Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

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BAUZEITUNO 
Nr. 26 
hält, aber das Bildnis nicht ohne Einwilligung des Abge- 
bideten verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen darf. 
Eine öffentliche Zurschaustellung liegt dann vor, wenn 
das Bild dritten Personen, die in keinen Beziehungen zu 
dem Urheber stehen, zugänglich gemacht wird z. ß. Aus 
stellen in Schaukästen an der Straße, Ausstellen in einer 
Ausstellung, aber auch das Auflegen im Atelier eines 
Photographen zur Besichtigung. Der Besteller erwirbt 
kein Urheberrecht, aber er hat das Recht der Vervielfäl 
tigung. Bemerkt sei hier, dass die photographische Auf 
nahme eines jeden Menschen auch gegen seinen Willen 
erlaubt ist. Hierin kann keine Beleidigung erblickt werden, 
wohl aber unter Umständen in dem Vorzeigen des Bildes. 
Wer daher ein Bildnis z. B. in einer Zeitschrift verbrei 
ten will, muss die Genehmigung des Urhebers und des 
Abgebildeten einholen. Von diesem Grundsatz macht das 
Gesetz Ausnahmen, bei Bildnissen aus dem Bereiche der 
Zeitgeschichte, also von Personen, die in der Oeffentlich- 
keit stehen. Hierher gehören z. B. Staatsmänner, Fürsten, 
Künstler, Politiker u. s. w. Diese Bildniße können ohne 
weiteres verbreitet werden, ebenso im Interesse der Kunst 
künstlerische Bildnisstudien, die nicht auf Bestellung ge- 
Durch die Berner Konvention und durch Staatsver 
träge mit einzelnen Staaten sind im wesentlichen die In- 
und Ausländer bezügl. des Urheberrechts gleichgestellt 
worden, so daß jedes Werk, das in Deutschland er 
scheint, geschützt ist, ohne Rücksicht auf die Staatsan 
gehörigkeit des Urhebers. 
Wenn auch das neue Gesetz nicht alle Wünsche er 
füllt hat, so bedeutet es doch durch die Einführung einer 
großen Zahl wichtiger Neuerungen einen großen Fort 
schritt gegenüber dem früheren Zustand. 
Unlauterer Wettbewerb bei einer 
Submission 
sk. Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb be 
stimmt in § 14 Abs. 1, daß der, welcher zu Zwecken des 
Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft, über die Waren 
oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Tatsachen 
behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb 
des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, 
dem Verletzten, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr 
Kinder 
krippe in 
Schorndorf 
Ansicht 
nach dem 
Friedhof 
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Architekt: 
Bauwerk 
meister 
Walker 
Schorndorf 
macht worden sind und Aufnahmen solcher Personen wie 
z. B. Schauspieler, die für die Aufnahme bezahlt worden 
sind. Durch derartige Veröffentlichungen darf jedoch kein 
berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder seiner Ange 
hörigen verletzt werden. Die Verbreitung der Photo 
graphie eines Staatsmanns im Badekostüm oder einer 
Schauspielerin im Negligee kann verboten werden. 
Nach dem alten Gesetz waren die Photographien 5 
Jahre nach dem ersten Erscheinen geschützt. War das 
Werk nicht erschienen, so begann die Frist schon mit der 
Aufnahme. Heute ist die Frist auf 10 Jahre verlängert, 
sie beginnt mit dem Erscheinen des Bildes. Wenn aber 
das Werk nicht erschienen ist, so beginnt die Frist erst 
mit dem Tode des Urhebers. Beide Fristen beginnen 
erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Werk er 
schienen ist, bezw. der Urheber gestorben ist. 
Wird das Recht des Urhebers in irgend einer Bezie 
hung verletzt z. B. ohne seine Genehmigung eine Photo 
graphie vervielfältigt, verbreitet oder vorgeführt, so hat 
er das Recht auf Schadenersatz. Er kann aber auch 
Strafantrag stellen, denn das Gesetz bestraft die Verlet 
zung des Urheberrechts mit hohen Geldstrafen. In die 
sem Strafverfahren kann der Urheber seine Entschädi 
gung in Gestalt einer Buße verlangen und auch auf Ver 
nichtung der Nachbildung antragen. 
sind, zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet 
ist. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend 
machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tat 
sachen unterbleibe. Ein Prozeß, der die Verletzung dieser 
Gesetzesbestimmungen zur Grundlage hatte, gelangte vor 
einiger Zeit bis an das Reichsgericht. Prozeßgeschicht 
liches interessiert folgendes: Die Stadt Mannheim schrieb 
im Jahre 1911 in öffentlicher Submission die Arbeiten für 
die Erweiterung der Kühlhallen des städtischen Schlacht 
hofes aus. Es handelte sich darum, 1130 qm Fußboden 
und 1410 qm Decke gegen Kälteverlust zu isolieren. 
Durch Vertrag vom 8. November 1911 erhielt die Firma 
Grünzweig & Hartmann, G. m. b. H., die Arbeiten zum 
Betrage von 12 800 M. übertragen. Noch vor Vollendung 
derselben richteten Konkurrenzfirmen an den Mannheimer 
Stadtrat eine Eingabe folgenden Inhalts: „Als Mitsub 
mittenden fühlen wir uns veranlaßt, Ihnen mitzuteilen, 
daß die von der Firma Gr. & H. gelieferten Korkplatten 
nicht den seiner Zeit vorgelegten Mustern entsprechen 
und bitten dies zu prüfen.“ Nun war in dem Vertrage 
vereinbart worden, daß die Eigenschaft des Musters als 
zugesichert gelten solle. G. & H. verklagten nunmehr 
die Konkurrenzfirmen auf Unterlassung dieser Behaup 
tung, die geeignet sei, ihren Kredit zu schädigen (§ 14 
Ges. über d. unlaut. Wettbewerb, § 823 B.O.B.). Die
	        
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