206
BAUZEITUNO
Nr. 26
hält, aber das Bildnis nicht ohne Einwilligung des Abge-
bideten verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen darf.
Eine öffentliche Zurschaustellung liegt dann vor, wenn
das Bild dritten Personen, die in keinen Beziehungen zu
dem Urheber stehen, zugänglich gemacht wird z. ß. Aus
stellen in Schaukästen an der Straße, Ausstellen in einer
Ausstellung, aber auch das Auflegen im Atelier eines
Photographen zur Besichtigung. Der Besteller erwirbt
kein Urheberrecht, aber er hat das Recht der Vervielfäl
tigung. Bemerkt sei hier, dass die photographische Auf
nahme eines jeden Menschen auch gegen seinen Willen
erlaubt ist. Hierin kann keine Beleidigung erblickt werden,
wohl aber unter Umständen in dem Vorzeigen des Bildes.
Wer daher ein Bildnis z. B. in einer Zeitschrift verbrei
ten will, muss die Genehmigung des Urhebers und des
Abgebildeten einholen. Von diesem Grundsatz macht das
Gesetz Ausnahmen, bei Bildnissen aus dem Bereiche der
Zeitgeschichte, also von Personen, die in der Oeffentlich-
keit stehen. Hierher gehören z. B. Staatsmänner, Fürsten,
Künstler, Politiker u. s. w. Diese Bildniße können ohne
weiteres verbreitet werden, ebenso im Interesse der Kunst
künstlerische Bildnisstudien, die nicht auf Bestellung ge-
Durch die Berner Konvention und durch Staatsver
träge mit einzelnen Staaten sind im wesentlichen die In-
und Ausländer bezügl. des Urheberrechts gleichgestellt
worden, so daß jedes Werk, das in Deutschland er
scheint, geschützt ist, ohne Rücksicht auf die Staatsan
gehörigkeit des Urhebers.
Wenn auch das neue Gesetz nicht alle Wünsche er
füllt hat, so bedeutet es doch durch die Einführung einer
großen Zahl wichtiger Neuerungen einen großen Fort
schritt gegenüber dem früheren Zustand.
Unlauterer Wettbewerb bei einer
Submission
sk. Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb be
stimmt in § 14 Abs. 1, daß der, welcher zu Zwecken des
Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft, über die Waren
oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Tatsachen
behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb
des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen,
dem Verletzten, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr
Kinder
krippe in
Schorndorf
Ansicht
nach dem
Friedhof
iTFUlOSr roRoit KinD£RRaPP£ l» SfetORrtOOtaFt KErfMvioRTa*
Architekt:
Bauwerk
meister
Walker
Schorndorf
macht worden sind und Aufnahmen solcher Personen wie
z. B. Schauspieler, die für die Aufnahme bezahlt worden
sind. Durch derartige Veröffentlichungen darf jedoch kein
berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder seiner Ange
hörigen verletzt werden. Die Verbreitung der Photo
graphie eines Staatsmanns im Badekostüm oder einer
Schauspielerin im Negligee kann verboten werden.
Nach dem alten Gesetz waren die Photographien 5
Jahre nach dem ersten Erscheinen geschützt. War das
Werk nicht erschienen, so begann die Frist schon mit der
Aufnahme. Heute ist die Frist auf 10 Jahre verlängert,
sie beginnt mit dem Erscheinen des Bildes. Wenn aber
das Werk nicht erschienen ist, so beginnt die Frist erst
mit dem Tode des Urhebers. Beide Fristen beginnen
erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Werk er
schienen ist, bezw. der Urheber gestorben ist.
Wird das Recht des Urhebers in irgend einer Bezie
hung verletzt z. B. ohne seine Genehmigung eine Photo
graphie vervielfältigt, verbreitet oder vorgeführt, so hat
er das Recht auf Schadenersatz. Er kann aber auch
Strafantrag stellen, denn das Gesetz bestraft die Verlet
zung des Urheberrechts mit hohen Geldstrafen. In die
sem Strafverfahren kann der Urheber seine Entschädi
gung in Gestalt einer Buße verlangen und auch auf Ver
nichtung der Nachbildung antragen.
sind, zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet
ist. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend
machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tat
sachen unterbleibe. Ein Prozeß, der die Verletzung dieser
Gesetzesbestimmungen zur Grundlage hatte, gelangte vor
einiger Zeit bis an das Reichsgericht. Prozeßgeschicht
liches interessiert folgendes: Die Stadt Mannheim schrieb
im Jahre 1911 in öffentlicher Submission die Arbeiten für
die Erweiterung der Kühlhallen des städtischen Schlacht
hofes aus. Es handelte sich darum, 1130 qm Fußboden
und 1410 qm Decke gegen Kälteverlust zu isolieren.
Durch Vertrag vom 8. November 1911 erhielt die Firma
Grünzweig & Hartmann, G. m. b. H., die Arbeiten zum
Betrage von 12 800 M. übertragen. Noch vor Vollendung
derselben richteten Konkurrenzfirmen an den Mannheimer
Stadtrat eine Eingabe folgenden Inhalts: „Als Mitsub
mittenden fühlen wir uns veranlaßt, Ihnen mitzuteilen,
daß die von der Firma Gr. & H. gelieferten Korkplatten
nicht den seiner Zeit vorgelegten Mustern entsprechen
und bitten dies zu prüfen.“ Nun war in dem Vertrage
vereinbart worden, daß die Eigenschaft des Musters als
zugesichert gelten solle. G. & H. verklagten nunmehr
die Konkurrenzfirmen auf Unterlassung dieser Behaup
tung, die geeignet sei, ihren Kredit zu schädigen (§ 14
Ges. über d. unlaut. Wettbewerb, § 823 B.O.B.). Die