27.; Juni 1914
BAUZEITUNO
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beklagte Firma erwiderte, die Muster seien allerdings
besser gewesen als die gelieferten Platten, überdies habe
sie die Eingabe nicht zum Zwecke des Wettbewerbs, son
dern behufs Wahrung berechtigter Interessen, da auch sie
Steuerzahler der Stadt Mannheim seien, gemacht. Das
Landgericht Mannheim verurteilte die Beklagte, die schä
digende Bemerkung zu unterlassen. Die von derselben
beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegte Berufung
wurde aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die
klagende Firma hat ihren Antrag auf § 14 des Wettbe
werbsgesetzes gestützt, die Beklagten bestreiten dagegen,
daß sie die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden
Behauptungen zum Zwecke des Wettbewerbs gemacht
hätten. Die Beklagten hatten sich an der Submission be
teiligt. Wenn sie die fragliche Eingabe machten, so woll
ten sie damit bezwecken, daß die Sache untersucht werde
und beabsichtigten ferner, ihre Behauptung gegen die
zeugt. Daß ferner die Gefahr einer Wiederholung nicht
ausgeschlossen ist, ergibt die ganze Stellungnahme der
Beklagten im Prozeß. Ein berechtigtes Interesse dersel
ben lag nicht vor. Die gegen dieses Urteil von den be
klagten Werken beim Reichsgericht eingelegte Revision
wurde vom 2. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofes zu
rückgewiesen. Was u. a. die Wiederholungsgefahr an
langt, so mußten die Beklagten die besonderen Umstände
darlegen, aus denen zu folgern sein sollte, daß hier eine
Wiederholungsgefahr ausgeschlossen war.
Vereinsmiüeilungen
Württ. Baubeamten-Verein. Die nächste Ausschuß
sitzung findet Sonntag, den 12. Juli d. J. vormittags 10 Uhr
im Vereinszimmer Gesellschaftsbaus „Bauhütte“ in Stutt
gart statt, Eingang von der Schloßstraße aus. Hierzu
Kinder
krippe in
Schorndorf
Grundrisse
Architekt:
Bauwerk
meister
Walker
Schorndorf
Klägerin geschäftlich zu verwerten. Daß aber die Be
hauptungen geeignet waren, die Firma Gr. & H. zu schä
digen, ist zweifellos. Die Beweisaufnahme hat ergeben,
daß die Klägerin nur eine Sorte Platten herstellt und daß
die dem Beamten des Hochbauamts vorgelegten Muster
unter sich völlig gleich waren. Auch in sonstiger Weise
ist dargetan worden, daß die Klägerin nur eine Sorte
Platten liefert. So hat z. B. der Zeuge N. bekundet, daß
er zwei Platten, eine aus dem Musterlager und eine von
den gelieferten, mit dem Messer angeschnitten und keinen
Unterschied gefunden habe. Auch das in der Sache ein
geholte Gutachten spricht sich darüber aus, daß die ge
lieferten Stücke genau dasselbe spezifische Gewicht und
dieselbe Zusammensetzung haben, wie die Muster. Auf
Grund dessen steht fest, daß die gelieferten Stücke dem
eingereichten Muster entsprachen. Die beklagten Firmen
haben demnach nicht den Beweis der Wahrheit ihrer Be
hauptungen erbracht, das Berufungsgericht ist vielmehr
von der Unwahrheit der behaupteten Aeußerungen über
werden die verehrlichen Ausschußmitglieder freundlichst
eingeladen. Den Verhandlungen schließt sich ein gemein
sames Mittagessen und Besuch der Ausstellung für Ge
sundheitspflege an.
Bauwerkmeister - Verein Württemberg, Sektion
Schwarzwaldkreis. Am Sonntag, den 5. Juli wird ein
Ausflug nach Freudenstadt unternommen mit folgendem
Programm: Ankunft der Züge von Eutingen 8.24 und
9.26 Uhr, von Schiltach 9.23 Uhr. Hierauf Besichtigung
der Stadt, der sehenswerten evang. Kirche, des natur
historischen Schwarzwaldmuseums, 11 Uhr Promenade-
Konzert auf dem Marktplatz, ‘/al Uhr Mittagessen im
Hotel Herzog Friedrich, anschließend Spaziergang zum
Palmenwald Cafe Restaurant Stockinger, Herzog Friedrich
turm auf dem Kienberg. Sammelpunkt im Turm-Restau
rant Friedrichhöhe darnach zurück zur Stadt durch den
Teichelwald und Hartranft-Anlagen. Alsdann Abschieds
schoppen im Hotel Post Dependance. Abfahrt der Züge
7.13 und 9.28 Uhr nach Eutingen und 9.23 IJhr nach
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