27.; Juni 1914
BAUZEITUNO
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beklagte Firma erwiderte, die Muster seien allerdings
besser gewesen als die gelieferten Platten, überdies habe
sie die Eingabe nicht zum Zwecke des Wettbewerbs, sondern
behufs Wahrung berechtigter Interessen, da auch sie
Steuerzahler der Stadt Mannheim seien, gemacht. Das
Landgericht Mannheim verurteilte die Beklagte, die schädigende
Bemerkung zu unterlassen. Die von derselben
beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegte Berufung
wurde aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die
klagende Firma hat ihren Antrag auf § 14 des Wettbe
werbsgesetzes gestützt, die Beklagten bestreiten dagegen,
daß sie die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden
Behauptungen zum Zwecke des Wettbewerbs gemacht
hätten. Die Beklagten hatten sich an der Submission beteiligt.
Wenn sie die fragliche Eingabe machten, so wollten
sie damit bezwecken, daß die Sache untersucht werde
und beabsichtigten ferner, ihre Behauptung gegen die
zeugt. Daß ferner die Gefahr einer Wiederholung nicht
ausgeschlossen ist, ergibt die ganze Stellungnahme der
Beklagten im Prozeß. Ein berechtigtes Interesse derselben
lag nicht vor. Die gegen dieses Urteil von den beklagten
Werken beim Reichsgericht eingelegte Revision
wurde vom 2. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofes zurückgewiesen.
Was u. a. die Wiederholungsgefahr anlangt,
so mußten die Beklagten die besonderen Umstände
darlegen, aus denen zu folgern sein sollte, daß hier eine
Wiederholungsgefahr ausgeschlossen war.
Vereinsmiüeilungen
Württ. Baubeamten-Verein. Die nächste Ausschußsitzung
findet Sonntag, den 12. Juli d. J. vormittags 10 Uhr
im Vereinszimmer Gesellschaftsbaus „Bauhütte“ in Stuttgart
statt, Eingang von der Schloßstraße aus. Hierzu
Kinderkrippe
in
Schorndorf
Grundrisse
Architekt:
Bauwerkmeister
Walker
Schorndorf
Klägerin geschäftlich zu verwerten. Daß aber die Behauptungen
geeignet waren, die Firma Gr. & H. zu schädigen,
ist zweifellos. Die Beweisaufnahme hat ergeben,
daß die Klägerin nur eine Sorte Platten herstellt und daß
die dem Beamten des Hochbauamts vorgelegten Muster
unter sich völlig gleich waren. Auch in sonstiger Weise
ist dargetan worden, daß die Klägerin nur eine Sorte
Platten liefert. So hat z. B. der Zeuge N. bekundet, daß
er zwei Platten, eine aus dem Musterlager und eine von
den gelieferten, mit dem Messer angeschnitten und keinen
Unterschied gefunden habe. Auch das in der Sache eingeholte
Gutachten spricht sich darüber aus, daß die gelieferten
Stücke genau dasselbe spezifische Gewicht und
dieselbe Zusammensetzung haben, wie die Muster. Auf
Grund dessen steht fest, daß die gelieferten Stücke dem
eingereichten Muster entsprachen. Die beklagten Firmen
haben demnach nicht den Beweis der Wahrheit ihrer Behauptungen
erbracht, das Berufungsgericht ist vielmehr
von der Unwahrheit der behaupteten Aeußerungen überwerden
die verehrlichen Ausschußmitglieder freundlichst
eingeladen. Den Verhandlungen schließt sich ein gemeinsames
Mittagessen und Besuch der Ausstellung für Gesundheitspflege
an.
Bauwerkmeister - Verein Württemberg, Sektion
Schwarzwaldkreis. Am Sonntag, den 5. Juli wird ein
Ausflug nach Freudenstadt unternommen mit folgendem
Programm: Ankunft der Züge von Eutingen 8.24 und
9.26 Uhr, von Schiltach 9.23 Uhr. Hierauf Besichtigung
der Stadt, der sehenswerten evang. Kirche, des naturhistorischen
Schwarzwaldmuseums, 11 Uhr Promenade-Konzert
auf dem Marktplatz, ‘/al Uhr Mittagessen im
Hotel Herzog Friedrich, anschließend Spaziergang zum
Palmenwald Cafe Restaurant Stockinger, Herzog Friedrichturm
auf dem Kienberg. Sammelpunkt im Turm-Restaurant
Friedrichhöhe darnach zurück zur Stadt durch den
Teichelwald und Hartranft-Anlagen. Alsdann Abschiedsschoppen
im Hotel Post Dependance. Abfahrt der Züge
7.13 und 9.28 Uhr nach Eutingen und 9.23 IJhr nach
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