42
BAUZEITUNG
Nr. 6
Wettbewerb „Badische Kleinwohnungshäuser“, Einfamilienhaus (Doppelhaus) II. Preis
Verfasser: Architekt Friedrich Imbery-Karlsruhe-Stuttgart
und von Wandschränken an geeigneter Stelle ist erwünscht.
d) Bei den Bauten a, b, c sind Aborte mit gewöhnlichen
Gruben vorzusehen. Die Aborte dürfen
nicht entfernt vom Hause auf dem Hofe angeordnet werden,
sondern müssen von der Wohnung unmittelbar zugänglich
sein. Beim Mietshaus (d) können Aborte mit
Wasserspülung angenommen werden, e) Für jede Familie
ist bei den Bauten a, b und c ein kleiner für 2 Schweine
oder 2 Ziegen oder 1 Kuh bestimmter Stall samt dem
nötigen Futtervorratsraum vorzusehen, f) Jede Wohnung
des Mietshauses (d) soll für sich abgeschlossen sein und
eine Veranda oder einen Balkon in Verbindung mit der
Küche haben, g) Es genügt, wenn für die Wohnungen
a, b, c zwei Kellerräume zur Verfügung stehen; es ist
deshalb die vollständige Unterkellerung dann nicht notwendig,
wenn in sonst einwandfreier Weise im Interesse
der Gesundheit der Bewohner dafür Ersatz geschaffen ist.
Für die Wohnungen bei d genügt je ein Kellerraum.
Bei sämtlichen Häusern ist ein ausreichend großer
Trockenspeicher vorzusehen.
Dachverschneidungen sollen möglichst vermieden werden;
sie sind teurer in der Herstellung und Unterhaltung.
Bei der architektonischen Durchbildung der Bauten
ist der Hauptwert auf klaren Aufbau, schöne Umrißlmie
und gute Verhältnisse zu legen. Es können die Wohnsitten
einer bestimmten Gegend zu Grunde gelegt werden.
Wo das der Fall ist, soll der Erläuterungsbericht einen
entsprechenden Hinweis enthalten.
Bezüglich der Mindestanforderungen gelten die Bestimmungen
der Landesbauordnung mit der Änderung der
Verordnung vom 13. Januar 1913, welche den Kleinwohnungsbau
besonders berücksichtigt.
In besonderen Fällen sei bemerkt: a) Für die Mauern
über dem Kellersockel ist reines Backsteinwerk oder Fachwerk
anzunehmen, b) Die Treppen sollen, innerhalb der
Zargen gemessen breit sein: bei dem Bau a und b 75 cm,
bei dem Bau c 90 cm, bei dem Bau d 100 cm. c) Die
lichte Höhe der Zimmer soll bei den Bauten a, b, c im
Erdgeschoß 2,60 m betragen. Im Obergeschoß oder
Dachgeschoß genügen 2,50 m. Im Falle d ist eine lichte
Höhe von 2,80 m zu wählen.
Vorliegende preisgekrönte Entwürfe zeigen vor allem
eine gute architektonische Durchbildung. Bei aller Einfachheit
wurde bei den einzelnen Baugruppen auf eine
malerische Gruppierung der Hauptwert gelegt. Das
Preisgericht äußerte sich wie folgt; Die Grundrisse sind
einfach, klar und übersichtlich, lassen indessen den Gesichtspunkt
der Wirtschaftlichkeit namentlich beim freistehenden
Einfamilienhaus etwas in den Hintergrund
treten. Schön ist die Lage der Nebenräume in dem
Sechsfamilienhaus, gut und zweckmäßig auch die Anlage
der Veranden daselbst. Jedes der Zimmer in diesem
Hause hat, was als Vorzug an diesen und anderen Entwürfen
angesehen wurde, einen besonderen Eingang. Im
Aeußeren sucht der Verfasser durch verhältnismäßig einfache
Mittel freundliche Wirkung zu erzielen, wobei ihm
allerdings auch die geschickte Darstellungsweise sehr zugute
kommt. Nicht einwandfrei gelöst ist die Frage der
gegenseitigen Gestaltung von Vorder- und Rückseiten des
eingebauten Sechsfamilienhauses. Die Rückseite zeigt der
Vorderseite gegenüber vollständig andere Architektur und
bedeutet insofern eine Inkonsequenz, die in der Dachausbildung,
namentlich beim Anfang der Baugruppe in schädlicher
Weise zum Ausdruck kommen kann.
Einfamilienhaus (Doppelhaus) Erdgeschoß