STUTTGART
OTOK!
14. Februar 1914
FÜR WÜRTTEMBERG
BHDEN HESSEN EL
SHSS LOTHRINGEN*
Inhalt: Ueber die Berechnung der Stockwerkszahl nach der B.O. und der Vollz.-Verf. —
Corpshaus „Suevia“ München. — Zur Lage. — Wettbewerbe. — Kl. Mitteilungen. —
Der Schutz des geistigen Eigentums und das Ebinger Rathaus. — Wettbewerb für den
Neubau des Polizeipostens in Basel. — Vereinsmitteilungen. — Zentrifugalpumpen.
Alle Rechte Vorbehalten.
Ueber die Berechnung der Stockwerkszahl nach der Bauordnung
und der Vollziehungsverfügung
In Art. 37 und 38 der württemb. Bauordnung vom
28. Juli 1910 sind die Bestimmungen über Höhe und Stockwerkszahl
der Gebäude enthalten.
Während die B.O. vom Jahre 1872 lediglich Bestimmungen
über die größte zulässige Gebäudehöhe kannte,
ging die neue B.O. hier weiter. Der Abs. 9 des Art. 37
der letzteren regelt, wenn auch nicht als unbedingte, so
doch als Sollvorschrift die Zahl der im allgemeinen zulässigen
Stockwerke.
Eine Ergänzung erfahren die Art. 37 und 38 der B.O.
im Art. 39 derselben. Dieser behält es in seinem Abs. 1
der O.B.S. vor, hinsichtlich der zulässigen Höhe und
Stockwerkszahl der Gebäude weitergehende als die aus
den beiden ersten Artikeln sich ergebenden Beschränkungen
festzusetzen und in dem 2. Absatz können u. a.
über die Berechnung der Stockwerkszahl, insbesondere
über die Voraussetzungen der Einrechnung von Untergeschossen
und Dachgeschossen in die Zahl der Stockwerke
nähere Vorschriften im Verordnungsweg erlassen
werden.
Da und dort wird von den Gemeinden, wo das allgemeine
öffentliche Interesse dies gebietet, von dem ihnen
zustehenden Recht aus Abs. 1 des vorangezogenen Art.
Gebrauch gemacht und auch der Entwurf der neuen Stuttgarter
O.B.S. sieht Beschränkungen in den einzelnen'
Straßen und Bauzonen vor.
Vom Abs. 2 des Art. 39 der B.O. wurde in der M.I.Vfg.
zum Vollzug der B.O. Gebrauch gemacht und zwar ist
es im § 28 dieser Verf. festgelegt, wann Unter- und Dachgeschosse
volle Stockwerke sind.
Die dort gegebene Einschränkung der Untergeschoßhöhe
auf 2,0 m, die Beschränkung des Dachneigungswinkels
auf 60 Grad und der Kniestockhöhe auf 1,50 m,
sowie der Gesamtlänge der Dachaufbauten bei Traufhäusern
auf die halbe Gebäudelänge begegnete nur in wenigen
Fällen Schwierigkeiten.
Dagegen wurde seit ihrem Inkrafttreten die in Abs. 2
Ziff. 2 c, festgelegte Bestimmung, daß das Dachgeschoß
dann als Vollstock gilt, wenn es ohne Einrechnung der
Treppen und Gänge auf mehr als seine halbe Grundfläche
zu Wohnzwecken eingerichtet wird, vom bauenden Publikum
als eine der mißliebigsten Neuerungen des neuen
Baugesetzes betrachtet.
Verständlich ist dies wohl, wenn man bedenkt, daß
damit die altherkömmliche Ausnützung des Dachstocks
eine wesentliche Einschränkung erfuhr, die immerhin als
einschneidend bezeichnet werden kann.
Die ungünstige Aufnahme dieser Bestimmung wurde
noch gesteigert durch die Unsicherheit über die Art der
Berechnungsweise des Dachausbaus. Bei genauer Auslegung
des Wortlauts dieses Abs. c a. a. O. kann kein
Zweifel bestehen, daß nach Abzug von Treppen und
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