Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

STUTTGART

OTOK!

14.  Februar  1914

FÜR  WÜRTTEMBERG
BHDEN  HESSEN  EL
SHSS  LOTHRINGEN*

Inhalt:  Ueber  die  Berechnung  der  Stockwerkszahl  nach  der  B.O.  und  der  Vollz.-Verf.  —
Corpshaus  „Suevia“  München.  —  Zur  Lage.  —  Wettbewerbe.  —  Kl.  Mitteilungen.  —
Der  Schutz  des  geistigen  Eigentums  und  das  Ebinger  Rathaus.  —  Wettbewerb  für  den
Neubau  des  Polizeipostens  in  Basel.  —  Vereinsmitteilungen.  —  Zentrifugalpumpen.

Alle  Rechte  Vorbehalten.

Ueber  die  Berechnung  der  Stockwerkszahl  nach  der  Bauordnung
und  der  Vollziehungsverfügung

In  Art.  37  und  38  der  württemb.  Bauordnung  vom
28.  Juli  1910  sind  die  Bestimmungen  über  Höhe  und  Stockwerkszahl ­
  der  Gebäude  enthalten.
Während  die  B.O.  vom  Jahre  1872  lediglich  Bestimmungen ­
  über  die  größte  zulässige  Gebäudehöhe  kannte,
ging  die  neue  B.O.  hier  weiter.  Der  Abs.  9  des  Art.  37
der  letzteren  regelt,  wenn  auch  nicht  als  unbedingte,  so
doch  als  Sollvorschrift  die  Zahl  der  im  allgemeinen  zulässigen ­
  Stockwerke.
Eine  Ergänzung  erfahren  die  Art.  37  und  38  der  B.O.
im  Art.  39  derselben.  Dieser  behält  es  in  seinem  Abs.  1
der  O.B.S.  vor,  hinsichtlich  der  zulässigen  Höhe  und
Stockwerkszahl  der  Gebäude  weitergehende  als  die  aus
den  beiden  ersten  Artikeln  sich  ergebenden  Beschränkungen ­
  festzusetzen  und  in  dem  2.  Absatz  können  u.  a.
über  die  Berechnung  der  Stockwerkszahl,  insbesondere
über  die  Voraussetzungen  der  Einrechnung  von  Untergeschossen ­
  und  Dachgeschossen  in  die  Zahl  der  Stockwerke ­
  nähere  Vorschriften  im  Verordnungsweg  erlassen
werden.
Da  und  dort  wird  von  den  Gemeinden,  wo  das  allgemeine ­
  öffentliche  Interesse  dies  gebietet,  von  dem  ihnen
zustehenden  Recht  aus  Abs.  1  des  vorangezogenen  Art.
Gebrauch  gemacht  und  auch  der  Entwurf  der  neuen  Stuttgarter ­
  O.B.S.  sieht  Beschränkungen  in  den  einzelnen'
Straßen  und  Bauzonen  vor.

Vom  Abs.  2  des  Art.  39  der  B.O.  wurde  in  der  M.I.Vfg.
zum  Vollzug  der  B.O.  Gebrauch  gemacht  und  zwar  ist
es  im  §  28  dieser  Verf.  festgelegt,  wann  Unter-  und  Dachgeschosse ­
  volle  Stockwerke  sind.
Die  dort  gegebene  Einschränkung  der  Untergeschoßhöhe ­
  auf  2,0  m,  die  Beschränkung  des  Dachneigungswinkels ­
  auf  60  Grad  und  der  Kniestockhöhe  auf  1,50  m,
sowie  der  Gesamtlänge  der  Dachaufbauten  bei  Traufhäusern
  auf  die  halbe  Gebäudelänge  begegnete  nur  in  wenigen
Fällen  Schwierigkeiten.
Dagegen  wurde  seit  ihrem  Inkrafttreten  die  in  Abs.  2
Ziff.  2  c,  festgelegte  Bestimmung,  daß  das  Dachgeschoß
dann  als  Vollstock  gilt,  wenn  es  ohne  Einrechnung  der
Treppen  und  Gänge  auf  mehr  als  seine  halbe  Grundfläche
zu  Wohnzwecken  eingerichtet  wird,  vom  bauenden  Publikum ­
  als  eine  der  mißliebigsten  Neuerungen  des  neuen
Baugesetzes  betrachtet.
Verständlich  ist  dies  wohl,  wenn  man  bedenkt,  daß
damit  die  altherkömmliche  Ausnützung  des  Dachstocks
eine  wesentliche  Einschränkung  erfuhr,  die  immerhin  als
einschneidend  bezeichnet  werden  kann.
Die  ungünstige  Aufnahme  dieser  Bestimmung  wurde
noch  gesteigert  durch  die  Unsicherheit  über  die  Art  der
Berechnungsweise  des  Dachausbaus.  Bei  genauer  Auslegung ­
  des  Wortlauts  dieses  Abs.  c  a.  a.  O.  kann  kein
Zweifel  bestehen,  daß  nach  Abzug  von  Treppen  und

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