Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

STUTTGART 
OTOK! 
14. Februar 1914 
FÜR WÜRTTEMBERG 
BHDEN HESSEN EL 
SHSS LOTHRINGEN* 
Inhalt: Ueber die Berechnung der Stockwerkszahl nach der B.O. und der Vollz.-Verf. — 
Corpshaus „Suevia“ München. — Zur Lage. — Wettbewerbe. — Kl. Mitteilungen. — 
Der Schutz des geistigen Eigentums und das Ebinger Rathaus. — Wettbewerb für den 
Neubau des Polizeipostens in Basel. — Vereinsmitteilungen. — Zentrifugalpumpen. 
Alle Rechte Vorbehalten. 
Ueber die Berechnung der Stockwerkszahl nach der Bauordnung 
und der Vollziehungsverfügung 
In Art. 37 und 38 der württemb. Bauordnung vom 
28. Juli 1910 sind die Bestimmungen über Höhe und Stock 
werkszahl der Gebäude enthalten. 
Während die B.O. vom Jahre 1872 lediglich Bestim 
mungen über die größte zulässige Gebäudehöhe kannte, 
ging die neue B.O. hier weiter. Der Abs. 9 des Art. 37 
der letzteren regelt, wenn auch nicht als unbedingte, so 
doch als Sollvorschrift die Zahl der im allgemeinen zu 
lässigen Stockwerke. 
Eine Ergänzung erfahren die Art. 37 und 38 der B.O. 
im Art. 39 derselben. Dieser behält es in seinem Abs. 1 
der O.B.S. vor, hinsichtlich der zulässigen Höhe und 
Stockwerkszahl der Gebäude weitergehende als die aus 
den beiden ersten Artikeln sich ergebenden Beschrän 
kungen festzusetzen und in dem 2. Absatz können u. a. 
über die Berechnung der Stockwerkszahl, insbesondere 
über die Voraussetzungen der Einrechnung von Unter 
geschossen und Dachgeschossen in die Zahl der Stock 
werke nähere Vorschriften im Verordnungsweg erlassen 
werden. 
Da und dort wird von den Gemeinden, wo das all 
gemeine öffentliche Interesse dies gebietet, von dem ihnen 
zustehenden Recht aus Abs. 1 des vorangezogenen Art. 
Gebrauch gemacht und auch der Entwurf der neuen Stutt 
garter O.B.S. sieht Beschränkungen in den einzelnen' 
Straßen und Bauzonen vor. 
Vom Abs. 2 des Art. 39 der B.O. wurde in der M.I.Vfg. 
zum Vollzug der B.O. Gebrauch gemacht und zwar ist 
es im § 28 dieser Verf. festgelegt, wann Unter- und Dach 
geschosse volle Stockwerke sind. 
Die dort gegebene Einschränkung der Untergeschoß 
höhe auf 2,0 m, die Beschränkung des Dachneigungs 
winkels auf 60 Grad und der Kniestockhöhe auf 1,50 m, 
sowie der Gesamtlänge der Dachaufbauten bei Traufhäu- 
sern auf die halbe Gebäudelänge begegnete nur in wenigen 
Fällen Schwierigkeiten. 
Dagegen wurde seit ihrem Inkrafttreten die in Abs. 2 
Ziff. 2 c, festgelegte Bestimmung, daß das Dachgeschoß 
dann als Vollstock gilt, wenn es ohne Einrechnung der 
Treppen und Gänge auf mehr als seine halbe Grundfläche 
zu Wohnzwecken eingerichtet wird, vom bauenden Publi 
kum als eine der mißliebigsten Neuerungen des neuen 
Baugesetzes betrachtet. 
Verständlich ist dies wohl, wenn man bedenkt, daß 
damit die altherkömmliche Ausnützung des Dachstocks 
eine wesentliche Einschränkung erfuhr, die immerhin als 
einschneidend bezeichnet werden kann. 
Die ungünstige Aufnahme dieser Bestimmung wurde 
noch gesteigert durch die Unsicherheit über die Art der 
Berechnungsweise des Dachausbaus. Bei genauer Aus 
legung des Wortlauts dieses Abs. c a. a. O. kann kein 
Zweifel bestehen, daß nach Abzug von Treppen und 
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