Volltext: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

50

BAUZEITUNG

Nr.  7

Wettbewerbsentwurf  Corpshaus  „Suevia“  München  1.  Belobung  Schaubild
Verfasser:  Dipl.-Ing.  Otto  Bengel,  Architekt,  München-Bietigheim

Gängen  noch  die  Hälfte  zu  Wohnzwecken  ausgenützt
werden  darf.
Beträgt  sonach  die  Grundfläche  des  Dachgeschosses
250  qm,  die  der  Treppen  und  Gänge  40  qm,  so  ergeben
250-40
sich  als  zu  Wohnzwecken  ausnützbar  —^—  =  105  qm.

Mit  dieser  strikten,  jedoch  folgerichtigen  Auslegung
der  Bestimmung  wurde,  wegen  der  sich  ergebenden
Schwierigkeiten  und  um  allzugroße  Härten  zu  vermeiden,
gebrochen,  seitdem  das  K.  Min.  des  Innern  in  einem  Stuttgarter ­
  Baufall  dahin  entschieden  hat,  daß  nichts  erinnert
werde,  wenn  die  erwähnte  Bestimmung  dahin  ausgelegt
wird,  daß  das  Dachgeschoß  dann  nicht  als  volles  Stockwerk ­
  gilt,  wenn  höchstens  die  halbe  Grundfläche  zu
Wohnzwecken  ausgebaut  wird  und  die  andere  Hälfte  aus
Nebenräumen,  Treppen  und  Gängen  besteht.
Auf  obiges  Zahlenbeispiel  umgesetzt  ergibt  sich  so:

Zul.  Ausbau  =  T  reppen+Gänge  -j-Nebenr.  =

250
2

125  qm.

Der  Zahlenvergleich  zeigt,  daß  hierin  gegenüber  der  ursprünglichen ­
  Berechnung  eine  wesentliche  Milderung  zu
erblicken  ist.

Nun  bleiben  jedoch  noch  die  Fragen  offen:
1)  Wie  berechnet  sich  die  Gesamtfläche  überhaupt?
Sind  die  lichten  Maße  des  Dachgeschoßgrundrisses
oder  die  Außenmaße  zu  Grund  zu  legen?
2)  Wie  berechnet  sich  die  Grundfläche  des  Ausbaues?
3)  Was  ist  unter  „Wohnzweck“  im  Sinne  des  §  28  der
V.V.  zu  verstehen?
Bei  der  Beantwortung  der  Fragen  Ziff.  1  und  2  ist  zunächst ­
  davon  auszugehen,  daß  die  Berechnungsweise  sowohl ­
  im  Interesse  des  Entwerfenden,  als  auch  in  dem
des  prüfenden  und  kontrollierenden  Beamten  eine  möglichst ­
  einfache  sein  soll  und  muß.

In  dieser  Erwägung  ist  eine  vom  K.  Min.  des  Innern
nicht  beanstandete  Berechnungsweise  zur  Uebung  gemacht ­
  worden,  dahingehend,  daß;
a)  als  Grundfläche  der  Dachgeschoßgrundriß  in  seiner
Oesamtprojektion  —  Außenmaße  —  in  Rechnung  zu
stellen  ist  (freibleibende,  nicht  in  die  Dachfläche  einbezogene ­
  Terrassen  etc.  schalten  hiebei  aus).
b)  für  die  Ermittlung  des  zulässigen  Ausbaues  die
lichten  Maße  der  Wohnzwecken  dienenden  Räume  zu
nehmen  sind.
Die  in  Ziff.  3  aufgeworfene  Frage  dürfte  endlich  dahin
zu  beantworten  sein:
Als  Wohnzwecken  dienend  sind  zunächst  sämtliche
Wohn-  und  Schlafräume,  sowie  die  sonstigen  zum  längeren ­
  Aufenthalt  von  Menschen  dienenden  Räume,  z.  B.
Küchen  und  Mädchenkammern,  anzusehen;  dann  aber
auch  in  weiterem  Sinne  sämtliche  mit  einer  selbständigen
Dachstockwohnung  in  wirtschaftlichem  Zusammenhang
stehenden  Gelasse  —  Badezimmer,  Kastenstube,  Speisekammer ­
  und  Abort.
Wird  nach  dieser  Berechnungsweise  und  Auslegung  die
Dachgeschoßausnützung  ermittelt,  so  ergibt  sich  in  allen
Fällen  ein  so  günstiges  Resultat,  daß  das  seither  vom  bauenden ­
  Publikum  der  Bestimmung  des  §  28  Abs.  2  Ziff.  2  c
entgegengestellte  Mißtrauen  schwinden  muß.
In  einem  einfachen  praktischen  Beispiel  sei  der  Beweis
hiefür  zeichnerisch  erbracht.  Es  handelt  sich  hier  um  das
Dachgeschoß  eines  größeren  dreistöckigen  Wohnhauses;
die  Grundfläche  des  Dachgeschosses  beträgt  13,0:22,0m
=  286  qm,  die  zu  Wohnzwecken  ausnützbare  Fläche  demnach ­
  143  qm.
Nach  genauer  Ermittlung  kann  in  diesem  Fall  eine
Wohnung  von  4  Zimmern  mit  allem  Zubehör  und  außerdem ­
  noch  eine  bewohnbare  Kammer  eingebaut  werden.
Der  Rest,  also  Nebenräume,  Treppen,  Gänge,  die  in  der
Dachschräge  liegenden  toten  Räume  bezw.  als  Kastenräume ­
  ausgenutzten  Teilen  bilden  die  andere  Hälfte  der
Dachgeschoßgrundfläche.  O.  W.
Wettbewerb  Corpshaus  „Suevia“
München
Zur  Erlangung  von  Entwürfen  für  ein  Corpshaus  der
„Suevia“  zu  München  wurde  vom  Corpshausverein  ein
Wettbewerb  unter  den  reichsdeutschen  Architekten  ausgeschrieben. ­

Für  die  Anordnung  der  Räume  war  vorgeschrieben;
Im  Keller  oder  hohen  Sockelgeschoß:  Kegelbahn  mit
Kegelstube;  Küche  mit  Spülküche,  Anrichte  etc.;  Küchenkeller; ­
  Bierkeller  mit  Bieraufzug  von  der  Straße;  WeinCorpshausverein ­

  „Suevia“  München  Erdgeschoßgrundriß
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.