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BAUZEITUNG
Nr. 7
Wettbewerbsentwurf Corpshaus „Suevia“ München 1. Belobung Schaubild
Verfasser: Dipl.-Ing. Otto Bengel, Architekt, München-Bietigheim
Gängen noch die Hälfte zu Wohnzwecken ausgenützt
werden darf.
Beträgt sonach die Grundfläche des Dachgeschosses
250 qm, die der Treppen und Gänge 40 qm, so ergeben
250-40
sich als zu Wohnzwecken ausnützbar —^— = 105 qm.
Mit dieser strikten, jedoch folgerichtigen Auslegung
der Bestimmung wurde, wegen der sich ergebenden
Schwierigkeiten und um allzugroße Härten zu vermeiden,
gebrochen, seitdem das K. Min. des Innern in einem Stuttgarter
Baufall dahin entschieden hat, daß nichts erinnert
werde, wenn die erwähnte Bestimmung dahin ausgelegt
wird, daß das Dachgeschoß dann nicht als volles Stockwerk
gilt, wenn höchstens die halbe Grundfläche zu
Wohnzwecken ausgebaut wird und die andere Hälfte aus
Nebenräumen, Treppen und Gängen besteht.
Auf obiges Zahlenbeispiel umgesetzt ergibt sich so:
Zul. Ausbau = T reppen+Gänge -j-Nebenr. =
250
2
125 qm.
Der Zahlenvergleich zeigt, daß hierin gegenüber der ursprünglichen
Berechnung eine wesentliche Milderung zu
erblicken ist.
Nun bleiben jedoch noch die Fragen offen:
1) Wie berechnet sich die Gesamtfläche überhaupt?
Sind die lichten Maße des Dachgeschoßgrundrisses
oder die Außenmaße zu Grund zu legen?
2) Wie berechnet sich die Grundfläche des Ausbaues?
3) Was ist unter „Wohnzweck“ im Sinne des § 28 der
V.V. zu verstehen?
Bei der Beantwortung der Fragen Ziff. 1 und 2 ist zunächst
davon auszugehen, daß die Berechnungsweise sowohl
im Interesse des Entwerfenden, als auch in dem
des prüfenden und kontrollierenden Beamten eine möglichst
einfache sein soll und muß.
In dieser Erwägung ist eine vom K. Min. des Innern
nicht beanstandete Berechnungsweise zur Uebung gemacht
worden, dahingehend, daß;
a) als Grundfläche der Dachgeschoßgrundriß in seiner
Oesamtprojektion — Außenmaße — in Rechnung zu
stellen ist (freibleibende, nicht in die Dachfläche einbezogene
Terrassen etc. schalten hiebei aus).
b) für die Ermittlung des zulässigen Ausbaues die
lichten Maße der Wohnzwecken dienenden Räume zu
nehmen sind.
Die in Ziff. 3 aufgeworfene Frage dürfte endlich dahin
zu beantworten sein:
Als Wohnzwecken dienend sind zunächst sämtliche
Wohn- und Schlafräume, sowie die sonstigen zum längeren
Aufenthalt von Menschen dienenden Räume, z. B.
Küchen und Mädchenkammern, anzusehen; dann aber
auch in weiterem Sinne sämtliche mit einer selbständigen
Dachstockwohnung in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Gelasse — Badezimmer, Kastenstube, Speisekammer
und Abort.
Wird nach dieser Berechnungsweise und Auslegung die
Dachgeschoßausnützung ermittelt, so ergibt sich in allen
Fällen ein so günstiges Resultat, daß das seither vom bauenden
Publikum der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Ziff. 2 c
entgegengestellte Mißtrauen schwinden muß.
In einem einfachen praktischen Beispiel sei der Beweis
hiefür zeichnerisch erbracht. Es handelt sich hier um das
Dachgeschoß eines größeren dreistöckigen Wohnhauses;
die Grundfläche des Dachgeschosses beträgt 13,0:22,0m
= 286 qm, die zu Wohnzwecken ausnützbare Fläche demnach
143 qm.
Nach genauer Ermittlung kann in diesem Fall eine
Wohnung von 4 Zimmern mit allem Zubehör und außerdem
noch eine bewohnbare Kammer eingebaut werden.
Der Rest, also Nebenräume, Treppen, Gänge, die in der
Dachschräge liegenden toten Räume bezw. als Kastenräume
ausgenutzten Teilen bilden die andere Hälfte der
Dachgeschoßgrundfläche. O. W.
Wettbewerb Corpshaus „Suevia“
München
Zur Erlangung von Entwürfen für ein Corpshaus der
„Suevia“ zu München wurde vom Corpshausverein ein
Wettbewerb unter den reichsdeutschen Architekten ausgeschrieben.
Für die Anordnung der Räume war vorgeschrieben;
Im Keller oder hohen Sockelgeschoß: Kegelbahn mit
Kegelstube; Küche mit Spülküche, Anrichte etc.; Küchenkeller;
Bierkeller mit Bieraufzug von der Straße; WeinCorpshausverein
„Suevia“ München Erdgeschoßgrundriß