Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

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BAUZEITUNG 
Nr. 7 
Wettbewerbsentwurf Corpshaus „Suevia“ München 1. Belobung Schaubild 
Verfasser: Dipl.-Ing. Otto Bengel, Architekt, München-Bietigheim 
Gängen noch die Hälfte zu Wohnzwecken ausgenützt 
werden darf. 
Beträgt sonach die Grundfläche des Dachgeschosses 
250 qm, die der Treppen und Gänge 40 qm, so ergeben 
250-40 
sich als zu Wohnzwecken ausnützbar —^— = 105 qm. 
Mit dieser strikten, jedoch folgerichtigen Auslegung 
der Bestimmung wurde, wegen der sich ergebenden 
Schwierigkeiten und um allzugroße Härten zu vermeiden, 
gebrochen, seitdem das K. Min. des Innern in einem Stutt 
garter Baufall dahin entschieden hat, daß nichts erinnert 
werde, wenn die erwähnte Bestimmung dahin ausgelegt 
wird, daß das Dachgeschoß dann nicht als volles Stock 
werk gilt, wenn höchstens die halbe Grundfläche zu 
Wohnzwecken ausgebaut wird und die andere Hälfte aus 
Nebenräumen, Treppen und Gängen besteht. 
Auf obiges Zahlenbeispiel umgesetzt ergibt sich so: 
Zul. Ausbau = T reppen+Gänge -j-Nebenr. = 
250 
2 
125 qm. 
Der Zahlenvergleich zeigt, daß hierin gegenüber der ur 
sprünglichen Berechnung eine wesentliche Milderung zu 
erblicken ist. 
Nun bleiben jedoch noch die Fragen offen: 
1) Wie berechnet sich die Gesamtfläche überhaupt? 
Sind die lichten Maße des Dachgeschoßgrundrisses 
oder die Außenmaße zu Grund zu legen? 
2) Wie berechnet sich die Grundfläche des Ausbaues? 
3) Was ist unter „Wohnzweck“ im Sinne des § 28 der 
V.V. zu verstehen? 
Bei der Beantwortung der Fragen Ziff. 1 und 2 ist zu 
nächst davon auszugehen, daß die Berechnungsweise so 
wohl im Interesse des Entwerfenden, als auch in dem 
des prüfenden und kontrollierenden Beamten eine mög 
lichst einfache sein soll und muß. 
In dieser Erwägung ist eine vom K. Min. des Innern 
nicht beanstandete Berechnungsweise zur Uebung ge 
macht worden, dahingehend, daß; 
a) als Grundfläche der Dachgeschoßgrundriß in seiner 
Oesamtprojektion — Außenmaße — in Rechnung zu 
stellen ist (freibleibende, nicht in die Dachfläche einbe 
zogene Terrassen etc. schalten hiebei aus). 
b) für die Ermittlung des zulässigen Ausbaues die 
lichten Maße der Wohnzwecken dienenden Räume zu 
nehmen sind. 
Die in Ziff. 3 aufgeworfene Frage dürfte endlich dahin 
zu beantworten sein: 
Als Wohnzwecken dienend sind zunächst sämtliche 
Wohn- und Schlafräume, sowie die sonstigen zum länge 
ren Aufenthalt von Menschen dienenden Räume, z. B. 
Küchen und Mädchenkammern, anzusehen; dann aber 
auch in weiterem Sinne sämtliche mit einer selbständigen 
Dachstockwohnung in wirtschaftlichem Zusammenhang 
stehenden Gelasse — Badezimmer, Kastenstube, Speise 
kammer und Abort. 
Wird nach dieser Berechnungsweise und Auslegung die 
Dachgeschoßausnützung ermittelt, so ergibt sich in allen 
Fällen ein so günstiges Resultat, daß das seither vom bau 
enden Publikum der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Ziff. 2 c 
entgegengestellte Mißtrauen schwinden muß. 
In einem einfachen praktischen Beispiel sei der Beweis 
hiefür zeichnerisch erbracht. Es handelt sich hier um das 
Dachgeschoß eines größeren dreistöckigen Wohnhauses; 
die Grundfläche des Dachgeschosses beträgt 13,0:22,0m 
= 286 qm, die zu Wohnzwecken ausnützbare Fläche dem 
nach 143 qm. 
Nach genauer Ermittlung kann in diesem Fall eine 
Wohnung von 4 Zimmern mit allem Zubehör und außer 
dem noch eine bewohnbare Kammer eingebaut werden. 
Der Rest, also Nebenräume, Treppen, Gänge, die in der 
Dachschräge liegenden toten Räume bezw. als Kasten 
räume ausgenutzten Teilen bilden die andere Hälfte der 
Dachgeschoßgrundfläche. O. W. 
Wettbewerb Corpshaus „Suevia“ 
München 
Zur Erlangung von Entwürfen für ein Corpshaus der 
„Suevia“ zu München wurde vom Corpshausverein ein 
Wettbewerb unter den reichsdeutschen Architekten ausge 
schrieben. 
Für die Anordnung der Räume war vorgeschrieben; 
Im Keller oder hohen Sockelgeschoß: Kegelbahn mit 
Kegelstube; Küche mit Spülküche, Anrichte etc.; Küchen 
keller; Bierkeller mit Bieraufzug von der Straße; Wein 
Corpshausverein „Suevia“ München Erdgeschoßgrundriß
	        
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