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BAUZEITUNG
Nr. 9; 1 O
Vereinsmilteilungen
Württ. Baubeamten-Verein. Schon wieder haben
wir die schmerzliche Pflicht, unsere Mitglieder von dem
erfolgten Hinscheiden eines Ausschußmitgliedes und Mit-
begründeis unseres Vereins Kenntnis zu geben. Herr
Oberbahnmeister Theodor Schaupp in Winnenden ist
am 3. März d. J. nach langem mit vieler Geduld ertragenen
Leiden im Alter von 66 Jahren uns durch den Tod ent
rissen worden. Welch allgemeiner Hochachtung sich
dieser pflichtgetreue, freundliche und wohlwollende Be
amte erfreute, zeigte sich in der überaus zahlreichen
Beteiligung von nah und fern bei dessen Beerdigung
und durch die vielen ehrenden Nachrufe, die dem Ver
storbenen am Grabe gewidmet wurden.
Wir haben in dem Dahingeschiedenen nicht blos ein
treues Mitglied, der stets mit voller Kraft für die Hebung
des Standes eintrat, verloren, sondern wir haben in ihm
auch einen treuen Freund verloren, der durch seine vor
trefflichen Eigenschaften sich die Liebe und Verehrung
seiner Kollegen in ganz erhöhtem Maße erwarb, was
auch von unserem 2. Vorstand in seinem Nachruf am
Grabe in treffenden Worten zum Ausdruck gebracht wurde.
Alle, die den Dahingeschiedenen kannten werden ihm
ein treues dankbares Andenken bewahren.
Kleine Mitteilungen
Eröffnung des Orientverkehrs. Die Firma Schenker
und Co. Internationale Transporte Filiale Stuttgart macht
bekannt, daß sie den kombinierten Donau- und Bahn
verkehr nach den bulgarischen Hafenplätzen und im An
schluß daran nach den bulgarischen und türkischen
Binnenstationen mit eigenen Schleppern aufgenommen
haben Die Firma gibt über Frachten Zölle und über
einschlägige Bestimmungen der in Betracht kommenden
Staaten Auskunft.
Yerbandsnachrichten.
Der Vorstand des deutschen Arbeitgeberbundes für
das Baugewerbe hat am 1. März folgendes Rundschreiben
an die Mitglieder des Bundes gerichtet:
Die 17. ordentliche Hauptversammlung des Deut
schen Arbeitgeberbundes für das Baugewerbe hat am 29.
Februar 1916 zu Berlin folgenden Beschluß gefaßt:
Die Hauptversammlung gibt ihre Zustimmung zu der
vom Qeschäftsführenden Ausschuß in den Verhandlungen
im Reichsamt des Innern abgegebene Erklärung, auf die
Tariflöhne Kriegszulagen zu gewähren, und zwar in
Tariforten bis zu 5000 Einwohnern pro Stunde 4 Pfennig,
in allen übrigen Tarifgebieten mit 9stündiger Sommer
arbeitszeit 6 Pfg. pro Stunde, mit über 9 stündiger Sommer
arbeitszeit 5 Pfg. pro Stunde.
Die Hauptversammlung beschließt trotz der erheblichen
Schwierigkeiten in einzelnen Bezirken und trotz des Wieder
spruchs "der Arbeitervertreter, den Reichstarifvertrag auf
dieser Grundlage zu verlängern, diese Kriegszulage vom
15. März d. Js. ab freiwillig zu gewähren.
Nach Ablauf des Reichstarifvertrages am 31. März d. Js.
soll da, wo es die Beschäftigungsmöglichkeiten zulassen,
den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, durch Ver
längerung der Arbeitszeit ihren Verdienst zu erhöhen.
Der Deutsche Arbeitgeberbund für das Baugewerbe
ist nach wie vor Anhänger des Tarifvertrages und bereit,
über die Verlängerung des bestehenden Reichstarifvertrages
zu verhandeln, sobald von irgendeiner Seite Anregung
dazu gegeben wird.“
Die Mitglieder werden hierdurch ersucht, vom 15.
März d. Js. ab die beschlossene Kriegszulage zu zahlen.
Dabei ist folgendes zu beachten:
Die festgesetzten Staffeln der Kriegszulage gelten für
alle im Tarif verzeichnten Arbeiterkategorien in gleicher
Höhe d. h. Maurer, Zimmerer, Zementfacharb., Zementarb.,
Bauhilfsarb. usw. erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde
die gleiche für den Betriebsort bestimmte Kriegszulage.
Bei der Lohnberechnung ist zunächst der bisherige
tarifmäßige Lohn mit etwaigen tarifmäßigen Zuschlägen
anzusetzen; hierzu kommt dann die Zulage, die durch
den Vermerk (am besten Stempelaufdruck) „Kriegszulage“
als solche zu kennzeichnen ist, damit Schwierigkeiten
bei späteren Tarifverhandlungen vermieden werden.
Bis zum 31. März bleiben im übrigen alle Bestimmungen
des Tarifvertrags in Kraft.
Falls bis dahin der Reichstarifvertrag für das Bau
gewerbe nicht verlängert wird, werden Arbeitsbedingungen
aufgestellt und den Mitgliedern rechtzeitig zugesandt werden.
Alle Mitglieder werden ersucht, den Hauptversamm
lungsbeschluß zur Durchführung zu bringen, höhere Löhne
oder höhere Kriegszulagen aber keinesfalls zu zahlen.
Oertliche und Einzelverhandlungen mit den Arbeitervertretern:
sind abzulehnen.
Bücher
Das Recht der württembergischen Bauordnung. Von
Oberbürgermeister a. D. Gauß. Mit einem Anhang:
Die württembergische Bauordnung. Preis
broschiert 2,50 Mk. (Verlag von W. Kohlhammer, Stutt
gart, Berlin, Leipzig.) Die Schrift gibt eine kurzgefaßte
Uebersicht über den in der württembergischen Bauord
nung geregelten Rechtsstoff und führt in leicht verständ
licher Weise in dieses Gesetz ein. Sie beschränkt sich
nicht auf die Orientierung über das neue württembergische
Baurecht, sondern geht — und zwar teilweise durchaus
neu und selbständig — auf eine Reihe von Stoffen des
näheren ein — in einer Weise, die auch vom Standpunkt
des außerwürttembergischen Rechts aus Interesse hat; so
auf den Beruf der Gesetzgebung zur Regelung polizei
licher Gegenstände und das Verhältnis von Gesetzgebung
und Verwaltung, insbesondere auch die Befugnis der Re
gierung zur Erlassung von Rechtsverordnungen behufs
näherer Bestimmung und Ausführung von Gesetzen (eine
Befugnis, die in Württemberg durch die Bauordnung nun
mehr eine genaue Umgrenzung erfahren hat), ferner auf
die Rechtsstellung der Baupolizeibehörden, die über die
Baugesuche zu erkennen haben, endlich auf das Wesen
und die rechtliche Natur der sogenannten Baulasten, d. h.
der durch Bewilligung benachbarter Grundbesitzer ent
standenen, dem öffentlichen Nachbarrecht angehörigen
Baubefugnisse, für die das württembergische Recht (wie
früher schon das kgl. sächsische) öffentliche Bücher, die
sogenannten Baulastenbücher (in Sachsen Oblastenbücher
genannt) eingeführt hat. Diese Einrichtung ist von ebenso
großem, wissenschaftlichem wie praktischem Interesse und
von letzterem deshalb, weil die öffentlich-rechtlichen Bau
beschränkungen, die nach Staats- und Ortsgesetzgebungen
sachlich immer einschneidender werden und räumlich sich
immer weiter verbreiten, eine gewisse, den Grundeigen
tümern und Nachbarn überlassene Beweglichkeit haben
müssen, woraus ein der Parteiverfügung unterliegendes,
gewillkürtes öffentliches Nachbarrecht entsteht. Es ist
darum wertvoll, daß die obige Schrift unter Verwertung
praktischer Erfahrungen sich mit der rechtlich-wissen
schaftlichen Konstruktion der neuen gesetzlichen Einrich
tung befaßt und eine einleuchtende sowohl den prak
tischen Bedürfnissen dienende als die positiven Oesetzes-
vorschriften in ihrem inneren Grund aufschließende und
erklärende Theorie aufgestellt hat.
Zeichnet die vierte Kriegsanleihe!
Verantwortlich: Karl Schüler. Stuttgart.
Druck: Gustav Stürner in Waiblingen