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BAUZEITUNG
zwischen Straßengrenze und Straßendohle liegende so
genannte Anschlußleitung, welche nach wie vor auf
Kosten der Eigentümer von der Stadt hergestellt wird. —
Die Versammlung glaubte, daß auf einen solchen Schacht,
der namentlich bei offener Bauweise meist mit größeren
Kosten verbunden ist, ohne Bedenken verzichtet werden
dürfte. Freudig begrüßt wurde dagegen die in der
Satzung vorgesehenen Uebergangsbestimmungen, nach
welchen bei bestehenden Gebäuden das bisherige Abtritt-
Asphaltrohr, ebenso die bestehenden Bad-, Küche- usw.
Fallrohren aus Zink und dergleichen belassen werden kön
nen und somit größere Reißereien im Hausinnern erspart
bleiben. Der ganze Umbau beim Anschluß der Aborte an
die Hausdohle besteht nunmehr nur noch darin, daß an
Stelle der Trockenabortsitze die Wasserspülabortbecken
einzusetzen und die Abortgrube, wie der Kücheschlamm
sammler mit Hauptwasserverschluß auszuschalten sind.
Die einzelnen Fallrohren für Aborte, Küche, Bad usw.
sind dabei mit entsprechenden Uebergangsstücken bezw.
nach Anbringung eines Geruchverschlusses am unteren
Ende der Röhren direkt mit der Hausdohle zu verbin
den.*) Andeutungen des Vortragenden über die künf
tigen Gebühren für die Beanspruchung der Zentralklär
anlage führten am Schluß des dankbar aufgenommenen
Vortrags zu dem einmütigen dringenden Wunsche der
Versammlung, die bürgerlichen Kollegien mögen für die
neue Gebührenordnung eine wesentlich größere Zahl als
bald freiwilliger Anschlüsse zugrunde legen, als scheinbar
vorgesehen sind, denn weniger die Besitzer und Mieter
der Gebäude mit Hauskläranlagen, als vielmehr die der
Gebäude mit dem alten s. Zt. immer lästiger werdenden
Grubensystem erwarten sehnlichst den Zeitpunkt der Er
öffnung der Zentralkläranlage. Je mäßiger die Gebühren,
je größer die Zahl der Anschlüsse, je bälder die Deckung
der Kosten der Stadt.
*) Eine Muster-Anlage in der inzwischen eröffneten Ausstellung
für Schwemmkanalisation (Markthalle 3. Stock) veranschaulicht
solches auf’s Beste.
Tarifverträge.
Die Verhandlungsausschüsse des Deutschen Arbeit
geberbundes für das Baugewerbe einerseits, sowie des
Deutschen Bauarbeiterverbandes, des Zentralverbandes
der Zimmerer und verw. Berufsgenossen Deutschlands
und des Zentralverbandes christlicher Bauarbeiter Deutsch
lands andererseits haben sich verpflichtet, den Vorständen
und Generalversammlungen ihrer Verbände die nach
stehenden Vereinbarungen zur Genehmigung zu empfeh
len und dafür einzutreten, daß bis zur erfolgten Genehmi
gung, die bis zum 1. luni d. J. herbeigeführt werden soll,
die bisherigen Vertrags- und Arbeitsbedingungen und die
vom Deutschen Arbeitgeberbund für das Baugewerbe be
willigte Kriegszulage in Geltung bleiben.
Vereinbarung.
1. Der Reichstarifvertrag für das Baugewerbe vom
27. Mai 1913 einschließlich der dazu gehörigen Verein
barungen, Erklärungen (siehe Formular zum Reichstarif
vertrag für das Baugewerbe) sowie der Schiedssprüche,
ferner alle genehmigten und bisher noch nicht genehmig
ten Bezirks- und Ortsverträge, letztere mit Ausnahme der
noch strittig gebliebenen Bestimmungen, sowie alle ab
geschlossenen Akkordtarife, gelten als vom Tage ihres
Ablaufs an erneuert; sie laufen nebst den nachstehenden
Bestimmungen, sonst ohne jede Veränderung weiter bis
zum 31. März 1917. Sie verlängern sich unverändert um
ein weiteres Jahr, also bis zum 31. März 1918, wenn am
31. Dezember 1916 mit einer der feindlichen europäischen
Großmächte der Friede noch nicht geschlossen ist.
2. Zu den bisherigen tariflichen Stundenlöhnen sind
folgende Kriegszulagen zu zahlen;
Nr. 18/19
bis
v. 1. Juli 1916
v.l.Sept.1916
also im
30. Juni 1916
weitere
weitere
ganzen
a) in Tariforten, die nach
der letzten Volkszähl
ung (1910) weniger als
die v.D.A.B.
bereits be-
will. Zulagen
also
i
i
500C) Einwohner hatten
b) in allen übrigen Orten
1) mit mehr als 9stünd.
4 Pf.
2 Pf.
1 Pf.
7 Pf.
Arbeitszeit
5 Pf.
3 Pf.
2 Pf.
10 Pf
2) mit 9 stünd.Arbeitszeit
6 Pf.
3 Pf.
2 Pf.
11 Pf i
Gehören Tariforte mit weniger als 5000 Einwohnern nach
dem Tarifvertrag zum Vertragsgebiet eines größeren Ortes
oder haben sie eine nur 9stündige Arbeitszeit, so sind die
unter b 1 oder 2 aufgeführten Zulagen zu zahlen.
Die gleichen Kriegszulagen werden auch bei Akkord
arbeit unter Zugrundelegung der geleisteten Arbeitsstun
den als Zulagen zum Akkordlohn gewährt.
Werden auf einer Arbeitsstelle bereits höhere Zulagen
gezahlt, als in dieser Vereinbarung vorgesehen sind, so
bleibt die höhere Zulage bestehen, solange die Arbeitneh
mer, welche diese erhalten, an der betreffenden Arbeits
stelle arbeiten, jedoch nicht länger als bis zum 1. Septem
ber 1916.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren
ganzen Einfluß zur Durchführung und Aufrechterhaltung
der Tarifverträge und dieser Vereinbarung einzusetzen,
insbesondere erklären sie, daß sie Bestrebungen, die dar
auf hinauslaufen, die Tariflöhne und die vereinbarten
Kriegszulagen zu überschreiten oder herabzusetzen nicht
anregen und nicht unterstützen werden.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche
Tarifinstanzen während der Dauer der Vertrags Verlänge
rung verhandlungsfähig zu erhalten, an den Verhand
lungen teilzunehmen und die Entscheidungen durchzu
führen (vgl. Entscheidung des Haupttarifamtes Nr. 183).
Streitigkeiten über den Inhalt dieser Vereinbarung unter
liegen ebenfalls der Entscheidung der Tarifinstanzen.
Streitigkeiten über Tariflohn und Kriegszulage entscheiden
die Tarifämter endgültig.
Vereinsniitteilungen.
Württ. Baubeamtenverein. Wir erfüllen hiermit die
schmerzliche Pflicht unsere Mitglieder von dem am
15. April d. J. erfolgten raschen Hinscheiden unseres
strebsamen Vereinsmitglieds, Bahnmeister Wilhelm Hafner
in Tuttlingen in Kenntnis zu setzen. Wir verlieren in
dem Verstorbenen, der uns in dem jugendlichen Alter
von 37 Va Jahren nach 7 tägiger Krankheit entrissen
wurde, einen lieben Freund und Kollegen, sowie einen
von allen Seiten sehr geschätzten Beamten, der für die
Hebung des Standes stets eifrig eintrat. Alle, die den
so früh Dahingeschiedenen gekannt haben, werden ihm
ein treues Andenken bewahren.
Württ. Baubeamtenverein. (Unlieb verspätet). Am
8. Februar d. J. starb nach langer, schwerer Krankheit im
Alter von 68 Jahren unser allseitig gesch. Vereinsmitglied
Oberamtsbaumeister Eugen Sattler in Münsingen.
Der pflichtgetreue Beamte, der 38 Jahre als Oberamts
baumeister tätig war, erfreute sich allgemeiner Hochach
tung. Dies zeigte sich in der zahlreichen Beteiligung
bei der Beerdigung, sowie den vielen ehrenden Nach
rufen, die dem Verstorbenen am Grabe gewidmet wurden.
Wir verlieren in dem Dahingeschiedenen ein treues
Vereihsmitglied und einen lieben hochgeschätzten Kollegen,
dem wir ein gutes Andenken bewahren werden. Diesen
Gefühlen gab der Vorstand des Vereins der Oberamtsbau
meister unter Niederlegung eines Kranzes am Grabe
Ausdruck.
Verantwortlich: Karl Schüler, Stuttgart.
Druck: Gustav Stüraer in Waiblingen.