Volltext: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

1./15.  Juli  1916

BAUZEITUNG

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daß  man  die  entstandenen  Risse  verkittet,  aber  die  Erfahrung ­
  hat  gelehrt,  daß  mit  der  Zeit  die  Risse  doch  größer
werden  und  der  Kitt  dann  einfach  ausfällt.
Die  Balkenkanten  werden  gefast  oder  profiliert,  in  die
Balkenunterflächen  Riefen  oder  sonstige  Vertiefungen  eingeschnitten ­
  oder  aufgemalt,  oder  es  werden  auch  profilierte ­
  Leisten  aufgenagelt.  Zu  Profilen  der  Balkenkanten
verwendet  man  gern  den  Rundstab,  Perlstab,  Eierstab,  ferner ­
  die  Hohlkehle  und  gedrehte  eingesetzte  Stäbe.  Die
tiefer  liegenden  Füllungen  (etwa  6  bis  12  cm)  bilden  zu
gleicher  Zeit  die  Deckenschalung.  Die  Füllungsbretter
können  gerade,  schräg  oder  in  beiden  Ausführungen  eingelegt ­
  und  an  oberhalb  an  den  Balkenwänden  befestigten
Latten  angenagelt  oder  aufgeschraubt  werden.  Die  Fugenstöße ­
  werden  zweckmäßig  mit  schwachen,  leicht  profilierten ­
  Deckleisten  abgedichtet;  besser  sind  jedoch  gespundete
und  gestüble  Bretter.
Als  Fugenabschluß  an  den  Balken  erhalten  die  Füllungen ­
  ebenfalls  profilierte  Leisten.  Um  die  dekorative
Wirkung  zu  erhöhen  und  zugleich  einen  besseren  Wandabschluß ­
  zu  erhalten,  werden  die  Leisten  um  die  Balken
herumgekröpft  und  längs  der  Wandbalken  um  die  Decke
herumgeführt.  Fläufig  unterstützt  man  auch  die  Balken
an  ihren  Auflagerenden  mit  sog.  Scheinkonsolen  (kurzer
einseitigen  Sattelhölzern),  die  an  ihrem  sichtbaren  Stirnkopfe ­
  verschiedenartig  profiliert  sein  können.  Diese  Balkenkonsolen ­
  können  jedoch  auch  bei  langen,  freitragenden ­
  Balken  als  wirklich  tragend  angeordnet  werden.
Damit  Decken  mit  zu  langen  Balkenfachen  nicht  eintönig ­
  wirken,  zerlegt  man  die  letzteren  durch  einfaches
oder  mehrmaliges  Auswechseln  in  kleinere  Fache,  ohne  dabei ­
  jedoch  direkt  eine  Kassettendecke  zu  erhalten.  Die
Wechsel  sind  hier,  um  die  Balken  nicht  unnütz  zu
schwächen,  imitiert,  d.  h.  es  sind  eingelegte  Holzkasten  in
Höhe  der  sichtbaren  Balkengröße  anzubringen.
Die  Ausführungsart  der  Decken  kann  sehr  verschieden
sein,  sie  richtet  sich  nach  dem  Geschmack  des  Unternehmers, ­
  der  sich  aber  vor.  jeglicher  falscher  Ueberladung
hüten  möge.  Solche  überladene  Decken  bewirken  eher  das
Gegenteil  von  dem,  was  erreicht  werden  soll.  Die  Figuren
4  und  5  zeigen  Balkendecken  in  zwei  verschiedenen  Anordnungen. ­

(Schluß  folgt).

Haftpflichtversicherung  und  Baugewerbe.
Bekanntlich  spielt  die  Haftpflicht  in  dem  gewerblichen
Leben  eine  große  Rolle,  und  die  Versicherungsnahme
gegen  sie  ist  längst  zu  einem  allgemeinen  Bedürfnis  der
Gewerbetreibenden  geworden.  Die  in  §  831  BGB.  vorgesehene ­
  Haftung  des  Unternehmers  oder  Geschäftsherrn
für  Verschulden  Dritter  ist  in  der  Tat  von  einschneidender
Bedeutung;  für  die  Baugewerbetreibenden  kommen  außerdem ­
  noch  die  §§  823,  833,  836  bis  838  BGB.  in  Betracht,
die  ihnen  unter  Umständen  gleichfalls  schwerwiegende
Verpflichtungen  auferlegen.  Zahlreiche  Bauunfallgenossenschaften, ­
  die  aus  Innungskreisen  ins  Leben  gerufen
sind  und  von  Fachgenossen  selbst  verwaltet  werden,  bieten ­
  nun  günstige  Gelegenheit  zur  Versicherungsnahme.
Ebenso  befassen  sich  auch  viele  Versicherungsgesellschaften ­
  mit  diesem  Zweige  der  Versicherung.  Hier  hat  sich
jedoch  herausgestellt,  daß  die  Fassung  des  Versicherungsvertrages ­
  nicht  immer  so  unzweideutig  ist,  daß  der  vom
Arbeitgeber  beabsichtigte  Versicherungszweck  voll  erreicht ­
  wird.  Die  Bestimmungen  des  Vertrages  sollten  indessen ­
  so  klar  wie  möglich  gefaßt  werden,  damit  ein  Streit
darüber,  wer  z.  B.  als  Betriebs-  oder  Arbeitsaufseher  anzusehen ­
  ist  und  von  der  Haftpflichtversicherung  miterfaßt
sein  soll,  einfach  unmöglich  gemacht  wird.  Es  ist  daher,
worauf  der  Innungsverband  Deutscher  Baugewerksmeister
in  seiner  zweiten  Kriegstagung  zu  Hannover  erneut  hingewiesen
  hat,  allen  Baugewerbetreibenden  dringend  zu
empfehlen,  daß  sie  die  Bedingungen  ihrer
Haftpflichtversicherungsverträge  sorgsam ­
  nachprüfen  und,  wenn  nötig,  nach  der  Richtung ­
  hin  vollkommen  klarstellen  lassen,  daß  sich  die  Versicherung ­
  auch  auf  solche  Haftpflichtansprüche  erstreckt,
welche  gegen  Bevollmächtigte,  Techniker,  Werkmeister,
Poliere,  Schachtmeister,  Vorarbeiter  und  Postengesellen,
sowie  überhaupt  gegen  Betriebs-  und  Arbeitsaufseher
jeder  Art  aus  Anlaß  ihrer  Verrichtungen  im  Betriebe  erhoben ­
  werden  könnten.  Zweckmäßig  wird  in  dem  Versicherungsvertrag ­
  auch  eine  Bestimmung  vorzusehen  sein,
die  die  Abtretung  des  Versicherungsanspruches  an  Dritte
zulässig  macht.

Gegen  tarifwidrige  Lohnüberbietung.
Der  Landrat  des  Kreises  Stalluponen  hat  folgende ­
  Verfügung  erlasst  n:
„Es  sind  mir  verschiedene  Fälle  gemeldet  worden,
wonach  Bauhandwerker  durch  höhere  Lohn-  usw.  Versprechungen ­
  veranlaßt  wurden,  aus  ihren  bisherigen  Arbeitsstellen ­
  auszutreten.  Ich  mache  darauf  aufmerksam,
daß  die  Löhne  für  den  Wiederaufbau  tarifmäßig  festgesetzt
sind.  Zur  Vermeidung  von  Lohnüberbietungen ­
  hat  der  Herr  Oberpräsident  der  Provinz  Ostpreußen ­
  im  Einvernehmen  mit  dem  organisierten  Bauhandwerk ­
  nähere  Anweisungen  ergehen  lassen.  Danach
dürfen  bei  der  Berechnung  der  Staatsleistungen ­
  höherealsdieTariflöhne,  unter
Anerkennung  eines  angemessenen  Zuschlages  für  die  Ausgaben ­
  und  den  Gewinn  des  Unternehmers,  nicht  zugrunde ­
  gelegt  werden.  Etwaige  Mehrbeträge  haben
die  Bauherren  aus  eigener  Tasche  zu  zahlen.  Wenn  Fälle
bekannt  werden,  daß  Bauherren,  welche  in  eigener  Regie
bauen  oder  ein  Unternehmer  durch  Lohnübe-bietung
anderen,  den  Tariflohn  zahlenden  Unternehmern  der  Provinz ­
  Arbeiter  fortnimmt  oder  fortzunehmen  versucht,  so
werden  Vorentschädigungsmittel  für  solche  Baufälle  in
jedem  Falle  zurückgehaltcn  und  diesen  Unternehmern ­
  fortan  untersagt,  Bauten  im  Kreise,  die
aus  Vorentschädigungsmitteln  gebaut  werden,  zu  übernehmen.“ ­

	        
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