1./15. Juli 1916
BAUZEITUNG
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daß man die entstandenen Risse verkittet, aber die Erfahrung
hat gelehrt, daß mit der Zeit die Risse doch größer
werden und der Kitt dann einfach ausfällt.
Die Balkenkanten werden gefast oder profiliert, in die
Balkenunterflächen Riefen oder sonstige Vertiefungen eingeschnitten
oder aufgemalt, oder es werden auch profilierte
Leisten aufgenagelt. Zu Profilen der Balkenkanten
verwendet man gern den Rundstab, Perlstab, Eierstab, ferner
die Hohlkehle und gedrehte eingesetzte Stäbe. Die
tiefer liegenden Füllungen (etwa 6 bis 12 cm) bilden zu
gleicher Zeit die Deckenschalung. Die Füllungsbretter
können gerade, schräg oder in beiden Ausführungen eingelegt
und an oberhalb an den Balkenwänden befestigten
Latten angenagelt oder aufgeschraubt werden. Die Fugenstöße
werden zweckmäßig mit schwachen, leicht profilierten
Deckleisten abgedichtet; besser sind jedoch gespundete
und gestüble Bretter.
Als Fugenabschluß an den Balken erhalten die Füllungen
ebenfalls profilierte Leisten. Um die dekorative
Wirkung zu erhöhen und zugleich einen besseren Wandabschluß
zu erhalten, werden die Leisten um die Balken
herumgekröpft und längs der Wandbalken um die Decke
herumgeführt. Fläufig unterstützt man auch die Balken
an ihren Auflagerenden mit sog. Scheinkonsolen (kurzer
einseitigen Sattelhölzern), die an ihrem sichtbaren Stirnkopfe
verschiedenartig profiliert sein können. Diese Balkenkonsolen
können jedoch auch bei langen, freitragenden
Balken als wirklich tragend angeordnet werden.
Damit Decken mit zu langen Balkenfachen nicht eintönig
wirken, zerlegt man die letzteren durch einfaches
oder mehrmaliges Auswechseln in kleinere Fache, ohne dabei
jedoch direkt eine Kassettendecke zu erhalten. Die
Wechsel sind hier, um die Balken nicht unnütz zu
schwächen, imitiert, d. h. es sind eingelegte Holzkasten in
Höhe der sichtbaren Balkengröße anzubringen.
Die Ausführungsart der Decken kann sehr verschieden
sein, sie richtet sich nach dem Geschmack des Unternehmers,
der sich aber vor. jeglicher falscher Ueberladung
hüten möge. Solche überladene Decken bewirken eher das
Gegenteil von dem, was erreicht werden soll. Die Figuren
4 und 5 zeigen Balkendecken in zwei verschiedenen Anordnungen.
(Schluß folgt).
Haftpflichtversicherung und Baugewerbe.
Bekanntlich spielt die Haftpflicht in dem gewerblichen
Leben eine große Rolle, und die Versicherungsnahme
gegen sie ist längst zu einem allgemeinen Bedürfnis der
Gewerbetreibenden geworden. Die in § 831 BGB. vorgesehene
Haftung des Unternehmers oder Geschäftsherrn
für Verschulden Dritter ist in der Tat von einschneidender
Bedeutung; für die Baugewerbetreibenden kommen außerdem
noch die §§ 823, 833, 836 bis 838 BGB. in Betracht,
die ihnen unter Umständen gleichfalls schwerwiegende
Verpflichtungen auferlegen. Zahlreiche Bauunfallgenossenschaften,
die aus Innungskreisen ins Leben gerufen
sind und von Fachgenossen selbst verwaltet werden, bieten
nun günstige Gelegenheit zur Versicherungsnahme.
Ebenso befassen sich auch viele Versicherungsgesellschaften
mit diesem Zweige der Versicherung. Hier hat sich
jedoch herausgestellt, daß die Fassung des Versicherungsvertrages
nicht immer so unzweideutig ist, daß der vom
Arbeitgeber beabsichtigte Versicherungszweck voll erreicht
wird. Die Bestimmungen des Vertrages sollten indessen
so klar wie möglich gefaßt werden, damit ein Streit
darüber, wer z. B. als Betriebs- oder Arbeitsaufseher anzusehen
ist und von der Haftpflichtversicherung miterfaßt
sein soll, einfach unmöglich gemacht wird. Es ist daher,
worauf der Innungsverband Deutscher Baugewerksmeister
in seiner zweiten Kriegstagung zu Hannover erneut hingewiesen
hat, allen Baugewerbetreibenden dringend zu
empfehlen, daß sie die Bedingungen ihrer
Haftpflichtversicherungsverträge sorgsam
nachprüfen und, wenn nötig, nach der Richtung
hin vollkommen klarstellen lassen, daß sich die Versicherung
auch auf solche Haftpflichtansprüche erstreckt,
welche gegen Bevollmächtigte, Techniker, Werkmeister,
Poliere, Schachtmeister, Vorarbeiter und Postengesellen,
sowie überhaupt gegen Betriebs- und Arbeitsaufseher
jeder Art aus Anlaß ihrer Verrichtungen im Betriebe erhoben
werden könnten. Zweckmäßig wird in dem Versicherungsvertrag
auch eine Bestimmung vorzusehen sein,
die die Abtretung des Versicherungsanspruches an Dritte
zulässig macht.
Gegen tarifwidrige Lohnüberbietung.
Der Landrat des Kreises Stalluponen hat folgende
Verfügung erlasst n:
„Es sind mir verschiedene Fälle gemeldet worden,
wonach Bauhandwerker durch höhere Lohn- usw. Versprechungen
veranlaßt wurden, aus ihren bisherigen Arbeitsstellen
auszutreten. Ich mache darauf aufmerksam,
daß die Löhne für den Wiederaufbau tarifmäßig festgesetzt
sind. Zur Vermeidung von Lohnüberbietungen
hat der Herr Oberpräsident der Provinz Ostpreußen
im Einvernehmen mit dem organisierten Bauhandwerk
nähere Anweisungen ergehen lassen. Danach
dürfen bei der Berechnung der Staatsleistungen
höherealsdieTariflöhne, unter
Anerkennung eines angemessenen Zuschlages für die Ausgaben
und den Gewinn des Unternehmers, nicht zugrunde
gelegt werden. Etwaige Mehrbeträge haben
die Bauherren aus eigener Tasche zu zahlen. Wenn Fälle
bekannt werden, daß Bauherren, welche in eigener Regie
bauen oder ein Unternehmer durch Lohnübe-bietung
anderen, den Tariflohn zahlenden Unternehmern der Provinz
Arbeiter fortnimmt oder fortzunehmen versucht, so
werden Vorentschädigungsmittel für solche Baufälle in
jedem Falle zurückgehaltcn und diesen Unternehmern
fortan untersagt, Bauten im Kreise, die
aus Vorentschädigungsmitteln gebaut werden, zu übernehmen.“