Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

BAUZEITUNG

Nr.  29/30

ebenfalls  Rippen  von  gleicher  Stärke  her  umgeführt.  Leiztere
  können  auch  mit  einer  Hohlkehle  zum  Abschluß  der
Wand  versehen  werden.  Rosetten  oder  sonstige  Verzierungen, ­
  besonders  aber  gediegen  gehaltene  Malerei,  verhelfen ­
  diesen  Decken  zu  besonderer  Wirkung.  Die  Figur
  en  8  bis  10  zeigen  drei  verschiedene  Felderdecken,  wie  sie
jetzt  in  ähnlicher  Weise  gern  zur  Ausführung  gelangen.
5.  Die  gewölbten  Decken.  Eine  besondere  Art  Decke
bddet  die  gewölbte  Decke.  Der  Gewölbeform  sich  anschließend, ­
  dürfte  sie  in  der  Praxis  doch  nur  wenig  ausgeführt ­
  werden,  da  sie  infolge  ihrer  notwendigen  Stichhöhe ­
  eine  Verstärkung  der  Balken  unbedingt  erforderlich
macht,  soll  anders  die  schalldämpfende  Zwischendecke
nicht  wegfallen.  Die  Decke  besteht  aus  5  cm  starken  Bohlen, ­
  die  mit  Nut  und  Feder  versehen  sind.  Ihre  Zusammenstöße ­
  erhalten  meist  eine  Fase  und  Rundstab  oder
ähnliche  Profilierung.  An  den  Wiederlagern  werden  die
Balken  entsprechend  ausgefast  oder  mit  profilierten
Leisten  versehen.  Die  Balken  erhalten  eine  Profilierung
wie  bei  den  übrigen  Decken  angegeben.  Die  Bohlen  sind
im  Verband  aus  kurzen  Stücken  einzuwölben,  wodurch
die  Einwölbung  natürlicher  erscheint.  In  Figur  11  ist
eine  gewölbte  Holzdecke  im  Schnitt  und  Ansicht  dargestellt.

Einspruch  des  Deutschen  Arbeitgeberbundes
für  das  Baugewerbe  gegen  die  staatlichen  Beschränkungen ­
  des  Absatzes  und  die  Erzeugung
von  Zement.
Der  Vorstand  des  Deutschen  Arbeiigeberbundes  für
das  Baugewerbe  hat  am  12.  Juni  d.  Js.  nachstehende
Eingabe  an  den  Bundesrat  gerichtet:
Die  Bundesratsversammlung  vom  29.  Juni  d.  Js.  über
die  Beschränkung  des  Absatzes  und  der  Erzeugung
von  Zement,  die  nach  unwidersprochen  gebliebenen
Zeitungsnachrichten  auf  die  Vorstellungen  der  Vereinigungen ­
  der  Zementindustrie  hin  erlassen  worden  ist,  berührt ­
  in  hohem  Maße  das  deutsche  Baugewerbe,  das
bedauerlicher  Weise  vor  dem  Erlaß  von  den  zuständigen
Regierungsorganen  nicht  angehört  worden  ist.
Wie  in  der  politischen  Tagespresse  schon  grundsätzlich
Widerspruch  gegen  diese  Verordnung  erhoben  worden
ist,  weil  hier  wohl  am  ersten  Male  mit  Hilfe  der  Kriegsgesetzgebung ­

  der  Wettbewerb  als  solcher  beseitigt  wird,
so  müssen  alle  Zementverbraucher,  in  erster  Linie  also
das  Baugewerbe,  entschieden  gegen  die  Vernachlässigung
ihrer  Interessen  zu  Gunstsn  der  Zementhersteller  und
ihre  Ausschaltung  bei  der  Regelung  einer  ihrer  wichtigsten
gewerblichen  Angelegenheiten  Einspruch  erheben.
Gelangt  die  Verordnung  in  der  veröffentlichten  Form
zur  Durchführung,  was  dem  Baugewerbe  vorläufig  als
unmöglich  erscheinen  muß,  so  wird  die  Folge  eine  neue
außerordentliche  Erhöhung  des  Preises  des  Zementes ­
  sein,  die  weit  über  die  durch  die  Kriegsverhältnisse ­
  bedingte  Steigerung  der  Herstellungskosten  hinausgehen ­
  wird.  Wir  haben  bereits  am  20.  Januar  1915  dem
hohen  Bundesrat  —  leider  ohne  Erfolg  —  die  Festsetzung
von  Höchstpreisen  für  Zement  empfohlen,  weil  jede  eihebliche
  Verteuerung  des  Bauens  zu  einer  weiteren
Einschränkung  der  Bautätigkeit,  zur  Zurückhaltung  neuer
Bauaufträge  führt  und  dadurch  zahlreiche  Unternehmer
und  Arbeiter  zur  Erwerbslosigkeit  verurteilt.  Die  Verantwortung ­
  für  die  unausbleiblichen  Folgen  für  den  Burgfrieden ­
  muß  das  Baugewerbe,  das  soeben  erst  den
deutschen  Bauarbeitern  eine  erhebliche  Kriegsteuerungszulage ­
  zu  den  Tariflöhnen  bewilligt  hat,  um  ihnen  das
Durchhalten  zu  ermöglichen,  ablehnen.  Es  bittet  aber
den  Hohen  Bundesrat  erneut  darum,  rechtzeitig  durch
eine  Ergänzung  der  Verordnung,  die  nach  Beseitigung
des  Wettbewerbs  noch  dringender  gewordene  Preisregelung ­
  selbst  in  die  Hand  zu  nehmen.  Dabei
wird,  wenn  eine  angemessene  Erhöhung  der  Preise  unvermeidlich ­
  erscheint,  verhindert  werden  müssen,  daß
diese  sofort  in  Kraft  tritt,  vielmehr  sollte  jede  Preiserhöhung ­
  mindestens  3  Monate  vorher  angekündigt  werden.
Schon  in  normalen  Zeiten  haben  die  von  der  Zementindustrie ­
  beliebten  sprunghaften  Preiserhöhungen  einen
sehr  störenden  Einfluß  auf  die  Bautätigkeit  ausgeübt.  Von
dieser  Tätigkeit  sind  aber  so  weite  Volkskreise  in  ihrer
gesamten  Existenz  abhängig,  daß  dagegen  die  Bestrebungen
nach  einer  höheren  Rentabilität  der  Zemenlfabriken  zurücktreten ­
  müssen.  Nach  diesem  Gesichtspunkt  haben  erfreulicher ­
  Weise  auch  die  Reichsämter  gehandelt,  als  sie

h
I

%
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.