BAUZEITUNG
Nr. 29/30
ebenfalls Rippen von gleicher Stärke her umgeführt. Leiztere
können auch mit einer Hohlkehle zum Abschluß der
Wand versehen werden. Rosetten oder sonstige Verzierungen,
besonders aber gediegen gehaltene Malerei, verhelfen
diesen Decken zu besonderer Wirkung. Die Figur
en 8 bis 10 zeigen drei verschiedene Felderdecken, wie sie
jetzt in ähnlicher Weise gern zur Ausführung gelangen.
5. Die gewölbten Decken. Eine besondere Art Decke
bddet die gewölbte Decke. Der Gewölbeform sich anschließend,
dürfte sie in der Praxis doch nur wenig ausgeführt
werden, da sie infolge ihrer notwendigen Stichhöhe
eine Verstärkung der Balken unbedingt erforderlich
macht, soll anders die schalldämpfende Zwischendecke
nicht wegfallen. Die Decke besteht aus 5 cm starken Bohlen,
die mit Nut und Feder versehen sind. Ihre Zusammenstöße
erhalten meist eine Fase und Rundstab oder
ähnliche Profilierung. An den Wiederlagern werden die
Balken entsprechend ausgefast oder mit profilierten
Leisten versehen. Die Balken erhalten eine Profilierung
wie bei den übrigen Decken angegeben. Die Bohlen sind
im Verband aus kurzen Stücken einzuwölben, wodurch
die Einwölbung natürlicher erscheint. In Figur 11 ist
eine gewölbte Holzdecke im Schnitt und Ansicht dargestellt.
Einspruch des Deutschen Arbeitgeberbundes
für das Baugewerbe gegen die staatlichen Beschränkungen
des Absatzes und die Erzeugung
von Zement.
Der Vorstand des Deutschen Arbeiigeberbundes für
das Baugewerbe hat am 12. Juni d. Js. nachstehende
Eingabe an den Bundesrat gerichtet:
Die Bundesratsversammlung vom 29. Juni d. Js. über
die Beschränkung des Absatzes und der Erzeugung
von Zement, die nach unwidersprochen gebliebenen
Zeitungsnachrichten auf die Vorstellungen der Vereinigungen
der Zementindustrie hin erlassen worden ist, berührt
in hohem Maße das deutsche Baugewerbe, das
bedauerlicher Weise vor dem Erlaß von den zuständigen
Regierungsorganen nicht angehört worden ist.
Wie in der politischen Tagespresse schon grundsätzlich
Widerspruch gegen diese Verordnung erhoben worden
ist, weil hier wohl am ersten Male mit Hilfe der Kriegsgesetzgebung
der Wettbewerb als solcher beseitigt wird,
so müssen alle Zementverbraucher, in erster Linie also
das Baugewerbe, entschieden gegen die Vernachlässigung
ihrer Interessen zu Gunstsn der Zementhersteller und
ihre Ausschaltung bei der Regelung einer ihrer wichtigsten
gewerblichen Angelegenheiten Einspruch erheben.
Gelangt die Verordnung in der veröffentlichten Form
zur Durchführung, was dem Baugewerbe vorläufig als
unmöglich erscheinen muß, so wird die Folge eine neue
außerordentliche Erhöhung des Preises des Zementes
sein, die weit über die durch die Kriegsverhältnisse
bedingte Steigerung der Herstellungskosten hinausgehen
wird. Wir haben bereits am 20. Januar 1915 dem
hohen Bundesrat — leider ohne Erfolg — die Festsetzung
von Höchstpreisen für Zement empfohlen, weil jede eihebliche
Verteuerung des Bauens zu einer weiteren
Einschränkung der Bautätigkeit, zur Zurückhaltung neuer
Bauaufträge führt und dadurch zahlreiche Unternehmer
und Arbeiter zur Erwerbslosigkeit verurteilt. Die Verantwortung
für die unausbleiblichen Folgen für den Burgfrieden
muß das Baugewerbe, das soeben erst den
deutschen Bauarbeitern eine erhebliche Kriegsteuerungszulage
zu den Tariflöhnen bewilligt hat, um ihnen das
Durchhalten zu ermöglichen, ablehnen. Es bittet aber
den Hohen Bundesrat erneut darum, rechtzeitig durch
eine Ergänzung der Verordnung, die nach Beseitigung
des Wettbewerbs noch dringender gewordene Preisregelung
selbst in die Hand zu nehmen. Dabei
wird, wenn eine angemessene Erhöhung der Preise unvermeidlich
erscheint, verhindert werden müssen, daß
diese sofort in Kraft tritt, vielmehr sollte jede Preiserhöhung
mindestens 3 Monate vorher angekündigt werden.
Schon in normalen Zeiten haben die von der Zementindustrie
beliebten sprunghaften Preiserhöhungen einen
sehr störenden Einfluß auf die Bautätigkeit ausgeübt. Von
dieser Tätigkeit sind aber so weite Volkskreise in ihrer
gesamten Existenz abhängig, daß dagegen die Bestrebungen
nach einer höheren Rentabilität der Zemenlfabriken zurücktreten
müssen. Nach diesem Gesichtspunkt haben erfreulicher
Weise auch die Reichsämter gehandelt, als sie
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