Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

16./31. Juli 1916 
ßAUZEITUNG 
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Fig 9 
im vergangenen Jahr die von der Zementinduslrie verlangte 
Kontingentsteuer ablehnten. Sie ließen damals erklären: 
„Maßnahmen, welche eine Verteuerung von Baumaterialien 
herbeiführen könnten, würden sich schon mit Rücksicht 
auf die bekannte schwierige Lage des Baugewerbes ver 
bieten.“ 
Für die Bauunternehmer verhängnisvoll ist — abgesehen 
von der Ausschaltung des Wettbewerbs im Zementhandel 
im allgemeinen — besonders die Bestimmung im § 1 der 
Verordnung, nach der Zementlieferungsverträge 
über den 31. Dezember hinaus vorläufig (bis 30. 
November d. Js.) nicht abgeschlossen werden dürfen. 
Dadurch wird dem Unternehmer die Möglichkeit genommen, 
sich für Bauten, die er übernommen hat oder übernehmen 
will und deren Ausführung in das Jahr 1917 hinübergreift, 
mit Zement einzudecken. Viele im Submissionsverfahren 
zu festen Preisen vergebene große Bauten, besonders 
staatliche und kommunale, haben eine Bauzeit von mehr 
als einem Jahre oft von 3—4 Jahren. Die Uebejr- 
nahme der Bauausführungen erfolgt auf Grund von Bau- 
stofflieferungsverträgen. Ohne solche Verträge ist eine 
ordnungsmäßige Erfüllung der Bauverträge kaum denkbar. 
Die soliden, vorsichtigen Unternehmer, die in Zukunft 
mit einer unbekannten Preissteigerung des Zements während 
der Bauausführung rechnen müßten, werden in ihren 
Angeboten zu ihrer Sicherheit erheblich höhere Forder 
ungen stellen müssen, als bisher. Die Bauaufträge werden 
daher vielvach an billigere, leichtfertige oder unerfahrene 
Unternehmer fallen, die sich dann zum Schaden der Auf 
traggeber für die nicht vorausgesehenen Preissteigerungen 
des Zements in anderer Weise schadlos zu halten suchen 
werden. 
Wir bitten daher, daß die Bestimmung des § 1 
wieder aufgehoben wird für solche Bauten, über 
welche Bauverträge abgeschlossen sind oder bindende 
Angebote abgegeben sind vor der Bekanntgabe der 
Preise für das jahr 1917. 
Wird die Bestimmung nicht aufgehoben, so müßten 
wir um Anweisung an die bauenden Behörden bitten, 
daß die sich aus Preissteigerungen des Zementes 
seit Abschluß des Bauvertrags ergebenden Mehrkosten 
der Unternehmern besonders vergütet werden. Der 
bei den Reichs- und Staatsbehörden bestehende Grund 
satz, daß die Bauverträge ohne Aenderung zu Gunsten 
eines Vertragschließenden zu erfüllen sind — der uns 
bei unseren Anträgen aut Rückerstattung der Teuerungs 
zulagen der Bauarbeiter erst vor kurzem von Vertretern 
der Reichsämter und Preußischen Ministerien wieder 
entgegengehalten worden ist, müßte dann endgültig auf 
gegeben werden. 
Zum Schluß richten wir als Vertreter fast aller leistungs 
fähigen deutschen Hochbau- und Betonbau- Geschäfte, 
die uns in 31 Landes- und Provinzialverbänden und rund 
600 Ortsverbänden angeschlossen sind, die Bitte an den 
Hohen Bundesrat, in Zukunft uns vor dem Erlaß von 
Verordnungen, die die wichtigsten Fragen unseres Gewerbes 
betreffen, anzuhören. An den Vorsitzenden der neu 
geschaffenen Reichsstelle für Zement haben wir bereits 
den Antrag gestellt, Vertreter unseres Bundes als Sach 
verständige zu den Beratungen Uber grundsätzliche Fragen 
heranzuziehen. Wir bitten Anweisung zu geben, daß diesem 
Antrag Folge geleistet wird. 
4. Bundesversammlung des Reichsbundes 
baugewerblicher Arbeitgeberverbände. 
Am 28. d. M. hielt der Reichsbund baugewerblicher 
Arbeitgeberverbände im Architektenhaus zu Berlin seine 
4. Bundesversammlung ab, die von Delegierten der dem 
Reichsbund angeschlossenen Zentralverbände aus allen 
Teilen des Reiches zahlreich besucht war. Die Versamm 
lung wurde geleitet vom Vorsitzenden des Reichsbundes 
Herrn Architekt und Baumeister Ludwig Popp (Nürn 
berg), der zunächst den Bericht über die Tätigkeit des Ver 
waltungsausschusses des Reichsbundes seit der letzten 
Hauptversammlung erstattete. 
In eingehender Weise gab Herr Popp eine Darstel 
lung der wirtschaftlichen Lage, wie sie der Krieg für die 
arn Baugewerbe beteiligten Berufe geschaffen hat und wie 
sie sich in ihren Wirkungen auf die baugewerblichen Ar 
beitgeberorganisationen geltend macht. 
Fig. io
	        
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