116
BAUZEITUNO
Nr. 46/47
Dörfer schlagen sie ihr Lager auf. Bis zu hundert sitzen
sie abends beim dampfenden Kessel an den Lagerfeuern
herum. Die vom Feuerschein beleuchteten, lebhaft gestigulierenden
Menschen, zusammen mit den kunterbunt
durcheinanderliegenden Habseligkeiten geben ein Bild, das
jedes Malerauge erfreuen muß.
Die vorwiegende Religion ist griechisch-katholisch.
Die Pfarrer, Popen genannt, tragen lange Zöpfe. An den
Kirchen sieht man immer eine kleine Schar von Bettlern,
alte Männer mit langen, weißen Bärten und umgehängtem
Zwerchsack, oder alte Weiber mit zerfetzten Kleidern. Der
Aberglauben steht noch in höchster Blüte. Bei einer Autofahrt
in die Umgebung konnte ich des öfteren beobachten,
daß die Bewohner beim Herannahen des Wagens sich bekreuzten
und ihr Heil in der Flucht suchten. Mit allen
möglichen Beschwörungsformeln glaubt man Gesunde
vor Krankheit zu schützen und Kranke zu heilen. (Ein
Frauenhaar auf die Stirn des Kindes gelegt, soll dieses
fürs ganze Leben vor Kopfweh schützen usw.)
lieferung, die von diesem Zeitpunkt an erfolgt, oder jedes
Entgelt für Warenlieferungen, das vom 1. Oktober ab bei
dem Verkäufer der Ware eingeht, mit 1 vom Ts. umsatzsteuerpflichtig.
Ausgenommen sind Lieferungen von ausländischen
Waren aus dem Zollausland oder aus dem
gebundenen Verkehr des Zollinlandes. Der Umsatzstempel
ist zum ersten Male für die in das jetzt laufende
letzte Kalendervierteljahr fallenden Zahlungen zu entrichten.
Die erste Steueranmeldung muß bis zum 30. Januar 1917
erfolgen. Später ist sie jedesmal bis zum 30. Januar für
den Umsatz des verflossenen Jahres anzugeben und zu
bezahlen. Gewerbetreibende mit einem Umsatz von mehr
als 200000 M. haben schon im Laufe des Jahres vierteljährlich
abschlägige Zahlungen zu leisten. Gewerbetreibende
mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 3000 M.
haben hierauf keine Steuer zu entrichten. Es ist zweckmäßig,
daß die Gewerbetreibenden schon vom 1. Oktober
1916 ab bei der Buchführung die Einrichtung des Umsatzstempels
berücksichtigen.
Die Straßen sind im allgemeinen schlecht und 5—10
Zentimeter hoch mit Staub bedeckt. Zur Bekämpfung der
Cholera- und Staubgefahr werden die Straßen im Petroleumgebiet
mit Rohöl gesprengt, dadurch werden sie
wohl staubfrei, aber nicht geruchfrei.
Ich habe nun in großen Zügen die Eindrücke geschildert,
die ich in diesem Land bekam. Leider kam die Zeit
zur Heimreise viel zu rasch. Unbehelligt kam ich wieder
über die Grenze. Nach kurzem Halt in Budapest und
Wien kam ich mit dem Bewußtsein heim, wieder mal ein
schönes Stückchen Land gesehen zu haben. Was wird
wohl übrig sein, nachdem die Kriegsfurie über dieses Land
hinwegfegt? Steinhilber.
Die Warenumsalzsteuer.
Am 1. Oktober 1916 ist das Gesetz über den Warenumsatzstempel
in Kraft getreten, das gleichzeitig den
Scheckstempel beseitigt hat. Danach wird jede Waren-Unterschieden
wird im Gesetz zwischen gewerblichen
Betrieben und anderen Warenverkäufern (Nichtgewerbetreibenden).
Bei Lieferungen, die nicht im Betrieb eines inländischen
Gewerbes erfolgen, hat der Empfänger der Zahlung binnen
zwei Wochen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu
erteilen und entsprechend zu versteuern. Die Versteuerung
geschieht durch Verwendung von Stempelmarken,
deren Vertrieb durch die Postanstalten besorgt wird. Die
Steuerpflicht setzt indes hier erst bei Warenlieferungen
im Betrage von mehr als 100 M. ein. Auch Gewerbetreibende
müssen die Einzelquittung verstempeln, wenn
es sich um eine Warenlieferung außerhalb ihres inländischen
Betriebes handelt, so auch bei Verkäufen
von mehr als 100 M. nach Beendigung des Gewerbebetriebs.
Die Stempelpflicht bei Einzelquiltungen tritt nur
bei Zahlungen ein, die im Inland geleistet werden. Befreit
sind Zahlungen für Waren, die im Wege der Zwangsvollstreckung
übertragen werden.