Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

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BAUZEITUNO

Nr.  46/47

Dörfer  schlagen  sie  ihr  Lager  auf.  Bis  zu  hundert  sitzen
sie  abends  beim  dampfenden  Kessel  an  den  Lagerfeuern
herum.  Die  vom  Feuerschein  beleuchteten,  lebhaft  gestigulierenden
  Menschen,  zusammen  mit  den  kunterbunt
durcheinanderliegenden  Habseligkeiten  geben  ein  Bild,  das
jedes  Malerauge  erfreuen  muß.
Die  vorwiegende  Religion  ist  griechisch-katholisch.
Die  Pfarrer,  Popen  genannt,  tragen  lange  Zöpfe.  An  den
Kirchen  sieht  man  immer  eine  kleine  Schar  von  Bettlern,
alte  Männer  mit  langen,  weißen  Bärten  und  umgehängtem
Zwerchsack,  oder  alte  Weiber  mit  zerfetzten  Kleidern.  Der
Aberglauben  steht  noch  in  höchster  Blüte.  Bei  einer  Autofahrt ­
  in  die  Umgebung  konnte  ich  des  öfteren  beobachten,
daß  die  Bewohner  beim  Herannahen  des  Wagens  sich  bekreuzten ­
  und  ihr  Heil  in  der  Flucht  suchten.  Mit  allen
möglichen  Beschwörungsformeln  glaubt  man  Gesunde
vor  Krankheit  zu  schützen  und  Kranke  zu  heilen.  (Ein
Frauenhaar  auf  die  Stirn  des  Kindes  gelegt,  soll  dieses
fürs  ganze  Leben  vor  Kopfweh  schützen  usw.)

lieferung,  die  von  diesem  Zeitpunkt  an  erfolgt,  oder  jedes
Entgelt  für  Warenlieferungen,  das  vom  1.  Oktober  ab  bei
dem  Verkäufer  der  Ware  eingeht,  mit  1  vom  Ts.  umsatzsteuerpflichtig. ­
  Ausgenommen  sind  Lieferungen  von  ausländischen ­
  Waren  aus  dem  Zollausland  oder  aus  dem
gebundenen  Verkehr  des  Zollinlandes.  Der  Umsatzstempel ­
  ist  zum  ersten  Male  für  die  in  das  jetzt  laufende
letzte  Kalendervierteljahr  fallenden  Zahlungen  zu  entrichten.
Die  erste  Steueranmeldung  muß  bis  zum  30.  Januar  1917
erfolgen.  Später  ist  sie  jedesmal  bis  zum  30.  Januar  für
den  Umsatz  des  verflossenen  Jahres  anzugeben  und  zu
bezahlen.  Gewerbetreibende  mit  einem  Umsatz  von  mehr
als  200000  M.  haben  schon  im  Laufe  des  Jahres  vierteljährlich ­
  abschlägige  Zahlungen  zu  leisten.  Gewerbetreibende ­
  mit  einem  Jahresumsatz  von  nicht  mehr  als  3000  M.
haben  hierauf  keine  Steuer  zu  entrichten.  Es  ist  zweckmäßig, ­
  daß  die  Gewerbetreibenden  schon  vom  1.  Oktober
1916  ab  bei  der  Buchführung  die  Einrichtung  des  Umsatzstempels ­
  berücksichtigen.

Die  Straßen  sind  im  allgemeinen  schlecht  und  5—10
Zentimeter  hoch  mit  Staub  bedeckt.  Zur  Bekämpfung  der
Cholera-  und  Staubgefahr  werden  die  Straßen  im  Petroleumgebiet ­
  mit  Rohöl  gesprengt,  dadurch  werden  sie
wohl  staubfrei,  aber  nicht  geruchfrei.
Ich  habe  nun  in  großen  Zügen  die  Eindrücke  geschildert, ­
  die  ich  in  diesem  Land  bekam.  Leider  kam  die  Zeit
zur  Heimreise  viel  zu  rasch.  Unbehelligt  kam  ich  wieder
über  die  Grenze.  Nach  kurzem  Halt  in  Budapest  und
Wien  kam  ich  mit  dem  Bewußtsein  heim,  wieder  mal  ein
schönes  Stückchen  Land  gesehen  zu  haben.  Was  wird
wohl  übrig  sein,  nachdem  die  Kriegsfurie  über  dieses  Land
hinwegfegt?  Steinhilber.
Die  Warenumsalzsteuer.
Am  1.  Oktober  1916  ist  das  Gesetz  über  den  Warenumsatzstempel ­
  in  Kraft  getreten,  das  gleichzeitig  den
Scheckstempel  beseitigt  hat.  Danach  wird  jede  Waren-Unterschieden

  wird  im  Gesetz  zwischen  gewerblichen
Betrieben  und  anderen  Warenverkäufern  (Nichtgewerbetreibenden). ­

Bei  Lieferungen,  die  nicht  im  Betrieb  eines  inländischen
Gewerbes  erfolgen,  hat  der  Empfänger  der  Zahlung  binnen
zwei  Wochen  ein  schriftliches  Empfangsbekenntnis  zu
erteilen  und  entsprechend  zu  versteuern.  Die  Versteuerung ­
  geschieht  durch  Verwendung  von  Stempelmarken,
deren  Vertrieb  durch  die  Postanstalten  besorgt  wird.  Die
Steuerpflicht  setzt  indes  hier  erst  bei  Warenlieferungen
im  Betrage  von  mehr  als  100  M.  ein.  Auch  Gewerbetreibende ­
  müssen  die  Einzelquittung  verstempeln,  wenn
es  sich  um  eine  Warenlieferung  außerhalb  ihres  inländischen ­
  Betriebes  handelt,  so  auch  bei  Verkäufen
von  mehr  als  100  M.  nach  Beendigung  des  Gewerbebetriebs. ­
  Die  Stempelpflicht  bei  Einzelquiltungen  tritt  nur
bei  Zahlungen  ein,  die  im  Inland  geleistet  werden.  Befreit ­
  sind  Zahlungen  für  Waren,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung ­
  übertragen  werden.
            
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