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BAUZEITUNG
Nr. 50/52
Streit eines Architekten mit einem Bauherrn
wegen des Honorars für die Anfertigung
eines Entwurfs.
Ein Grundbesitzer besichtigte des einem Architekten ge
hörige Haus, weil er auf seinem Terrain ebenfalls ein Haus
zu errichten beabsichtigte. Er sprach mit dem Architekten
darüber, was für Räume er selber gegebenenfalls in seinem
Gebäude haben müsse, und schließlich machte der Archi
tekt den Vorschlag, er wolle ein Skizze für ein zu erbauen
des Haus entwerfen und die Baukosten berechnen, worauf
der Besitzer äußerte: „Meinetwegen können Sie einmal
flüchtig mit Bleistift skizzieren.“
Der Architekt fertigte nun aber keine Bleistiftskizze
an, sondern einen durchgearbeiteten Voranschlag mit
Kostenberechnung, und als der Grundbesitzer dem Archi
tekten den Auftrag zur Herstellung des Baues nicht er
teilte, forderte dieser 100 Mark für den Entwurf.
Der Beklagte wandte ein, er sei keineswegs verpflich
tet, etwas zu bezahlen, was er nicht bestellt habe, doch
sprach sich der gerichtliche Sachverständige dahin aus,
eine Lageplanskizze über einen Bauplatz, aus der ersicht
lich sein solle, an welche Stelle das Haus und an welche
der Hof und Garten kommen solle, sei nicht möglich, ohne
daß zuerst ein Vorentwurf für das zu errichtende Bauwerk
vorliege. Er selbst würde deshalb auf die angegebene
Aeußerung des Beklagten hin ihm die gleiche Skizze ge
fertigt haben, wie sie der Kläger vorgelegt hatte.
Während daraufhin die 1. Instanz-den Anspruch des
Architekten für gerechtfertigt erachtete, hat das Land
gericht Darmstadt sich auf den entgegengesetzten Stand
punkt gestellt. Der Besteller der Arbeit war ein Laie, so
heißt es in den Gründen, dem alle die Umstände, welche
der Sachverständige angegeben hat, unbekannt waren, und
der deshalb, wenn er nur von einer „Bleistiftskizze“
sprach, keineswegs damit rechnen konnte, daß ihm eine
Arbeit im Werte von 100 Mark geliefert werden würde.
Wenn er diese Bleistiftskizze noch ausdrücklich als eine
„flüchtige“ bezeichnete, so konnte das, vom Standpunkt
des Laien aus beurteilt, nur eine von einem Fachmann
ohne nennenswerten Aufwand von Zeit und Arbeitskraft
zu erledigende Arbeit bedeuten, die deshalb, auch wenn sie
von einem berufsmäßigen Bauverständigen geliefert wer
den sollte, nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten
war. Das mußte auch der Kläger bei Anwendung der er
forderlichen Sorgfalt erkennen, und es war deshalb seine
Sache, den Beklagten darauf aufmerksam zu machen, wenn
er nicht in der Lage war, den ihm erteilten Auftrag so aus
zuführen, wie es sich sein Auftraggeber gedacht hatte.
Da der Kläger das nicht getan habe, so war sein An
spruch auch nicht begründet.
Der Wohnungsdiktator.
Professor H ö g g s Ruf nach einem „Wohnungs
diktator“ hat in der Oeffentlichkeit einen lauten Widerhall
gefunden. Högg veröffentlichte nun im zweiten Oktober
heft des „Deutschen Willens“ (Kunstwart) einen zweiten
Aufsatz zu dem Thema. Wir geben hier seine Schlußaus
führungen wieder:
Da die Wohnungspolitik der Gemeinde von der Par
tei der Hausbesitzer abhängig zu sein pflegt, so über
rascht es nicht, daß auch die Gemeinden an unsere Auf
gabe nicht heran wollen. Der Staat seinerseits hält mit