Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

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BAUZEITUNG 
Nr. 50/52 
Streit eines Architekten mit einem Bauherrn 
wegen des Honorars für die Anfertigung 
eines Entwurfs. 
Ein Grundbesitzer besichtigte des einem Architekten ge 
hörige Haus, weil er auf seinem Terrain ebenfalls ein Haus 
zu errichten beabsichtigte. Er sprach mit dem Architekten 
darüber, was für Räume er selber gegebenenfalls in seinem 
Gebäude haben müsse, und schließlich machte der Archi 
tekt den Vorschlag, er wolle ein Skizze für ein zu erbauen 
des Haus entwerfen und die Baukosten berechnen, worauf 
der Besitzer äußerte: „Meinetwegen können Sie einmal 
flüchtig mit Bleistift skizzieren.“ 
Der Architekt fertigte nun aber keine Bleistiftskizze 
an, sondern einen durchgearbeiteten Voranschlag mit 
Kostenberechnung, und als der Grundbesitzer dem Archi 
tekten den Auftrag zur Herstellung des Baues nicht er 
teilte, forderte dieser 100 Mark für den Entwurf. 
Der Beklagte wandte ein, er sei keineswegs verpflich 
tet, etwas zu bezahlen, was er nicht bestellt habe, doch 
sprach sich der gerichtliche Sachverständige dahin aus, 
eine Lageplanskizze über einen Bauplatz, aus der ersicht 
lich sein solle, an welche Stelle das Haus und an welche 
der Hof und Garten kommen solle, sei nicht möglich, ohne 
daß zuerst ein Vorentwurf für das zu errichtende Bauwerk 
vorliege. Er selbst würde deshalb auf die angegebene 
Aeußerung des Beklagten hin ihm die gleiche Skizze ge 
fertigt haben, wie sie der Kläger vorgelegt hatte. 
Während daraufhin die 1. Instanz-den Anspruch des 
Architekten für gerechtfertigt erachtete, hat das Land 
gericht Darmstadt sich auf den entgegengesetzten Stand 
punkt gestellt. Der Besteller der Arbeit war ein Laie, so 
heißt es in den Gründen, dem alle die Umstände, welche 
der Sachverständige angegeben hat, unbekannt waren, und 
der deshalb, wenn er nur von einer „Bleistiftskizze“ 
sprach, keineswegs damit rechnen konnte, daß ihm eine 
Arbeit im Werte von 100 Mark geliefert werden würde. 
Wenn er diese Bleistiftskizze noch ausdrücklich als eine 
„flüchtige“ bezeichnete, so konnte das, vom Standpunkt 
des Laien aus beurteilt, nur eine von einem Fachmann 
ohne nennenswerten Aufwand von Zeit und Arbeitskraft 
zu erledigende Arbeit bedeuten, die deshalb, auch wenn sie 
von einem berufsmäßigen Bauverständigen geliefert wer 
den sollte, nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten 
war. Das mußte auch der Kläger bei Anwendung der er 
forderlichen Sorgfalt erkennen, und es war deshalb seine 
Sache, den Beklagten darauf aufmerksam zu machen, wenn 
er nicht in der Lage war, den ihm erteilten Auftrag so aus 
zuführen, wie es sich sein Auftraggeber gedacht hatte. 
Da der Kläger das nicht getan habe, so war sein An 
spruch auch nicht begründet. 
Der Wohnungsdiktator. 
Professor H ö g g s Ruf nach einem „Wohnungs 
diktator“ hat in der Oeffentlichkeit einen lauten Widerhall 
gefunden. Högg veröffentlichte nun im zweiten Oktober 
heft des „Deutschen Willens“ (Kunstwart) einen zweiten 
Aufsatz zu dem Thema. Wir geben hier seine Schlußaus 
führungen wieder: 
Da die Wohnungspolitik der Gemeinde von der Par 
tei der Hausbesitzer abhängig zu sein pflegt, so über 
rascht es nicht, daß auch die Gemeinden an unsere Auf 
gabe nicht heran wollen. Der Staat seinerseits hält mit
	        

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