BAUZEITUNO
Nr. 1/2
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Ansicht gegen die Johannesstraße.
Ansicht gegen die Lerchenstraße.
Hypothekengläubiger und Besilz-
wechselabgaben.
Das Kartell der Arbeitgeberverbände in den Bau
gewerben Groß - Berlins, hat an den Bundesrat
eine Eingabe gerichtet, die die durch den Krieg, ver
schärfte schlechte Lage des Baugewerbes und des ge
samten Bauhandwerks behandelt, deren Grund in der
höchst bedauerlichen Lage des Grundstücks- und Hypo
thekenmarktes zu erblicken sei. Als eine der wichtigsten
Ursachen für das fast völlige Versagen des Grundstücks
verkehrs werde allgemein die Ueberlastung des Grund
besitzes mit Steuern und besonders den hohen mit jedem
Besitzwechsel verbundenen Abgaben angesehen. Zum
Schluß wird um den Erlaß einer Verordnung gebeten,
wonach „beim Erwerb eines Grundstückes in der Zwangs
versteigerung, sofern der Erwerber ein Hypotheken
gläubiger ist, Reichs-, Landesstempel, Umsatzsteuer und
Gerichtskosten nicht zu erheben sind“. Es sei durch
nichts gerechtfertigt, den Hypothekengläubiger, der, nur
um sein Darlehen nicht zu verlieren, an der Zwangs
versteigerung teilnimmt und das Grundstück erwirbt, mit
diesen hohen Abgaben zu belasten. Nach dem Kriege
würden viele Grundstücke dem Zwangsverkauf verfallen
und unter Ausfall der nachstelligen Hypotheken von den
Besitzern der ersten Hypothek erworben werden, wenn
nicht Maßnahmen getroffen würden, die den Inhabern
nachstelliger Hypotheken die Möglichkeit gewährten, sich
durch Erwerb des Grundstücks ihre Kapitalien zu erhalten.
Der Verlust so beträchtlicher Teile des Nationalvermögens
würde dem Grundstücksmarkt und damit auch das
Baugewerbe und Bauhandwerk schwer treffen und die
bestehende Krisis auf Jahre hinaus verlängern.
Das Kriegsverbot betr. Anstellung land
wirtschaftlicher Arbeiter.
Urteil des Reichsgerichts vom 11. Oktober 1915. Der
Baumeister F. U. ist am 26. luli 1915 vom Landgericht
Memmingen wegen Vergehens gegen das Kriegszustands
gesetz zu einem Tage Gefängnis verurteilt worden. Kraft
einer Verordnung des bayerischen Generalkommandos des
1. Armeekorps vom 18. März 1915 dürfen Dienstherrn
oder Arbeitgeber während des Krieges landwirtschaftliche
Arbeiter nicht anstellen, bis dieselben durch ein Zeugnis
der Kriegspolizeibehörde nachgewiesen haben, daß ihr
früheres Dienstverhältnis „mit Grund“ aufgelöst ist. Der
Gutsbesitzer Schädler in Bennigen hatte nun den land
wirtschaftlichen Arbeiter Konrad für 10 Mk. Wochenlohn
auf unbestimmte Zeit angestellt. Bei einer Gewerk
schaftsversammlung in München am 2. Mai 1915 hörte K.,
daß man unter 15 Mk. Wochenlohn überhaupt nicht ar
beiten solle. Daraufhin verließ er, da er sich mit dem
Gutsbesitzer nicht einigen konnte, den Dienst. Er ging
sodann in die Wohnung des Baumeisters U. und fragte
bei diesem nach Arbeit. Er erklärte, daß er wegen der
Heuernte seinen Dienst bei Sch. habe aussetzen müssen,
werde jedoch später dort weiter arbeiten. U. hat ihn dar
aufhin angestellt, ohne sich eine polizeiliche Urkunde über
die berechtigte Auflösung des früheren Dienstverhält
nisses vorzeigen zu lassen. Die Revision des Angeklagten
mit materieller Beschwerde ist jetzt vom Reichsgericht auf
Antrag des Reichsanwalts als unbegründet verworfen
worden.