1./15. Januar 1916
BAUZEITUNO
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Erdgeschoß-Grundriß.
Gilt die Lebensversicherung auch im
Kriegsfall?
Durch ein besonderes Vorkommnis werden wir ver
anlaßt unseren Lesern, die unter den Waffen stehen und
die in einer Lebensversicherung sind, nahezulegen, doch
sich ganz genau zu vergewissern, ob in ihrer Versiche
rung der Kriegsfall eingeschlossen ist oder nicht. Wo
solches nicht der Fall ist und die betreffende Gesell
schaft sich nicht nachträglich dazu verstanden hat, für
alle Kriegsteilnehmer unter ihren Versicherten den
Kriegsfall einzuschließen, muß die Versicherung für den
Kriegsfall erweitert werden. Das ist auch ohne weitere
Formalitäten möglich und in Bezug auf den Zuschlag, der
bezahlt werden muß, werden wohl alle Gesellschaften
bereit sein, besondere Abmachungen zu treffen.
Untergeschoß-Grundriß.
Deutscher Arbeitgeberbund
für das Baugewerbe.
In Sachen der Angestellten-Versicherung hat der Ar
beitgeberbund folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Anmeldung der Poliere zur Angestellten-Versicherung.
Nachdem die Organe der Reichsversicherungsanstalt
für die Angestellten-Versicherung sich in ständiger Recht
sprechung dahin ausgesprochen haben, daß Poliere
im Baugewerbe allgemein versicherungspflich-
t i g sind und daß nur solche befreit sind, die in Wirklich
keit die Stellung eines Vorarbeiters oder Postengesellen
usw. bekleiden, hat der Geschäftsführende Ausschuß des
Deutschen Arbeitgeberbundes für das Baugewerbe in
seiner Sitzung am 9. September in Dresden beschlossen,
die Bezirksverbände anzuweisen, ihre Mitglieder auf diese
Tatsache erneut aufmerksam zu machen und die An
meldung der Poliere zur Angestellten-Versicherung drin
gend zu empfehlen.
Unterbleibt die Anmeldung, so hat der Arbeitgeber
unter Umständen die Anwendung des § 340 des Versiche
rungsgesetzes für Angestellte zu gewärtigen. Dieser
lautet;
„Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre ver
sicherungspflichtig Beschäftigten die Beiträge abzufüh
ren oder die richtigen Marken zu verwenden, so kann
sie die Reichsversicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark belegen. Unabhängig von der
Strafe und der Nachholung der Rückstände kann die
Reichsversicherungsanstalt dem Bestraften die Zahlung
des Ein- bis Zweifachen dieser Rückstände auferlegen.
Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so
ist sie nach § 210 festzustellen.“
Ferner geht er auch des Rechts verlustig, später,
wenn im Wege des Streitverfahrens die Versicherungs
pflicht festgestellt wird, von dem Angestellten die diesen
treffende Beitragshälfte auch noch bei späteren Gehalts
zahlungen, als im § 179 a. a. O. vorgesehen ist, einzu
ziehen. Denn diese Befugnis hat er nur dann, wenn ihn
kein Verschulden trifft, d. h. wenn er alles getan hat, um
möglichst bald über die Versicherungspflicht der An
gestellten Klarheit zu erlangen.
Ist nun der Arbeitgeber trotz alledem der Ansicht,
daß sein Polier nicht versicherungspflichtig ist (wie das in
kleinen Betrieben sehr wohl Vorkommen kann), so ist ihm
anzuraten, nach erfolgter Anmeldung das Streitverfahren
gemäß § 210 einzuleiten. Die Entscheidung des Renten
ausschusses ergeht gemäß § 312 gebührenfrei.
Zur Einleitung des Streitverfahrens ist etwa folgender
Schriftsatz an den Rentenausschuss Berlin zu richten:
„An den
Rentenausschuss Berlin der Angestellten-Versicherung
Berlin-Wilmersdorf
Hohenzollerndamm.
„Der Unterzeichnete beschäftigt in seinem Betriebe
den Polier N. N. und entrichtet für diesen die Beiträge
zur Angestellten-Versicherung. Da jedoch die Tätig
keit des N. N., im Betriebe, sowie auch seine Stellung
gegenüber den übrigen Arbeitern, keine besonderen
Merkmale aufweisen, die zu der Annahme berechtigen,
daß der Polier N. N. zu den im § 1 des Versicherungs
gesetzes für Angestellte angeführten Personen gehört,
so beantragt Unterzeichneter die Einleitung des Streit
verfahrens gemäß § 210 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte. Ergebenst N. N.“