Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

1./15. Januar 1916 
BAUZEITUNO 
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Erdgeschoß-Grundriß. 
Gilt die Lebensversicherung auch im 
Kriegsfall? 
Durch ein besonderes Vorkommnis werden wir ver 
anlaßt unseren Lesern, die unter den Waffen stehen und 
die in einer Lebensversicherung sind, nahezulegen, doch 
sich ganz genau zu vergewissern, ob in ihrer Versiche 
rung der Kriegsfall eingeschlossen ist oder nicht. Wo 
solches nicht der Fall ist und die betreffende Gesell 
schaft sich nicht nachträglich dazu verstanden hat, für 
alle Kriegsteilnehmer unter ihren Versicherten den 
Kriegsfall einzuschließen, muß die Versicherung für den 
Kriegsfall erweitert werden. Das ist auch ohne weitere 
Formalitäten möglich und in Bezug auf den Zuschlag, der 
bezahlt werden muß, werden wohl alle Gesellschaften 
bereit sein, besondere Abmachungen zu treffen. 
Untergeschoß-Grundriß. 
Deutscher Arbeitgeberbund 
für das Baugewerbe. 
In Sachen der Angestellten-Versicherung hat der Ar 
beitgeberbund folgende Leitsätze aufgestellt: 
1. Anmeldung der Poliere zur Angestellten-Versicherung. 
Nachdem die Organe der Reichsversicherungsanstalt 
für die Angestellten-Versicherung sich in ständiger Recht 
sprechung dahin ausgesprochen haben, daß Poliere 
im Baugewerbe allgemein versicherungspflich- 
t i g sind und daß nur solche befreit sind, die in Wirklich 
keit die Stellung eines Vorarbeiters oder Postengesellen 
usw. bekleiden, hat der Geschäftsführende Ausschuß des 
Deutschen Arbeitgeberbundes für das Baugewerbe in 
seiner Sitzung am 9. September in Dresden beschlossen, 
die Bezirksverbände anzuweisen, ihre Mitglieder auf diese 
Tatsache erneut aufmerksam zu machen und die An 
meldung der Poliere zur Angestellten-Versicherung drin 
gend zu empfehlen. 
Unterbleibt die Anmeldung, so hat der Arbeitgeber 
unter Umständen die Anwendung des § 340 des Versiche 
rungsgesetzes für Angestellte zu gewärtigen. Dieser 
lautet; 
„Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre ver 
sicherungspflichtig Beschäftigten die Beiträge abzufüh 
ren oder die richtigen Marken zu verwenden, so kann 
sie die Reichsversicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark belegen. Unabhängig von der 
Strafe und der Nachholung der Rückstände kann die 
Reichsversicherungsanstalt dem Bestraften die Zahlung 
des Ein- bis Zweifachen dieser Rückstände auferlegen. 
Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so 
ist sie nach § 210 festzustellen.“ 
Ferner geht er auch des Rechts verlustig, später, 
wenn im Wege des Streitverfahrens die Versicherungs 
pflicht festgestellt wird, von dem Angestellten die diesen 
treffende Beitragshälfte auch noch bei späteren Gehalts 
zahlungen, als im § 179 a. a. O. vorgesehen ist, einzu 
ziehen. Denn diese Befugnis hat er nur dann, wenn ihn 
kein Verschulden trifft, d. h. wenn er alles getan hat, um 
möglichst bald über die Versicherungspflicht der An 
gestellten Klarheit zu erlangen. 
Ist nun der Arbeitgeber trotz alledem der Ansicht, 
daß sein Polier nicht versicherungspflichtig ist (wie das in 
kleinen Betrieben sehr wohl Vorkommen kann), so ist ihm 
anzuraten, nach erfolgter Anmeldung das Streitverfahren 
gemäß § 210 einzuleiten. Die Entscheidung des Renten 
ausschusses ergeht gemäß § 312 gebührenfrei. 
Zur Einleitung des Streitverfahrens ist etwa folgender 
Schriftsatz an den Rentenausschuss Berlin zu richten: 
„An den 
Rentenausschuss Berlin der Angestellten-Versicherung 
Berlin-Wilmersdorf 
Hohenzollerndamm. 
„Der Unterzeichnete beschäftigt in seinem Betriebe 
den Polier N. N. und entrichtet für diesen die Beiträge 
zur Angestellten-Versicherung. Da jedoch die Tätig 
keit des N. N., im Betriebe, sowie auch seine Stellung 
gegenüber den übrigen Arbeitern, keine besonderen 
Merkmale aufweisen, die zu der Annahme berechtigen, 
daß der Polier N. N. zu den im § 1 des Versicherungs 
gesetzes für Angestellte angeführten Personen gehört, 
so beantragt Unterzeichneter die Einleitung des Streit 
verfahrens gemäß § 210 des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte. Ergebenst N. N.“
	        

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