Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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BAUZEITUNG 
Nr. 7/10 
Kleinhäuser-Entwürfe 
von 
Friedrich Imbery, Architekt D. F. A. 
Stuttgart-Solingen 
zur Zeit im Felde. 
der Bevölkerung durch die Erstellung von Kleinhäusern 
mit nur einer oder nur ganz wenigen Kleinwohnungen 
in besonderen Siedlungen zu befriedigen. 
Unter einer Kleinwohnung ist eine Wohnung zu ver 
stehen, die nur wenige Aufenthaltsräume von mäßiger 
Größe und bescheidener Bauart und nur wenige eben 
solche Nebenräume enthält, unter Kleinhaus ein Gebäude 
von nicht mehr als zwei vollen Stockwerken (gemessen 
nach § 28 der Vollz.-Verf. zur Bau-O.), das nur eine 
oder nur ganz wenige Kleinwohnungen enthält. Bei der 
Vorbereitung und Ausführung von Kleinhaussiedlungen 
kommt neben einer Reihe von Fragen über Land- und 
Geldbeschaffung, Erbbau- und Wiederkaufsrecht, Eigen 
heim oder Mietwohnung, Verbesserung und Beschleunig 
ung des Verkehrs und drgl. namentlich auch die zweck 
mäßige Aufstellung des Plans und der Anbauvorschriften 
sowie die Vereinfachung und Verbilligung des Bauens in 
Betracht. Wie dies im Rahmen der Bauordnung vom 28. 
Juli 1910 (Reg. Bl. S. 333), der Vollzugs-Verfügung da 
zu vom 10. Mai 1911 (Reg. Bl. S. 77) und der Ministerial- 
verfügung über Feuerungseinrichtungen vom 28. Juli 1911 
(Reg. Bl. S. 7) erfolgen kann, sollen die in der Anlage 
enthaltenen Richtlinien für die baupolizeiliche Behandlung 
von Kleinhaussiedlungen erläutern. So notwendig die 
tunlichste Verbilligung ist, so ist es doch nicht angängig, 
den Kleinhausbau und die Kleinhaussiedlung durch eine 
allzu starke Einschränkung in der Zahl und Größe der 
einzelnen Räume oder eine zu weit gehende Nachsicht in 
der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen fördern 
zu wollen. Soll eine Wohnung den sittlichen und ge 
sundheitlichen Anforderungen unserer Zeit entsprechen, 
soll namentlich auch die erforderliche Trennung der Schlaf 
räume Erwachsener und größerer Kinder und bei diesen 
wieder der verschiedenen Geschlechter durchführbar sein, 
so dürfen Größe und Zahl der Räume nicht zu knapp 
bemessen werden. Auch genügende Nebenräume sind 
notwendig, damit die Wohn- und Schlafräume nicht in 
unzweckmäßiger Weise benützt, Ordnung und Reinlichkeit 
dadurch erschwert werden und ein behagliches Wohnen 
verhindert wird. Eine allzu leichte oder gar schlechte 
Bauausführung ist auch beim Kleinhaus zu vermeiden. 
Bei manchen Bauausführungen und scheinbaren Verein 
fachungen fallen die auf dem Papier oft hoch berechneten 
Ersparnisse in Wirklichkeit erheblich geringer aus oder 
werden durch vermehrte Unterhaltungskosten aufgewogen. 
Zu schwache Wände und Decken haben neben anderen 
störenden Nebenerscheinungen einen verminderten Wetter 
schutz und einen erhöhten Aufwand an Brennstoff im 
Winter zur Folge. Bei der Planung der ganzen Sied 
lung wie des einzelnen Hauses sind die Wirtschaftsver 
hältnisse und die Lebensgewohnheiten ihrer künftigen Be 
wohner in den Vordergrund zu stellen; auch ist auf die 
Anlegung von Nutzgärten und auf die Kleintierhaltung 
Rücksicht zu nehmen. Die Aufstellung einiger sorgfältig 
durchgearbeiteter Typen vereinfacht die Arbeit und ver 
mindert die Kosten. Bei der baupolizeilichen Behandlung 
des Plans, der Anbauvorschriften und der einzelnen Bau 
gesuche werden sämtliche Baupolizeibehörden sich stets 
vor Augen halten, daß die Beschaffung geeigneter Woh 
nungen von großer Bedeutung für das Volkswohl ist. 
Fleischhauer. 
Richtlinien für die baupolizeiliche Behandlung 
von Kleinhaussiedlungen. 
A. Der Ortsbauplan ist bei der Kleinhaussied 
lung von weitgehender Bedeutung. In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 
der Bau-Ordnung wird es den Gemeinden zur Pflicht ge 
macht, nach dem jeweils auftretenden Bedürfnis Ortsbau 
pläne festzustellen und in Abs. 2 desselben Artikels wird 
als besonderer Grund für die Aufstellung neuer Ortsbau 
pläne der Fall hervorgehoben, daß eine dem Bedürfnis 
entsprechende Zahl von Bauplätzen in geeigneter Lage 
zur Schaffung zweckmäßiger Wohnungen nicht vorhanden 
ist. Sobald also erkannt wird, daß in einer Gemeinde 
Bauplätze, wie sie sich für eine größere Zahl von Klein 
wohnungen oder Kleinhäusern eignen, notwendig sind oder 
in kurzer Zeit notwendig werden, ist die Gemeinde ver 
pflichtet und kann nötigenfalls von der Aufsichtsbehörde 
.dazu angehalten werden, durch Aufstellung eines Ortsbau 
plans solche Bauplätze zu schaffen. Dieser Orlsbauplan 
ist ganz den jeweiligen Verhältnissen anzupassen. Es ist 
in Art. 11 Abs. 1 der Bau-Ordnung ausdrücklich darauf
	        

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