Erlaß des württ. Ministeriums des Innern an
die Baupolizeibehörden, betreffend Kleinhaus
siedelungen vom 18. Januar 1918.
(Fortsetzung)
B. Die Durchführung des Ortsbauplans wird
den Gemeinden durch die Art. 15 und 26 der Bauordnung
erleichtert, in denen ihnen ein Enteignungsrecht einge
räumt ist, um die Straßen rechtzeitig bauen und die Bau
grundstücke zweckmäßig gestalten zu können.
C. Die Bauart der Straßen beeinflußt die Kosten
der ganzen Siedlung wie des einzelnen Gebäudes und
der einzelnen Wohnung. Die Bestimmungen von Art. 19
der Bau-Ordnung lassen hier einen weiten Spielraum.
1. Bei den Wohnstraßen einer Kleinhaussiedlung kann
die Straßenbefestigung eine einfachere sein als bei Ver
kehrs- und Geschäftsstraßen. In einfachen Fällen ge
nügen für die Fahrbahn eine gute Chaussierung, für die
Gehwege Sand- oder Kiesschüttung, für die Trennung
der Fahrbahn vom Gehweg hochkant gestellte Pflaster
steine, die billiger sind als Randsteine. Die Teerung der
Straßen erhöht die Haltbarkeit und vermindert die Unter
haltungskosten wesentlich. 2. Die Leitungen für Wasser
versorgung, Entwässerung und Beleuchtung können in
Kleinhaussiedlungen vielfach als einfache Stränge verlegt
werden, da das etwa notwendig werdende Freilegen der
Rohrleitungen bei der einfacheren Befestigung des Straßen
damms oder des Gehwegs mit keinen großen Schwierig
keiten verknüpft ist. 3. In einfachen Fällen ist für die
Straßenentwässerung bei einer Fahrbahnbreite bis zu 4,5 m
einseitiges Quergefälle und einseitige Kandelrinne aus
reichend. In weiträumig gebauten Ortsteilen wird zu
prüfen sein, ob das Regenwasser, wenn genügendes Ge
fälle vorhanden ist, nicht oberirdisch in gepflasterten
Rinnen beseitigt werden kann, während die Abwasser in
einem Kanalnetz abgeleitet werden können (Trennsystem).
4. Bei Kleinhaussiedlungen im Außengebiet der Städte
ist die Beseitigung der Abfallstoffe durch Kanalisation,
wenn gesundheitliche Schädigungen nicht zu befürchten
sind, nicht unbedingt zu fordern, besonders dann nicht,
wenn für die landwirtschaftliche Verwertung der Abfall
stoffe genügend Landfläche vorhanden ist oder die Kosten
der ersten Anlage unverhältnismäßig hohe sein würden.
D. Die Anliegerbeiträge auf ein Mindestmaß
herabzudrücken, ist eine wichtige Vorbedingung für die
Erstellung von Kleinhaussiedlungen. Die wirksamsten
Mittel hiefür sind eine zweckmäßige, sparsame Anordnung
und Ausführung der Straßen und Wege, ein möglichst
niederer Einheitssatz und ein richtiges Umlegeverfahren.
Die Gemeinden müssen sich zu Gunsten von Kleinhaus-
siedlungen[eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung
Kleinhäuser-Entwürfe
von
Friedrich Imbery, Architekt D. F. A.
Stuttgart-Solingen
zur Zeit im Felde.
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