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BAUZEITUNG
Nr. 20/22
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2. Der Nachbar schon vor Inkrafttreten der Vorschrift des
Qeschlossenbaues nach einer Abstandsvorschrift gebaut hat; in
diesem Fall kann jeder Beteiligte verlangen, daß nach der früheren
Abstandsvorschrift gebaut wird.
Außerdem kann die Baupolizeibehörde auch da, wo nicht nachzuweisen
ist, daß Qebäudeabstände vorgeschrieben waren, in einzelnen
Fällen von besonders dringender Natur die Einhaltung eines
zur Wahrung genügenden Licht- und Luftzutritts zu bestehenden
älteren Gebäuden nötigen Abstands verlangen.
§ 35. Winkel dürfen nur insoweit entstehen, als schon bisher
mit Abstand gebaut ist und die völlige Ueberbauung desselben
besonderen Hindernissen begegnet.
Bei unregelmäßig verlaufenden Grenzen kann die Baupolizeibehörde
das Bauen auf der Grenze untersagen, wenn aus der Unregelmäßigkeit
der Grenzmauer sich Unzuträglichkeiten ergeben
würden, deren Vermeidung in öffentlichem Interesse geboten ist.
Trifft an einer Straßenstrecke die geschlossene und offene Bauweise
zusammen, so muß das letzte Gebäude, das in geschlossener
Reihe gebaut werden könnte, mit der gegen die offene Bauweise
gerichteten Nebenseite von der Nachbargrenze einen Abstand von
mindestens 2,50 m einhalten.
§ 36. Vordergebäude und ihre nach rückwärts gerichteten
Flügelbauten dürfen mit den Nebenseiten bis zu einer Tiefe von
20 m, von der Baulinie an gemessen, auf die Grenze gestellt werden.
Falls sie vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen, erhöht sich
dieses Maß auf 25 m.
Ein größeres Maß kann im Gebiet der 1. und II. Zone dann
zugelassen werden, wenn nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde
weder öffentliche noch nachbarliche Interessen gefährdet
erscheinen.
Insoweit eine Nebenseite nicht auf die Grenzen gestellt wird,
muß sie unbeschadet weitergehender Beschränkungen an jeder
Stelle bei Flügelbauten bis zu 3 m Tiefe einen Abstand von mindestens
3 m, bei größerer Tiefe einen solchen von mindestens 3 m
von der Grenze erhalten.
§ 37. Bei Ueberbauung eines an einen Eckbauplatz anstoßenden
Grundstücks kann die Baupolizeibehörde verlangen, daß genügend
Raum für die Errichtung eines Eckhauses von entsprechender Frontlänge
unüberbaut bleibt.)
Soweit also nicht ausdrücklich offene Bauweise vorgeschrieben
ist oder auf dem Nachbargrundstück ein
Vordergebäude mit Grenzabstand vor Inkrafttreten der
Vorschrift des Geschlossenbauens bereits erstellt oder
genehmigt wurde, sind künftig die Grundstückseigentümer