Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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BAUZEITUNG 
Nr. 20/22 
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2. Der Nachbar schon vor Inkrafttreten der Vorschrift des 
Qeschlossenbaues nach einer Abstandsvorschrift gebaut hat; in 
diesem Fall kann jeder Beteiligte verlangen, daß nach der früheren 
Abstandsvorschrift gebaut wird. 
Außerdem kann die Baupolizeibehörde auch da, wo nicht nach 
zuweisen ist, daß Qebäudeabstände vorgeschrieben waren, in ein 
zelnen Fällen von besonders dringender Natur die Einhaltung eines 
zur Wahrung genügenden Licht- und Luftzutritts zu bestehenden 
älteren Gebäuden nötigen Abstands verlangen. 
§ 35. Winkel dürfen nur insoweit entstehen, als schon bisher 
mit Abstand gebaut ist und die völlige Ueberbauung desselben 
besonderen Hindernissen begegnet. 
Bei unregelmäßig verlaufenden Grenzen kann die Baupolizei 
behörde das Bauen auf der Grenze untersagen, wenn aus der Un 
regelmäßigkeit der Grenzmauer sich Unzuträglichkeiten ergeben 
würden, deren Vermeidung in öffentlichem Interesse geboten ist. 
Trifft an einer Straßenstrecke die geschlossene und offene Bau 
weise zusammen, so muß das letzte Gebäude, das in geschlossener 
Reihe gebaut werden könnte, mit der gegen die offene Bauweise 
gerichteten Nebenseite von der Nachbargrenze einen Abstand von 
mindestens 2,50 m einhalten. 
§ 36. Vordergebäude und ihre nach rückwärts gerichteten 
Flügelbauten dürfen mit den Nebenseiten bis zu einer Tiefe von 
20 m, von der Baulinie an gemessen, auf die Grenze gestellt werden. 
Falls sie vorwiegend gewerblichen Zwecken dienen, erhöht sich 
dieses Maß auf 25 m. 
Ein größeres Maß kann im Gebiet der 1. und II. Zone dann 
zugelassen werden, wenn nach dem Ermessen der Baupolizei 
behörde weder öffentliche noch nachbarliche Interessen gefährdet 
erscheinen. 
Insoweit eine Nebenseite nicht auf die Grenzen gestellt wird, 
muß sie unbeschadet weitergehender Beschränkungen an jeder 
Stelle bei Flügelbauten bis zu 3 m Tiefe einen Abstand von min 
destens 3 m, bei größerer Tiefe einen solchen von mindestens 3 m 
von der Grenze erhalten. 
§ 37. Bei Ueberbauung eines an einen Eckbauplatz anstoßenden 
Grundstücks kann die Baupolizeibehörde verlangen, daß genügend 
Raum für die Errichtung eines Eckhauses von entsprechender Front 
länge unüberbaut bleibt.) 
Soweit also nicht ausdrücklich offene Bauweise vor 
geschrieben ist oder auf dem Nachbargrundstück ein 
Vordergebäude mit Grenzabstand vor Inkrafttreten der 
Vorschrift des Geschlossenbauens bereits erstellt oder 
genehmigt wurde, sind künftig die Grundstückseigentümer
	        
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