Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

30

BAUZEITUNG

Nr.  20/22

Kouf7^NS-tRnoLVN«,i-idM,
IN  URACH  .  ~  OSTAN?iCHT.  '
■c  :  s-—  y-  —g-M.
  ttaoo.  %■

2.  Der  Nachbar  schon  vor  Inkrafttreten  der  Vorschrift  des
Qeschlossenbaues  nach  einer  Abstandsvorschrift  gebaut  hat;  in
diesem  Fall  kann  jeder  Beteiligte  verlangen,  daß  nach  der  früheren
Abstandsvorschrift  gebaut  wird.
Außerdem  kann  die  Baupolizeibehörde  auch  da,  wo  nicht  nachzuweisen ­
  ist,  daß  Qebäudeabstände  vorgeschrieben  waren,  in  einzelnen ­
  Fällen  von  besonders  dringender  Natur  die  Einhaltung  eines
zur  Wahrung  genügenden  Licht-  und  Luftzutritts  zu  bestehenden
älteren  Gebäuden  nötigen  Abstands  verlangen.
§  35.  Winkel  dürfen  nur  insoweit  entstehen,  als  schon  bisher
mit  Abstand  gebaut  ist  und  die  völlige  Ueberbauung  desselben
besonderen  Hindernissen  begegnet.
Bei  unregelmäßig  verlaufenden  Grenzen  kann  die  Baupolizeibehörde ­
  das  Bauen  auf  der  Grenze  untersagen,  wenn  aus  der  Unregelmäßigkeit ­
  der  Grenzmauer  sich  Unzuträglichkeiten  ergeben
würden,  deren  Vermeidung  in  öffentlichem  Interesse  geboten  ist.
Trifft  an  einer  Straßenstrecke  die  geschlossene  und  offene  Bauweise ­
  zusammen,  so  muß  das  letzte  Gebäude,  das  in  geschlossener
Reihe  gebaut  werden  könnte,  mit  der  gegen  die  offene  Bauweise
gerichteten  Nebenseite  von  der  Nachbargrenze  einen  Abstand  von
mindestens  2,50  m  einhalten.
§  36.  Vordergebäude  und  ihre  nach  rückwärts  gerichteten

Flügelbauten  dürfen  mit  den  Nebenseiten  bis  zu  einer  Tiefe  von
20  m,  von  der  Baulinie  an  gemessen,  auf  die  Grenze  gestellt  werden.
Falls  sie  vorwiegend  gewerblichen  Zwecken  dienen,  erhöht  sich
dieses  Maß  auf  25  m.
Ein  größeres  Maß  kann  im  Gebiet  der  1.  und  II.  Zone  dann
zugelassen  werden,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Baupolizeibehörde ­
  weder  öffentliche  noch  nachbarliche  Interessen  gefährdet
erscheinen.
Insoweit  eine  Nebenseite  nicht  auf  die  Grenzen  gestellt  wird,
muß  sie  unbeschadet  weitergehender  Beschränkungen  an  jeder
Stelle  bei  Flügelbauten  bis  zu  3  m  Tiefe  einen  Abstand  von  mindestens ­
  3  m,  bei  größerer  Tiefe  einen  solchen  von  mindestens  3  m
von  der  Grenze  erhalten.
§  37.  Bei  Ueberbauung  eines  an  einen  Eckbauplatz  anstoßenden
Grundstücks  kann  die  Baupolizeibehörde  verlangen,  daß  genügend
Raum  für  die  Errichtung  eines  Eckhauses  von  entsprechender  Frontlänge ­
  unüberbaut  bleibt.)
Soweit  also  nicht  ausdrücklich  offene  Bauweise  vorgeschrieben ­
  ist  oder  auf  dem  Nachbargrundstück  ein
Vordergebäude  mit  Grenzabstand  vor  Inkrafttreten  der
Vorschrift  des  Geschlossenbauens  bereits  erstellt  oder
genehmigt  wurde,  sind  künftig  die  Grundstückseigentümer
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.