Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

Mai 1918. 
BAUZEITUNG 
31 
„Vom Turme“ 
Erd-Geschoß. 
gemäß § 34 der neuen Ortsbausatzung in der Regel ge 
zwungen Vordergebäude in geschlossener Reihe zu bauen, 
d. h. die beiden Nebenseiten auf das Untermark zu stellen 
bezw. entlang der beiderseitigen Eigentumsgrenzen ohne 
Einhalten irgend eines Abstands Brandmauern zu erstellen, 
die in der Regel keinerlei Oeffnungen erhalten dürfen. 
Die Tiefe des Geschlossenbaues d. h. des Grenz 
baus für Vorderhäuser ist aber nach § 36 Abs. 1 der 
neuen O. B. Satzung auf 20 bzw. 25 m von der Baulinie 
gemessen beschränkt, doch kann nach Abs. 2 des gen. § 
in der 1. und 11. Zone für den Grenzbau u. U. eine größere 
Tiefe zugelassen werden. 
Will der Bauende den rückwärtigen Teil der Neben 
seite seines Vorderhauses nicht auf die Grenze stellen, 
sodaß gewissermaßen ein Flügelanbau entsteht, so muß 
dieser Teil der betr. Nebenseite — unbeschadet weiter 
gehender Beschränkungen d. h. soweit nicht auf Grund 
irgendwelcher sonstiger Bestimmungen ein größerer Abstand 
einzuhalten ist, — gemäß § 36 Abs. 3 der neuen Satzung 
bei einer Tiefe des flügelartigen Anbaus bis zu 3 m, an jeder 
Stelle einen Grenzabstand von mindestens 3 m, bei 
größerer Tiefe des Flügelanbaus einen solchen von min 
destens 5 m erhalten. Dies bedeutet gegenüber den bis 
herigen Bestimmungen insofern eine Verschärfung, als 
nach letzteren die Tiefe des Geschlossenbauens überhaupt 
nicht beschränkt war, und außerdem nach § 42 Abs. 6 des 
O. B. Statuts von 1897 nur insoweit, als die Tiefe eines 
Gebäudes mehr als 20 m betrug, jede mit Fenster- oder 
Türöffnungen versehene Nebenseite von der Eigentums 
grenze in der Regel nur dann 2,40 m abgerückt werden 
mußte, wenn nicht durch Verständigung mit dem Nachbar 
Sicherheit dafür gegeben war, daß der angrenzende Platz
	        
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