Mai 1918.
BAUZEITUNG
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„Vom Turme“
Erd-Geschoß.
gemäß § 34 der neuen Ortsbausatzung in der Regel ge
zwungen Vordergebäude in geschlossener Reihe zu bauen,
d. h. die beiden Nebenseiten auf das Untermark zu stellen
bezw. entlang der beiderseitigen Eigentumsgrenzen ohne
Einhalten irgend eines Abstands Brandmauern zu erstellen,
die in der Regel keinerlei Oeffnungen erhalten dürfen.
Die Tiefe des Geschlossenbaues d. h. des Grenz
baus für Vorderhäuser ist aber nach § 36 Abs. 1 der
neuen O. B. Satzung auf 20 bzw. 25 m von der Baulinie
gemessen beschränkt, doch kann nach Abs. 2 des gen. §
in der 1. und 11. Zone für den Grenzbau u. U. eine größere
Tiefe zugelassen werden.
Will der Bauende den rückwärtigen Teil der Neben
seite seines Vorderhauses nicht auf die Grenze stellen,
sodaß gewissermaßen ein Flügelanbau entsteht, so muß
dieser Teil der betr. Nebenseite — unbeschadet weiter
gehender Beschränkungen d. h. soweit nicht auf Grund
irgendwelcher sonstiger Bestimmungen ein größerer Abstand
einzuhalten ist, — gemäß § 36 Abs. 3 der neuen Satzung
bei einer Tiefe des flügelartigen Anbaus bis zu 3 m, an jeder
Stelle einen Grenzabstand von mindestens 3 m, bei
größerer Tiefe des Flügelanbaus einen solchen von min
destens 5 m erhalten. Dies bedeutet gegenüber den bis
herigen Bestimmungen insofern eine Verschärfung, als
nach letzteren die Tiefe des Geschlossenbauens überhaupt
nicht beschränkt war, und außerdem nach § 42 Abs. 6 des
O. B. Statuts von 1897 nur insoweit, als die Tiefe eines
Gebäudes mehr als 20 m betrug, jede mit Fenster- oder
Türöffnungen versehene Nebenseite von der Eigentums
grenze in der Regel nur dann 2,40 m abgerückt werden
mußte, wenn nicht durch Verständigung mit dem Nachbar
Sicherheit dafür gegeben war, daß der angrenzende Platz