Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

32

BAUZEITUNG

Nr.  20/22

„Ost  und  West“
Prof.  Ernst  Wagner,
Stuttgart.

bis  auf  2,40  m  Abstand  von  der  betreffenden  Nebenseite
unüberbaut  blieb.  Eine  Uebertragung  des  Abstandes  auf
das  Nachbargrundstück  ist  selbstverständlich  auch  nach
den  neuen  Bestimmungen  zulässig,  es  muß  aber  dann
der  Abstand  durch  Uebernahme  einer  entsprechenden  Baulast ­
  auf  das  Nachbargrundstück  gesichert  werden,  was
immerhin  gewissen  Schwierigkeiten  begegnet,  da  zur
Uebernahme  einer  Baulast  auf  ein  Grundstück  meist  auch
die  Zustimmung  der  Hypothekengläubiger  notwendig  ist.
Wenn  nun  aber  der  Eigentümer  eines  imlQebiet  der

geschlossenen  Bauweise  gelegenen  Grundstücks  nicht  auf
die  Grenze  bauen,  sondern  ein  „freistehendes  Vorderhaus“
erstellen  will,  so  muß  er  sich  mit  seinen  beiderseitigen
Nachbarn  wegen  Verteiluug  des  in  diesem  Fall  gemäß
§  34  Abs.  1  Z.  2  der  neuen  Satzung  einzuhaltenden  Seitenabstands ­
  von  5  bezw.  7  m  verständigen.  Die  dauernde
Erhaltung  der  Grenzabstände,  welche  nach  einer  solchen
Vereinbarung  auf  zwei  aneinanderstoßenden  Grundstücken
einzuhalten  sind,  muß  dann  durch  Eintragung  entsprechender ­
  Baulasten  im  Baulastenbuch  Abteilung  I  zu  Gunsten
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.