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BAUZEITUNG
Nr. 20/22
„Ost und West“
Prof. Ernst Wagner,
Stuttgart.
bis auf 2,40 m Abstand von der betreffenden Nebenseite
unüberbaut blieb. Eine Uebertragung des Abstandes auf
das Nachbargrundstück ist selbstverständlich auch nach
den neuen Bestimmungen zulässig, es muß aber dann
der Abstand durch Uebernahme einer entsprechenden Bau
last auf das Nachbargrundstück gesichert werden, was
immerhin gewissen Schwierigkeiten begegnet, da zur
Uebernahme einer Baulast auf ein Grundstück meist auch
die Zustimmung der Hypothekengläubiger notwendig ist.
Wenn nun aber der Eigentümer eines imlQebiet der
geschlossenen Bauweise gelegenen Grundstücks nicht auf
die Grenze bauen, sondern ein „freistehendes Vorderhaus“
erstellen will, so muß er sich mit seinen beiderseitigen
Nachbarn wegen Verteiluug des in diesem Fall gemäß
§ 34 Abs. 1 Z. 2 der neuen Satzung einzuhaltenden Seiten
abstands von 5 bezw. 7 m verständigen. Die dauernde
Erhaltung der Grenzabstände, welche nach einer solchen
Vereinbarung auf zwei aneinanderstoßenden Grundstücken
einzuhalten sind, muß dann durch Eintragung entsprechen
der Baulasten im Baulastenbuch Abteilung I zu Gunsten