Volltext: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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BAUZEITUNG 
Nr. 20/22 
„Ost und West“ 
Prof. Ernst Wagner, 
Stuttgart. 
bis auf 2,40 m Abstand von der betreffenden Nebenseite 
unüberbaut blieb. Eine Uebertragung des Abstandes auf 
das Nachbargrundstück ist selbstverständlich auch nach 
den neuen Bestimmungen zulässig, es muß aber dann 
der Abstand durch Uebernahme einer entsprechenden Bau 
last auf das Nachbargrundstück gesichert werden, was 
immerhin gewissen Schwierigkeiten begegnet, da zur 
Uebernahme einer Baulast auf ein Grundstück meist auch 
die Zustimmung der Hypothekengläubiger notwendig ist. 
Wenn nun aber der Eigentümer eines imlQebiet der 
geschlossenen Bauweise gelegenen Grundstücks nicht auf 
die Grenze bauen, sondern ein „freistehendes Vorderhaus“ 
erstellen will, so muß er sich mit seinen beiderseitigen 
Nachbarn wegen Verteiluug des in diesem Fall gemäß 
§ 34 Abs. 1 Z. 2 der neuen Satzung einzuhaltenden Seiten 
abstands von 5 bezw. 7 m verständigen. Die dauernde 
Erhaltung der Grenzabstände, welche nach einer solchen 
Vereinbarung auf zwei aneinanderstoßenden Grundstücken 
einzuhalten sind, muß dann durch Eintragung entsprechen 
der Baulasten im Baulastenbuch Abteilung I zu Gunsten
	        
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