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BAUZEITUNG
Nr. 20/22
ERSTER .STOCK GRUNDfRI5S.
Bauweise nur dann ganze Gebäude oder Teile derselben
hinter die Baulinie zurückgestellt werden, wenn eine angemessene
Ausstattung — nämlich ein ihrer Umgebung
angemessenes, gefälliges Aeussere nach Baustoff, Form
und Farbe — der sichtbar bleibenden Nebenseiten der
Nachbarhäuser gesichert ist. Eine solche Sicherung ist
natürlich, wie schon oben wiederholt erwähnt wurde, in
der Regel nur mit Hilfe einer auf die Nachbargrundstücke
zu übernehmenden Baulast möglich.
Eine weitere, nicht unwichtige Uebergangsbestimmung
enthält § 41 Satz 1 der neuen Satzung, welcher folgenden
Wortlaut hat:
Wenn in einem Gebiet, für das künftig offene
Bauweise vorgeschrieben ist, gemäß den bisherigen
Vorschriften ein Gebäude auf der Grenze erstellt
ist, darf ein Nachbargebäude an dieser Grenze nur
unter den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 genannten Voraussetzungen
mit Abstand gebaut werden,
d. h. es darf in einem solchen Falle nur
dann mit Abstand gebaut werden, wenn
Sicherheit dafür gegeben ist, daß die sichtbar
bleibende Nebenseite des Nachbargebäudes
eine angemessene Ausstattung erhält
und auf die ganze Tiefe des Gebäudes ein
Die Bestimmungen von § 35 Abs. 1 und von § 37
der neuen Satzung entsprechen etwa denen von § 40
Abs. 1 Satz 2 und 3 bezw. von § 71 Abs. 3 des alten
Ortsbaustatuts. Diese Bestimmungen, wie auch die von
§ 35 Abs. 2 und § 41 Satz 1 der neuen Satzung sind
für die geschlossene Bauweise besonders wichtig, weil
sonst u. U. mitten in einer bebauten Straße oder an einer
Straßenecke unschöne, kahle Brandgiebel dauernd sichtbar
bleiben würden. Dies ist ein Uebelstand der geschlossenen
Bauweise, der übrigens — allerdings meist
nur vorübergehend — stets, und zwar sehr häufig, da
zu Tage tritt, wo eine Straße erst in der Bebauung begriffen
ist, u. U. kann ein derartiger unfertiger Zustand,
der allerdings unter der Herrschaft des 3 m Wichs bei
weitem nicht so stark in die Erscheinung trat, sogar sehr
lange dauern, doch wiegen die Vorteile der geschlossenen
Bauweise diesen zeitweise auftretenden Mangel mehr als
reichlich auf.
§ 9 der neuen Satzung enthält dann noch eine Bestimmung
über das Zurückstellen von Gebäuden hinter
die Baulinie. Darnach darf im Gebiet der geschlossenen
Bauweise nur dann hinter die Baulinie zurückgebaut
werden, d. h. es dürfen im Gebiet der geschlossenen
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Abstand von mindestens 5 m, in der dritten Zone bei mehrals
3 stockigen Gebäuden mindestens 7 m eingehalten wird.
Die Einführung der geschlossenen Bauweise setzt
als selbstverständlich voraus, daß künftig bei Erstellung
eines Neubaues auf die etwa schon bestehenden beiderseitigen
Nachbarhäuser mehr als bisher Rücksicht genommen
wird und daß der ausführende Baumeister der
Ausbildung der sichtbar bleibenden Brandmauerteile etwas
größere Aufmerksamkeit als bisher widmet. In dieser
Richtung ist bis jetzt hier leider nur sehr wenig Erfreuliches
zu sehen; vielleicht in der Hauptsache deshalb,
weil zur Ausgestaltung und selbst nur zum Verputzen
oder Bestechen des sichtbar bleibenden Brandgiebels
fremdes Eigentum betreten werden muß, wozu sehr häufig
der freundliche Nachbar die Erlaubnis versagt. Wo aber
eine solche Erlaubnis ausnahmsweise gegeben wurde,
sieht man den Brandgiebel mit Reklamen bedeckt, die das
Straßenbild dann u. U. noch mehr verschandeln als eine
roh belassene Backsteinmauer. Eine Besserung für das
Stadtbild wäre m. E. immerhin dann zu erzielen, wenn
an eine den Bestimmungen von Art. 69 Abs. 3 der B. O.
entsprechende Zulassung einer gemeinschaftlichen Brandmauer
die Bedingung geknüpft würde, dass deren sichtbar
bleibende Teile eine angemessene Ausstattung erhalten.
ETRD&ET^CHOSÄ — OfRVTNfDfej^D,
Vereinsmitteilungen.
Württembergischer Baubeamten-Verein. Am Sonntag
den 5. Mai d. J. fand im Vereinszimmer Gesellschaftsbaus
Bauhütte in Stuttgart die I. Ausschußsitzung in diesem
Jahre statt. Anwesend waren 12 Ausschußmitglieder
und 8 Gäste. Der Vorsitzende begrüßte die Erschienenen
und gab seiner Freude darüber Ausdruck, daß sich außer
den Ausschußmitgliedern auch noch eine Anzahl Vereinsmitglieder
eingefunden haben, sodann wurde
die Verhandlungsschrift der letzten Ausschußsitzungverlesen
und genehmigt. Nachdem
der Vorsitzende der seit der letzten
Ausschußsitzung gestorbenen Vereinsmitglieder,
Staatsstraßenmeister Zimmermann
u. Bauverwalter Mayer in Stuttgart u. Inspektor
Straub in Ulm in ehrender Weise
gedacht hatte, berichtete derselbe eingehend
über dieAusführung der Beschlüsse in der
letzten Ausschußsitzung und gab den umfangreichen
Einlauf bekannt. Aus den sich