Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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BAUZEITUNG

Nr.  20/22

ERSTER  .STOCK  GRUNDfRI5S.

Bauweise  nur  dann  ganze  Gebäude  oder  Teile  derselben
hinter  die  Baulinie  zurückgestellt  werden,  wenn  eine  angemessene ­
  Ausstattung  —  nämlich  ein  ihrer  Umgebung
angemessenes,  gefälliges  Aeussere  nach  Baustoff,  Form
und  Farbe  —  der  sichtbar  bleibenden  Nebenseiten  der
Nachbarhäuser  gesichert  ist.  Eine  solche  Sicherung  ist
natürlich,  wie  schon  oben  wiederholt  erwähnt  wurde,  in
der  Regel  nur  mit  Hilfe  einer  auf  die  Nachbargrundstücke
zu  übernehmenden  Baulast  möglich.
Eine  weitere,  nicht  unwichtige  Uebergangsbestimmung
enthält  §  41  Satz  1  der  neuen  Satzung,  welcher  folgenden ­
  Wortlaut  hat:
Wenn  in  einem  Gebiet,  für  das  künftig  offene
Bauweise  vorgeschrieben  ist,  gemäß  den  bisherigen
Vorschriften  ein  Gebäude  auf  der  Grenze  erstellt
ist,  darf  ein  Nachbargebäude  an  dieser  Grenze  nur
unter  den  in  §  34  Abs.  2  Nr.  1  genannten  Voraussetzungen ­
  mit  Abstand  gebaut  werden,
d.  h.  es  darf  in  einem  solchen  Falle  nur
dann  mit  Abstand  gebaut  werden,  wenn
Sicherheit  dafür  gegeben  ist,  daß  die  sichtbar ­
  bleibende  Nebenseite  des  Nachbargebäudes ­
  eine  angemessene  Ausstattung  erhält
und  auf  die  ganze  Tiefe  des  Gebäudes  ein

Die  Bestimmungen  von  §  35  Abs.  1  und  von  §  37
der  neuen  Satzung  entsprechen  etwa  denen  von  §  40
Abs.  1  Satz  2  und  3  bezw.  von  §  71  Abs.  3  des  alten
Ortsbaustatuts.  Diese  Bestimmungen,  wie  auch  die  von
§  35  Abs.  2  und  §  41  Satz  1  der  neuen  Satzung  sind
für  die  geschlossene  Bauweise  besonders  wichtig,  weil
sonst  u.  U.  mitten  in  einer  bebauten  Straße  oder  an  einer
Straßenecke  unschöne,  kahle  Brandgiebel  dauernd  sichtbar ­
  bleiben  würden.  Dies  ist  ein  Uebelstand  der  geschlossenen ­
  Bauweise,  der  übrigens  —  allerdings  meist
nur  vorübergehend  —  stets,  und  zwar  sehr  häufig,  da
zu  Tage  tritt,  wo  eine  Straße  erst  in  der  Bebauung  begriffen ­
  ist,  u.  U.  kann  ein  derartiger  unfertiger  Zustand,
der  allerdings  unter  der  Herrschaft  des  3  m  Wichs  bei
weitem  nicht  so  stark  in  die  Erscheinung  trat,  sogar  sehr
lange  dauern,  doch  wiegen  die  Vorteile  der  geschlossenen
Bauweise  diesen  zeitweise  auftretenden  Mangel  mehr  als
reichlich  auf.
§  9  der  neuen  Satzung  enthält  dann  noch  eine  Bestimmung ­
  über  das  Zurückstellen  von  Gebäuden  hinter
die  Baulinie.  Darnach  darf  im  Gebiet  der  geschlossenen
Bauweise  nur  dann  hinter  die  Baulinie  zurückgebaut
werden,  d.  h.  es  dürfen  im  Gebiet  der  geschlossenen
>

Abstand  von  mindestens  5  m,  in  der  dritten  Zone  bei  mehrals
3  stockigen  Gebäuden  mindestens  7  m  eingehalten  wird.
Die  Einführung  der  geschlossenen  Bauweise  setzt
als  selbstverständlich  voraus,  daß  künftig  bei  Erstellung
eines  Neubaues  auf  die  etwa  schon  bestehenden  beiderseitigen ­
  Nachbarhäuser  mehr  als  bisher  Rücksicht  genommen ­
  wird  und  daß  der  ausführende  Baumeister  der
Ausbildung  der  sichtbar  bleibenden  Brandmauerteile  etwas
größere  Aufmerksamkeit  als  bisher  widmet.  In  dieser
Richtung  ist  bis  jetzt  hier  leider  nur  sehr  wenig  Erfreuliches ­
  zu  sehen;  vielleicht  in  der  Hauptsache  deshalb,
weil  zur  Ausgestaltung  und  selbst  nur  zum  Verputzen
oder  Bestechen  des  sichtbar  bleibenden  Brandgiebels
fremdes  Eigentum  betreten  werden  muß,  wozu  sehr  häufig
der  freundliche  Nachbar  die  Erlaubnis  versagt.  Wo  aber
eine  solche  Erlaubnis  ausnahmsweise  gegeben  wurde,
sieht  man  den  Brandgiebel  mit  Reklamen  bedeckt,  die  das
Straßenbild  dann  u.  U.  noch  mehr  verschandeln  als  eine
roh  belassene  Backsteinmauer.  Eine  Besserung  für  das
Stadtbild  wäre  m.  E.  immerhin  dann  zu  erzielen,  wenn
an  eine  den  Bestimmungen  von  Art.  69  Abs.  3  der  B.  O.
entsprechende  Zulassung  einer  gemeinschaftlichen  Brandmauer ­
  die  Bedingung  geknüpft  würde,  dass  deren  sichtbar ­
  bleibende  Teile  eine  angemessene  Ausstattung  erhalten. ­


ETRD&ET^CHOSÄ  —  OfRVTNfDfej^D,

Vereinsmitteilungen.
Württembergischer  Baubeamten-Verein.  Am  Sonntag ­
  den  5.  Mai  d.  J.  fand  im  Vereinszimmer  Gesellschaftsbaus ­
  Bauhütte  in  Stuttgart  die  I.  Ausschußsitzung  in  diesem ­
  Jahre  statt.  Anwesend  waren  12  Ausschußmitglieder
und  8  Gäste.  Der  Vorsitzende  begrüßte  die  Erschienenen
und  gab  seiner  Freude  darüber  Ausdruck,  daß  sich  außer
den  Ausschußmitgliedern  auch  noch  eine  Anzahl  Vereinsmitglieder ­
  eingefunden  haben,  sodann  wurde ­
  die  Verhandlungsschrift  der  letzten  Ausschußsitzungverlesen ­
  und  genehmigt.  Nachdem ­
  der  Vorsitzende  der  seit  der  letzten
Ausschußsitzung  gestorbenen  Vereinsmitglieder, ­
  Staatsstraßenmeister  Zimmermann
u.  Bauverwalter  Mayer  in  Stuttgart  u.  Inspektor ­
  Straub  in  Ulm  in  ehrender  Weise
gedacht  hatte,  berichtete  derselbe  eingehend
über  dieAusführung  der  Beschlüsse  in  der
letzten  Ausschußsitzung  und  gab  den  umfangreichen ­
  Einlauf  bekannt.  Aus  den  sich
            
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