Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

Die  Einführung  der  geschlossenen  Bauweise
in  Groß-Stuttgart
auf  Grund  der  neuen  Ortsbausatzung.
Von  Regierungsbaumeister  0.  R.  Pfisterer,  städt.  Bauinspektor
beim  Baupolizeiamt  Stuttgart.
(Fortsetzung  und  Schluß.)
Nachdem  in  der  Nummer  20/22  dieser  Zeitschrift
die  satzungsgemäß  gebotene  geschlossene ­
  Bauweise  und  die  verschiedenen  Möglichkeiten  der
freiwillig  offenen  Bauweise  besprochen  wurden,
sollen  nachstehend  die  Bestimmungen  über  die  nach  der
neuen  Ortsbausatzung  vorgeschriebene  offene
Bauweise,  welche  mit  denen  über  die  geschlossene  Bauweise ­
  in  engstem  Zusammenhang  stehen,  näher  erläutert
werden.
Die  neuen  Bestimmungen  für  die  offene  Bauweise  lauten ­
  bis  jetzt  folgendermaßen:
§  38.
1.  Die  Gebiete  der  offenen  Bauweise  werden  durch  Orfsbausatzung
  besonders  festgestellt.
2.  Der  Grenzabstand  muß  auf  die  ganze  Qebäudetiefe  gleich
i/ 8  der  Summe  der  Höhe  und  Tiefe  der  Gebäudenebenseite  (■  -
mindestens  2  m  sein.  Er  wird  senkrecht  zu  der  Grenze  gemessen.
§  39.
Seitenabstand.
1.  Unter  Seitenabstand  ist  die  Summe  der  Grenzabstände  eines
Gebäudes  von  den  seitlichen  Eigentumsgrenzen  verstanden.
2.  Wenn  durch  Ortsbausatzung  feste  Seitenabslandsmaße  von
5,  7,  10.  14,  2  0  und  25  m  vorgeschrieben  sind,  so  ist  unter  Wahrung ­
  des  nach  §  38  Abs.  2  vorgeschriebenen  Grenzabstandes  die
Verteilung  des  Seitenabstandes  auf  die  Orenzabstände  freigestellt.
3.  Eckgebäude  haben  die  Hälfte  des  an  der  Straße  vorgeschriebenen ­
  Seitenabstands  als  Grenzabstand  einzuhalten.  Falls
an  beiden  Straßen,  an  die  ein  Eckgebäude  zu  stehen  kommt,  Seitenabstände ­
  vorgeschrieben  sind,  ist  von  den  beiden  Eigentumsgrenzen ­
  zusammen  die  halbe  Summe  der  an  beiden  Straßen  vorgeschriebenen ­
  Seitenabstände  als  Seitenabsland  einzuhalten.
§  40.
Schutz  bestehender  Nachbargrenzabstände.
Wenn  ein  Gebäude  nach  den  bisherigen  Vorschriften  über  Verteilung ­
  des  Seitenabstands,  nach  denen  das  Nachbargebäude  einen
größeren  Grenzabstand  als  nach  §  38  Abs.  2  einzuhalten  hatte,
erstellt  worden  ist,  darf  bei  Ueberbauung  des  Nachbargrundstücks
der  früher  vorgeschriebene  größere  Grenzabstand  nur  dann  und
nur  insoweit  bis  auf  das  Maß  des  §  38  Abs.  2  ermäßigt  werden,
als  daraus  dem  Eigentümer  des  bestehenden  Gebäudes  kein  erheblicher ­
  Nachteil  erwächst.

§  41.
Ausschluß  offener  Bauweise.
Wenn  in  einem  Gebiet,  für  das  künftig  offene  Bauweise  vorgeschriebeu
  ist,  gemäß  den  bisherigen  Vorschriften  ein  Gebäude
auf  der  Grenze  erstellt  ist,  darf  ein  Nachbargebäude  an  dieser
Grenze  nur  unter  den  in  §  34  Abs.  2  Nr.  1  genannten  Voraussetzungen*) ­
  mit  Abstand  gebaut  werden.  Im  Fall  des  Grenzbaus
hat  dieses  Nachbargebäude  mit  seiner  anderen  Nebenseite  die
Hälfte  des  vorgeschriebenen  Seilenabstandes  als  Grenzabstand
einzuhalten.
§  42.
Abstände  bei  Erstellung  mehrerer  Gebäude
auf  einem  Grundstück.
Werden  auf  einem  Grundstück  an  einer  Straßenstrecke  mehrere ­
  Gebäude  erstellt,  so  muß  der  Abstand  der  Gebäude  unter  sich
an  der  engsten  Stelle  gemessen  mindestens  4  m  betragen.  Die
Summe  der  Grenz-  und  der  Gebäudeabstände  muß  so  viel  mal
das  Maß  des  Seitenabstands  (5,  7,  10,  14,  20  oder  25  m)  betragen,
als  Gebäude  errichtet  werden.  Dabei  sind  Eckgebäude  mit  der
Hälfte  des  an  der  Straße  vorgeschriebenen  Seitenabstands  in
Rechnung  zu  stellen.  Eine  Ueberlragung  eines  Teils  des  auf  das
Eckgebäude  entfallenden  Seitenabstands  auf  die  andere  Straßenseite ­
  kann  in  diesem  Falle  gestattet  werden.
§  43.
Hereinragen  von  Bauteilen  in  die  Seitenabstände.
1.  Dachvorsprünge  dürfen  in  Gebäudeabstände  von  nicht  mehr
als  5  m  und  in  Grenzabstände  von  nicht  mehr  als  2,5  m  bis  zu
0,5  m  hineinragen.  Bei  größeren  Abständen  sind  Dachvorsprünge
bis  zu  1  m  zulässig.
2.  Für  andere  Bauteile  gelten  die  Bestimmungen  des  §  41  Abs
4  V.-V.  i)
3.  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Satz  2  und  Abs.  2  muß  ein  Gebäudeabstand ­
  von  mindestens  4  m  und  ein  Grenzabstand  von  mindestens ­
  2  m  von  der  äußersten  Ausladung  an  gewahrt  bleiben.
4.  Tür-  und  Fenstereinfassungen,  kleinere  Gesimse,  Stufen,  Fußmauern, ­
  Bossen,  Lisenen,  und  dgl.  werden  von  diesen  Vorschriften
nicht  berührt,  wenn  die  Zufahrten  und  Zugänge  in  dem  nach  Art.
63  B.-O.  erforderlichen  Maß*)  freigehalfen  sind.
§  44.
Einfriedigungen  in  den  Seitenabständen.
?  1.  Innerhalb  der  Abstände  dürfen  feste  Einfriedigungen  nur  errichtet ­
  werden,  wenn  die  ln  den  Abständen  bestehenden  Zu-  und
Durchfahrten  die  lichte  Weite  von  mindestens  2,50  m  behalten.  Die
Höhe  solcher  Einfriedigungen  darf  2  m  nur  dann  übersteigen,  wenn

*)  d.  h.  wenn  Sicherheit  dafür  gegeben  ist,  dass  die  sichtbar  bleibende
Nebenseite  des  bereits  bestehenden  Gebäudes  eine  angemessene  Ausstattung
erhält  und  auf  die  ganze  Tiefe  des  Gebäudes  ein  Abstand  .Ton  mindestens  i  m
—  in  der  dritten  Zone  bei  mehr  als  dreistöckigen  Gebäuden  mindestens  laeingehalten
  wird.
            
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