Die Einführung der geschlossenen Bauweise
in Groß-Stuttgart
auf Grund der neuen Ortsbausatzung.
Von Regierungsbaumeister 0. R. Pfisterer, städt. Bauinspektor
beim Baupolizeiamt Stuttgart.
(Fortsetzung und Schluß.)
Nachdem in der Nummer 20/22 dieser Zeitschrift
die satzungsgemäß gebotene geschlossene
Bauweise und die verschiedenen Möglichkeiten der
freiwillig offenen Bauweise besprochen wurden,
sollen nachstehend die Bestimmungen über die nach der
neuen Ortsbausatzung vorgeschriebene offene
Bauweise, welche mit denen über die geschlossene Bauweise
in engstem Zusammenhang stehen, näher erläutert
werden.
Die neuen Bestimmungen für die offene Bauweise lauten
bis jetzt folgendermaßen:
§ 38.
1. Die Gebiete der offenen Bauweise werden durch Orfsbausatzung
besonders festgestellt.
2. Der Grenzabstand muß auf die ganze Qebäudetiefe gleich
i/ 8 der Summe der Höhe und Tiefe der Gebäudenebenseite (■ -
mindestens 2 m sein. Er wird senkrecht zu der Grenze gemessen.
§ 39.
Seitenabstand.
1. Unter Seitenabstand ist die Summe der Grenzabstände eines
Gebäudes von den seitlichen Eigentumsgrenzen verstanden.
2. Wenn durch Ortsbausatzung feste Seitenabslandsmaße von
5, 7, 10. 14, 2 0 und 25 m vorgeschrieben sind, so ist unter Wahrung
des nach § 38 Abs. 2 vorgeschriebenen Grenzabstandes die
Verteilung des Seitenabstandes auf die Orenzabstände freigestellt.
3. Eckgebäude haben die Hälfte des an der Straße vorgeschriebenen
Seitenabstands als Grenzabstand einzuhalten. Falls
an beiden Straßen, an die ein Eckgebäude zu stehen kommt, Seitenabstände
vorgeschrieben sind, ist von den beiden Eigentumsgrenzen
zusammen die halbe Summe der an beiden Straßen vorgeschriebenen
Seitenabstände als Seitenabsland einzuhalten.
§ 40.
Schutz bestehender Nachbargrenzabstände.
Wenn ein Gebäude nach den bisherigen Vorschriften über Verteilung
des Seitenabstands, nach denen das Nachbargebäude einen
größeren Grenzabstand als nach § 38 Abs. 2 einzuhalten hatte,
erstellt worden ist, darf bei Ueberbauung des Nachbargrundstücks
der früher vorgeschriebene größere Grenzabstand nur dann und
nur insoweit bis auf das Maß des § 38 Abs. 2 ermäßigt werden,
als daraus dem Eigentümer des bestehenden Gebäudes kein erheblicher
Nachteil erwächst.
§ 41.
Ausschluß offener Bauweise.
Wenn in einem Gebiet, für das künftig offene Bauweise vorgeschriebeu
ist, gemäß den bisherigen Vorschriften ein Gebäude
auf der Grenze erstellt ist, darf ein Nachbargebäude an dieser
Grenze nur unter den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 genannten Voraussetzungen*)
mit Abstand gebaut werden. Im Fall des Grenzbaus
hat dieses Nachbargebäude mit seiner anderen Nebenseite die
Hälfte des vorgeschriebenen Seilenabstandes als Grenzabstand
einzuhalten.
§ 42.
Abstände bei Erstellung mehrerer Gebäude
auf einem Grundstück.
Werden auf einem Grundstück an einer Straßenstrecke mehrere
Gebäude erstellt, so muß der Abstand der Gebäude unter sich
an der engsten Stelle gemessen mindestens 4 m betragen. Die
Summe der Grenz- und der Gebäudeabstände muß so viel mal
das Maß des Seitenabstands (5, 7, 10, 14, 20 oder 25 m) betragen,
als Gebäude errichtet werden. Dabei sind Eckgebäude mit der
Hälfte des an der Straße vorgeschriebenen Seitenabstands in
Rechnung zu stellen. Eine Ueberlragung eines Teils des auf das
Eckgebäude entfallenden Seitenabstands auf die andere Straßenseite
kann in diesem Falle gestattet werden.
§ 43.
Hereinragen von Bauteilen in die Seitenabstände.
1. Dachvorsprünge dürfen in Gebäudeabstände von nicht mehr
als 5 m und in Grenzabstände von nicht mehr als 2,5 m bis zu
0,5 m hineinragen. Bei größeren Abständen sind Dachvorsprünge
bis zu 1 m zulässig.
2. Für andere Bauteile gelten die Bestimmungen des § 41 Abs
4 V.-V. i)
3. in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 muß ein Gebäudeabstand
von mindestens 4 m und ein Grenzabstand von mindestens
2 m von der äußersten Ausladung an gewahrt bleiben.
4. Tür- und Fenstereinfassungen, kleinere Gesimse, Stufen, Fußmauern,
Bossen, Lisenen, und dgl. werden von diesen Vorschriften
nicht berührt, wenn die Zufahrten und Zugänge in dem nach Art.
63 B.-O. erforderlichen Maß*) freigehalfen sind.
§ 44.
Einfriedigungen in den Seitenabständen.
? 1. Innerhalb der Abstände dürfen feste Einfriedigungen nur errichtet
werden, wenn die ln den Abständen bestehenden Zu- und
Durchfahrten die lichte Weite von mindestens 2,50 m behalten. Die
Höhe solcher Einfriedigungen darf 2 m nur dann übersteigen, wenn
*) d. h. wenn Sicherheit dafür gegeben ist, dass die sichtbar bleibende
Nebenseite des bereits bestehenden Gebäudes eine angemessene Ausstattung
erhält und auf die ganze Tiefe des Gebäudes ein Abstand .Ton mindestens i m
— in der dritten Zone bei mehr als dreistöckigen Gebäuden mindestens laeingehalten
wird.