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BAUZEITUNG
Nr. 43/46
za beiden Seiten der Einfriedigung ein Raum von je mindestens
7 m freibleibt. , j
Anlegung der Abstandsflächen. !
2. Die Flächen der Abstände sind nach Vorschrift der Baupolizeibehörde
abzugraben oder aufzufüllen, soweit dies für die
ZugänglichKelt der Gebäude notwendig ist. Ausserdem sind sie in
der Regel zu befestigen oder mindestens zu bekiesen, wenn sie nicht
gärtnerisch angelegt werden. Auf Abstände von mehr als 5 m
findet die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1») Anwendung, soweit
sie nicht als Zufahrt dienen.
§ 45.
Gruppenbau.
1. Gebäude oder Gebäudegruppen bis zu 25 m Länge werden
für die Berechnung der Abstandsmaße als ein Gebäude angesehen*
Längere Gebäudegruppen sind zulässig, wenn für jede angefangene
10 m Mehrlänge der Seitenabstand um Vs erhöht und mit der
Vorderflucht der Gebäudegruppe um 1 m hinter die Baulinie zurückgerückt
wird. Gebäudeteile, die um 1 Stock niedriger als zulässig
gebaut werden, bleiben bei der Berechnung ausser Betracht. Die
Qruppenlänge wird auf 80 m beschränkt.
2. Im Landhausviertel sind nur Gruppen von Einfamilienhäusern
bis zu 30 m Länge zulässig.
B. Gebäudegruppen müssen ein architektonisches Ganzes bilden
und auf einmal ausgeführt werden. Bei der Erneuerung eines Teils
muß die Einheitlichkeit der Gebäudegruppen gewahrt werden, soweit
das Interesse der Beteiligten und das Straßenbild es erfordern*
4. Die Qruppenlänge wird auf 30 m beschränkt bei den Staffelstraßen,
bei Straßen mit 10 und mehr Metern Seitenabständen und
an folgenden Straßen:
Am Kräherwald, Talseite zwischen Botnanger- und Qaußstraße,
Eduard-Pfeifferstraße, Talseite zwischen Feuerbacherweg u. Straße
XVI. Gebeisbergstraße, Talseite. Geißeichstraße. Heinestraße, Tatseite
zwischen der Baugrenze und der Sonnenbergstraße. Hoferstraße,
Talseite zwischen der Eduard-Pfeifferstr. und der Baugrenze
(aufwärts). „Im Kühnle“, Talseite obere Strecke, Kantstr., Talseite
zwischen Klopstockstr. und Str. XU. Klopstockstr., Talseite zwischen
Moltke- und Qelbestr. Lemppenaustr. in Cannstatt, Talseite.
„Mühlrain“, Talseite zwischen Str. V und Liststr. Neue Str. in
Gablenberg, Talseite zwischen Haupt- u. Schwarenbergstr. Pfaffenweg,
Talseite zwischen Lehenstr. und dem Staffelaufgang auf Parz.
3939 und 3940. Schwarenbergstr., Talseite zwischen Asperg- und
Neuestr. Stelnenhausenstr, Talseite. Strohberg, Talseite zwischen
Lehenstr. und dem Staffelaufgang auf Parz. 3939 und 3940. Traubergstr.,
Talseite. Wannenstr. Talseite zwischen Gebeisberg- und
Böblingerstr. Wernhaldenstr., Südostseite zwischen Str. „Im Kühnle“
und dem Wald. Wielandstr., Talseite zwischeu Moltkestr. und
Gäubahn. Str. XVI, Talseite zwischen Eduard Pfeifferstr. und Str.
IVd. Str, XXV1I1 des Stadtbauplans Eckartshalde, Talseite. Str.
XIV, Talseite zwischen Fairen- und Schwarenbergstr. Str. XXI11
im Vogelsang, Talseite.
Demnach ist nach der neuen Ortsbausatzung bei
der offenen Bauweise vor allem die Bemessungsweise des
Grenzabstandes eine ganz andere, als nach den alten Bestimmungen.
Der seitliche Grenzabstand wird nicht mehr
nach dem etwas umständlichen Verfahren von § 42 des
alten Ortsbaustatuts, sondern einfach durchweg senkrecht
■) § 41 Abs. 4 V.-V. lautet: Bei den nachstehend bezeichneten Bauteilen
wird der vorgeschriebene Abstand nicht von ihrer äusseren Wand, sondern von
der Aussenwand des Gebäudes an bemessen, wenn die Bauteile nicht mehr als
den dritten Teil der Länge der Aussenwand einnehmen u. wenn ein Abstand von
wenigsten 8 m von der äussersten Ausladung dieser Bauteile an gesichert ist;
a. ) bei Erkern, die keine Hauptfenster (Art. 48 Abs. 1) u. nicht mehr als
1 m Ausladung haben,*
b. ) bei Baikonen offenen Hallen, offenen Veranden, Galerien u. dergl., die
vor den Umfassungswänden eines Gebäudes angebracht sind und nicht mehr
als 1,5 m über diese vortreten;
c. ) bei niederen, mit ihrer Traufe das Deckengebälk des Erdgeschosses
nicht übersteigenden, nicht mehr als 1,5 m über die Gebäudeaussenwand vortretenden
Vorbauten für Hauseingänge.
») nämlich 2,50/2,90 bzw. 1,20/2,30 m.
s ) § 13 Abs. 2 Satz 1 lautet: Vorgärten müssen als Ziergärten zweckentsprechend
angelegt und unterhalten und dürfen in der Regel nicht zu gewerblichen
Zwecken benützt werden.
zur Eigentumsgrenze gemessen. Diese neuere Bemessungsart
war zwar schon bisher in den besonderen Anbauvorschriften
einzelner Straßenzüge der Außenstadt enthalten,
der früher zulässige Mindestabstand betrug aber nur
1,5 m, während in den neuen Bestimmungen auf Grund
von Art. 45 Abs. 2 d. B. O. einMindestabstand von 2 m
festgesetzt ist. Zwei benachbarte Gebäude müssen somit
nach der neuen Satzung mindestens 2X2=4 m von einander
entfernt bleiben, wogegen nach den bisherigen Bestimmungen
ein Mindestgebäudeabstand von 2,4+0,6
bezw. von 2* 1,5 = 3 m genügte.
Ganz neu ist die Festsetzung des jeweiligen Grenzabstands
= -^ der Summe aus Höhe und Tiefe der Gebäude-Nebenseite
dabei ist aber auf alle Fälle
ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Uebersteigt also
die Summe aus Höhe und Tiefe einer Gebäudenebenseite
das Maß von 16 m, so ist ein Grenzabstand von mehr als
2 m einzuhalten, bleibt diese Summe aber unter 16 m, so
muß der Grenzabstand trotzdem mindestens 2 m betragen.
Die Ermittlung des hienach jeweils erforderlichen Grenzabstands
wird jedoch zuweilen, insbesondere bei unregelmäßigem
Verlauf der Grundstücksgrenzen, sowie bei mehrfach
abgesetzten bzw. bei gebrochenen Gebäudenebenseiten,
nicht immer ganz einfach sein und daher — zum
mindesten in der ersten Zeit nach Inkrafttreten der neuen
Satzung — vielfach zu Meinungsverschiedenheiten zwischen
den Bauenden und der Baupolizei führen.
Die Verteilung der festen Seitenabstandsmaße (§ 39
und 42 der Satzung) ist die bisher übliche, nur mit dem
Unterschied, daß an die Stelle des früheren Mindestgebäudeabstands
von 3 m, entsprechend den Bestimmungen
von Art. 45 Abs. 2 d. B. O. ein solcher von 4 m tritt.
(Siehe oben.)
Die §§ 40 und 41 enthalten Uebergangsbestimmungen,
die sich — ähnlich wie die in § 34 Abs. 2 und 3 sowie
in § 35 Abs. 3 für die geschlossene Bauweise enthaltenen —
folgerichtig aus den übrigen Vorschriften ergeben; sie
werden, soweit dies nicht schon früher geschehen ist, (zu
vrgl. Nr. 20/22) einer näheren Erörterung wohl kaum
bedürfen.
Für das Hereinragen einzelner Bauteile in die Seitenabstände
(§ 43 der neuen Satzung)ist, — wahrscheinlich
im Hinblick auf den verlangten größeren Mindestabstand
von 4 bzw. 2 m, — gegenüber den Bestimmungen des alten
Ortsbaustatuts dem Bauenden wesentlich größere Freiheit
gelassen. Der Wortlaut von § 43 ist aber etwas verzwickt
und — insbesondere infolge der verschiedenen Hinweise
auf die Bauordnung, die Vollziehungsverfügung und auf
frühere Absätze der Ortsbausatzung — reichlich unklar;
er ist deshalb beim erstmaligen Durchlesen nicht sofort
verständlich und in seiner Wirkungsweise erst nach genauerer
Ueberlegung und Zergliederung erkennbar. Nach
meinem Dafürhalten ist dessen sachliche Bedeutung etwa
folgende:
Dachvorsprünge dürfen nach Absatz 1 bei Gebäudeabständen
von 4—5 m bzw. bei Grenzabständen von
2—2,5 m eine äußerste Ausladung bis zu 0,5 m erhalten.
Der zulässige Mindestabstand — zwischen den Dachvorsprüngen
gemessen — schwankt also hier zwischen 3 und
4 m, während nach § 39 Abs. 1 d. V. V. z. B. O. *) unzweideutig
ein Mindestabstand zwischen den Dachvorsprüngen
von nur 3 m vorgeschrieben ist. Bei Gebäude-
und Grenzabständen von mehr als 5 m bzw. von
mehr als 2,5 m sind Dachvorsprünge bis zu 1 m zulässig,
es muß aber nach Absatz 3 ein Gebäudeabstand von min-8
39 Abs. 1 d. V. V. z. B. O. lautet
,,Der nach Art. 45 Abs. 2 einzuhaltende Abstand der Gebäude von der
Eigentumsgrenze oder von anderen Gebäuden wird vom Hausgrund an
gemessen. In den Mindestabstand von 2 m dürfen nur Dachvorsprünge
mit einer Ausladung von nicht mehr als 0,5 m, sowie Tür- u. Fenstereinfassungen,
kleinere Gesimse u. dergl. hereinragen.“