Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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BAUZEITUNG

Nr.  43/46

za  beiden  Seiten  der  Einfriedigung  ein  Raum  von  je  mindestens
7  m  freibleibt.  ,  j
Anlegung  der  Abstandsflächen.  !
2.  Die  Flächen  der  Abstände  sind  nach  Vorschrift  der  Baupolizeibehörde
  abzugraben  oder  aufzufüllen,  soweit  dies  für  die
ZugänglichKelt  der  Gebäude  notwendig  ist.  Ausserdem  sind  sie  in
der  Regel  zu  befestigen  oder  mindestens  zu  bekiesen,  wenn  sie  nicht
gärtnerisch  angelegt  werden.  Auf  Abstände  von  mehr  als  5  m
findet  die  Vorschrift  des  §  13  Abs.  2  Satz  1»)  Anwendung,  soweit
sie  nicht  als  Zufahrt  dienen.
§  45.
Gruppenbau.
1.  Gebäude  oder  Gebäudegruppen  bis  zu  25  m  Länge  werden
für  die  Berechnung  der  Abstandsmaße  als  ein  Gebäude  angesehen*
Längere  Gebäudegruppen  sind  zulässig,  wenn  für  jede  angefangene
10  m  Mehrlänge  der  Seitenabstand  um  Vs  erhöht  und  mit  der
Vorderflucht  der  Gebäudegruppe  um  1  m  hinter  die  Baulinie  zurückgerückt ­
  wird.  Gebäudeteile,  die  um  1  Stock  niedriger  als  zulässig
gebaut  werden,  bleiben  bei  der  Berechnung  ausser  Betracht.  Die
Qruppenlänge  wird  auf  80  m  beschränkt.
2.  Im  Landhausviertel  sind  nur  Gruppen  von  Einfamilienhäusern
bis  zu  30  m  Länge  zulässig.
B.  Gebäudegruppen  müssen  ein  architektonisches  Ganzes  bilden
und  auf  einmal  ausgeführt  werden.  Bei  der  Erneuerung  eines  Teils
muß  die  Einheitlichkeit  der  Gebäudegruppen  gewahrt  werden,  soweit ­
  das  Interesse  der  Beteiligten  und  das  Straßenbild  es  erfordern*
4.  Die  Qruppenlänge  wird  auf  30  m  beschränkt  bei  den  Staffelstraßen, ­
  bei  Straßen  mit  10  und  mehr  Metern  Seitenabständen  und
an  folgenden  Straßen:
Am  Kräherwald,  Talseite  zwischen  Botnanger-  und  Qaußstraße,
Eduard-Pfeifferstraße,  Talseite  zwischen  Feuerbacherweg  u.  Straße
XVI.  Gebeisbergstraße,  Talseite.  Geißeichstraße.  Heinestraße,  Tatseite ­
  zwischen  der  Baugrenze  und  der  Sonnenbergstraße.  Hoferstraße, ­
  Talseite  zwischen  der  Eduard-Pfeifferstr.  und  der  Baugrenze
(aufwärts).  „Im  Kühnle“,  Talseite  obere  Strecke,  Kantstr.,  Talseite
zwischen  Klopstockstr.  und  Str.  XU.  Klopstockstr.,  Talseite  zwischen ­
  Moltke-  und  Qelbestr.  Lemppenaustr.  in  Cannstatt,  Talseite.
„Mühlrain“,  Talseite  zwischen  Str.  V  und  Liststr.  Neue  Str.  in
Gablenberg,  Talseite  zwischen  Haupt-  u.  Schwarenbergstr.  Pfaffenweg, ­
  Talseite  zwischen  Lehenstr.  und  dem  Staffelaufgang  auf  Parz.
3939  und  3940.  Schwarenbergstr.,  Talseite  zwischen  Asperg-  und
Neuestr.  Stelnenhausenstr,  Talseite.  Strohberg,  Talseite  zwischen
Lehenstr.  und  dem  Staffelaufgang  auf  Parz.  3939  und  3940.  Traubergstr.,
  Talseite.  Wannenstr.  Talseite  zwischen  Gebeisberg-  und
Böblingerstr.  Wernhaldenstr.,  Südostseite  zwischen  Str.  „Im  Kühnle“
und  dem  Wald.  Wielandstr.,  Talseite  zwischeu  Moltkestr.  und
Gäubahn.  Str.  XVI,  Talseite  zwischen  Eduard  Pfeifferstr.  und  Str.
IVd.  Str,  XXV1I1  des  Stadtbauplans  Eckartshalde,  Talseite.  Str.
XIV,  Talseite  zwischen  Fairen-  und  Schwarenbergstr.  Str.  XXI11
im  Vogelsang,  Talseite.
Demnach  ist  nach  der  neuen  Ortsbausatzung  bei
der  offenen  Bauweise  vor  allem  die  Bemessungsweise  des
Grenzabstandes  eine  ganz  andere,  als  nach  den  alten  Bestimmungen. ­
  Der  seitliche  Grenzabstand  wird  nicht  mehr
nach  dem  etwas  umständlichen  Verfahren  von  §  42  des
alten  Ortsbaustatuts,  sondern  einfach  durchweg  senkrecht
■)  §  41  Abs.  4  V.-V.  lautet:  Bei  den  nachstehend  bezeichneten  Bauteilen
wird  der  vorgeschriebene  Abstand  nicht  von  ihrer  äusseren  Wand,  sondern  von
der  Aussenwand  des  Gebäudes  an  bemessen,  wenn  die  Bauteile  nicht  mehr  als
den  dritten  Teil  der  Länge  der  Aussenwand  einnehmen  u.  wenn  ein  Abstand  von
wenigsten  8  m  von  der  äussersten  Ausladung  dieser  Bauteile  an  gesichert  ist;
a.  )  bei  Erkern,  die  keine  Hauptfenster  (Art.  48  Abs.  1)  u.  nicht  mehr  als
1  m  Ausladung  haben,*
b.  )  bei  Baikonen  offenen  Hallen,  offenen  Veranden,  Galerien  u.  dergl.,  die
vor  den  Umfassungswänden  eines  Gebäudes  angebracht  sind  und  nicht  mehr
als  1,5  m  über  diese  vortreten;
c.  )  bei  niederen,  mit  ihrer  Traufe  das  Deckengebälk  des  Erdgeschosses
nicht  übersteigenden,  nicht  mehr  als  1,5  m  über  die  Gebäudeaussenwand  vortretenden ­
  Vorbauten  für  Hauseingänge.
»)  nämlich  2,50/2,90  bzw.  1,20/2,30  m.
s )  §  13  Abs.  2  Satz  1  lautet:  Vorgärten  müssen  als  Ziergärten  zweckentsprechend ­
  angelegt  und  unterhalten  und  dürfen  in  der  Regel  nicht  zu  gewerblichen ­
  Zwecken  benützt  werden.

zur  Eigentumsgrenze  gemessen.  Diese  neuere  Bemessungsart ­
  war  zwar  schon  bisher  in  den  besonderen  Anbauvorschriften ­
  einzelner  Straßenzüge  der  Außenstadt  enthalten,
der  früher  zulässige  Mindestabstand  betrug  aber  nur
1,5  m,  während  in  den  neuen  Bestimmungen  auf  Grund
von  Art.  45  Abs.  2  d.  B.  O.  einMindestabstand  von  2  m
festgesetzt  ist.  Zwei  benachbarte  Gebäude  müssen  somit
nach  der  neuen  Satzung  mindestens  2X2=4  m  von  einander ­
  entfernt  bleiben,  wogegen  nach  den  bisherigen  Bestimmungen ­
  ein  Mindestgebäudeabstand  von  2,4+0,6
bezw.  von  2*  1,5  =  3  m  genügte.
Ganz  neu  ist  die  Festsetzung  des  jeweiligen  Grenzabstands ­
  =  -^  der  Summe  aus  Höhe  und  Tiefe  der  Gebäude-Nebenseite ­
  dabei  ist  aber  auf  alle  Fälle
ein  Mindestabstand  von  2  m  einzuhalten.  Uebersteigt  also
die  Summe  aus  Höhe  und  Tiefe  einer  Gebäudenebenseite
das  Maß  von  16  m,  so  ist  ein  Grenzabstand  von  mehr  als
2  m  einzuhalten,  bleibt  diese  Summe  aber  unter  16  m,  so
muß  der  Grenzabstand  trotzdem  mindestens  2  m  betragen.
Die  Ermittlung  des  hienach  jeweils  erforderlichen  Grenzabstands ­
  wird  jedoch  zuweilen,  insbesondere  bei  unregelmäßigem ­
  Verlauf  der  Grundstücksgrenzen,  sowie  bei  mehrfach ­
  abgesetzten  bzw.  bei  gebrochenen  Gebäudenebenseiten,
  nicht  immer  ganz  einfach  sein  und  daher  —  zum
mindesten  in  der  ersten  Zeit  nach  Inkrafttreten  der  neuen
Satzung  —  vielfach  zu  Meinungsverschiedenheiten  zwischen ­
  den  Bauenden  und  der  Baupolizei  führen.
Die  Verteilung  der  festen  Seitenabstandsmaße  (§  39
und  42  der  Satzung)  ist  die  bisher  übliche,  nur  mit  dem
Unterschied,  daß  an  die  Stelle  des  früheren  Mindestgebäudeabstands ­
  von  3  m,  entsprechend  den  Bestimmungen
von  Art.  45  Abs.  2  d.  B.  O.  ein  solcher  von  4  m  tritt.
(Siehe  oben.)
Die  §§  40  und  41  enthalten  Uebergangsbestimmungen,
  die  sich  —  ähnlich  wie  die  in  §  34  Abs.  2  und  3  sowie
in  §  35  Abs.  3  für  die  geschlossene  Bauweise  enthaltenen  —
folgerichtig  aus  den  übrigen  Vorschriften  ergeben;  sie
werden,  soweit  dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist,  (zu
vrgl.  Nr.  20/22)  einer  näheren  Erörterung  wohl  kaum
bedürfen.
Für  das  Hereinragen  einzelner  Bauteile  in  die  Seitenabstände ­
  (§  43  der  neuen  Satzung)ist,  —  wahrscheinlich
im  Hinblick  auf  den  verlangten  größeren  Mindestabstand
von  4  bzw.  2  m,  —  gegenüber  den  Bestimmungen  des  alten
Ortsbaustatuts  dem  Bauenden  wesentlich  größere  Freiheit
gelassen.  Der  Wortlaut  von  §  43  ist  aber  etwas  verzwickt
und  —  insbesondere  infolge  der  verschiedenen  Hinweise
auf  die  Bauordnung,  die  Vollziehungsverfügung  und  auf
frühere  Absätze  der  Ortsbausatzung  —  reichlich  unklar;
er  ist  deshalb  beim  erstmaligen  Durchlesen  nicht  sofort
verständlich  und  in  seiner  Wirkungsweise  erst  nach  genauerer ­
  Ueberlegung  und  Zergliederung  erkennbar.  Nach
meinem  Dafürhalten  ist  dessen  sachliche  Bedeutung  etwa
folgende:
Dachvorsprünge  dürfen  nach  Absatz  1  bei  Gebäudeabständen ­
  von  4—5  m  bzw.  bei  Grenzabständen  von
2—2,5  m  eine  äußerste  Ausladung  bis  zu  0,5  m  erhalten.
Der  zulässige  Mindestabstand  —  zwischen  den  Dachvorsprüngen ­
  gemessen  —  schwankt  also  hier  zwischen  3  und
4  m,  während  nach  §  39  Abs.  1  d.  V.  V.  z.  B.  O.  *)  unzweideutig ­
  ein  Mindestabstand  zwischen  den  Dachvorsprüngen ­
  von  nur  3  m  vorgeschrieben  ist.  Bei  Gebäude- ­
  und  Grenzabständen  von  mehr  als  5  m  bzw.  von
mehr  als  2,5  m  sind  Dachvorsprünge  bis  zu  1  m  zulässig,
es  muß  aber  nach  Absatz  3  ein  Gebäudeabstand  von  min-8
  39  Abs.  1  d.  V.  V.  z.  B.  O.  lautet
,,Der  nach  Art.  45  Abs.  2  einzuhaltende  Abstand  der  Gebäude  von  der
Eigentumsgrenze  oder  von  anderen  Gebäuden  wird  vom  Hausgrund  an
gemessen.  In  den  Mindestabstand  von  2  m  dürfen  nur  Dachvorsprünge
mit  einer  Ausladung  von  nicht  mehr  als  0,5  m,  sowie  Tür-  u.  Fenstereinfassungen, ­
  kleinere  Gesimse  u.  dergl.  hereinragen.“
            
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