Dez. 1918.
BAUZEITUNG
71
an Stelle des 3 m bisherigen Wichs der 4 m Abstand
treten würde, soweit nicht die geschlossene Bauweise
oder die Einhaltung größerer Seitenabstände, entsprechend
den für einzelne Straßen geltenden besonderen Abstands
bestimmungen, vorgeschrieben ist. Dem ist jedoch nicht
so. Der Gebäudeabständ von 2X2 = 4 m genügt nur
im günstigsten Fall, d. h. nur dann, wenn bei keiner
der beiden für die Abstandsbemessung in Betracht kom
menden Gebäudenebenseiten die Summe aus deren Höhe
und Tiefe nicht mehr als 16 m beträgt und nicht nach
irgend welchen anderen Vorschriften z. B. auf Grund der
Hauptfensterabstandsregel (Art. 48 d. B.-O.) ein größerer
Seitenabstand geboten ist.
Zusammenschluß im Baugewerbe.
Auf Grund einer Vereinbarung vom 15. Dezember
d. J. ist der Arbeitgeberverband deutscher Firmen für
Schornstein und Feuerungsanlagen, Sitz Berlin, Geschäfts
stelle Hannover, als Fachverband in den Deutschen Ar
beitgeberbund für das Baugewerbe eingetreten. Die
Mitglieder des Fachverbandes sind verpflichtet, am Orte
ihrer Niederlassung Mitglied des daselbst zuständigen
Verbandes des Arbeitgeberbundes zu werden. Sie Ver
zichten in Zukunft auf den selbständigen Abschluss von
Tarifverträgen und haben die Unterverbände des Arbeit
geberbundes bevollmächtigt, die Arbeitsbedingungen für
die von ihnen beschäftigten Spezialarbeitergruppen tarif
lich mit zu regeln.— Infolge des Zusammenschlusses
ist als Vorstandsmitglied in den Bundesvorstand der Vor
sitzende des Arbeitgeberverbandes deutscher Firmen für
Schornsteinbau und Feuerungsanlagen, Herr Ingenieur
Hugo Dieckhoff-Hannover eingetreten.
Der Achtstundentag im Baugewerbe.
Die allgemeine Einführung des achtstündigen Arbeits
tages hat im Baugewerbe, in dem in den Winter
monaten meist weniger als acht Stunden gearbeitet wird,
zu einer erheblichen Erhöhung der Stundenlöhne der Ar
beiter geführt, die in den meisten Orten, die bisher
zehnstündige Normalarbeitszeit hatten, 25°/o beträgt, in
Orten mit geringerer Normalarbeitszeit entsprechend
weniger. Nach einer Entscheidung des Zentralausschusses,
der mit der Durchführung der zwischen der Vereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände und den Zentralen
der Gewerkschaften abgeschlossenen Vereinbarung vom
15. November d. Js. beauftragt ist, sind die erhöhten
Löhne bereits vom 30. November ab zu zahlen. Wo
durch Vereinbarung bereits vorher ein Lohnausgleich vor
genommen ist, soll es dabei sein Bewenden haben. Die
baugewerblichen Tarifverträge zwischen Arbeitgeber- und
Arbeiterverbänden bleiben im übrigen bis zu ihrem Ab
lauf Ende März 1919 bestehen. — Die Bauunternehmer
werden, wie der Deutsche Arbeitgeberbund für das Bau
gewerbe mitteilt, soweit vor dem 30. November abge
schlossene Bauverträge in Bettacht kommen, von ihren
Auftraggebern besondere Vergütung der ihnen durch die
unvorherzusehende Lohnerhöhung entstandenen Aufwend
ungen fordern.
Wettbewerb.
Die Preise in dem großen Wettbewerbe, den der
„Reichsverband zur Förderung sparsamer Bauweise“ un
ter Leitung des Geheimrats Dr. Friedrich Seessel-
berg zur Erlangung von Vorschlägen für die Verbilligung
des Kleinhausbaues ausgeschrieben hatte, sind nunmehr
zuerkannt worden. Da 245 Bewerbungen eingeliefert
worden waren, so hat das Preisgericht unter dem Vor
sitze des Präsidenten der Bayr. Akademie der Wissen
schaften Dr. Crusius, später unter Führung des Geh.
Baurats Go ecke, eine vielmonatige Arbeit zu bewälti
gen gehabt. Es sind 3 zweite Preise zuerkannt word.cn,
nämlich Mk. 6000 dem Bearbeiter des Vorschlages „Ein
Mittelweg", Reg.-Bmstr. Dr.-Ing. Moritz Wolf, Stadt
bauinspektor in Dortmund und seinem Mitarbeiter Dipl.-
Ing. Schweighart-Augsburg; je Mk. 4000 erhielten
die Verfasser der Arbeit „Deutschland voran“, die Archi
tekten Albert Lohmann-Elberfeld, Karl Klingler-
Elberfeld, Walter Hornscheidt-Elberfeld; ferner der
Architekt Albert Bosslet-Berlin als Verfasser der
Arbeit „Ein Schritt zur Tat“. In letztgenannter Arbeit ist
namentlich das Sperrholzfabrikat der Firma J. Brüning &
Sohn berücksichtigt worden. Den dritten Preis Mk. 2000
erhielt Baurat Ge lius-Mainz mit der Arbeit „Zukunft“.
Vier vierte Preise zu je Mk. 1000 sind zuerkannl wor
den: Prof. Ernst Kühn-Dresden („Zellenbau“), Leopold
Stelten-Charlottenburg („Wohnhofblock“), Dr.-Ing. Ru
dolf Janz, Bürgermeister zu Wiesdorf a. Rh. und Wilhelm
Fähler - Wiesdorf, sowie Karl Engelter - Mörs und W.
Kleppe-Homberg a. Rh. Zwei Arbeiten sind außerdem
zum Verkauf empfohlen worden („Schlesierland“ und
„Dennoch“). Es ist anzunehmen, daß der Reichsverband
auch aus dem sonstigen gesamten reichen Arbeitsmaterial
eine wertvolle Veröffentlichung liefern wird, sodaß mehr
oder minder alle Teilnehmer, auch die nicht prämierten,
mit ihren Anschauungen zur Geltung kommen werden.
Wer trägt die Zuwachssteuer?
rd. Gelegentlich des Abschlusses des Kaufvertrages über
ein Grundstück hatte der Käufer sich verpflichtet, alle
durch den Eigentumswechsel veranlassten Abgaben jeder
Art zu entrichten. Später weigerte sich der Käufer die
Zuwachssteuer zu tragen, welche von dem Verkäufer den
gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfordert wurde und
welche dieser dann von dem Käufer zurückverlangte. Der
Käufer behauptet nämlich, er habe sich wohl verpflichtet,
alle „Abgaben“ zu entrichten, die durch den Eigentums
wechsel veranlaßt würden, die Zuwachssteuer jedoch sei
nicht zu den Abgaben zu rechnen. Die Auslegung über
dies, welche der Verkäufer jener Vereinbarung beilege,
widerspreche den Anforderungen von Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrsitte.
Indessen hat sich das Reichsgericht dahin ausge
sprochen, daß nach den zwischen den beiden Vertrag
schließenden getroffenen Abmachungen die Kosten der
Zuwachssteuer zweifellos von dem Käufer zu zahlen seien.
Allerdings — so entschied der höchste Gerichtshof —
soll die Zuwachssteuer, da sie den vom Verkäufer ge
machten Gewinn erfassen will, auch den Verkäufer treffen.
Will er sie auf den Verkäufer abwälzen, so muß das in
den zwischen Käufer und Verkäufer zu treffenden Ab
machungen in einer jeden Zweifel ausscließenden klaren
Weise ersichtlich gemacht werden. Schon die Vorinstanz hat
dahin erkannt, daß im vorliegenden Falle die Vereinbarung
zwischen den Kontrahenden zwar nicht anders aufgefaßt
werden könne als dahin, daß der Käufer auch die Ab
gaben tragen sollte, die nach dem Gesetz eigentlich den
Verkäufer treffen und selbst die, welche niemand von den
Parteien kannte oder an die niemand dachte. — Dieser
Anschauung, so meinte der höchste Gerichthof, ist bei
zupflichten. Keinenfalls deutet der Gebrauch des Wortes
„Abgaben“ darauf hin, daß die Zuwachssteuer von dem
Käufer nicht gezahlt werden sollte.
Vereinsmitteilungen.
Wärttembergischer Banbeamten-Verein E. V. Ara
Sonntag den 22. Dez. vormittags 10 Uhr fand im großen
Stadtgartensaal zu Stuttgart eine öffentliche Versammlung
des Verbands der technischen Vereine Württembergs
statt, welche den Zweck hatte die Stellung der Techni