1./15. März 1917.
BAUZEITUNG
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unten hin alle der handarbeitenden Bevölkerungsklasse
angehörenden Personen (Arbeiter, Gehilfen, Gesellen,
Lehrlinge, Dienstboten usw.), nach oben hin die Selbständigen
von der Versicherungspflicht ausgeschlossen
sind. Innerhalb dieser Grenzen sind in umfassender
Ausdehnung der Versicherungspflicht alle Angestellten
unterworfen, soweit nicht durch die gesetzliche Höchstgehaltsgrenze
oder sonstige Umstände Befreiung eintritt.
Dieser bereits in der Begründung zum Angestelltenversicherungsgesetz
zum Ausdruck gekommenen Auffassung
haben sich Literatur und Rechtsprechung angeschlossen
(vergleiche Begründung Seite 93, die Kommentare zum
Versicherungsgesetz für Angestellte: Mentzel-Schultz-Sitzler
Einleitung Seite 7, Manes § 1, Anmerkung 7;
Hagen § 1, Anmerkung 45, Beschluß des Oberschiedsgerichts
vom 16. Juni 1914 zu B. 223 13).
Darüber, daß die Angestellten nicht zu den Selbständigen
gehören, kann kein Zweifel bestehen. Es kommt
also darauf an, ob sie nach der Art der Beschäftigung der
handarbeitenden Bevölkerungsklasse zuzurechnen sind.
Nach den tatsächlichen Feststellungen werden die
beiden Poliere bei der Arbeitgeberin als Poliere beschäftigt.
Als solche haben sie 20—50 Arbeiter unter sich.
Mit der selbständigen Leitung der Bauten bezw. mit den
selbständigen Ausführungen von Aenderungs- und Reparaturarbeiten
werden sie nicht betraut, sondern arbeiten
in allen Fällen nur unter einem Bauleiter. Die Poliere
weisen auf der Baustelle ihren Leuten nach den vom Bauführer
vorher erhaltenen Anordnungen ihre Arbeit zu,
geben das Zeichen zum Beginn und zur Beendigung der
Arbeit, und haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiter die
Arbeitsordnung einhalten, ihre Pflichten gegenüber dem
Baugeschäft erfüllen und mit dem Material vorsichtig und
sparsam umgehen. Außerdem haben sie ein Kontrollrecht
über die Tätigkeit der Arbeiter und dürfen selbständig —
wenn auch nicht endgültig — darüber befinden, ob die
Arbeit den an sich zu stellenden Anforderungen genügt;
etwaige Unregelmäßigkeiten müssen sie anzeigen, ihre
Leute können sie selbständig annehmen und entlassen.
Ferner obliegt ihnen auch die Verwaltung der Baumaterialien.
Sie führen über den Ab- und Zugang eine
Wochenliste und sind auch für den vollständigen Bestand
und ihren brauchbaren Zustand verantwortlich. Mit der
Beschaffung der Materialien haben sie jedoch nichts zu
tun. Die Bauzeichen können die Poliere lesen und danach
ihre Anordnungen treffen. Auch traf sie zugleich mit dem
Bauführer die Verantwortung, daß die Mauern richtig
angelegt, die Ständer, Säulen, Schienen usw. genau gesetzt
werden, daß überhaupt der Bau fachmännisch ausgeführt
wird. Endlich sind sie auch für die Einhaltung der Vorsichtsmaßregeln
beim Gerüstbau sowie für die Einhaltung
der gesetzlichen bau- und straßenpolizeilichen Vorschriften
(z. B. über Materiallagerung, An- und Abfuhr, Reinhaltung
der Straße, nächtliche Beleuchtung) sowie für die
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
Lohnlisten haben die Poliere nicht zu führen,
ebenso haben sie auch nichts mit der Anzahlung des Lohnes
zu tun. Im übrigen arbeiten die Poliere bei den
Maurerarbeiten selbst körperlich mit, und zwar entfällt
der weitaus größte Teil (etwa neun Zehntel) auf ihre
eigene körperliche Mitarbeit. Sie erhalten seit einiger
Zeit Wochenlohn, eine besondere Kündigungsfrist ist mit
ihnen nicht vereinbart.
Hiernach muß man die Poliere noch der handarbeitenden
Bevölkerungsklasse zurechnen. Zwar stehen
ihnen Anordnungs- und Aufsichtsbefugnisse gegenüber
einer zuweilen nicht unerheblichen Anzahl von Arbeitern
zu, auch tragen sie ein gewisses Maß von Verantwortung,
gleichwohl fehlt ihnen aber die eine immerhin größere
-Selbständigkeit bedingende Stellung eines Werkmeisters
oder eines werkmeisterähnlichen Angestellten, denn sie
unterstehen selbst wieder dem Bauführer, der allein die
für den Fortgang der Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen
Anordnungen trifft und in erster Linie für die richtige
Ausführung des Baues verantwortlich ist. Die Poliere
haben lediglich die von dem Bauführer erhaltenen Anweisungen
an ihre Leute weiterzugeben und für Ordnung
auf der Baustelle zu sorgen. Dazu entfällt der weitaus
überwiegende Teil ihrer Arbeitszeit auf ihre eigene körperliche
Mitarbeit, welche somit für die Beurteilung ihrer Gesamtstellung
ausschlaggebend ist. Nach allem kennzeich
net sich dieselbe nicht als eine werkmeisterähnlich gehobene,
sondern lediglich als die eines Vorarbeiters. Es
war somit, wie geschehen, zu entscheiden.
Wirtschaft!. Zusammenschluss des
gesamten deutschen Baugewerbes
Die beiden großen Standesorganisationen des deutschen
Baugewerbes: der Deutsche Arbeitgeberbund für
das Baugewerbe und derlnnungsverband Deutscher
Baugewerksmeister, welchen in den zahlreichen
ihnen angeschlossenen Unterverbänden und Innungen
der weitaus größte Teil der baugewerblichen Betriebe
in allen Teilen des Reiches angehört, haben beschlossen,
da sie in ihrer Betätigung auf wirtschaftlichem und wirtschaftspolitischem
Gebiete durch gewisse rechtliche und
organisatorische Hemmnisse beschränkt sind, zur besseren
Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des deutschen
Baugewerbes eine neue, das ganze Reich umfassende Organisation
ins Leben zu rufen. Unter den Aufgaben,
welche dieser Organisation gestellt sind, sind besonders
wichtig: die Verbesserung und Vereinheitlichung des Verdingungswesens
im Baugewerbe, Schaffung von Einrichtungen
zum Schutze angemessener Preise und Lieferungsbedingungen
für Bauausführungen. Daneben wird ihr im
Hinblick auf den in letzter Zeit beschleunigt fortschreitenden
Zusammenschluss der Baustoffproduzenten in Syndikaten
der Schutz der Interessen des Baugewerbes als verarbeitender
Industrie gegenüber einseitiger Machtpolitik dieser
Syndikate obliegen. Die geplante neue Organisation, deren
Gründung wahrscheinlich bereits in nächster Zeit erfolgen
wird soll den Namen: Deutscher Wirtschaftsbund
für das Baugewerbe führen. Sie wird ihren Sitz in
Berlin haben und sich in Bezirks- und diesen angeschlossene
Orts-Wirtschaftsverbände gliedern.
Kleine Mitteilungen
Wohnungsgesetz und Baugewerbe. Zu dem neuen
Entwurf eines preußischen Wohnungsgesetzes hat der
Innungs-Verband Deutscher Baugewerksmeister eine ausführliche
Eingabe an das Abgeordnetenhaus und an die
Staatsregierung gerichtet. Es werden darin eine Reihe
von Aenderungsvorschlägen insbesondere auch zur Regelung
der Wohnungsaufsicht gemacht. Auch wird die Einführung
der Rentenform zur Abtragung von Anliegenbeiträgen
vorgeschlagen.
Grundsätzliche und eingehende Darlegungen sind ferner
der Frage der Förderung der gemeinnützigen Baugenossenschaften
gewidmet. Die durch den Krieg entstandenen
äußerst schwierigen Verhältnisse auf dem privatwirtschaftlichen
Baumarkt und im städtischen Haus- und Grundbesitz
werden dabei ebenso untersucht wie Fragen des
Kleinwohnungswesens im Allgemeinen und der Kleinwohnungssiedlungen
für Kriegsbeschädigte im Besonderen.
In Uebereinstimmung mit den Beschlüssen auf seinen
früheren Haupttagungen tritt der Innungs-Verband schließlich
für eine volle Gleichberechtigung der privatwirtschaftlichen
Unternehmungen der Wohnungsproduktion mit den
gemeinnützigen Baugenossenschaften ein und zwar sowohl
inbezug auf die Hergabe billiger Gelder aus öffentlichen
Mitteln, Ueberlassung von Bauland zu niedrigen Preisen,
wie auch inbezug auf Vergünstigungen in steuerlicher
Hinsicht und bei Stempelgebühren.