Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

1./15.  März  1917.

BAUZEITUNG

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unten  hin  alle  der  handarbeitenden  Bevölkerungsklasse
angehörenden  Personen  (Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,
Lehrlinge,  Dienstboten  usw.),  nach  oben  hin  die  Selbständigen ­
  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen
sind.  Innerhalb  dieser  Grenzen  sind  in  umfassender
Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  alle  Angestellten
unterworfen,  soweit  nicht  durch  die  gesetzliche  Höchstgehaltsgrenze ­
  oder  sonstige  Umstände  Befreiung  eintritt.
Dieser  bereits  in  der  Begründung  zum  Angestelltenversicherungsgesetz ­
  zum  Ausdruck  gekommenen  Auffassung
haben  sich  Literatur  und  Rechtsprechung  angeschlossen
(vergleiche  Begründung  Seite  93,  die  Kommentare  zum
Versicherungsgesetz  für  Angestellte:  Mentzel-Schultz-Sitzler
  Einleitung  Seite  7,  Manes  §  1,  Anmerkung  7;
Hagen  §  1,  Anmerkung  45,  Beschluß  des  Oberschiedsgerichts ­
  vom  16.  Juni  1914  zu  B.  223  13).
Darüber,  daß  die  Angestellten  nicht  zu  den  Selbständigen ­
  gehören,  kann  kein  Zweifel  bestehen.  Es  kommt
also  darauf  an,  ob  sie  nach  der  Art  der  Beschäftigung  der
handarbeitenden  Bevölkerungsklasse  zuzurechnen  sind.
Nach  den  tatsächlichen  Feststellungen  werden  die
beiden  Poliere  bei  der  Arbeitgeberin  als  Poliere  beschäftigt. ­
  Als  solche  haben  sie  20—50  Arbeiter  unter  sich.
Mit  der  selbständigen  Leitung  der  Bauten  bezw.  mit  den
selbständigen  Ausführungen  von  Aenderungs-  und  Reparaturarbeiten ­
  werden  sie  nicht  betraut,  sondern  arbeiten
in  allen  Fällen  nur  unter  einem  Bauleiter.  Die  Poliere
weisen  auf  der  Baustelle  ihren  Leuten  nach  den  vom  Bauführer ­
  vorher  erhaltenen  Anordnungen  ihre  Arbeit  zu,
geben  das  Zeichen  zum  Beginn  und  zur  Beendigung  der
Arbeit,  und  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Arbeiter  die
Arbeitsordnung  einhalten,  ihre  Pflichten  gegenüber  dem
Baugeschäft  erfüllen  und  mit  dem  Material  vorsichtig  und
sparsam  umgehen.  Außerdem  haben  sie  ein  Kontrollrecht
über  die  Tätigkeit  der  Arbeiter  und  dürfen  selbständig  —
wenn  auch  nicht  endgültig  —  darüber  befinden,  ob  die
Arbeit  den  an  sich  zu  stellenden  Anforderungen  genügt;
etwaige  Unregelmäßigkeiten  müssen  sie  anzeigen,  ihre
Leute  können  sie  selbständig  annehmen  und  entlassen.
Ferner  obliegt  ihnen  auch  die  Verwaltung  der  Baumaterialien. ­
  Sie  führen  über  den  Ab-  und  Zugang  eine
Wochenliste  und  sind  auch  für  den  vollständigen  Bestand
und  ihren  brauchbaren  Zustand  verantwortlich.  Mit  der
Beschaffung  der  Materialien  haben  sie  jedoch  nichts  zu
tun.  Die  Bauzeichen  können  die  Poliere  lesen  und  danach
ihre  Anordnungen  treffen.  Auch  traf  sie  zugleich  mit  dem
Bauführer  die  Verantwortung,  daß  die  Mauern  richtig
angelegt,  die  Ständer,  Säulen,  Schienen  usw.  genau  gesetzt
werden,  daß  überhaupt  der  Bau  fachmännisch  ausgeführt
wird.  Endlich  sind  sie  auch  für  die  Einhaltung  der  Vorsichtsmaßregeln ­
  beim  Gerüstbau  sowie  für  die  Einhaltung
der  gesetzlichen  bau-  und  straßenpolizeilichen  Vorschriften ­
  (z.  B.  über  Materiallagerung,  An-  und  Abfuhr,  Reinhaltung ­
  der  Straße,  nächtliche  Beleuchtung)  sowie  für  die
Einhaltung  der  Unfallverhütungsvorschriften  verantwortlich. ­
  Lohnlisten  haben  die  Poliere  nicht  zu  führen,
ebenso  haben  sie  auch  nichts  mit  der  Anzahlung  des  Lohnes ­
  zu  tun.  Im  übrigen  arbeiten  die  Poliere  bei  den
Maurerarbeiten  selbst  körperlich  mit,  und  zwar  entfällt
der  weitaus  größte  Teil  (etwa  neun  Zehntel)  auf  ihre
eigene  körperliche  Mitarbeit.  Sie  erhalten  seit  einiger
Zeit  Wochenlohn,  eine  besondere  Kündigungsfrist  ist  mit
ihnen  nicht  vereinbart.
Hiernach  muß  man  die  Poliere  noch  der  handarbeitenden ­
  Bevölkerungsklasse  zurechnen.  Zwar  stehen
ihnen  Anordnungs-  und  Aufsichtsbefugnisse  gegenüber
einer  zuweilen  nicht  unerheblichen  Anzahl  von  Arbeitern
zu,  auch  tragen  sie  ein  gewisses  Maß  von  Verantwortung,
gleichwohl  fehlt  ihnen  aber  die  eine  immerhin  größere
-Selbständigkeit  bedingende  Stellung  eines  Werkmeisters
oder  eines  werkmeisterähnlichen  Angestellten,  denn  sie
unterstehen  selbst  wieder  dem  Bauführer,  der  allein  die

für  den  Fortgang  der  Arbeiten  auf  der  Baustelle  erforderlichen ­
  Anordnungen  trifft  und  in  erster  Linie  für  die  richtige ­
  Ausführung  des  Baues  verantwortlich  ist.  Die  Poliere
haben  lediglich  die  von  dem  Bauführer  erhaltenen  Anweisungen ­
  an  ihre  Leute  weiterzugeben  und  für  Ordnung
auf  der  Baustelle  zu  sorgen.  Dazu  entfällt  der  weitaus
überwiegende  Teil  ihrer  Arbeitszeit  auf  ihre  eigene  körperliche ­
  Mitarbeit,  welche  somit  für  die  Beurteilung  ihrer  Gesamtstellung ­
  ausschlaggebend  ist.  Nach  allem  kennzeich
net  sich  dieselbe  nicht  als  eine  werkmeisterähnlich  gehobene, ­
  sondern  lediglich  als  die  eines  Vorarbeiters.  Es
war  somit,  wie  geschehen,  zu  entscheiden.
Wirtschaft!.  Zusammenschluss  des
gesamten  deutschen  Baugewerbes
Die  beiden  großen  Standesorganisationen  des  deutschen
Baugewerbes:  der  Deutsche  Arbeitgeberbund  für
das  Baugewerbe  und  derlnnungsverband  Deutscher ­
  Baugewerksmeister,  welchen  in  den  zahlreichen ­
  ihnen  angeschlossenen  Unterverbänden  und  Innungen ­
  der  weitaus  größte  Teil  der  baugewerblichen  Betriebe
in  allen  Teilen  des  Reiches  angehört,  haben  beschlossen,
da  sie  in  ihrer  Betätigung  auf  wirtschaftlichem  und  wirtschaftspolitischem ­
  Gebiete  durch  gewisse  rechtliche  und
organisatorische  Hemmnisse  beschränkt  sind,  zur  besseren
Wahrung  der  wirtschaftlichen  Interessen  des  deutschen
Baugewerbes  eine  neue,  das  ganze  Reich  umfassende  Organisation ­
  ins  Leben  zu  rufen.  Unter  den  Aufgaben,
welche  dieser  Organisation  gestellt  sind,  sind  besonders
wichtig:  die  Verbesserung  und  Vereinheitlichung  des  Verdingungswesens ­
  im  Baugewerbe,  Schaffung  von  Einrichtungen ­
  zum  Schutze  angemessener  Preise  und  Lieferungsbedingungen ­
  für  Bauausführungen.  Daneben  wird  ihr  im
Hinblick  auf  den  in  letzter  Zeit  beschleunigt  fortschreitenden
Zusammenschluss  der  Baustoffproduzenten  in  Syndikaten
der  Schutz  der  Interessen  des  Baugewerbes  als  verarbeitender ­
  Industrie  gegenüber  einseitiger  Machtpolitik  dieser
Syndikate  obliegen.  Die  geplante  neue  Organisation,  deren
Gründung  wahrscheinlich  bereits  in  nächster  Zeit  erfolgen
wird  soll  den  Namen:  Deutscher  Wirtschaftsbund
für  das  Baugewerbe  führen.  Sie  wird  ihren  Sitz  in
Berlin  haben  und  sich  in  Bezirks-  und  diesen  angeschlossene ­
  Orts-Wirtschaftsverbände  gliedern.
Kleine  Mitteilungen
Wohnungsgesetz  und  Baugewerbe.  Zu  dem  neuen
Entwurf  eines  preußischen  Wohnungsgesetzes  hat  der
Innungs-Verband  Deutscher  Baugewerksmeister  eine  ausführliche ­
  Eingabe  an  das  Abgeordnetenhaus  und  an  die
Staatsregierung  gerichtet.  Es  werden  darin  eine  Reihe
von  Aenderungsvorschlägen  insbesondere  auch  zur  Regelung ­
  der  Wohnungsaufsicht  gemacht.  Auch  wird  die  Einführung ­
  der  Rentenform  zur  Abtragung  von  Anliegenbeiträgen ­
  vorgeschlagen.
Grundsätzliche  und  eingehende  Darlegungen  sind  ferner
der  Frage  der  Förderung  der  gemeinnützigen  Baugenossenschaften ­
  gewidmet.  Die  durch  den  Krieg  entstandenen
äußerst  schwierigen  Verhältnisse  auf  dem  privatwirtschaftlichen ­
  Baumarkt  und  im  städtischen  Haus-  und  Grundbesitz ­
  werden  dabei  ebenso  untersucht  wie  Fragen  des
Kleinwohnungswesens  im  Allgemeinen  und  der  Kleinwohnungssiedlungen ­
  für  Kriegsbeschädigte  im  Besonderen.
In  Uebereinstimmung  mit  den  Beschlüssen  auf  seinen
früheren  Haupttagungen  tritt  der  Innungs-Verband  schließlich ­
  für  eine  volle  Gleichberechtigung  der  privatwirtschaftlichen ­
  Unternehmungen  der  Wohnungsproduktion  mit  den
gemeinnützigen  Baugenossenschaften  ein  und  zwar  sowohl
inbezug  auf  die  Hergabe  billiger  Gelder  aus  öffentlichen
Mitteln,  Ueberlassung  von  Bauland  zu  niedrigen  Preisen,
wie  auch  inbezug  auf  Vergünstigungen  in  steuerlicher
Hinsicht  und  bei  Stempelgebühren.
            
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