STUTTGART
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BTFÖM
16.30. Juni 1917
FÜR WÜRTTEMBERG
BHDEN* HESSEN‘GL*
SRSS LOTHRINGEN-
Inhalt: Eine Norm zur Festsetzung der Entschädigung für Wasserentziehung bei Trieb
werken und Wertbestimmung im Allgemeinen. Haftung des Bauunternehmers und des
Bauführers für einen Unfall. Kriegstagung der Sachs, und Reuß. Bau-Innungen. Ver
schiedenes. Personalien. Bücher.
Alle Rechte Vorbehalten
Eine Norm, zur Festsetzung der Entschädigung für Wasserentziehung
bei Triebwerken und Wertbestimmung im Allgemeinen.
Von Jngenieur Johonnes Wörner, Cannstatt. (Nachdruck verboten.)
Wohl die häufigste Klage, welche die Werksbesitzer
führen, dürfte die sein, daß ihnen ihr Betriebswasser
zugunsten von Wasserversorgungsanlagen geschmälert
werde, ohne daß ihnen die entsprechende Entschädigung
zu teil werde. Die Meinungen über die Bemessung der
Entschädigungssumme gehen meist zwischen Werks
besitzer und Entschädigungsbehörde weit auseinander.
Der Hauptgrund hiefür liegt in dem Fehlen einer Norm
für die Art der Berechnung. Das Fehlen einer Einheitlich
keit bringt es auch mit sich, daß selbst unter Sachver
ständigen auf diesem Gebiet die Ansichten selten über
einstimmen. So kommt es, |das dem Werksbesitzer von
seiten seiner Berater, die unheimlichsten Entschädigungs
summen genannt werden. Die Behörde dagegen beruft
sich gerne auf das Wassergesetz und dessen Ausführungen,
nach welchem ein unerheblicher Teil des Betriebs
wassers entzogen werden kann ohne Entschädigung.
Der Begriff „unerheblich“ ist sehr dehnbar und liegt
darin schon eine große Unbestimmtheit für die Beurteilung
der Frage. Mit diesem Begriff wird der Willkür Tür
und Tor geöffnet, daher auch die vielen Wasserstreitig
keiten. Den Zivilprozeßweg zu beschreiten ist sogar
nicht immer möglich, da die Angelegenheit verwaltungs
rechtlicher Natur ist. Eine an und für sich unheblich
kleine Wassermenge einem Triebwerk mit verhältnismäßig
großer Betriebswassermenge zu entziehen, schadet dem
Bestand des Triebwerks freilich nichts, dagegen vermißt
ein Triebwerk mit kleiner Wassermenge, selbst den Ent
zug von einem Teil eines Sek./Ltr.
Betrachten wir nun die Wirkung einer Belriebswasser-
schmälerung näher, so finden wir, daß die Entschädigung
sich aus drei Posten zusammensetzt. Die jährlichen
Betriebskosten seien mit „q“ Mark bekannt. Ferner ist
bekannt die konzessionierte Kraft. Mit Hilfe der Häufig
keitskurve der Wasserstände und der Wassermengenkurve
lassen sich die jährlich möglichen PS.-Stunden berechnen.
Nimmt man weiter an, es werde so und so viel Tage im
Jahr, und so und so viel Stunden pro Tag die Anlage
ausgenützt, so können wir von jährlich nutzbaren „Nj“
PS.-Stunden sprechen. Die Kosten der PS.-Stunde ist
Somit zu berechnen nach
Ki = ^ Mark.
Ni
Nach der Entziehung von Betriebswasser sind nun
die Jahresbe.triebskosten immer noch die gleichen, aber
die Leistung „Nx“ ist auf „N 2 “ zurückgegangen, so daß
nun besteht
K 2 = = Mark.
n 2
Die jetzt noch nützlichen PS.-Stunden kosten künftig
(K 2 — Kj) Mark
mehr, und somit die jährliche Schädigung
N 2 (Kg — KO Mark.
um nun den Wert der PS.-Stunde, also nicht die Kosten
der PS. als Kraft, beurteilen zu können, ist zu untersuchen,
wie hoch sich die PS.-Stunde, auf biligstem Weg erzeugt,
stellt, dem Umfang der (Ni — N 2 ) Leistung entsprechend;
der Wert ergebe sich zu „S“ Mark.
Die Schadensberechnung setzt sich nun wie folgt
zusammen.
Erstens kosten die noch nützlichen Na PS.-Stunden,
wie schon oben gesagt, pro Jahr mehr
Na . (Ka — Kr) Mark.
Zweitens ist der Wert der total entzogenen Kraft
leistung pro Jahr
(Ni — Na) . Ki Mark.
Drittens ist der Qewinnentgang für die entzogene Kraft
von „Ki“ auf „S“ pro Jahr
(Ni — Na) . (S — Ki) Mark.
Mathematisch ausgedrückt ergibt sich der jährliche Schaden
zu R = Na . (Ka — Ki) + Ki — (Ni — Na) + (Ni — Na).
(S — Ki)
Faßt man diesen Klammerausdruck näher zusammen, so
ergibt sich R = Na (Ka — Ki) + S (Ni —Na) Mark im Jahr.
Ist die Schmälerung der Betriebskraft prozentual an
gegeben, so daß (Ni — Na) = a% von Ni beträgt, so er
gibt sich die Rentenformel wie folgt
a(Ni . S +_q)
R = 1Ö0 Mark
im Jahr.
Diese Jahresrente kapitalisiert mit „p°/ 0 “ ergibt das Ab
lösungskapital A 100 R Mar k
Wird N 2 = Ni, d. h. wird die ganze Kraft entzogen, so
richtet sich die Entschädigung nach dem Gesamtjahres
nutzungswert R’ = Ni (S — Ki) Mark im Jahr.
Endlich kann nun auch der. Zustand eintreten, daß die
Entschädigung für die teilweise Wasserentziehung sich
gleich oder gar höher stellen würde als die für die ganze
Ablösung der Kraft. Es tritt dann der Moment ein, wo