Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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BAUZEITUNO 
16./30. Juni 1917. 
R’ = R wird. Die beiden Bestimmungsgleichungen nach 
Nz aufgelöst ergeben für 
Nz = ——— 
(Ki + S) 
d. h. wenn die Schmälerung der Betriebskraft auf Nz 
zurückgeht ist die Ablösung der Anlage nach Ri zu 
empfehlen. Zu überlegen bleibt, ob nunmehr die Anlage, 
welche dann unbedingt einen der Nz Leistung entsprechen 
den Wassermotor erhalten müßte, noch rentabel bleibt. 
Für die Bestimmung von „q“ und „Ni“ mögen nach 
stehende Zahlen gelten: 
Tilgung Unterh. Verzins. Summe A °/o 
Wasserrad 3—4,6% 1,5—2,0% 5% 9,5—11,6% 
fallen nnd Rechen 0,8—1,5% 1,0—3,5% 5% 6,8—10% 
Wasserbaulicher Teil 0,5—0,8% 0,5—2,0% 5% 6,0— 7,8 % 
Turbinen 0,8-3,0% 0,3—1,5% 5% 6,1- 9.5% 
Die Jahresleistung in PS.-Std. einer Anlage kann et 
wa zu 80% der Leistung angenommen werden, welche 
sich ergibt, wenn die der Halbjahrswassermenge ent 
sprechende Kraft als konstant angenommen wird. Die 
Niederwassermenge dürfte zirka ein Drittel der Halbjahrs 
wassermenge betragen. Die vergliechene Jahreswasser 
menge dagegen beträgt im allgemeinen fünf Sechstel der 
Halbjahrswassermenge. 
Schätzungsweis kann angenommen werden, daß die 
Niederwassermenge 1,2—1,6 I./S./qkm Einzugsgebiet und 
die Mittelwassermenge zirka 5—6 l./S./qkm beträgt. 
Ein Beispiel aus letzter Zeit möge verstehende Aus 
führungen näher erhellen. 
Ein Triebwerksbesitzer klagte er habe eine Trieb 
werksanlage, für welche 150 Liter/Sekunde Betriebswasser 
bei 3,93 m Nutzgefälle konzessioniert sei. Zum Zwecke 
einer Wasserversorgung seien ihm 5 Liter/Sekunde Wasser 
von seinem Einzugsgebiet entzogen worden. Später sei 
beabsichtigt noch mehr zu entziehen. 
Die Schadenersatzberechnung gestaltet sich nun wie 
folgt. Der in Betracht kommende Bach führt während 
245 Tagen mehr als 150 Liter/Sekunde. Die Mangel 
tage berechnen sich somit zu 120 Tagen bei 365 Nutz 
tagen und bei 300 Nutztagen im Verhältnis 365 : 300 = 99 
Tagen. Die tägliche Arbeitszeit der Anlage betrage 20 
Stunden. Mit Rücksicht auf die Niederwasserzeiten, nach 
welcher die Gesamtjahresleistung auf 90 % reduziert 
werden muß ergeben sich die jährlichen PS.-Stunden zu 
29700 = Ni. Die der 5 Liter/Sekunde entsprechende Kraft, 
welche künftig entzogen ist wird 
(Ni — N«) = 1^5 -99.20 = 364 PS.-Stunden. 
Der Ausbauwert der Anlage sei geschätzt zu 6000 Mk. 
Die jährlichen Betriebskosten q betragen 10% hievon 
= 600 Mk. Es ergibt sich 
Ki 
K* = 
600 
29700 
600 
29700-364 
= 0,0202 Mark 
= 0,0204 Mark. 
oder auch beträgt die Schmälerung a = 1,225% von Nt 
die Ersatzkraft S könne zu 12 Pfg. pro K.W. = 13 Pfg. 
pro PS.-Stunde bezogen werden. Die Jahresrente ergibt 
sich zu R _ 1,225(29700.0.13,600) _ 54 80 Mark 
Entschädigungskapital A - -54,80 _ ,Qg 8 Mark. 
Das Kapital für die Gesamtablösung würde betragen bei 
einem Jahresnutzungswert derselben 
R’ = 29700 (0,13 —0,0202) =3260 Mark. 
A = 
100.3260 
5 
= 65 000 Mark. 
Der Moment, wo die Teilentschädigung gleich der Oe 
samtentschädigung wird tritt ein,, wenn 
^'(äo^ilä)' 8000 ps - stunden wW - 
d. h. wenn der Wasserentzug bis zu 100 Liter/Sekunde 
betragen würde. 
Interessant ist, zu erwähnen, was für Entschädigungs 
ansprüche dem Werksbesitzer von anderer Seite aus be 
rechnet wurden. Eine Mühlefachzeitschrift führt aus, mit 
100 PS.-Stunden können rund 1000 kg Getreide gemahlen 
werden. Die Anzahl der Mangeltage betrage 120, die 
entzogenen PS.-Stunden hienach 450 pro Jahr. Mit 450 
PS.-Stunden können 4500 kg Getreide vermahlen werden, 
der Mahllohn betrage 2 Mk. pro 100 kg, somit entgangener 
Jahresgewinn 2.45 = 90 Mk. Diese Summe kapitalisiert, 
ergibt ein Kapital von . 90.100 , nnn , 
s F A = = 1800 Mark. 
5 
Diese Berechnungsweise ist insofern unrichtig, als die 
Mangeltage zu hoch eingeschätzt sind. Dieselben gehören 
reduziert im Verhältnis 365 : 300. Ferner ist der Mahl 
lohn mit 2 Mk. nicht der Rheingewinn des Müllers, sondern 
der Bruttogewinn. 
Eine andere Schadensberechnung wurde von der 
Kreisregierung Reutlingen aufgestellt, dort wurde die 
entgangene Kraft ebenfalls für die Mangelzeit von 120 
Tagen ermittelt und mit einem Ersatzkraftwert vermehrt. 
(Meines Erinnerns 10 Pfg. PS.-Std.) Die so erhaltene 
jährliche Schadenerrsatzsumme wurde mit dem 10—16 
fachen Betrag als Abfindungskapital in Aussicht gestellt. 
Warum keine feste Norm für die Vervielfachung ange 
ordnet werde, hat nach Ansicht der Kreisregierung Reut 
lingen ihren Grund darin, daß demjenigen Werksbesitzer, 
welcher schlechte Wasserwirtschaft treibt, d. h. vielleicht 
ein schlechtes Wasserrad beibehält, oder ein undichtes 
Wehr nicht beachtet, gesagt werden kann, daß dies eine 
Mißachtung seiner ihm verliehenen Rechte bedeute, und 
ihm dementsprechend mit der geringeren Vervielfachung 
seiner Jahresentschädigung eine Strafe erteilt werden kann. 
Es ist eine erzieherische Maßnahme, welche durchaus 
nicht von der Hand zu weisen ist, und die Wasserwerks 
besitzer können nicht genug auf sie aufmerksam gemacht 
werden. Die von der Kreisregierung Reutlingen vorge 
schlagene Entschädigungssumme betrug 755 Mk. Die 
Differenz gegenüber 1095 Mk. ist entschieden zu hoch 
und hat ihre Ursache darin, daß nur der Posten drei bei 
der Bemessung des Schadenersatzes beachtet wurde, d. h. 
nur das letzte Glied der Summe (Nj — N 2 ) (S — K t ) 
Mark. Den ersten zwei Einflüssen wurde keine Rechnung ge 
tragen. Dagegen ist die Zahl der Mangeltage zu hoch. 
Einen guten Schritt vorwärts kämen wir, wenn die 
Behörde vorstehende Art der Schadensberechnung aner 
kennen würde, die die Rechnung hauptsächlich bestim 
menden Daten können weit sachlicher angenommen werden, 
als irgend welche Art der Schadensbemessung. Der 
schlechte Wasserwirschaftler kann dadurch getroffen wer 
den, daß ihm seine jährlichen Unterhaltungskosten künftig 
höher bemessen werden als er sie selbst bisher auf 
wendete. Dieser Einfluß für die Bestimmung von K macht 
sich in allen drei Gliedern der Rentengleichung bemerk 
bar, und ist somit auch auf die Kapitalbestimmung von 
Einfluß. 
Haftung des Bauunternehmers und des 
Bauführers für einen Unfall. 
Eine Eisenbahndirektion hatte einem Bauunternehmer 
die Errichtung eines Neubaues übertragen, und dieser 
hatte seinerseits einen Bauführer mit der Ausführung der 
Arbeiten betraut. An der Baustelle, die an einer öffent 
lichen Straße lag, herrschte große Unordnung, auf dem 
Bürgersteig lagen Kies, Bauschutt und Hölzer umher. 
Eines Abends kam eine Frau an der nur spärlich 
beleuchteten Baustelle vorbei, und da die Straße nur 
mangelhaft aufgeräumt war, stolperte die Passantin und
	        

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