STUTTGART
BTO&3
FÜR WÜRTTEMBERG
ERDEN-HESSEN-EL
SHSS- LOTHRINGEN*
Inhalt: Zu den Siedlungsfragen. — Kriegerheimstätten auf Erbbaurecht. — Heimstätten
für Arbeiter und Krieger in Franken. — Bedenken gegen großstädtische Kleinhaussied
lungen. — Verschiedenes. — Kleine Mitteilungen. — Vereinsmitteilungen. — Bücher.
Personalien. — Briefkasten.
Alle Rechte Vorbehalten.
Zu den Siedlungsfragen.
Die vorliegende Nummer ist in besonderer Weise
Siedlungsfragen gewidmet. Nachdem wir in No. 31/34
Einzel- und Reihenhäuser gebracht haben, lassen wir heute
Entwürfe von Gebäudegruppen für Kleinwohnungen folgen.
Ueberall in deutschen Gauen ist man am Werk
ernstlich mit sich zu Rate zu gehen um Grundlagen zu
finden für die Ueberwindung der durch den ungeheuren
Krieg geschaffenen Wirrnissen. Am meisten wird aber
wohl zur Zeit beratschlagt, wie der sich immer stärker
fühlbar machenden Wohnungsnot zu steuern ist. An guten,
auf praktischen Erfahrungen beruhenden Ratschlägen fehlt
es nicht, aber auch nicht an solchen, die weit über das
Ziel hinausschiessen. Jedenfalls ist dies bei allen den
Vorschlägen der Fall, wo man das Heil nur im Einfami
lienhaus sieht, ob nun die Großstädte, oder aber das
platte Land in Frage kommen. Wir verweisen auf die
in dieser No. abgedruckten Aeusserungen von Dr. Van
der Borght und wir wüßten nicht, was gegen dessen Be
denken gegen großstädtische Kleinhaussiedelungen vor
gebracht werden könnte. Wir erinnern an die Stuttgarter
Kolonie Falterau, gewiß eine architektonisch gut gelöste
Kolonie, aber die Bewohner, die fast ohne Ausnahme
nach Stuttgart zur Arbeit gehen, sind mehr unterwegs,
als zu Hause. Nicht zuletzt aber, werden wir, wenn wir
aus den Lehren dieses Krieges die richtige Nutzanwen
dung ziehen, bei allen Siedlungsfragen bemüht sein müssen,
diese so zu lösen, daß mit dem Grund und Boden im Interesse
der Erzeugung von Nahrungsmittel so haushälterisch wie
möglich veifahren wird. Anschliessend an die Wohnhaus
gruppen für eine Siedelung in Franken, wiederholen wir
in dieser Nummer die mit dem 1. und 2. Preis ausge
zeichneten Entwürfe für die von der Stadt Stuttgart ge
planten Kleinwohnungen in der Vorstadt Wangen. Möge
es Stuttgart beschieden sein, nunmehr bald die Tat folgen
zu lassen. Sch.
Kriegerheimstätten auf Erbbaurecht.
Von Dipl.-Ing. E. Schlunck, Ulm.
Der ideale Gedanke, unsern Kriegern, die draußen
mit dem Einsatz ihres Lebens die deutsche Erde, den
deutschen Grund und Boden, gegen Feinde ringsum ver
teidigt haben, Besitz ergreifen zu lassen, von diesem
Grund und Boden ihnen auf eigener Scholle ein eigenes
Heim zu gründen, hat sich immer mehr und mehr be
geisterte Freunde erworben. Der praktischen Durchführ
ung dieses Gedankens steht aber noch manche Schwierig
keit hinderlich im Wege. Vor allen Dingen ist es die
Finanzierung des Grundstückskaufes und des Häuser
bauens, die sehr viel Schwierigkeiten bereitet. Die Heim
stätten können ja bis zu einem hohen Prozentsatz ihres
Wertes von den Versicherungsanstalten, Renlengutbanken
und ähnlichen Kreditinstituten belieben werden. Eine
Beleihung in vollem Werte ist aber nun doch aus
geschlossen, infolgedessen muß der Krieger, der sich
eine Heimstätte gründen oder eine solche erwerben will,
doch über eigenes Kapital verfügen. Den Kriegsinvaliden
und den Kriegerwitwen ist ja in dieser Beziehung durch
das neue Kapitalabfindungsgesetz geholfen worden, erstere
bekommen die Kriegszulage und Verstümmelungszulage,
letztere einen Teil ihrer Witwenrente kapitalisiert, und so
einen Kapitalbetrag in die Hände, der wohl in den meisten
Fällen dazu ausreicht, den durch Beleihung nicht aufzu
treibenden zum Erwerb einer Heimstätte fehlenden Betrag
zu decken. Unseren Kriegern aber, die aus dem Felde
gesund zurückkehren und keine Kriegs- und Verstümm
lungszulagen beziehen, steht keine derartige Kapitalhilfe
zur Verfügung, und auch sie sollen doch teilhaftig werden
können des Segens, sich ein eigenes Heim auf dem
heldenmütig verteidigten Heimatboden errichten zu können.
Deshalb möchte an den Staat und an die Gemeinden
nicht ungehört der Ruf ergehen:
„Stellt unseren heimkehrenden Kriegern Grund
und Boden in Erbbaurecht zur Verfügung.“ Das
Kapital, das sie sonst für den Kauf des Grund und
Bodens zahlen müßten, bleibt ihnen somit erhalten, sie
brauchen für das Erbbaurecht nur einen jährlichen Zins
aufzubringen. Es bleibt also nur die Beschaffung des Bau-
kapitals nötig, die sich durch die Beleihung des Erbbau
rechtes in weitgehendstem Sinne erreichen läßt. Das
Erbbaurecht ist ja bisher in Deutschland trotz seiner
sozialen Werte, die es in sich birgt, noch immer etwas
stiefmütterlich behandelt worden, erst in den letzten
Jahren vor Ausbruch des Krieges wurde es hier und da
auf das Drängen der Bodenreformer hin vereinzelt vom
Staat oder von Gemeinden angewendet. Die Schaffung von
Kriegerheimstätten aber, zu der beizutragen es die Pflicht
des Staates und der Gemeinden ist, wird wohl hoffent
lich eine größere Anwendung des Erbbaurechtes mit sich
bringen. Es dürfte daher für viele von Interesse sein,
das Erbbaurecht einmal nach seinen rechtlichen und wirt
schaftlichen Seiten hin etwas zu beleuchten.
Das Erbbaurecht ist das vererbliche und veräußer
liche Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu haben.
Demgemäß kann also das Erbbaurecht nur dazu an einem
Grundstück bestellt werden, um darauf ein Bauwerk zu
errichten. (Es wäre also nicht möglich, an einem Grund
stück ein Erbbaurecht zu bestellen, das z. B. nur aus