1.-/30. Nov. 1917
BAUZEITUNG
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das ebenfalls nicht zu billigen. Denn nur die Eigentümer
der Giebelwände sind dafür verantwortlich, daß diese
sich in einem den polizeilichen Anforderungen entsprech
endem Zustande befinden, nicht aber der Nachbai.
Sicherungsübereignungen sind durch die
Rechtsprechung zugelassen und verpflichten
nicht zum Schadenersatz.
Urteil des Reichsgerichts vom 28. Oktober 1915.
Die Norddeutsche Bank in Hamburg hatte dem Tief
bauunternehmer Otto S. seit 1907 einen Kredit von
250000 M. eingeräumt. Im Jahre 1911 übernahm dieser
Bauten für den Petroleumhafen auf Waltershof zu dem
Preise von 946 000 M. Am 3. Juni 1911 starb er und
seine Witwe führte das Geschäft weiter. Der Bau des
Wie der Revision zuzugeben ist, haben die Sicher
ungsübereignungen der Firma S. an die Beklagte zur
Folge gehabt, daß der äußere Anschein erweckt oder
aufrechterhalten wurde, als hätte die Firma mindestens
an dem — vermöge der Nießbrauchsbelassung — in
ihrem Gewahrsam gebliebenen Inventar und an den Waren
Eigentum und Verfügungsmacht. Wenn die Klägerinnen
hierdurch irregeführt und in den Glauben an die Kredit
würdigkeit der Firma versetzt worden sein sollten, so ist
der Beklagten keine Schuld daran beizumessen. Sie hat
lediglich von dieser durch die Rechtsprechung zuge
lassenen Form der Sicherungsübereignung Gebrauch
gemacht. Ob die wirtschaftlichen Vorteile dieses Sicher
ungsmittels die von der Revision hervorgehobenen, aber
zu Unrecht gegen die Beklagte verwerteten Nachteile, die
ihm unverkennbar anhaften, überwiegen, ist hier nicht zu
entscheiden. Die Klägerinnen haben selbst nicht behaup-
Kleinwohnungen der Stadt Stuttgart. II. Preis Architekt Ludwig Bührer, Stuttgart.
Petroleumhafens führte zu einem Defizit von 300000 M.;
nach seiner Fertigstellung hatte die Norddeutsche Bank
an die Firma S. Forderungen in Höhe von 800000 M.
Die Bank hatte sich bereits vorher von S. Inventar und Ware
übereignen und Ende 1911 die meisten Forderungen ab
treten lassen. Im November 1912 wurde über das Ver
mögen der Firma S. der Konkurs erklärt.
Nun fühlten sich die Lieferanten der Firma S. durch
die Bank geschädigt, weil sie durch die Sicherungsver
träge und andere Maßnahmen die Firma S. in voller
geschäftlicher Abhängigkeit gehalten und dazu mitgewirkt
habe, daß sie nach außen selbständig und kreditwürdig
erschien, während sie in Wahrheit keinen Kredit mehr
verdient habe. Hierdurch seien sie zur Lieferung an die
Firma auf Kredit bestimmt und geschädigt worden. Sie
klagten auf Schadenersatz, Landgericht Hamburg und
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg wiesen
die Klage ab. Auf die Revision der Klägerinnen erkannte
das Reichsgericht im selben Sinne und zwar aus
folgenden Gründen:
tet, daß die Beklagte in der Absicht, die übrigen Gläubiger,
namentlich die Klägerinnen über die Kreditfähigkeit der
Firma S. zu täuschen und zur Kreditgewährung zu be
stimmen, sich die Sicherheiten habe geben lassen. Da
für fehlt es auch an jedem Anhalt. Unbestritten hat die
Beklagte von den Forderungsabtretungen die Schuldner
in Kenntnis gesetzt, die Sicherungsgeschäfte also nicht
etwa verheimlicht.
Vereinsmitteüungen.
Württembergischer Baubeamten-Verein.
Die II. Ausschußsitzung in diesem Jahr fand am 21.
Oktober im Gasthof zum Hirsch in Oberensingen bei
Nürtingen statt. Anwesend waren 12 Ausschußmitglieder
und 1 Gast. Nach einer kurzen Begrüßungsansprache
des Vorstandes, in der er die Gründe angab, die ihn zu
der Wahl des Platzes für diese Sitzung veranlaßt haben,
wurde die Verhandlungsschrift der letzten Ausschußsitzung
verlesen und genehmigt. Nunmehr berichtete der Vorstand