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BAUZEITUNO
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werden dem die Gewährung einer zweiten Hypothek nach-
suchenden Grundstücksbesitzer niemals unnötige Schwie
rigkeiten bereitet; so wird z. B. nicht verlangt, daß die
erste Hypothek für eine städtische Stelle, z. B. die Spar
kasse, eingetragen ist. Verlangt wird jedoch stets, daß,
soweit eine Abtragung der ersten Hypothek erfolgt, die
zweite Hypothek im Range entsprechend vorrückt.
Wenn die Hypothekenanstalt, die erst während des
Krieges gegründet ist, sich infolge der mangelnden Bau
tätigkeit bisher im allgemeinen darauf beschränkt hat, be
reits mit Häusern versehene Grundstücke zu beleihen, so
ist sie indessen nach ihrer Satzung auch in der Lage,
sogenannte Baudarlehen zu geben, und es wird allgemein
gehofft, daß nach Beendigung des Krieges solche Bau
darlehen in großem Umfange gegeben werden können.
Eine Spezialaufgabe der Hypothekenanstalt ist noch die,
den Hausbesitzern durch Gewährung von durch eine zweite
Hypothek gesicherten Darlehen die Mittel zur Bestreitung
der Kosten zu verschaffen, die ihnen für Straßenbauten,
Anschluß an die städtische Kanalisation und für ähnliche
städtische Einrichtungen entstehen.
Die Beleihung durch die Hypothekenanstalt darf in
der Regel nicht über 75% des Wertes des zu belasten
den Grundstückes hinausgehen, wobei sowohl die in Ab
teilung II als auch die in Abteilung 111 des Grundbuches
eingetragene Rechte mit ihrem Werte, Hypotheken und
Grundschulden, außerdem noch mit dem Betrage ein
jähriger Zinsen in Ansatz gebracht werden. Im allgemei
nen wird diese Grenze von 75% des Wertes des zu be
leihenden Grundstücks eingehalten; nur bei kleineren Wohn
häusern, insbesondere Einfamilienhäuser, von Arbeitern
oder unteren Beamten ist die Beleihungsgrenze in einer
Reihe von Fällen höher als bei 75% gezogen worden.
Soweit Darlehensschuldner ein gemeinnütziger Verein ist,
kann allgemein eine Beleihung sogar bis 90% des Wertes
erfolgen. Bei der Feststellung des Wertes der zu be
leihenden Grundstücke kann, soweit eine Beleihung zur
ersten Stelle bereits durch die städtische Sparkasse er
folgt ist, der durch die Sparkasse ermittelte Wert zu Grunde
gelegt werden. Im übrigen sind die Einschätzungen der
betreffenden Grundstücke zur Grundsteuer nach dem ge
meinen Werte, etwaige Verkaufspreise der letzten Jahre,
die kapitalisierten Mieterträgnisse und der Bauwert zu
berücksichtigen; von diesen Werten ist in der Regel der
mittlere Wert der Beleihung zu Grunde zu legen. Be
sondere Bestimmungen sind für die Gewährung von Bau
darlehen getroffen. Es dürfen vor vollständiger Fertig
stellung des Baues Auszahlungen nur bis zur Hälfte des
jeweiligen Gesamtwertes erfolgen. Im Interesse des Bau
handwerks wird in geeignet erscheinenden Fällen die Aus
zahlung der Baugelddarlehensraten ganz oder teilweise da
von abhängig gemacht, daß der Hypothekenanstalt der Nach
weis der Befriedigung derjenigen Handwerker und Lieferan
ten geführt wird, die aus der Herstellung des Baues her
rührende Forderungen haben; auch behält sich die Hypothe
kenanstalt stets das Recht vor, direkte Zahlung an die Bau
handwerker und Lieferanten zu leisten. Aus diesem Grunde
ist für jeden von der Anstalt beliehenen Neubau das in
Abschnitt I des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1809 über
die Sicherung von Bauforderungen verlangte Buch zu füh
ren und der Anstalt jederzeit Einsicht in das Buch zu ge
statten. Die Anstalt ist berechtigt, Zahlung des zugesagten
Darlehens zu verweigern, wenn durch das Stadtbauamt
festgestellt wird, daß der Bau nicht in solider und dem
vorgelegten Plan entsprechender Weise ausgeführt ist.
Schließlich unterliegen in jedem Falle bei Gewährung
von Baudarlehen Grundriß und Fassade der Genehmig
ung der Hypothekenanstalt.
Die Höhe des von den Darlehensnehmern zu zahlen
den Zinsfußes wird von den städtischen Kollegien nach
der jeweiligen Lage des Geldmarktes festgesetzt, doch sol
len die Darlehen in der Regel mit einem Satz verzinst wer
den, der V 2 % über dem jeweiligen Hypothekenzinsfuß der
städtischen Sparkasse steht. Zurzeit beträgt der Zinsfuß
5 1 /4°/o- Da die Stadt wohl damit rechnen kann, daß sie
für die Gelder, die sie zur Beschaffung von Betriebs
kapital für die Hypothekenanstalt aufnehmen muß, in ab
sehbarer Zeit höchstens 5% Zinsen zu zahlen hat, so
kann jeder Hausbesitzer, der von der Hypothekenanstalt
eine zweite Hypothek erhalten hat, damit rechnen, daß
er dauernd für diese zweite Hypothek nicht mehr als
5*/4% Zinsen zu zahlen und zudem ruhiges Geld hat;
die Hypothekenanstalt dagegen ist dadurch, daß sie das
Geld zu einem etwas höheren Zinsfuß ausleiht, als sie
selbst zahlen muß, in der Lage, sich im Laufe der Jahre
einen nennenswerten Reservefonds zu schaffen, der es
ihr ermöglicht, bei der Gewährung von zweiten Hypothe
ken nicht allzu engherzig zu sein. Sowohl im Interesse
des Qrundstückbesitzers, als auch der Hypothekenanstalt
wird in jedem Beleihungsfalle verlangt, daß eine allmäh
liche Abtragung der Darlehensschuld erfolgt. Diese Amor
tisation beträgt in der Regel Vs 0 / 0 jährlich; nur bei Dar
lehen, die zur Bestreitung der Kosten von Straßenbauten,
Kanalisationsanschlüssen pp. gegeben sind, wird eine hö
here Amortisation, mindestens eine solche von 5°/ 0 jähr
lich beansprucht.