Dezember 1917.
BAUZEITUNG
Wenn der Schuldner bei der Gewährung der 2. Hypothek
durcfy die Hypothekenanstalt im allgemeinen auch
damit rechnen kann, daß ihm die Hypothek nicht gekündigt
wird, so ist es doch aus praktischen Gründen erforderlich
gewesen der Anstalt das Recht vorzubehalten, das Darlehn
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten zu kündigen. Dasselbe Recht steht natürlich
dem Darlehnsnehmer zu. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kann jedoch die Anstalt das Darlehen jederzeit
zurückfordern, wenn gewisse Fälle eintreten, die die Sicherheit
der Hypothek gefährden, so z. B. wenn der Grundstücksbesitzer
das Grundstück oder einen Teil davon
veräußert, den Miet- oder Pachtzins abtritt oder verpfändet,
seine Zahlungen einstellt, fruchtlos gepfändet oder die
Zwangsvollstreckung in das Grundstück oder seiner Erträge
beantragt wird, wenn der Eigentümer das Grundstück
oder Zubehörteile wesentlich verschlechtert, mit der
Zahlung der Zinsen oder Amortisationsraten 6 Wochen
nach Fälligkeit im Rückstände bleibt usw.
Pf Zur weiteren Sicherung der Hypothekenanstalt muß
der Hypothekengläubiger es sich gefallen lassen, daß die
Anstalt berechtigt ist, die beliehenen Grundstücke jederzeit
besichtigen zu lassen und sich über die Einhaltung
der Sicherheit zu vergewissern. Auch hat sich der Hy-TCRßCBSCri
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Fonds für die Aufstellung oder Nachprüfung der Grundstückswerttaxe
durch das Stadtbauamt oder den Hypothekenausschuß
eine Gebühr von V 2 vom Tausend des
gemeinen Wertes des Grundstücks zu zahlen, und zwar
bei Genehmigung des Antrages in Höhe von mindestens
\QJ( bei Ablehnung des Antrages dagegen nur in Höhe
von höchstens 10 J(. Erst wenn der Reservefonds eine
Höhe von 20°/o des Betriebskapitals der Hypothekenanstalt
erreicht hat, fließen weitere Ueberschüsse der Anstalt
in die Kämmereikasse. Sollte dieser Zustand eintreten, so
ist jedoch anzunehmen, daß die Stadt auf die Ueberschüsse
verzichten und sie dazu verwenden wird, den
von den Hypothekenschuldnern zu zahlenden Zinsfuß zu
ermäßigen.
Die Geschäfte der Hypothekenanstalt werden von
der Stadtkasse geführt, welche dafür besondere Bücher
zu führen und alljährlich einen Abschluß zu machen hat,
aus dem sich ergibt, wie die Anstalt im verflossenen Geschäftsjahr
(1. April bis 31. März) gearbeitet hat. Lediglich
die Bewilligung der Darlehen, Festsetzung der Bedingungen
und Festsetzung des Grundstückswertes erfolgt
durch eine für diesen Zweck besonders gebildete
städtische Kommission, die unter der Bezeichnung „Magistrat,
Hypothekenausschuß“ arbeitet. Mitglieder des Hy-TTOtM®
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Abb. 7. Grundriß der Lagergruppe.
pothekenschulduer für sich und seine Rechtsnachfolger
im Besitze des Grundstücks der Zwangsvollstreckung in
das belastete Grundstück und sein sonstiges Vermögen
in der Weise zu unterwerfen, daß die sofortige Zwangsvollstreckung
gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks
zulässig ist. Diese Bedingung muß in das Grundbuch
eingetragen werden. Für den Fall einer über 6
Wochen hinausgehenden Verzögerung der Zahlung der
Zinsen oder der Tilgungsbeträge hat der Schuldner l°/o
Strafzinsen von der Darlehenssumme zu zahlen.
Die Betriebsmittel zur Durchführung ihrer Zwecke gewinnt
die Hypothekenanstalt durch Darlehen, welche ihr
von der Stadt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt
werden und von ihr der Stadt zu verzinsen sind. Die
Stadt verschafft sich die der Hypothekenanstalt geliehenen
Gelder ebenfalls durch Anleihe. Das Vermögen der Hypothekenanstalt
wird völlig getrennt von dem übrigen
städtischen Vermögen verwaltet, so daß jederzeit festgestellt
werden kann, wie das der Anstalt gegebene Betriebskapital
sich verzinst. Zur Deckung etwaiger Verluste
der Anstalt ist ein Reservefonds gebildet, in welchen
die Ueberschüsse der Anstalt fließen. Ferner muß
jeder Darlehensnehmer diesem Reservefonds bei Auszahlung
des Darlehens einen einmaligen Verwaltungskostenbeitrag
von V*% des von der Anstalt bezogenen Kapitals
zuführen und ist schließlich noch verpflichtet, an den
pothekenausschusses sind der Bürgermeister als Vorsitzender
bezw. sein gesetzlicher Vertreter als stellvertretender
Vorsitzender, ferner ein weiteres Mitglied und drei
Stadtverordnete. Wenn hiernach für die Leitung der Hypothekenanstalt
eine besondere Kommission gebildet ist,
so ist dies vorliegend aus Zweckmäßigkeitsrücksichten
geschehen. Nichts würde jedoch im Wege stehen, die
Leitung der Anstalt z. B. dem Vorstande einer etwa bestehenden
städtischen Sparkasse und die Führung der
Geschäfte der Anstalt der Sparkasse zu übertragen. Erforderlich
wird es nur in diesem Falle sein, die Kapitalien
pp. der Hypothekenanstalt von den Kapitalien der Sparkasse
völlig getrennt zu halten.
Da die Hypothekenanstalt keine besondere juristische
Persönlichkeit besitzt, so werden die von ihr gegebenen
Hypotheken im Grundbuch für den Magistrat Hypothekenanstalt
eingetragen. Bei der Vornahme grundbuchlicher
Veränderungen Löschungen pp. ist daher diejenige Form
zu wählen, die sonst bei Anträgen von Stadtgemeinden
pp. im Verkehr mit dem Grundbuchamt erforderlich ist.
Die Hypothekenanstalt, welche im April 1916 ins Leben
gerufen ist, hat sich erfreulich entwickelt. Die Grundstücksbesitzer,
die in der jetzigen Zeit sehr oft in die Lage
kommen, daß ihnen 2. Hypotheken gekündigt werden
oder der Zinsfuß für diese erhöht wird, sind der Stadtverwaltung
für die Errichtung der Anstalt dankbar und