Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

Dezember 1917. 
BAUZEITUNG 
Wenn der Schuldner bei der Gewährung der 2. Hy 
pothek durcfy die Hypothekenanstalt im allgemeinen auch 
damit rechnen kann, daß ihm die Hypothek nicht gekündigt 
wird, so ist es doch aus praktischen Gründen erforderlich 
gewesen der Anstalt das Recht vorzubehalten, das Dar 
lehn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
Monaten zu kündigen. Dasselbe Recht steht natürlich 
dem Darlehnsnehmer zu. Ohne Einhaltung einer Kündi 
gungsfrist kann jedoch die Anstalt das Darlehen jederzeit 
zurückfordern, wenn gewisse Fälle eintreten, die die Sicher 
heit der Hypothek gefährden, so z. B. wenn der Grund 
stücksbesitzer das Grundstück oder einen Teil davon 
veräußert, den Miet- oder Pachtzins abtritt oder verpfändet, 
seine Zahlungen einstellt, fruchtlos gepfändet oder die 
Zwangsvollstreckung in das Grundstück oder seiner Er 
träge beantragt wird, wenn der Eigentümer das Grund 
stück oder Zubehörteile wesentlich verschlechtert, mit der 
Zahlung der Zinsen oder Amortisationsraten 6 Wochen 
nach Fälligkeit im Rückstände bleibt usw. 
Pf Zur weiteren Sicherung der Hypothekenanstalt muß 
der Hypothekengläubiger es sich gefallen lassen, daß die 
Anstalt berechtigt ist, die beliehenen Grundstücke jeder 
zeit besichtigen zu lassen und sich über die Einhaltung 
der Sicherheit zu vergewissern. Auch hat sich der Hy- 
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Fonds für die Aufstellung oder Nachprüfung der Grund 
stückswerttaxe durch das Stadtbauamt oder den Hypo 
thekenausschuß eine Gebühr von V 2 vom Tausend des 
gemeinen Wertes des Grundstücks zu zahlen, und zwar 
bei Genehmigung des Antrages in Höhe von mindestens 
\QJ( bei Ablehnung des Antrages dagegen nur in Höhe 
von höchstens 10 J(. Erst wenn der Reservefonds eine 
Höhe von 20°/o des Betriebskapitals der Hypothekenan 
stalt erreicht hat, fließen weitere Ueberschüsse der Anstalt 
in die Kämmereikasse. Sollte dieser Zustand eintreten, so 
ist jedoch anzunehmen, daß die Stadt auf die Ueber 
schüsse verzichten und sie dazu verwenden wird, den 
von den Hypothekenschuldnern zu zahlenden Zinsfuß zu 
ermäßigen. 
Die Geschäfte der Hypothekenanstalt werden von 
der Stadtkasse geführt, welche dafür besondere Bücher 
zu führen und alljährlich einen Abschluß zu machen hat, 
aus dem sich ergibt, wie die Anstalt im verflossenen Ge 
schäftsjahr (1. April bis 31. März) gearbeitet hat. Ledig 
lich die Bewilligung der Darlehen, Festsetzung der Be 
dingungen und Festsetzung des Grundstückswertes er 
folgt durch eine für diesen Zweck besonders gebildete 
städtische Kommission, die unter der Bezeichnung „Magist 
rat, Hypothekenausschuß“ arbeitet. Mitglieder des Hy- 
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Abb. 7. Grundriß der Lagergruppe. 
pothekenschulduer für sich und seine Rechtsnachfolger 
im Besitze des Grundstücks der Zwangsvollstreckung in 
das belastete Grundstück und sein sonstiges Vermögen 
in der Weise zu unterwerfen, daß die sofortige Zwangs 
vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grund 
stücks zulässig ist. Diese Bedingung muß in das Grund 
buch eingetragen werden. Für den Fall einer über 6 
Wochen hinausgehenden Verzögerung der Zahlung der 
Zinsen oder der Tilgungsbeträge hat der Schuldner l°/o 
Strafzinsen von der Darlehenssumme zu zahlen. 
Die Betriebsmittel zur Durchführung ihrer Zwecke ge 
winnt die Hypothekenanstalt durch Darlehen, welche ihr 
von der Stadt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt 
werden und von ihr der Stadt zu verzinsen sind. Die 
Stadt verschafft sich die der Hypothekenanstalt geliehenen 
Gelder ebenfalls durch Anleihe. Das Vermögen der Hy 
pothekenanstalt wird völlig getrennt von dem übrigen 
städtischen Vermögen verwaltet, so daß jederzeit festge 
stellt werden kann, wie das der Anstalt gegebene Be 
triebskapital sich verzinst. Zur Deckung etwaiger Ver 
luste der Anstalt ist ein Reservefonds gebildet, in wel 
chen die Ueberschüsse der Anstalt fließen. Ferner muß 
jeder Darlehensnehmer diesem Reservefonds bei Auszah 
lung des Darlehens einen einmaligen Verwaltungskosten 
beitrag von V*% des von der Anstalt bezogenen Kapitals 
zuführen und ist schließlich noch verpflichtet, an den 
pothekenausschusses sind der Bürgermeister als Vorsit 
zender bezw. sein gesetzlicher Vertreter als stellvertreten 
der Vorsitzender, ferner ein weiteres Mitglied und drei 
Stadtverordnete. Wenn hiernach für die Leitung der Hy 
pothekenanstalt eine besondere Kommission gebildet ist, 
so ist dies vorliegend aus Zweckmäßigkeitsrücksichten 
geschehen. Nichts würde jedoch im Wege stehen, die 
Leitung der Anstalt z. B. dem Vorstande einer etwa be 
stehenden städtischen Sparkasse und die Führung der 
Geschäfte der Anstalt der Sparkasse zu übertragen. Er 
forderlich wird es nur in diesem Falle sein, die Kapitalien 
pp. der Hypothekenanstalt von den Kapitalien der Spar 
kasse völlig getrennt zu halten. 
Da die Hypothekenanstalt keine besondere juristische 
Persönlichkeit besitzt, so werden die von ihr gegebenen 
Hypotheken im Grundbuch für den Magistrat Hypotheken 
anstalt eingetragen. Bei der Vornahme grundbuchlicher 
Veränderungen Löschungen pp. ist daher diejenige Form 
zu wählen, die sonst bei Anträgen von Stadtgemeinden 
pp. im Verkehr mit dem Grundbuchamt erforderlich ist. 
Die Hypothekenanstalt, welche im April 1916 ins Le 
ben gerufen ist, hat sich erfreulich entwickelt. Die Grund 
stücksbesitzer, die in der jetzigen Zeit sehr oft in die La 
ge kommen, daß ihnen 2. Hypotheken gekündigt werden 
oder der Zinsfuß für diese erhöht wird, sind der Stadt 
verwaltung für die Errichtung der Anstalt dankbar und
	        

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