Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

Dezember  1917.

BAUZEITUNG

Wenn  der  Schuldner  bei  der  Gewährung  der  2.  Hypothek ­
  durcfy  die  Hypothekenanstalt  im  allgemeinen  auch
damit  rechnen  kann,  daß  ihm  die  Hypothek  nicht  gekündigt
wird,  so  ist  es  doch  aus  praktischen  Gründen  erforderlich
gewesen  der  Anstalt  das  Recht  vorzubehalten,  das  Darlehn ­
  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs
Monaten  zu  kündigen.  Dasselbe  Recht  steht  natürlich
dem  Darlehnsnehmer  zu.  Ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist ­
  kann  jedoch  die  Anstalt  das  Darlehen  jederzeit
zurückfordern,  wenn  gewisse  Fälle  eintreten,  die  die  Sicherheit ­
  der  Hypothek  gefährden,  so  z.  B.  wenn  der  Grundstücksbesitzer ­
  das  Grundstück  oder  einen  Teil  davon
veräußert,  den  Miet-  oder  Pachtzins  abtritt  oder  verpfändet,
seine  Zahlungen  einstellt,  fruchtlos  gepfändet  oder  die
Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  oder  seiner  Erträge ­
  beantragt  wird,  wenn  der  Eigentümer  das  Grundstück ­
  oder  Zubehörteile  wesentlich  verschlechtert,  mit  der
Zahlung  der  Zinsen  oder  Amortisationsraten  6  Wochen
nach  Fälligkeit  im  Rückstände  bleibt  usw.
Pf  Zur  weiteren  Sicherung  der  Hypothekenanstalt  muß
der  Hypothekengläubiger  es  sich  gefallen  lassen,  daß  die
Anstalt  berechtigt  ist,  die  beliehenen  Grundstücke  jederzeit ­
  besichtigen  zu  lassen  und  sich  über  die  Einhaltung
der  Sicherheit  zu  vergewissern.  Auch  hat  sich  der  Hy-TCRßCBSCri

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Fonds  für  die  Aufstellung  oder  Nachprüfung  der  Grundstückswerttaxe ­
  durch  das  Stadtbauamt  oder  den  Hypothekenausschuß ­
  eine  Gebühr  von  V 2  vom  Tausend  des
gemeinen  Wertes  des  Grundstücks  zu  zahlen,  und  zwar
bei  Genehmigung  des  Antrages  in  Höhe  von  mindestens
\QJ(  bei  Ablehnung  des  Antrages  dagegen  nur  in  Höhe
von  höchstens  10  J(.  Erst  wenn  der  Reservefonds  eine
Höhe  von  20°/o  des  Betriebskapitals  der  Hypothekenanstalt ­
  erreicht  hat,  fließen  weitere  Ueberschüsse  der  Anstalt
in  die  Kämmereikasse.  Sollte  dieser  Zustand  eintreten,  so
ist  jedoch  anzunehmen,  daß  die  Stadt  auf  die  Ueberschüsse ­
  verzichten  und  sie  dazu  verwenden  wird,  den
von  den  Hypothekenschuldnern  zu  zahlenden  Zinsfuß  zu
ermäßigen.
Die  Geschäfte  der  Hypothekenanstalt  werden  von
der  Stadtkasse  geführt,  welche  dafür  besondere  Bücher
zu  führen  und  alljährlich  einen  Abschluß  zu  machen  hat,
aus  dem  sich  ergibt,  wie  die  Anstalt  im  verflossenen  Geschäftsjahr ­
  (1.  April  bis  31.  März)  gearbeitet  hat.  Lediglich ­
  die  Bewilligung  der  Darlehen,  Festsetzung  der  Bedingungen ­
  und  Festsetzung  des  Grundstückswertes  erfolgt ­
  durch  eine  für  diesen  Zweck  besonders  gebildete
städtische  Kommission,  die  unter  der  Bezeichnung  „Magistrat, ­
  Hypothekenausschuß“  arbeitet.  Mitglieder  des  Hy-TTOtM®

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Abb.  7.  Grundriß  der  Lagergruppe.

pothekenschulduer  für  sich  und  seine  Rechtsnachfolger
im  Besitze  des  Grundstücks  der  Zwangsvollstreckung  in
das  belastete  Grundstück  und  sein  sonstiges  Vermögen
in  der  Weise  zu  unterwerfen,  daß  die  sofortige  Zwangsvollstreckung ­
  gegen  den  jeweiligen  Eigentümer  des  Grundstücks ­
  zulässig  ist.  Diese  Bedingung  muß  in  das  Grundbuch ­
  eingetragen  werden.  Für  den  Fall  einer  über  6
Wochen  hinausgehenden  Verzögerung  der  Zahlung  der
Zinsen  oder  der  Tilgungsbeträge  hat  der  Schuldner  l°/o
Strafzinsen  von  der  Darlehenssumme  zu  zahlen.
Die  Betriebsmittel  zur  Durchführung  ihrer  Zwecke  gewinnt ­
  die  Hypothekenanstalt  durch  Darlehen,  welche  ihr
von  der  Stadt  zu  diesem  Zweck  zur  Verfügung  gestellt
werden  und  von  ihr  der  Stadt  zu  verzinsen  sind.  Die
Stadt  verschafft  sich  die  der  Hypothekenanstalt  geliehenen
Gelder  ebenfalls  durch  Anleihe.  Das  Vermögen  der  Hypothekenanstalt ­
  wird  völlig  getrennt  von  dem  übrigen
städtischen  Vermögen  verwaltet,  so  daß  jederzeit  festgestellt ­
  werden  kann,  wie  das  der  Anstalt  gegebene  Betriebskapital ­
  sich  verzinst.  Zur  Deckung  etwaiger  Verluste ­
  der  Anstalt  ist  ein  Reservefonds  gebildet,  in  welchen ­
  die  Ueberschüsse  der  Anstalt  fließen.  Ferner  muß
jeder  Darlehensnehmer  diesem  Reservefonds  bei  Auszahlung ­
  des  Darlehens  einen  einmaligen  Verwaltungskostenbeitrag ­
  von  V*%  des  von  der  Anstalt  bezogenen  Kapitals
zuführen  und  ist  schließlich  noch  verpflichtet,  an  den

pothekenausschusses  sind  der  Bürgermeister  als  Vorsitzender ­
  bezw.  sein  gesetzlicher  Vertreter  als  stellvertretender ­
  Vorsitzender,  ferner  ein  weiteres  Mitglied  und  drei
Stadtverordnete.  Wenn  hiernach  für  die  Leitung  der  Hypothekenanstalt ­
  eine  besondere  Kommission  gebildet  ist,
so  ist  dies  vorliegend  aus  Zweckmäßigkeitsrücksichten
geschehen.  Nichts  würde  jedoch  im  Wege  stehen,  die
Leitung  der  Anstalt  z.  B.  dem  Vorstande  einer  etwa  bestehenden ­
  städtischen  Sparkasse  und  die  Führung  der
Geschäfte  der  Anstalt  der  Sparkasse  zu  übertragen.  Erforderlich ­
  wird  es  nur  in  diesem  Falle  sein,  die  Kapitalien
pp.  der  Hypothekenanstalt  von  den  Kapitalien  der  Sparkasse ­
  völlig  getrennt  zu  halten.
Da  die  Hypothekenanstalt  keine  besondere  juristische
Persönlichkeit  besitzt,  so  werden  die  von  ihr  gegebenen
Hypotheken  im  Grundbuch  für  den  Magistrat  Hypothekenanstalt ­
  eingetragen.  Bei  der  Vornahme  grundbuchlicher
Veränderungen  Löschungen  pp.  ist  daher  diejenige  Form
zu  wählen,  die  sonst  bei  Anträgen  von  Stadtgemeinden
pp.  im  Verkehr  mit  dem  Grundbuchamt  erforderlich  ist.
Die  Hypothekenanstalt,  welche  im  April  1916  ins  Leben ­
  gerufen  ist,  hat  sich  erfreulich  entwickelt.  Die  Grundstücksbesitzer, ­
  die  in  der  jetzigen  Zeit  sehr  oft  in  die  Lage ­
  kommen,  daß  ihnen  2.  Hypotheken  gekündigt  werden
oder  der  Zinsfuß  für  diese  erhöht  wird,  sind  der  Stadtverwaltung ­
  für  die  Errichtung  der  Anstalt  dankbar  und
            
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