Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

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BAUZEITUNG 
Nr. 35/36 
gelung in diesem Sinne eintreten. Den Beschluß bildeten 
Besprechungen über Wohnungs- und Siedlungs 
wesen. Oberbaurat Stadtbaurat Holzer aus Augsburg 
hielt dazu einen einleitenden Vortrag, in dem er die von 
den Technikern nach dieser Richtung zu stellenden Forder 
ungen und den Umfang ihrer Mitwirkung bei der Lösung 
dieser Fragen näher umschrieb. Der Vorstand wurde be 
auftragt, in diesem Sinne zu wirken. 
Mit einer Besichtigung der herrlichen Baudenkmäler 
und malerischen Städtebilder, an denen Bamberg so über 
reich ist, unter der sachverständigen Führung des Stadt 
baurats Oberbaurats Schmitz, der auch die Vorbereitun 
gen für die Versammlung in Bamberg freundlichst über 
nommen hatte, schloß die Versammlung. 
Fragekasten. 
Anfrage. 1. Im enggebauten Stadtteil einer kleinen 
Oberamtsstadt (neues Ortsbaustatut nicht vorhanden) ist 
kurz vor dem Kriege das~aus dem Lageplan ersichtliche 
Gebäude Nr, 12. abgebrannt. Dasselbe soll jetzt neu 
erstellt und gleichzeitig das baufällige Häuschen Nr. 5 
abgebrochen und neu aufgeführt werden, ln Nr. 5, welches 
aus Furcht vor dem Einstürzen von den Mietern lange 
Zeit gemieden wurde, wohnen auf Veranlassung des 
Wohnungsamtes 2 Familien, trotzdem 2 Seiten von außen 
gesprießt werden mußten und das Dach keinen gesunden 
Sparren mehr aufweist. Dem Hausbesitzer wurde der 
beabsichtigte Abbruch und die Neuerstellung als Wohn 
gebäude unter Hinweis auf die Wohnungsnot untersagt. 
Die Reparaturkosten betragen mehr als das ganze Gebäude 
zur Zeit wert ist, außerdem würden durch den Neubau 
gesundheitlich bessere Zustände und ein angemessenes 
Aeußere der Straßenseiten geschaffen. Wie ist hier die 
Rechtslage? 
2. Die Wiedererstellung des abgebrannten Gebäudes 
Nr. 12 soll in Verbindung mit Nr. 5 als Anbau erfolgen 
(Art. 46 kommt nicht in Betracht). Gemäß Art. 45 d. B.- 
O. Abs. 2 müßte die Außenseite des Neubaues auf die 
Grenze gestellt werden, da die Einhaltung eines Abstandes 
von 2,00 m wegen zu geringer Bauplatztiefe nicht möglich 
ist. Im Grundbuch ist nun sowohl bei Geb. 12 als auch 
bei Geb. 14 bezügl. des Winkels eingetragen „Mit Winkel 
und Traufrecht“. Der 1,00 m breite Winkel gehörte dem 
nach beiden Besitzern gemeinsam. Ein Überbauen des 
halben Winkels ist unmöglich, da hiedurch der Zugang zu 
den im Winkel befindlichen Abortgruben der Häuser 7 und 
14 wegfallen würde, a) Ist es in solchem Falle zulässig, 
als Eigentumsgrenze die ehemalige7Gebäudefront anzu 
nehmen und den 1,00 m breiten Winkel unüberbaut zu 
lassen, b) Könnte der Nachbar beim Überbauen des 
halben Winkels anderweitigen Zugang zu den Abortgruben 
vom Bauenden verlangen, c) Muß von einem Hauptfenster 
des Gebäudes Nr. 14, welches auf 6,50 m Höhe ange 
bracht ist, der verlangte Abstand von 3,00 m eingehalten 
werden, wenn die Traufe des Neubaues Geb. 12 sich 
auf 7,50 m Höhe befindet? 
Da in der Beurteilung dieser Fragen ein gleich 
lautendes Urteil nicht erreicht werden konnte, wäre ich 
für Behandlung im Fragekasten der Bauzeitnng dankbar. 
W. E. 
Antwort. Zu L, die Untersagung des Abbruchs, 
um des Neuaufbaues des Gebäudes Nr. 5 stützt sich wohl 
auf eine Verfügung des Demobilmachungskommissars, 
gegen welche die üblichen Rechtsmittel versagen. Es 
empfiehlt sich mündliche Rücksprache mit der Wohnungs 
abteilung des Ministeriums des Innern (Dorotheenstraße) 
und mit der Beratungsstelle des Arbeitsministeriums (Hotel 
Silber). 
Zu 2. Für die Wiedererstellung des abgebrannten 
Gebäudes Nr. 12 ist vor allem die Feststellung von Bau 
linien erforderlich. Für die Erneuerung des Gebäudes 
kommt Art. 46 d. B.-O. nur dann nicht in Frage, wenn 
die beiden Voraussetzungen von Art. 47 Nr. 4 d. B.-O. 
zutreffen, d. h. wenn „wesentliche“ Verbesserungen so 
wohl für die Gesundheit, als für die Feuersicherheit er 
zielt werden. Was die Bestimmung von Art. 45 Abs. 2 
betrifft, so kann die ehemalige Gebäudefront nicht als 
Eigentumsgrenze angesehen werden, wenn Gebäude und 
Winkel im Grundbuch ein einziges Grundstück bilden. 
Wenn besondere Rechte des Nachbars das Bauen auf 
die Eigentumsgrenze verhindern, ist ein Abstand von 2 m 
von dieser einzuhalten, es sei denn daß es dem Bauenden 
gelingt, Befreiung von Art. 45 Abs. 2 d. B.-O. von Seiten 
des Ministeriums zu erreichen. Die Vorschriften des 
Art. 48 d. B.-O. beziehen sich auf das zu erstellende Ge 
bäude oder auf Gebäude desselben Grundstücks, aber 
nicht auf Gebäude auf Nachbargrundstücken; im vorliegen 
den Fall nur auf das Gebäude Nr. 12, nicht auf das Ge 
bäude Nr. 14. Die Frage, ob der Nachbar beim Über 
bauen des halben Winkels anderweitigen Zugang zu seiner 
Abortgrube erlangen kann, läßt sich nicht ohne weiteres 
beantworten, da die Rechtslage nicht zu erkennen ist.' 
B. 
Wettbewerb. 
Ulm. Auf Wunsch der Künstlerschaft wurde der 
Termin für den Wettbewerb des Ulmer Kriegsgedenk 
males endgültig auf 1. Dezember 1919 festgesetzt. 
Unpünktliche Zustellung der Bauzeitung. 
Wir haben Veranlassung, an das in Nr. T8 Gesagte 
zu erinnern. Für die richtige Zustellung hat das zuständige 
Postamt zu sorgen und man hat sich daher beim AusbleL 
ben der Bauzeitung an dieses zu wenden. Auch die Brief 
träger sind verpflichtet, Reklamationen weiterzugeben, 
doch ist hiebei zu bedenken, daß die Postämter auf unsere 
Vorstellungen hin sich immer wieder darauf berufen, daß 
neues Personal angelernt werden müsse und daher mehr 
Unregelmäßigkeiten verkommen würden, als dies früher 
der Fall gewesen sei. Dieser Tatsache muß Rechnung ge= 
tragen werden, indem die Leser sich etwas mehr um den 
Briefträger kümmern, bei Wohnungswechsel aber dem 
Postamt rechtzeitig Mitteilung machen. 
Verantwortlich: Karl Schüler, Stuttgart. 
Druck: Gustav Stürnar in Waiblingen.
	        

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