Volltext : Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

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BAUZEITUNG

Nr.  46/47

Viehmarktbank  beim  Schlachthaus
(in  den  oberen  Stockwerken  Wohnungen  für  Beamte)
Architekt  Fritz  Müller,  Stuttgart.

treter  zu  bestellen,  der  sofort  für  ihn  einspringen  kann.
Die  Gerichte  haben  diese  Frage  verneint.
Der  Architekt  Sch.  in  Steele  hatte  dortselbst  einen
umfangreichen  Neubau  aufgeführt  und  den  Einbau  der
Treppen  dem  Schreinermeister  B.  in  Dorsten  übertragen.
Dieser  hatte  sich  verpflichtet,  die  Treppen  bis  zum  1.  Mai
1914  fertig  zu  stellen,  damit  die  Mieter  an  diesem  Tage
einziehen  konnten.  Am  23.  April  war  nun  B.  auf  dem
Bahnhof  Steele  mit  dem  Ausladen  der  von  Dorsten  gekommenen ­
  Treppen  teile  beschäftigt,  als  plötzlich  eine
Lokomotive  den  Wagen  anrannte.  B.  stürzte  ein  schweres ­
  Holzstück  auf  den  Kopf;  er  fiel  infolgedessen  in  Geisteskrankheit. ­
  Sch.  bemühte  sich  sofort  um  einen  anderen ­
  Mann,  der  ihm  die  Treppen  einsetzen  sollte;  doch
war  dies  nicht  so  einfach,  da  niemand  da  war,  der  in  die
Konstruktionen  des  B.  eingeweiht  war.  Endlich  übernahm ­
  dessen  Bruder,  ein  Stadtbaumeister,  diese  Arbeit
und  führte  sie  bis  zum  Juli  durch.  Bis  dahin  mußte  mit
dem  Einzug  in  die  Wohnungen  gewartet  werden,  wodurch ­
  ein  Schaden  von  6600  Mark  entstand.  Sch.  verlangte ­
  diesen  von  B.  ersetzt,  indem  er  geltend  machte,  der
Beklagte  hätte  fahrlässig  gehandelt,  da  er  seinen  umfangreichen ­
  Betrieb  nur  auf  seine  zwei  Augen  stellte  und  nicht
dafür  sorgte,  daß,  im  Falle  ihn  ein  Unfall  außer  Tätigkeit
setzte,  ein  Vertreter  da  war,  um  die  von  ihm  begonnenen
Arbeiten  zu  Ende  zu  führen.  Sowohl  das  Landgericht ­
  Essen  wie  auch  das  Oberlandesgericht
Hamm  nahmen  indessen  an,  daß  ein  solches  Verlangen
doch  zu  weit  gehe,  und  wiesen  die  Klage  ab.  Das  Oberlandesgericht ­
  gab  hiefür  folgende  Gründe  :
Der  Ansicht  des  Klägers,  B.  habe  im  Hinblick  auf  die
bloße  Möglichkeit  eines  Unfalles  einen  ständigen  Vertreter ­
  anstellen  müssen,  kann  nicht  beigetreten  werden.
Ein  solches  Verfahren  ist  nicht  üblich;  es  konnte  dem  Beklagten ­
  aus  wirtschaftlichen  Gründen  auch  nicht  zugemutet ­
  werden,  nur  deshalb  einen  dauernden  Mitarbeiter
zu  bestellen,  damit  dieser  im  Notfall  für  ihn  sofort  hätte
einspringen  können.  Es  ist  zu  bedenken,  daß  es  sich  hier
um  einen  Betrieb  handelte,  der  sich  ganz  auf  der  Tüchtigkeit ­
  und  Fachkenntnis  des  B.  aufbaute.  Es  wäre  eine
große  Härte,  wenn  ein  Handwerker  nur  für  den  außergewöhnlichen ­
  Fall  eines  Unglücks  einen  ständigen  Vertreter ­
  anstellen  müßte.  Hiezu  kommt,  daß  der  Kläger,
dem  die  Verhältnisse  bei  B.  genau  bekannt  waren,  wußte,
daß  dessen  Betrieb  nur  auf  seinen  zwei  Augen  ruhte.
Wenn  er  in  Kenntnis  dieses  Umstandes  trotzdem  dem
Beklagten  den  Auftrag  erteilte,  so  nahm  er  die  hierin
liegende  Gefahr  mit  in  Kauf.  Es  ist  übrigens  wahrscheinlich, ­

  daß  gerade  die  Tatsache,  daß  B.  alles  allein  besorgte,
den  Sch.  veranlaßte,  ihm  den  Auftrag  zuzuführen.
Gegen  diese  Entscheidung  legte  der  Kläger  Revision
beim  Reichsgericht  ein,  welches  indessen  das  angefochtene
  Urteil  bestätigte.

rd.  Schwammverdacht.  Ist  der  Verkäufer  eines  Hauses ­
  verpflichtet,  dem  Käufer  das  Vorhandengewesensein
von  Hausschwamm  mitzuteilen?  Der  Käufer  eines  Hauses ­
  erhob  gegen  den  Verkäufer  Ansprüche  auf  Preisminderung, ­
  weil  dieser  bezw.  sein  Vertreter  bei  den  Verkaufsverhandlungen ­
  ihm  arglistig  verschwiegen  habe,  daß  in
dem  Gebäude  bereits  einmal  Hausschwamm  gewesen  sei.
Der  Beklagte  bestritt,  daß  ihm  bezw.  seinem  —  gleichfalls ­
  beklagten  —  Vertreter  eine  Arglist  zur  Last  falle.
Nachdem  seinerzeit  in  dem  Hause  der  Schwamm  festgestellt ­
  worden  sei,  habe  man  sofort  alles  getan,  was  zu
seiner  gründlichen  Beseitigung  erforderlich  war.  Es  sei
durch  die  Wissenschaft  festgestellt,  daß  es  wohl  möglich
sei,  Schwamm  endgültig  zu  beseitigen;  dem  gemäß  handle
der  Verkäufer  eines  Hauses,  in  dem  einmal  der  Schwamm
gewesen  und  dann  beseitigt  sei,  nicht  mehr  arglistig,  wenn
er  dem  Käufer  keine  Mitteilung  mache.  Mit  diesen  Ausführungen ­
  ist  der  Beklagte  jedoch  nicht  durchgedrungen;
das  Reichsgericht  hat  vielmehr  den  Anspruch  des
Klägers  für  begründet  erklärt.  Allerdings  hat  das  Reichsgericht ­
  —  so  heißt  es  in  den  Gründen  —  in  neuerer
Zeit,  seit  die  Wissenschaft  festgestellt  hat,  daß  es  möglich
sei,  Schwamm  endgültig  zu  beseitigen,  seine  strengen
Anforderungen  an  den  Verkäufer  eines  einmal  mit
Schwamm  behaftet  gewesenen  Hauses  dahin  gemildert,
daß  die  Mitteilung  von  Schwammverdacht  und  von  Erneuerungsarbeiten ­
  wegen  Schwamm  dann  nicht  erforderlich ­
  sei,  wenn  die  Arbeiten  die  Annahme  rechtfertigen,
daß  der  Schwamm  endgültig  beseitigt  sei,  und  wenn
weiter  in  der  in  Betracht  kommenden  Gegend  die  bloße
Tatsache,  daß  einmal  in  einem  Gebäude  Schwamm  vorhanden ­
  gewesen  sei,  nicht  mehr  als  ausreichend  angesehen
wird,  um  daraus  ohne  weiteres  einen  Minderwert  des  Gebäudes ­
  zu  entnehmen.
Es  fragt  sich  also,  ob  diese  Voraussetzungen  hier
zutreffen.  Das  ist  zu  verneinen.  Schon  das  Landgericht
hat  der  Klage  des  Käufers  mit  der  Begründung  stattgegeben, ­
  der  mitbeklagte  Vertreter  des  Verkäufers  habe  den
Mangel  des  Hauses  sittenwidrig  und  arglistig  verschwiegen, ­
  und  das  Oberlandesgericht  hat  festgestellt,  daß  der
            
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