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BAUZEITUNG
Nr. 46/47
Viehmarktbank beim Schlachthaus
(in den oberen Stockwerken Wohnungen für Beamte)
Architekt Fritz Müller, Stuttgart.
treter zu bestellen, der sofort für ihn einspringen kann.
Die Gerichte haben diese Frage verneint.
Der Architekt Sch. in Steele hatte dortselbst einen
umfangreichen Neubau aufgeführt und den Einbau der
Treppen dem Schreinermeister B. in Dorsten übertragen.
Dieser hatte sich verpflichtet, die Treppen bis zum 1. Mai
1914 fertig zu stellen, damit die Mieter an diesem Tage
einziehen konnten. Am 23. April war nun B. auf dem
Bahnhof Steele mit dem Ausladen der von Dorsten gekommenen
Treppen teile beschäftigt, als plötzlich eine
Lokomotive den Wagen anrannte. B. stürzte ein schweres
Holzstück auf den Kopf; er fiel infolgedessen in Geisteskrankheit.
Sch. bemühte sich sofort um einen anderen
Mann, der ihm die Treppen einsetzen sollte; doch
war dies nicht so einfach, da niemand da war, der in die
Konstruktionen des B. eingeweiht war. Endlich übernahm
dessen Bruder, ein Stadtbaumeister, diese Arbeit
und führte sie bis zum Juli durch. Bis dahin mußte mit
dem Einzug in die Wohnungen gewartet werden, wodurch
ein Schaden von 6600 Mark entstand. Sch. verlangte
diesen von B. ersetzt, indem er geltend machte, der
Beklagte hätte fahrlässig gehandelt, da er seinen umfangreichen
Betrieb nur auf seine zwei Augen stellte und nicht
dafür sorgte, daß, im Falle ihn ein Unfall außer Tätigkeit
setzte, ein Vertreter da war, um die von ihm begonnenen
Arbeiten zu Ende zu führen. Sowohl das Landgericht
Essen wie auch das Oberlandesgericht
Hamm nahmen indessen an, daß ein solches Verlangen
doch zu weit gehe, und wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht
gab hiefür folgende Gründe :
Der Ansicht des Klägers, B. habe im Hinblick auf die
bloße Möglichkeit eines Unfalles einen ständigen Vertreter
anstellen müssen, kann nicht beigetreten werden.
Ein solches Verfahren ist nicht üblich; es konnte dem Beklagten
aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht zugemutet
werden, nur deshalb einen dauernden Mitarbeiter
zu bestellen, damit dieser im Notfall für ihn sofort hätte
einspringen können. Es ist zu bedenken, daß es sich hier
um einen Betrieb handelte, der sich ganz auf der Tüchtigkeit
und Fachkenntnis des B. aufbaute. Es wäre eine
große Härte, wenn ein Handwerker nur für den außergewöhnlichen
Fall eines Unglücks einen ständigen Vertreter
anstellen müßte. Hiezu kommt, daß der Kläger,
dem die Verhältnisse bei B. genau bekannt waren, wußte,
daß dessen Betrieb nur auf seinen zwei Augen ruhte.
Wenn er in Kenntnis dieses Umstandes trotzdem dem
Beklagten den Auftrag erteilte, so nahm er die hierin
liegende Gefahr mit in Kauf. Es ist übrigens wahrscheinlich,
daß gerade die Tatsache, daß B. alles allein besorgte,
den Sch. veranlaßte, ihm den Auftrag zuzuführen.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision
beim Reichsgericht ein, welches indessen das angefochtene
Urteil bestätigte.
rd. Schwammverdacht. Ist der Verkäufer eines Hauses
verpflichtet, dem Käufer das Vorhandengewesensein
von Hausschwamm mitzuteilen? Der Käufer eines Hauses
erhob gegen den Verkäufer Ansprüche auf Preisminderung,
weil dieser bezw. sein Vertreter bei den Verkaufsverhandlungen
ihm arglistig verschwiegen habe, daß in
dem Gebäude bereits einmal Hausschwamm gewesen sei.
Der Beklagte bestritt, daß ihm bezw. seinem — gleichfalls
beklagten — Vertreter eine Arglist zur Last falle.
Nachdem seinerzeit in dem Hause der Schwamm festgestellt
worden sei, habe man sofort alles getan, was zu
seiner gründlichen Beseitigung erforderlich war. Es sei
durch die Wissenschaft festgestellt, daß es wohl möglich
sei, Schwamm endgültig zu beseitigen; dem gemäß handle
der Verkäufer eines Hauses, in dem einmal der Schwamm
gewesen und dann beseitigt sei, nicht mehr arglistig, wenn
er dem Käufer keine Mitteilung mache. Mit diesen Ausführungen
ist der Beklagte jedoch nicht durchgedrungen;
das Reichsgericht hat vielmehr den Anspruch des
Klägers für begründet erklärt. Allerdings hat das Reichsgericht
— so heißt es in den Gründen — in neuerer
Zeit, seit die Wissenschaft festgestellt hat, daß es möglich
sei, Schwamm endgültig zu beseitigen, seine strengen
Anforderungen an den Verkäufer eines einmal mit
Schwamm behaftet gewesenen Hauses dahin gemildert,
daß die Mitteilung von Schwammverdacht und von Erneuerungsarbeiten
wegen Schwamm dann nicht erforderlich
sei, wenn die Arbeiten die Annahme rechtfertigen,
daß der Schwamm endgültig beseitigt sei, und wenn
weiter in der in Betracht kommenden Gegend die bloße
Tatsache, daß einmal in einem Gebäude Schwamm vorhanden
gewesen sei, nicht mehr als ausreichend angesehen
wird, um daraus ohne weiteres einen Minderwert des Gebäudes
zu entnehmen.
Es fragt sich also, ob diese Voraussetzungen hier
zutreffen. Das ist zu verneinen. Schon das Landgericht
hat der Klage des Käufers mit der Begründung stattgegeben,
der mitbeklagte Vertreter des Verkäufers habe den
Mangel des Hauses sittenwidrig und arglistig verschwiegen,
und das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der