Volltext : Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

16./30.  Nov.  1919.

BAUZEITUNG

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Vertreter  des  Beklagten  mit  der  Möglichkeit  des  Fortbestehens ­
  oder  der  Wiederkehr  des  Schwammes  gerechnet
hat.  Der  mitbeklagte  Vertreter  des  Verkäufers  hat  den
Mangel  des  Hauses  verschwiegen  in  dem  Bewußtsein,
daß  dessen  Offenbarung  den  Entschluß  des  Klägers,  das
Haus  zu  erwerben,  ungünstig  beeinflussen  könnte,  ln  der
Feststellung,  daß  er  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  mit
der  Möglichkeit  gerechnet  hat,  daß  der  Schwamm  fortbestehen
  könne,  ist  eine  ausreichende  Begründung  für  seine
Arglist  zu  erblicken,  die  den  Minderungsanspruch  des
Käufers  begründet  erscheinen  läßt.

rd.  Haftung  des  Bauunternehmers  für  den  durch  Einsturz ­
  einer  fehlerhaft  konstruierten  Mauer  verursachten
Unfall.  Die  Klägerin  war  beim  Einsturze  einer  zirka
2  Meter  hohen  Mauer  verschüttet  und  schwer  verletzt
worden.  Mit  der  Behauptung,  die  Mauer  sei  fehlerhaft
konstruiert  gewesen  und  außerdem  nicht  ordnungsmäßig
instandgehalten  worden,  nahm  sie  den  Eigentümer  des
Grundstücks,  sowie  den  Bauunternehmer,  der  die  Mauer
errichtet  hatte,  auf  Schadenersatz  in  Anspruch.
Der  beklagte  Grundstückseigentümer  machte  geltend,
die  in  Frage  kommende  Mauer  sei  im  Jahre  1910  errichtet
worden,  habe  also,  als  der  Unfall  sich  ereignete,  erst  fünf
Jahre  gestanden,  und  es  habe  sich  daran  nichts  gezeigt,
was  auf  eine  Einsturzgefahr  hätte  deuten  können.  Die
fehlerhafte  Konstruktion  der  Mauer  aber  falle  ihm  nicht
zur  Last,  da  die  Mauer  von  einem  Bauunternehmer  errichtet ­
  worden  sei,  auf  dessen  Sachkunde  er  sich  habe  verlassen ­
  dürfen.
Die  Vorinstanzen  hatten  die  Schadensersatzpflicht  beider ­
  Beklagten  verneint.  Es  sei  erwiesen,  so  hatte  das
Gericht  gemeint,  daß  den  beklagten  Grundstückseigentümer ­
  kein  Verschulden  an  dem  Einsturz  der  Mauer
treffe,  und  dem  Bauunternehmer  müsse  zugute  gehalten
werden,  daß  er  sich  bei  Errichtung  der  Mauer  an  bewährte ­
  Vorbilder  gehalten  habe.  Ausschlaggebend  für
die  Ablehnung  der  Hapftpflicht  des  beklagten  Bauunternehmers ­
  war  nach  Ansicht  des  Gerichts,  daß  die  Klägerin
die  Ursache  des  Einsturzes  nicht  nachgewiesen  habe,  daß
insbesondere  nicht  aufgeklärt  sei,  welcher  Umstand  neben
dem  an  dem  Unfallstage  herrschenden  Wind  zum  Einsturze ­
  der  Mauer  mitgewirkt  habe  und  daß  eine  Aufklärung ­
  hierüber  nicht  mehr  möglich  sei,  da  inzwischen  die
Mauer  erneuert  worden  sei.
Die  Klägerin  legte,  insoweit  auch  die  Haftpflicht  des
Bauunternehmers  verneint  wurde,  Revision  ein,  und  das
Reichsgericht  hat  das  Rechtsmittel  für  begründet
erachtet.  Die  Vorinstanz  hat  festgestellt,  daß  die  Anlage
der  Mauer  und  die  Verspannung  der  Pfeiler,  die  nur  38
cm  stark  waren,  unrichtig  gewesen  seien  und  daß  die  Pfeiler ­
  keine  hinreichende  Standhaftigkeit  besessen  hätten.
Wenn  die  Vorinstanz  trotzdem  verlangt,  daß  die  Klägerin
die  Ursachen  des  Einsturzes  nachweise,  so  verletzt  sie  die
Grundsätze  über  den  ursächlichen  Zusammenhang  und
die  Beweislast.
Hat  eine  Einrichtung  Mängel,  so  führte  der  Gerichtshof ­
  aus,  die  nach  dem  natürlichen  Verlauf  der  Dinge  und
nach  der  Erfahrung  des  Lebens  besonders  geeignet  sind,
einen  bestimmten  schädlichen  Erfolg  zu  begünstigen,  so
ist,  wenn  dieser  Erfolg  eintrift  und  keine  andere  Ursache
des  Schadens  feststellbar  ist,  bis  zum  Beweise  des  Gegenteiles ­
  anzunehmen,  daß  diese  Mängel  mindestens  zu  dem
schädlichen  Erfolge  beigetragen  haben.  Den  Beweis  des
Gegenteils  hat  derjenige  zu  führen,  der  die  Mängel  vertreten ­
  muß,  im  vorliegenden  Falle  also  der  beklagte  Bauunternehmer. ­
  —  Nach  aller  Erfahrung  stürzt  eine  vor
wenig  Jahren  nach  den  Regeln  der  Baukunst  dauerhaft
aufgeführte  Mauer  nicht  ein,  wenn  kein  äußeres  Ereignis

sie  zum  Einsturze  bringt.  Es  ist  weder  festgestellt,  daß
an  dem  Unfallstage  ein  Sturm  von  so  orkanartiger  Stärke
geherrscht  hat,  noch  daß  sonst  eine  Ursache,  die  von  dem
Beklagten  nicht  zu  vertreten  ist,  den  Einsturz  der  Mauer
herbeigeführt  hat.  —  Die  Lücke  in  der  Aufklärung  fällt
nach  alledem  nicht  der  Klägerin  zur  Last,  sondern  dem
Beklagten,  dem  der  Gegenbeweis  obliegt,  daß  die  fehlerhafte ­
  Konstruktion  der  Mauer  nicht  die  Einsturzursache
war.

Rundschau.
Stuttgart.  Württ.  Kunstverein.  Neu  ausgestellt;
Weihnachts-Ausstellung  von  Werken  württ.  Künstler,  sowie ­
  Arbeiten  der  Kunstgewerbeschule.
Der  Innungsverband  Deutscher  Baugewerksmeister
hat  soeben  den  Bericht  über  seine  vor  kurzem  in  Kassel
abgehaltene  50.  Jubiläumstagung  in  Heftform  erscheinen
lassen.  Die  Broschüre  umfaßt  56  Seiten  und  stellt  ein
wertvolles  Mittel  dar,  sich  über  die  im  deutschen  Bauhandwerk ­
  vorhandenen  Bestrebungen  und  Wünsche  zu
unterrichten.  Es  werden  in  dem  Bericht  auch  eine  Reihe
von  Fragen  (z.  B.  das  Sozialisierungsproblem)  behandelt,

DftCn&TOOA.

Grundrisse  der  Viehmarktbank.

die  gerade  in  der  Gegenwart  von  besonderem  Interesse
sind.  Das  Heft  wird  vom  Innungsverband  D.  B.  (Sitz:
Berlin  W.,  Linkstraße  32)  gegen  Portoerstattung  von
20  Pfg.  auf  Wunsch  allen  Interessenten  kostenlos  übersandt. ­

            
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