16./30. Nov. 1919.
BAUZEITUNG
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Vertreter des Beklagten mit der Möglichkeit des Fortbestehens
oder der Wiederkehr des Schwammes gerechnet
hat. Der mitbeklagte Vertreter des Verkäufers hat den
Mangel des Hauses verschwiegen in dem Bewußtsein,
daß dessen Offenbarung den Entschluß des Klägers, das
Haus zu erwerben, ungünstig beeinflussen könnte, ln der
Feststellung, daß er zur Zeit des Vertragsschlusses mit
der Möglichkeit gerechnet hat, daß der Schwamm fortbestehen
könne, ist eine ausreichende Begründung für seine
Arglist zu erblicken, die den Minderungsanspruch des
Käufers begründet erscheinen läßt.
rd. Haftung des Bauunternehmers für den durch Einsturz
einer fehlerhaft konstruierten Mauer verursachten
Unfall. Die Klägerin war beim Einsturze einer zirka
2 Meter hohen Mauer verschüttet und schwer verletzt
worden. Mit der Behauptung, die Mauer sei fehlerhaft
konstruiert gewesen und außerdem nicht ordnungsmäßig
instandgehalten worden, nahm sie den Eigentümer des
Grundstücks, sowie den Bauunternehmer, der die Mauer
errichtet hatte, auf Schadenersatz in Anspruch.
Der beklagte Grundstückseigentümer machte geltend,
die in Frage kommende Mauer sei im Jahre 1910 errichtet
worden, habe also, als der Unfall sich ereignete, erst fünf
Jahre gestanden, und es habe sich daran nichts gezeigt,
was auf eine Einsturzgefahr hätte deuten können. Die
fehlerhafte Konstruktion der Mauer aber falle ihm nicht
zur Last, da die Mauer von einem Bauunternehmer errichtet
worden sei, auf dessen Sachkunde er sich habe verlassen
dürfen.
Die Vorinstanzen hatten die Schadensersatzpflicht beider
Beklagten verneint. Es sei erwiesen, so hatte das
Gericht gemeint, daß den beklagten Grundstückseigentümer
kein Verschulden an dem Einsturz der Mauer
treffe, und dem Bauunternehmer müsse zugute gehalten
werden, daß er sich bei Errichtung der Mauer an bewährte
Vorbilder gehalten habe. Ausschlaggebend für
die Ablehnung der Hapftpflicht des beklagten Bauunternehmers
war nach Ansicht des Gerichts, daß die Klägerin
die Ursache des Einsturzes nicht nachgewiesen habe, daß
insbesondere nicht aufgeklärt sei, welcher Umstand neben
dem an dem Unfallstage herrschenden Wind zum Einsturze
der Mauer mitgewirkt habe und daß eine Aufklärung
hierüber nicht mehr möglich sei, da inzwischen die
Mauer erneuert worden sei.
Die Klägerin legte, insoweit auch die Haftpflicht des
Bauunternehmers verneint wurde, Revision ein, und das
Reichsgericht hat das Rechtsmittel für begründet
erachtet. Die Vorinstanz hat festgestellt, daß die Anlage
der Mauer und die Verspannung der Pfeiler, die nur 38
cm stark waren, unrichtig gewesen seien und daß die Pfeiler
keine hinreichende Standhaftigkeit besessen hätten.
Wenn die Vorinstanz trotzdem verlangt, daß die Klägerin
die Ursachen des Einsturzes nachweise, so verletzt sie die
Grundsätze über den ursächlichen Zusammenhang und
die Beweislast.
Hat eine Einrichtung Mängel, so führte der Gerichtshof
aus, die nach dem natürlichen Verlauf der Dinge und
nach der Erfahrung des Lebens besonders geeignet sind,
einen bestimmten schädlichen Erfolg zu begünstigen, so
ist, wenn dieser Erfolg eintrift und keine andere Ursache
des Schadens feststellbar ist, bis zum Beweise des Gegenteiles
anzunehmen, daß diese Mängel mindestens zu dem
schädlichen Erfolge beigetragen haben. Den Beweis des
Gegenteils hat derjenige zu führen, der die Mängel vertreten
muß, im vorliegenden Falle also der beklagte Bauunternehmer.
— Nach aller Erfahrung stürzt eine vor
wenig Jahren nach den Regeln der Baukunst dauerhaft
aufgeführte Mauer nicht ein, wenn kein äußeres Ereignis
sie zum Einsturze bringt. Es ist weder festgestellt, daß
an dem Unfallstage ein Sturm von so orkanartiger Stärke
geherrscht hat, noch daß sonst eine Ursache, die von dem
Beklagten nicht zu vertreten ist, den Einsturz der Mauer
herbeigeführt hat. — Die Lücke in der Aufklärung fällt
nach alledem nicht der Klägerin zur Last, sondern dem
Beklagten, dem der Gegenbeweis obliegt, daß die fehlerhafte
Konstruktion der Mauer nicht die Einsturzursache
war.
Rundschau.
Stuttgart. Württ. Kunstverein. Neu ausgestellt;
Weihnachts-Ausstellung von Werken württ. Künstler, sowie
Arbeiten der Kunstgewerbeschule.
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wertvolles Mittel dar, sich über die im deutschen Bauhandwerk
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DftCn&TOOA.
Grundrisse der Viehmarktbank.
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Berlin W., Linkstraße 32) gegen Portoerstattung von
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