16 /31. Aug. 1920.
BAUZEITUNQ
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5100 Millionen kg gleich 5 100 000 Tonnen zu schätzen.
Das Ried ist aber höchstens zu einqm Zwanzigstel ausgebeutet;
es bleiben somit immer noch 4 800 000 Tonnen
gleich 480 000 Waggons zu 10 Tonnen zur Verfügung.
Bei einer Förderung von 4000 Waggons jährlich reicht
somit der Vorrat auf 120 Jahre, bei 7000 Waggons (Bedarf
der Stadt Stuttgart) aber nur 60—65 Jahre. Der
Torfwert von 1 cbm wurde vor dem Krieg zu 30—50 Pfg.,
im Jahre 1917 zu 1.60 Mark, derzeit bis zu 6 Mark angegeben;
man kommt bei letzterer Annahme auf ungeheure
Werte des Rieds.
Die alljährliche Ausbeutungsfläche von 4000
Waggons zu 10 Tonnen beträgt durchschnittlich 4—5 ha;
sie vermindert sich mit der Tiefenmächtigkeit des Torfs.
Zur Beschaffenheit des Torfs ist anzufügen, daß
naturgemäß die oberen Schichten den mehr lockeren, hellfarbigen
Torf enthalten, der ein spezifisches Gewicht von
0,3—0,7 und einen Brennwert von 2500 bis 3000 Kalorien,
einen Aschenrückstand von 6—10 Prozent hat, deshalb
mehr als Streutorf zu landwirtschaftlichen Zwecken (als
Dungstoff) wegen seines bis zu 2 Prozent steigenden Stickstoffgehaltes
verwendet wird. An Torfstreufabriken befinden
sich in Wurzach eine größere Anlage in dem dem
Bahnhof nahegelegenen und mit ihm durch Geleise verbundenen
Teil des Rieds mit einem Verschleiß von 2 Millionen
Stück gleich 6000—7000 Zentner Streutorf. Der
Preis von 1 cbm gleich 10 Körben lockere Streu betrug
vor dem Krieg 80 Pfg., jetzt 5—10 Mark! Sie wird meist
der Jauche in deren Behältern zugemischt, aber auch als
Streumaterial für Pferde- und Viehställe mit Vorteil wegen
der großen Aufsaugungsfähigkeit benützt. Weitere Torfstreufabriken
befinden sich im Burgermoos- und Arrisriedmoos
bei Kißlegg, im Wildenried bei Waldsee und im
Steinhäuser Ried bei Aulendorf. Torfstreu wird auch als
Isoliermaterial für Eishäuser und dergl., der durch Sieben
gewonnene staubartige Mull zu medizinischen Zwecken
verwendet. Auch kommt es vor, daß Torfmull in einfachster
Weise als Schnupftabak nach Parfümierung mit Heublumen-Cumarin
benützt wird. Aus langfaserigem Torf
sind angeblich auch schon dauerhafte Gewebe hergestellt
worden. j
Das wertvollste Produkt des Rieds ist aber der mittelst
Maschinen gewonnene Brenn torf mit einem spez. Gewicht
von 0,7—0,9 und einem Brennwert von 3000—5000
Kalorien; Aschenrückstand 5—10 Prozent. Seine Verwendung
unter möglichst großer Nutzwirkung setzt eine
Anlage von entsprechender Größe des Feuerraums, des
Rostes und der Feuerzüge voraus; namentlich der Rost
sollte für ungehinderten Luftzutritt tunlichst große Spalten
erhalten, schon wegen des großen Aschengehaltes und
der Schlacken. Der Torf hat nur kurze Stichflamme, hält
lange Gluthitze und ist deshalb in hochgelegenen Gegenden
mit rauhem Klima mit Vorteil für Hausbrand zu verwenden.
Torffeuerung für Lokomotiven wurde wegen des
zu geringen Heizeffektes aufgegeben. Dagegen wird Torf
für Dampfmaschinen mit entsprechender Kesselheizung
vielfach und mit Erfolg benützt, auch für Elektrizitätswerke.
Bei seiner Verwendung werden die Dampfkessel
gegenüber der Kohlenfeuerung erheblich geschont. Die
Umsetzung des Heizwertes des Torfs in elektrische Energie
wird bei Torfrieden eine große Zukunft haben. Das beim
Verbrennen des Torfes erzeugte Gas wird vielfach zu denselben
und ähnlichen Zwecken benützt, auch als Leuchtgas,
doch konnte dies nur in wenigen Fällen mit Vorteil
geschehen. Auch die Chemie befaßt sich in neuerer Zeit
eingehend m : t der Nutzbarmachung der in der Torfmasse
enthaltenen Sioffe. So ist versucht worden, aus dem Torfwasser
oder Torf selbst schwefelsauren Ammoniak, ein
derzeit wertvolles Düngemittel, zu gewinnen. In der Torfindustrie
wurden Patente in Verwertung des Torfes zu
Papier-, Gespinst-, Bauzwecken, zur Gewinnung von
Weingeist, Futtermitteln und dgl. erteilt. (Schluß folgt.)
Vorzeitige Entlassung eines Angestellten wegen Unfähigkeit
zur Erfüllung seiner Dienstpflichten.
Der Kläger war von der Beklagten, nachdem sie ihn
einige Wochen probeweise beschäftigt hatte, als Oberingenieur
für fünf Jahre angestellt, aber schon nach Ablauf
von zehn Monaten gekündigt worden, mit der Begründung,
er habe sich als unfähig erwiesen, die ihm
übertragene Stellung auszufüllen. Der Ingenieur klagte
gegen die Firma und beantragte gleichzeitig den Erlaß
einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seiner Oehaltsansprüche.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen,
so führte der Kläger aus, daß er für die Stellung
nicht geeignet sei, da s ! e ihn ja vor Abschluß des Vertrages,
durch den sie ihn, den Kläger, auf fünf Jahre anstellte,
bereits probeweise als Oberingenieur beschäftigt
und hinreichend Gelegenheit gehabt habe, sich ein genaues
Urteil über seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu bilden.
Indessen hat das Oberlandsgericht Kiel den Antrag des
Klägers a b g e w i e s e n. Im vorliegenden Verfahren,
so heißt es in den Gründen, wo es sich um die Sicherung
des Anspruchs des Klägers durch den Erlaß einer einstweiligen
Verfügung handelt, kommt nicht ausschlaggebend
in Frage, inwieweit ein wichtiger Kündigungsgrund bereits
endgültig bewiesen ist, sondern es fragt sich nur,
ob die Beklagte einen solchen Kündigungsgrund glaubhaft
gemacht hat. Das aber ist der Fall. Der Kläger kann sich
nicht darauf stützen, daß er vor seiner Anstellung probeweise
bei der Beklagten tätig war. Das würde nur dann
erheblich sein, wenn sich die Ungeeignetheit des Klägers
schon während der Probezeit herausgestellt hätte. Nahm
die Beklagte den Kläger trotz Kenntnis seiner Unfähndkeit
an, so kann sie ihn allerdings wegen dieser Unfähigkeit
nicht vorzeitig entlassen. Der hier beweispflichtige Kläger
hat aber nicht glaubhaft gemacht, daß diese Unfähigkeit,
dieerja überhauptbestreitet, schon während
der Probezeit hervorgetreten sei. Die Beklagte würde
ja auch keinen Vertrag für fünf Jahre mit dem Kläger geschlossen
haben, wenn sie ihm nicht die zur Ausfüllung
seines Postens erforderlichen Fähigkeiten zugetraut hätte.
Sie behauptet ja im Gegenteil, daß sich die Ungeeignetheit
des Klägers erst im längeren Verlaufe seiner Tätigkeit
herausgestellt habe und daß es ihm nicht gelungen sei,
sich dasjenige Ansehen bei den ihm unterstellten Angestellten
zu verschaffen, dessen ep unbedingt bedurfte, um
den Posten als leitender Oberingenieur mit einigem Erfolg
auszufüllen. Aus den Zeugenvernehmungen läßt sich erkennen,
daß der Kläger, der Stellung, die er übernommen
hatte, nicht gewachsen war. Ein wichtiger, die vorzeitige
Aufhebung des Dienst verhältnisses rechtfertigender Grund
setzt nicht notwendig ein eigenes Verschulden desDienstyerpflichteten
voraus. Es reicht aus, daß Tatsachen vorliegen,
nach denen die weitere Fortsetzung des Dienstverhältnisses
dem Kündigenden nach verständigem Ermessen
nicht zugemutet werden kann. In der Unfähigkeit des
Angestellten, seine Dienste sachgemäß zu erledigen, muß
ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 133 b der
Gewerbordnung erblickt werden, denn ein unfähiger Angestellter
auf entscheidendem Posten kann für den Gesamtbetrieb
der Firma schwere Nachteile herbeiführen.
Rundschau.
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