Volltext: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

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BAUZEITUNQ

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eine  Menge  Kraftwerke  erstehen.  Diese  werden  so  erbaut,
daß  die  Werke  gleichzeitig  der  Schiffbarmachung  des
Rheins  dienen.  In  der  Baukostenberechnung  für  die
Schiffbarmachung  sind  nur  die  der  Schiffahrt'dienenden
Bauten  (Wehre,  Schleusen,  Schiffahrtskanäle,  Strombauten, ­
  Brücken,  Fähren,  Telephon,  jedoch  unter  Ausschluß
der  Bauzinsen,  persönlichem  Aufwand  und  von  Unvorhergesehenem) ­
  berücksichtigt.  Nach  Feststellung  von
Einheitspreisen  für  alle  diese  Arbeiten  und  nach  Stellung
aller  dieser  Arbeiten  auf  einheitliche  Grundsätze  stellen
sich  die  Kosten  für  die  Schiffahrtsbauten,  berechnet  nach
den  Baukosten  der  Jahre  1913/14,  wie  folgt;  1.  Preis
„Freier  Rhein“  auf  110  Millionen  Franken,  2.  Preis  „Flotte
Fahrt“  auf  99  Millionen  Franken,  3.  Preis  „Viribus  Unitis“
auf  101  Millionen  Franken,  und  der  Ankaufsentwurf  „Vom
Fels  zum  Meer“  auf  82  Millionen  Franken.  —  Im  Mittel
ergibt  sich  ein  Preis  von  103  Millionen  Franken.  Nach
den  Berechnungen  des  Entwurfes  „Freier  Rhein“  beläuft
sich  die  durchschnittliche  Jahresarbeit  der  Kraftwerke
ohne  die  schon  bestehenden  Werke  und  ohne  eines
etwaigen  Rheinfall-Werkes  auf  rund  2000  Millionen
KWSt.;  im  ganzen  dürften  auf  der  Strecke  4000  Millionen ­
  KWSt.  gewonnen  werden  (Amortisation  ein  Zwanzigstel ­
  Pfennig  die  KWSt.).
Der  Entwurf  „Freier  Rhein“  (1.  Preis)  wird  vom
Preisgericht  als  der  relativ  beste  Entwurf  bezeichnet.  Er
ist  auf  dem  Grundsatz  aufgebaut,  daß  die  Schiffahrt  in
der  Hauptsache  im  Fluß  zu  belassen  und  die  Mitbenützung
der  Kanäle  tunlichst  zu  vermeiden  ist.  Nur  bei  Rheinau
und  beim  Rheinfall  finden  Abweichungen  statt,  wobei  das
Gefälle  als  Kraftquelle  ausgenützt  ist.  Diese  Grundsätze
sind  im  Entwurf  mit  Erfolg  durchgeführt,  wodurch  eine
leistungsfähige  Wasserstraße  und  die  vollkommenste
Kräfteausnützung  erreicht  ist.  Die  Einzelbearbeitung  ist
eingehend  und  sachkundig  durchgeführt.  Am  Rheinfall
ist  oberhalb  der  Eisenbahnbrücke  ein  bewegliches  Wehr
vorgesehen.  Der  Rheinfall  wird  in  einer  Lösung  mit
einem  offenen  Einschnitt,  in  einer  anderen  Lösung  durch
zwei  nebeneinander  liegende  einschiffige  Tunnel  umgangen. ­
  Der  Abstieg  erfolgt  entweder  in  einer  zweistufigen ­
  Schleusentreppe  oder  in  zwei  einzelnen  durch
eine  kurze  Zwischenhaltung  voneinander  getrennten
Schleusen.  Der  Entwurf  sieht  die  Beseitigung  des  großen
Kraftwerkes  und  der  Wehranlage  bei  Rheinfeiden  vor  und
deren  Wiedererstellung  flußabwärts.  Das  Preisgericht  bezeichnet ­
  diese  Lösung  als  gut.
Der  Entwurf  „F1  o  11  e  F  a  h  r  t“  (2.  Preis)  geht
streckenweise  mit  dem  Entwurf  „Freier  Rhein“  zusammen.
Von  Laufenburg  an  sucht  der  Entwurf  aber  Kürzungen
zu  finden  und  verlegt  die  Schiffahrt  teilweise  in  Kanäle
(zur  flotten  Fahrt).  Das  Preisrichterurteil  sagt,  daß  der
großzügig  bearbeitete  Entwurf  für  einzelne  besonders
schwierige  Stellen  recht  bemerkenswerte  Lösungen  ergibt,
die  in  ihren  grundsätzlichen  Richtlinien  für  die  endgültigen ­
  Entwürfe  verwendet  werden  können.  Die  Kanalisierung ­
  ist  vollständig  und  konsequent  durchgeführt.  Besonders ­
  zweckmäßig  bei  dem  Entwurf  ist,  daß  durchgehends
  Platz  für  die  Erstellung  zweiter  Schleusen  vorgesehen ­
  ist,  ferner  wird  der  Ausnützung  der  Wasserkräfte
gebührend  Rechnung  getragen.  Die  Lösung  des  Entwurfes ­
  für  die  Umgehung  des  Rheinfalles  und  die  Beseitigung ­
  der  Rheinauer  Stromschleife  ist  die  beste,  die  der
Wettbewerb  gebracht  hat.  Beide  Hindernisse  werden  in
einem  Zuge  durch  einen  Kanal  genommen,  wodurch  auch
der  Weg  von  10  Kilometern  auf  3,6  Kilometer  verkürzt
wird.  Die  schwierige  Frage  ist  hier  einfach  und  klar
gelös 1 .
Der  Entwurf  „Viribus  Unitis“  (3.  Preis)  baut  auf  dem
Grundsatz  auf,  daß  die  Schiffbarmachung  und  die  rationelle ­
  Ausnützung  der  Wasserkräfte  nur  durch  vollständige
Kanalisierung  zu  erreichen  seien.  Der  Grundsatz  wird
in  der  Konstruktion  aber  oft  verlassen  und  geht  zu  Regulierungen ­

  und  Ausbaggerungen  über,  die  der  gestellten
Aufgabe  hinderlich  sind.  Für  den  Abstieg  beim  Rheinfall ­
  sind  drei  Lösungen  vorgesehen:  eine  Schleusentreppe,
eine  Schachtschleuse  und  ein  großes  Hebewerk  (letzteres
in  Ausmessungen  von  noch  nicht  erbauter  Größe).  Alle
drei  Lösungen  befriedigen  das  Preisgericht  nicht.  Es  wird
aber  hervorgehoben,  daß  der  Entwurf  mit  anerkennenswerter ­
  Sorgfalt  und  großer  Sachkenntnis  ausgearbeitet  ist.
Der  Entwurf  „Vom  Fels  zum  Meer“  ist  wahrscheinlich ­
  schon  zum  ersten  Einreichungstermin  fertiggestellt ­
  gewesen.  Der  Verfasser  verfolgt  im  Interesse  der
Wirtschaftlichkeit  die  Billigkeit  und  will  Stromstrecken  mit
günstigem  Gefälle  (  1:2000  und  weniger)  durch  Regulierungen ­
  herrichten.  Nach  späteren  Ergebnissen  sollen
regulierte  Strecken  in  kanalisierte  umgewandelt  werden.
Der  Entwurf  überläßt  einen  großen  Teil  der  jetzt  schon
zu  lösenden  Aufgaben  der  Zukunft,  aber  wegen  einiger
guten  Teillösungen  wurde  der  Entwurf  zum  Ankäufe
empfohlen.  '  j  ,
Zusammenstellung  der  Hauptergebnisse:
(in  der  Zahlenfolge  geordnet  nach  der  Reihenfolge  der
Preise)  Zahl  der  Schleusen:  16,  15,  15,  14.  Zahl  der
Wehre:  16,  15,  14.  13.  Länge  des  Schiffahrtsweges  in
Kilometer:  160,  156,  158,  158.  Hiervon  kanalisiert:  153,
156,  140,  126  Kilometer.  Hiervon  reguliert;  7,  0,  18,  24
Kilometer.  Seitenkanäle  für  die  Schiffahrt:  5,0,  17,0,  10,2,
16,7  Kilometer.  Zahl  der  Kraftwerke:  13,  15,  13,  12.  Ausnenützes
  Gefälle  bei  Mittelwasser,  a)  in  Meter;  109,  103,
99,  84:  b)  in  Prozent  des  Gesamtgefälles:  88,  83,  80  ,68.
Ausgenützte  Wassermenge  m  3/sec.;  a)  unterhalb  der
Aare:  1000—810.  900.  625—380,  —,  b)  oberhalb  der
Aare;  425  -317,  360,  307—210,  —.
Welches  Interesse  die  badische  Regierung  und  auch
die  Schweiz  dem  Unternehmen  entgegenbringen,  erhellt
aus  einer  Rede,  die  der  Arbeitsminister  Rückert-Karlsruhe
gelegentlich  der  diesjährigen  Jahres-Arbeitsausschuß-Sitzung
  des  Rheinschiffahrtsverbandes  in  Konstanz  hielt.
Der  Rhein  sei  der  größte  Kraftspender,  weshalb  die  Regierung ­
  das  Projekt  immer  unterstützen  werde.  Schon
vor  Jahresfrist  habe  Baden  mit  der  Schweiz  Unterhandlungen ­
  aufgenommen  zur  Förderung  des  Projektes,  und
da  habe  sich  ergeben,  daß  die  Schweiz  gleicher  Auffassung
von  der  Notwendigkeit  des  Projekts  war.  Fine  technische
Kommission  beider  Staaten  hat  darauf  die  Weiterverhandlungen ­
  aufgenommen.  Der  Minister  und  mit  ihm  die  badische ­
  Regierung  hofft,  daß  die  Zeit  nicht  mehr  ferne  sei,
wo  der  Rhein,  der  Neckar  und  die  Murg  ihre  Kraft  verbinden ­
  werden.  Mit  dem  Arbeitsbeginn  am  Oberrhein
beginne  für  Deutschland  der  Tag  des  Wiederaufbaues.
Karl  Birner.

Das  Einspruchsrecht  des  Hypothekengläubigers  gegen
den  Abbruch  eines  Gebäudes  auf  dem  belasteten
Grundstück  abgewiesen.
Ein  Grundbesitzer  hatte  sein  Hausgrundstück  mit  dem
darauf  betriebenen  Geschäft  verkauft.  In  Anrechnung  auf
den  Kaufpreis  wurde  für  den  Verkäufer  eine  Hypothek
darauf  eingetragen,  und  außerdem  lastete  auf  dem  Grundstück ­
  noch  eine  für  den  Verkäufer  eingetragene  Orundschuld.
  —  Der  Käufer  verkaufte  nun  ein  auf  dem  Grundstück ­
  stehendes  altes  Brauereigebäude  auf  Abbruch.  Nachdem ­
  mit  dem  Abbruch  begonnen  und  das  Material  bereits
teilweise  abgefahren  worden  war,  erwirkte  der  Grundstücksverkäufer ­
  eine  einstweilige  Verfügung,  durch  welche
dem  Käufer  der  Abbruch  des  Gebäudes  und  das  Wegfahren ­
  des  Materials  verboten  wurde.
Landgericht  und  Oberlandesgericht  haben  die  einstweilige ­
  Verfügung  für  unberechtigt  erklärt.  Von
einer  Verschlechterung  des  Grundstückes  im  Sinne  des
§  1134  BGB.  könne  keine  Rede  sein,  wenn  der  Abbruch
eines  Gebäudes  sich  als  eine  aus  Gründen  der  baulichen
	        
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