Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

1./I5. Dez. 1980. 
BAUZEITüNO 
tll 
Badischer Städtetag. In Offenburg tagte der Badische 
Städtetag, die Organisation der größeren Städte Badens. 
Als Regierungsvertreter waren dazu erschienen: Landes 
kommissär Dr. Schneider-Freiburg und Oberamtmann 
Schwörer-Offenburg. Für den Landtag war anwesend 
Präsident Dr. Kopf, als außerbadische Stadt hatte sich 
Darmstadt durch ihren Oberbürgermeister Dr. Glässing 
vertreten lassen. Den Vors'tz der Versammlung führte 
Oberbürgermeister Dr. Walz-Heidelberg. Ueber die Woh 
nungsfrage berichtete Bürgermeister Schneider-Karlsruhe. 
Der Redner trat für die Durchführung der Mietsteuer ein, 
Oberbürgermeister Dr. Glässing sprach die Befürchtung 
aus, daß aus der mehrfachen Belastung eine Ueberlastung 
der Mieter eintreten könnte. Er sprach sich für eine gleich 
mäßige Regelung der Mietsteuer für das Reich aus. Stadt 
rat Reidel-Mannheim gab der Ansicht Ausdruck, daß das 
durch die Wohnungsabgabe eingehende Geld nicht aus- 
reichen werde, um genügend neue Wohnungen zu bauen, 
ln der Niedrighaltung der Mieten unter allen Umständen 
liege ein schwerer Fehler. Man müsse bedenken, daß die 
Häuser mit Goldmark gebaut worden seien, daß die Haus 
besitzer jetzt aber nur noch Papiermark bekämen. Redner 
schlägt vor, die Mieten so zu erhöhen, daß sie dem jetzi 
gen Gestehungswert der Häuser entsprechen, dafür aber 
aus öffentlichen Mitteln einen Mietzuschuß zu gewähren. 
Stadtrat Engler-Freiburg hob auf eine einheitliche Rege 
lung der Wohnungsfrage durch das Reich ab. Redner 
wandte sich gegen eine zu große Steigerung der Mieten. 
Im weiteren Verlauf der Aussprache führte Oberbürger 
meister Dr. Finter-Karlsruhe aus, der Mittelpunkt der 
ganzen Frage sei die Niederhaltung der Mieten. Die Be 
freiung des Bau- und Wohnungswesens von der Zwangs 
regelung sei aus sozialpolitischen Gründen absolut un 
möglich. Die Mieten in der beabsichtigten Weise in die 
Höhe zu treiben, würde eine erneute Ueberteuerung der 
Lebenshaltung, neue unerhörte Lohnkämpfe, wahrschein 
lich eine neue Revolution bedeuten. Die aus den Woh 
nungsabgaben in den großen Städten hervorgegangenen 
Mitte! zu Bauzwecken dürfen n cht außerhalb der Städte 
verwendet werden. Ein Vertreter des Arbeitsministeriums 
betonte die Unmöglichkeit der Freigabe des Wohnungs 
wesens. Nach Abschluß der Aussprache werden acht 
Leitsätze über die Erhebungen einer Wohnungsabgabe 
angenommen. In diesen Leitsätzen wird betont, daß die 
Förderung des Wohnungsbaues Aufgabe der Allgemein 
heit ist und daß den einzelnen Gemeinden ein bestimmter 
Anteil der Wohnungsabgabe zu belassen ist. Von der 
Regierung wird erwartet, daß sie zur sofortigen Ermög 
lichung der Inangriffnahme der Neubauten dem Badischen 
Landtag unverzüglich einen Gesetzentwurf vorlegt, der 
die Gemeinden ermächtigt, die Erhebung einer solchen 
Abgabe anzuordnen. Schließlich soll die Regierung eine 
Notverordnung erlassen, wonach alle Gemeinden ver 
pflichtet sind, Wert- und Mietkataster aufzustellen, und 
zwar für alle Wohnungen. 
Unfall beim Ausheben eines Straßenbahnmastes durch 
Sturz einer Passantin in die unbewahrte Grube. Haftung 
der Gesellschaft. 
Die Ehefrau K. erlitt an einem Winterabend gegen 
6 Uhr auf einer der Barmer Bergbahn gehörigen Straßen 
bahnstrecke dadurch einen Unfall, daß sie in der Dunkel 
heit in ein unverwahrtes tiefes Loch stürzte, aus dem ein 
Leitungsmast der Bahn herausgenommen worden war. 
K. klagte namens seiner Erau gegen die Gesellschaft auf 
Schadenersatz. Das Landgericht Elberfeld wies die Klage 
ab, während das Oberlandesgericht Düsseldorf sie in 
vollem Umfange als gerechtfertigt anerkannte, 'und zwar 
mit folgender Begründung: 
Der Beklagten, welche auf einer öffentlichen Straße eine 
den Verkehr hindernde Arbeit verrichten ließ, lag es ob, 
die erfordeilieben. Vorkehrungen für die Sicherheit des 
Verkehrs zu treffen. Falls eine Umwehrung der Unfall 
stelle nicht möglich war, mußte die Grube beleuchtet oder 
ein Arbeiter zur Bewachung derselben und zur Warnung 
der Vorübergehenden aufgestellt werden. Dies ist nicht 
geschehen. Das aus einem in der Nähe befindlichen Milch 
häuschen auf die Grube fallende Licht genügte bei der 
durch Regen und Nebel erhöhten Dunkelheit keineswegs, 
es hätten eine oder mehrere Laternen aufgestellt werden 
müssen, die gleichzeitig als Warnungszeichen gedient 
hätten. Der Arbeiter Z. war, ebenso wie die übrigen Ar 
beiter mit dem Transport des Mastes beschäftigt und 
wendete der Grube den Rücken zu. Nur zufällig sah er 
den Schatten der Frau aus dem Nebel auftauchen und rief 
aus eigenem Antrieb „Vorsicht!“. Aber da war es bereits 
zu spät, denn in demselben Augenblick fiel die Frau in die 
Grube hinein. Mag auch richtig sein, daß die Leitung 
der Arbeit einem Vorarbeiter übertragen worden war, 
so hatte die Direktion doch die Pflicht, die Ausführung zu 
überwachen. Dieser Pflicht hat sie nicht genügt. Daß 
sie dem Vorarbeiter Absperrungs- und Beleuchtungsmittel 
bereit hielt, genügte nicht, ebenso wenig die allgemeine 
Anordnung, daß die Baustelle nach Bedarf abzusperren 
und zu beleuchten sei. Das war eine viel zu allgemein 
gehaltene Anweisung. Darüber zu befinden, überläßt man 
nicht dem Vorarbeiter. — Das oberlandesgerichtliche Ur 
teil ist rechtskräftig geworden. Wenn die Sache noch 
das Reichsgericht als Revisionsinstanz beschäftigt hat, so 
geschah es lediglich, um über die Höhe des zu zahlenden 
Schadenersatzes zu befinden. (Nachdr. verb.) 
Wann haftet der Hauseigentümer nicht für den anläßlich 
des Verputzens seines Hauses erfolgten Unfall eines 
Straßenpassanten ? 
Der Kläger hatte, als er das vor dem Hause des Be 
klagten angebrachte Schutzgerüst durchschritt, einen Un 
fall dadurch erlitten, daß er von einem herabfallenden Ge 
genstand getroffen und verletzt wurde. 
Von dem Verletzten auf Schadenersatz in Anspruch ge 
nommen, wandte der beklagte Hauseigentümer ein, er 
habe alle erdenkliche Sorgfalt angewendet, um Unfälle zu 
verhüten, indem er die Herstellung des Schutzgerüstes 
einer geeigneten Firma übertrug und darüber wachte, 
daß die von den Beamten der Bauaufsicht angeordneten 
Sicherungsmabnahmen ausgeführt wurden. Mit dem Ver 
putzen des Hauses sei erst nach ausdrücklicher Freigabe 
des Gerüstes begonnen worden. 
Das Reichsgericht hat, ebenso wie die Vorinstanz, ein 
eigenes Verschulden des Beklagten an dem Unfall verneint. 
Allerdings kann es den Beklagten nicht nach § 831 BGB. 
entlasten, wenn er die Herstellung des Gerüstes einer dazu 
geeigneten Firma übertrug, denn diese Firma hatte das 
Gerüst selbständig nach eigener Sachkunde herzustellen 
und war keine Angestellte im Sinne des § 831 BGB., der 
hier nicht Anwendung finden kann. Mit Recht aber be 
ruft der Beklagte sich darauf, daß die Baupolizei nach ge 
nauer Prüfung des Gerüstes dieses zur Benutzung Frei- 
gegeben und das Verputzen des Hauses gestattet hat. Der 
Beklagte, als laie, durfte darauf vertrauen, daß das von 
einer geeigneter. Firma hergestellte und polizeilich als gut 
und sicher geprüfte Gerüst den verkehrserforderlichen 
Schutz gegen Baugefahren gewähren werde. Man kann 
von dem Beklagten nicht mehr Sorgfalt verlangen als von 
den Beamten der Bauaufsicht. Nach alledem haftet der 
Beklagte nicht für den Unfall des Klägers. 
Rundschau. 
Wohnungsfürsorge in Osnabrück. Die Stadtverwal 
tung von Osnabrück bewilligte zur Errichtung von Fach- 
werksbauten 750 000 Mark. In den Bauten sollen 30 Woh 
nungen entstehen, von denen jede einen Betrag von 25 000 
Mark erfordert. Der Oberbürgermeister bemerkte dazu,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.