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BAUZEITUNQ
Nr. 50/52
10 cm werden natürlich auch Lochsteine hergestellt. Im
Jahre 1913 stellte sich der Selbstkostenpreis für 1000
Steine auf etwa 13 Mark; der Verkaufspreis der rheinischen
Schwemmsteine für Großabnehmer betrug damals frei
Wagen im Neuwieder Becken etwa 20 bis 21 Mark. Der
Weltkrieg hat die Preise natürlich erheblich geändert.
Bekannt ist die Verwendung der Hochofenschlacke zu
Schottermaterial für den Wegebau oder zur Abwasser
klärung; auch, als feisenbahnschotter ist solche Schlacke
schon benutzt worden. Für Schotterzwecke ist jedoch
nicht jede Schlacke benutzbar, da manche Schlackensorten
zum Zerfallen neigen. Poröse Schlacke oder solche mit
schämigen Köpfen ist ebenfalls als Schotter ungeeignet.
Als Schotte^ dürfte besonders die Stückschlacke von Gieße
reiroheisen und Hämatit geeignet sein. In Gegenden, wo
es an Lehm- und Tonlagern fehlt, wird der Schlackenstein
eine willkommene Aushilfe bieten. In Gebieten der Hütten
industrie, wie, Schlesien, Rheinland und Westfalen, ist die
Verwendung der Schlackensteine eine weitverbreitete und
sind hier sogar Kirchenbauten mit Schlackensteinen aus
geführt worden. Dr. B. Martell.
Erfolgloser Versuch einer Brunnenanlegung. Werkvertrag
oder Dienstvertrag?
Ein Grundbesitzer hatte bei einem Brunnenbauer die
Herstellung eines Brunnens auf seinem kleinen Grund
stück bestellt. Die Arbeiten des Unternehmers waren er
folglos, und nun klagte der Grundbesitzer auf Fertigstel
lung der Arbeit, der Brunnenbauer dagegen auf Zahlung
von 1200 Mark für die geleisteten Arbeiten abzüglich be
reits erhaltener 200 Mark. Der Grundbesitzer behauptete
nämlich, er habe eine Brunnenanlage für den festen Preis
von 200 Mark bestellt, während der Brunnenbauer er
klärte, es sei zwischen ihm und dem Besteller vereinbart
worden, die Bezahlung solle nach Maßgabe der verwen
deten Zeit erfolgen.
Vor Gericht schob der beklagte Brunnenbauer dem
Grundbesitzei den Eid über seine Behauptung zu, und der
Kläger leistete diesen Eid auch.
Nun behauptete der beklagte Unternehmer weiter, bei
Verträgen der hier vorliegenden Art sei Vergütung nach
Stundenlohn und Materialaufwand üblich. Das Gericht
legte diesem Vorbringen jedoch kein Gewicht bei, vielmehr
war es der Meinung, es könne sowohl die eine wie die
andere Rechtsform gewählt werden. Die Unsicherheit des
Erfolges dem Unternehmer zur Last zu legen, sei nicht
unbilliger, als sie dem Besteller aufzubürden. Der Unter
nehmer kann die bei seiner Tätigkeit erforderlichen Auf
wendungen an Zeit und Mühe vorher in Anschlag bringen
und danach seine Forderung bemessen oder ausdrücklich
Zeitlohn ausbedingen. Der Besteller, der die Schwierig
keiten regelmäßig weniger übersieht, als der Unternehmer,
welcher Fachmann zu sein pflegt, wird gewöhnlich nicht
gewillt sein, sich mit Verpflichtungen zu belasten, deren
Umfang er nicht abschätzen kann. Im vorliegenden Falle
wo es sich um eine Brunnenanlage auf einem Deinen
Grundstücke handelt, das der Kläger für zirka 6000 Mark
gekauft hat, kann nicht angenommen werden, daß dieser
nutzlos Aufwendungen für über 1000 Mark hat auf sich
nehmen wollen.
Ist demnach die Behauptung des Beklagten, daß er für
seine Tätigkeit als solche bezahlt werden sollte, unbe
wiesen geblieben, so folgt daraus, daß sein Anspruch auf
Vergütung für seine erfolglosen Arbeiten unbegründet ist.
Es fragt sich, ob, wie der Kläger behauptet, ein Werk
vertrag über Herstellung einer brauchbaren Brunnenan
lage zustande gekommen ist. Nach den getroffenen Fest
stellungen müssen dem Beklagten außer den bereits er
haltenen 200 Mark noch zirka 130 Mark für die Herstel
lung des Herdes mit Nebenarbeiten zugesprochen werden;
für die eigentlichen Brunnenarbeiten dagegen ist ihm
nichts zu bewilligen, da sie ohne Erfolg geblieben sind.
Enteignung von Bauland zu Straßenzwecken.
Eine Gemeinde hatte zum Zwecke der Errichtung einer
Zufahrtstraße zu einem stark benutzten Bahnhofe einen
erheblichen Geländestreifen von dem Grundstücke des
Klägers enteignet, so daß das Restgrundstück des Klägers
in zwei Teile getrennt wurde. Mit der Behauptung, das
Grundstück sei durch die Enteignung so zerstückelt wor
den, daß es nicht mehr zweckmäßig zur Bebauung be
nutzt werden könne, verlangte der Kläger gemäß § 9
Abs. 1 des Enteignungsgesetzes Abnahme der beiden
Restgrundstücke durch die Gemeinde.
Die Vorinstanz hatte die Klage für unbegründet er
klärt. Das dem Kläger verbleibende Restgrundstück, so
hatte das Gericht gemeint, sei durch die Abtretung keines
wegs so zerstückelt, daß es nach seiner bisherigen Be
stimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden könne,
denn der Umstand, daß die für den Fall der Bebauung zu
zahlenden Anliegerbeiträge voraussichtlich einen hohen
Betrag erreichen werden, beeinträchtige doch nicht die
Zweckmäßigkeit der Bebauung der Grundstücke.
Anderer Ansicht war das Reichsgericht, wel
ches auf Revision des Klägers das angefochtene Erkennt
nis a u f h o b und die Sache in die Vorinstanz zurückver
wies. /'weckmäßig kann der Restteil dann nicht baulich
ausgenutzt werden, wenn die Bebauung nur unter Auf
wendung unverhältnismäßig hoher Kosten bewirkt wer
den kann. Wenn die Vorinstanz meint, die Anliegerbei
träge, die für den Fall der Bebauung in Zukunft zu zahlen
seien, dürften bei Prüfung der Zweckmäßigkeit der Be
bauung nicht herangezogen werden, so setzt sie sich in
Widerspruch mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Ist dem Enteigneten eine Bebauung deshalb nicht zuzu
muten, weil er mit ihr infolge der zu entrichtenden und
nicht erstattungsfähigen AnliegerbeF T äge einen wirtschaft
lichen Erfolg nicht erzielen kann, so soll der Unternehmer,
der den Enteigneten in diese Lage gebracht hat, ütn aus