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BAUZEITUNG
Nr. 14/15
ein Wohnbedürfnis vorliegt, und ob es sich um einen dauernden
oder nur um einen durch die Kriegsverhältnisse vorübergehend
hervorgerufenen Zustand handelt. Sie haben die Prüfung der
Bauvorhaben in technischer und wirtschaftlicher Beziehung vor
zunehmen und alsdann die Anträge nebst dem Vorschlag der
Gemeinde usw. der Landeszentralbehörde oder der von dieser
beauftragten Bezirksstelle einzureichen.
2. ln dem Antrag ist vorweg die Frage zu erörtern, ob und
in welcher Höhe Arbeitgeber, deren Arbeitern und Angestellten
die Wohnungen nach ihrer Lage voraussichtlich zugute kommen
werden, sich mit Leistungen in Bauland, Baustoffen oder in bar
an der Herstellung der Wohnungen beteiligen werden und wie
diese Beteiligung gesichert ist. Ist eine nach Auffassung der
Landeszentralbehörde genügende Beteiligung ohne ausreichenden
Grund nicht nachgewiesen, so kann die Beihilfe verweigert oder
herabgesetzt werden.
3. ln dem Antrag ist ferner nachzuweisen, wer den Bau aus
führen soll, für den die Beihilfe erbeten wird, von wem und
unter welchen Bedingungen das Baugeld gegeben wird und wer
Eigentümer des Grundstücks ist. Lagepläne und Grundrisse sind
beizufügen.
4. Der Anteil des Reichs an den Baukostenzuschüssen wird
auf Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes nach Maß
gabe dieser Bestimmungen durch einen Beihilfebescheid der
Landeszentralbehörde bewilligt. Die Landeszentralbehörde kann
der höheren Verwaltungsbehörde die Erteilung des Bescheids
überlassen, wenn der Anteil des Reichs im einzelnen Falle nicht
mehr als 750 Mk. „Siebenhundertundfünfzig Mark“ für eine Fa
milienwohnung beträgt. Gegen den Beihilfebescheid der höheren
Verwaltungsbehörde ist für die Gemeinde oder den Qemeinde-
verband die Beschwerde an die Landeszentralbehörde binnen
zwei Wochen zulässig.
5. Die hypothekarischen und sonstigen Sicherungen (zu ver
gleichen Nr. II, 2 und 3) sind zugunsten der Gemeinde oder des
Qemeindeverbandes zu bestellen.
6. Mit der Ausführung der Bauten ist spätestens sechs
Monate nach Bewilligung des Baukostenzuschusses zu beginnen.
Wird diese Frist überschritten, so verliert der Beihilfebescheid
seine Gültigkeit, es sei denn, daß die Landeszentralbehörde aus
besonderen Gründen die Frist verlängert.
7. Für die Ingebrauchnahme des Baues ist im Beihilfe
bescheid ein^Termin festzusetzen. Wird dieser Termin ohne ge
nügenden Grund erheblich überschritten, so kann der Baukosten
zuschuß durch die Landeszentralbehörde entsprechend gekürzt
oder ganz versagt werden.
8. Dem Reichskommissar sind von den Landeszentral
behörden auf Verlangen Uebersichten über die Höhe der er
folgten Bewilligungen vorzulegen. Die Landeszentralbehörden
legen vierteljährlich dem Reichskommissar Uebersichten über
die von ihnen gezahlten Baukostenzuschüsse (unter Angabe der
Empfänger, der Bausummen und der Ueberteuerungsbeträge,
sowie der Art und Zahl der dadurch zu errichtenden Wohnungen)
vor. Auf Grund der Uebersicht erstattet das Reich den Bundes
staaten die auf den Reichsfiskus entfallenden Teilbeträge der
nach diesen Bestimmungen festgesetzten Baukostenzuschüsse.
Aus den Uebersichten, für die der Reichskommissar für Woh
nungswesen ein besonderes Muster vorschreiben kann, müssen
die Angaben zu ersehen sein, die zur Ueberwachung eines gleich
mäßigen Vollzugs der Bestimmungen erforderlich sind.
9. Auf Bauten, die nach dem 1. Juli 1918, aber vor Erlaß
dieser Bestimmungen, angefangen oder ausgeführt worden sind,
finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. Soweit
Gemeinden oder Qemeindeverbände im Hinblick auf die in Aus
sicht stehende finanzielle Hilfe des Reichs und des Staats bei
eignen oder fremden Bauten die Baukostenüberteuerung gedeckt
oder zu decken sich verpflichtet und dabei im wesentlichen im
Sinne dieser Bestimmungen gehandelt haben, kann Ersatz nach
Maßgabe dieser Bestimmungen erfolgen.
10. Für die Gewährung von Baukostenzuschüssen zur Er
richtung von Behelfsbauten und Notwohnungen werden be
sondere Bestimmungen erlassen.
Anlage II.
Besondere Bestimmungen über die Gewährung von Baukosten
zuschüssen zur Errichtung von Behelfsbauten und Not
wohnungen.
Behelfsbauten sind Bauwerke, die nach der Art ihres tech-
neischen Aufbaues und der Natur der verwendeten Baustoffe
auf eine geringere als die für Wohngebäude im allgemeinen
übliche Lebensdauer berechnet sind; insbesondere gehören hier
her Holzbauten, Baracken und dergleichen. Notwohnungen sind
Wohngelegenheiten, die infolge des Umbaues oder der Instand
setzung von an und für sich für den dauernden Aufenthalt von
Menschen geeigneten, aber baupolizeilich nicht von vornherein
dafür zugelassenen Räumen vorübergehend für Wohnzwecke
herangezogen werden (Errichtung von Dach- und Keller
wohnungen und dergleichen). Auf die Umwandlung von Läden
in Wohnräume finden die Vorschriften über Notwohnungen An
wendung. Für die Abbürdung der Baukostenüberteuerung bei
Errichtung von Behelfsbauten und Notwohnungen gelten folgende
besondere Bestimmungen:
1. Grundsätzlich ist für Wohnzwecke nur die Errichtung
solcher Notwohnungen und Behelfsbauten zuzulassen, die in der
Hauptsache lediglich gegen die baupolizeilichen Vorschriften über
die Wohndichtigkeit bzw. Standfestigkeit und die Feuersicherheit
verstoßen, im übrigen aber hinsichtlich der Höhe, Lüftung, Be
lichtung, Zugänglichkeit, Abgeschlossenheit und des Schutzes der
Räume gegen Feuchtigkeit im wesentlichen der B.O. entsprechen.
2. Bei Prüfung der Bauvorhaben ist darauf Rücksicht zu
nehmen, ob die zu errichtenden Wohnungen in gesundheitlicher
und wohnungsfürsorglicher Hinsicht derart einwandfrei sind,
daß eine fünfzehnjährige Benutzungsdauer zu keinem Bedenken
Veranlassung gibt. Erscheinen die zu gewinnenden Wohnräume
so wenig einwandfrei, daß eine geringere ais fünfjährige
Benutzungsdauer in Aussicht genommen werden kann, so darf
ein Reichszuschuß überhaupt nicht gewährt werden.
3. Zwecks Berechnung der Höhe des zu gewährenden Bau
kostenzuschusses sind zunächst die Kosten des Bauvorhabens
zu veranschlagen. Alsdann sind die jährlichen Aufwendungen zu
berechnen, wobei für Notwohnungen eine 7 prozentige, für Be
helfsbauten eine höchstens 6 prozentige Verrentung der Bau
kosten zugrunde zu legen und die Tilgungsquote so hoch ein
zusetzen ist, daß das aufgewendete Kapital unter Einstellung
eines Zinsfaktors von 5 v. H. unter Zinszuwachs innerhalb der
für die Benutzung des Bauwerks zugelassenen Zeit völlig ab
getragen werden kann. Den so errechneten jährlichen Auf
wendungen ist der voraussichtliche Jahresbetrag der Mieten
gegenüberzustellen und der Unterschied gleichfalls unter Zu
grundelegung der zugelassenen Benutzungsdauer und eines Zins
faktors von 5 v. H. unter Zinszuwachs zu kapitalisieren. Die
bei dieser Berechnung erhaltene Summe gibt den Betrag der
Baukostenüberteuerung an. Die nachstehenden Uebersichten zu
II (A und B) geben die kapitalisierten Werte an; unter III ist die
Berechnungsart an zwei Musterbeispielen gezeigt.
4. Für die Abbürdung der nach Nr. 3 berechneten Baukosten
überteuerung durch das Reich, die Bundesstaaten und die Ge
meinden gelten die allgemeinen Vorschriften mit Ausnahme der
Ziffer II Nr. 2 Abs. 2 bis 4; Nr. 3 b, c und Abs. 3, sowie 111 Nr. 2
entsprechend. Anstelle der in II Nr.3v orgesehenen Frist von
mindestens zehn Jahren tritt die bei Feststellung des Baukosten
zuschusses in Rechnung gestellte Benutzungsdauer.
5. Betragen die Umbaukosten weniger als 1000 Mk. für eine
Wohnung, so kann die Landeszentralbehörde der höheren Ver
waltungsbehörde oder der Gemeinde oder dem Qemeindever-
bande die Erteilung des Beihilfebescheids überlassen, solange
sich die zu gewährenden Reichszuschüsse innerhalb des von
dem Reichskommissar für Wohnungswesen nach Anhörung der
Landeszentralbehörde für den Qemeindebezirk festgesetzten
Gesamtbetrags halten.
6. Beim Umbau von Läden in Wohnungen darf die bisherige,
für den Laden zu erzielende Miete zur Berechnung des Reichs
zuschusses nicht berücksichtigt werden.
Verantwortlich : Karl Schüler, Stuttgart. Druck Gustav Stürner in Waiblingen.