Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

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BAUZEITUNG 
Nr. 14/15 
ein Wohnbedürfnis vorliegt, und ob es sich um einen dauernden 
oder nur um einen durch die Kriegsverhältnisse vorübergehend 
hervorgerufenen Zustand handelt. Sie haben die Prüfung der 
Bauvorhaben in technischer und wirtschaftlicher Beziehung vor 
zunehmen und alsdann die Anträge nebst dem Vorschlag der 
Gemeinde usw. der Landeszentralbehörde oder der von dieser 
beauftragten Bezirksstelle einzureichen. 
2. ln dem Antrag ist vorweg die Frage zu erörtern, ob und 
in welcher Höhe Arbeitgeber, deren Arbeitern und Angestellten 
die Wohnungen nach ihrer Lage voraussichtlich zugute kommen 
werden, sich mit Leistungen in Bauland, Baustoffen oder in bar 
an der Herstellung der Wohnungen beteiligen werden und wie 
diese Beteiligung gesichert ist. Ist eine nach Auffassung der 
Landeszentralbehörde genügende Beteiligung ohne ausreichenden 
Grund nicht nachgewiesen, so kann die Beihilfe verweigert oder 
herabgesetzt werden. 
3. ln dem Antrag ist ferner nachzuweisen, wer den Bau aus 
führen soll, für den die Beihilfe erbeten wird, von wem und 
unter welchen Bedingungen das Baugeld gegeben wird und wer 
Eigentümer des Grundstücks ist. Lagepläne und Grundrisse sind 
beizufügen. 
4. Der Anteil des Reichs an den Baukostenzuschüssen wird 
auf Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes nach Maß 
gabe dieser Bestimmungen durch einen Beihilfebescheid der 
Landeszentralbehörde bewilligt. Die Landeszentralbehörde kann 
der höheren Verwaltungsbehörde die Erteilung des Bescheids 
überlassen, wenn der Anteil des Reichs im einzelnen Falle nicht 
mehr als 750 Mk. „Siebenhundertundfünfzig Mark“ für eine Fa 
milienwohnung beträgt. Gegen den Beihilfebescheid der höheren 
Verwaltungsbehörde ist für die Gemeinde oder den Qemeinde- 
verband die Beschwerde an die Landeszentralbehörde binnen 
zwei Wochen zulässig. 
5. Die hypothekarischen und sonstigen Sicherungen (zu ver 
gleichen Nr. II, 2 und 3) sind zugunsten der Gemeinde oder des 
Qemeindeverbandes zu bestellen. 
6. Mit der Ausführung der Bauten ist spätestens sechs 
Monate nach Bewilligung des Baukostenzuschusses zu beginnen. 
Wird diese Frist überschritten, so verliert der Beihilfebescheid 
seine Gültigkeit, es sei denn, daß die Landeszentralbehörde aus 
besonderen Gründen die Frist verlängert. 
7. Für die Ingebrauchnahme des Baues ist im Beihilfe 
bescheid ein^Termin festzusetzen. Wird dieser Termin ohne ge 
nügenden Grund erheblich überschritten, so kann der Baukosten 
zuschuß durch die Landeszentralbehörde entsprechend gekürzt 
oder ganz versagt werden. 
8. Dem Reichskommissar sind von den Landeszentral 
behörden auf Verlangen Uebersichten über die Höhe der er 
folgten Bewilligungen vorzulegen. Die Landeszentralbehörden 
legen vierteljährlich dem Reichskommissar Uebersichten über 
die von ihnen gezahlten Baukostenzuschüsse (unter Angabe der 
Empfänger, der Bausummen und der Ueberteuerungsbeträge, 
sowie der Art und Zahl der dadurch zu errichtenden Wohnungen) 
vor. Auf Grund der Uebersicht erstattet das Reich den Bundes 
staaten die auf den Reichsfiskus entfallenden Teilbeträge der 
nach diesen Bestimmungen festgesetzten Baukostenzuschüsse. 
Aus den Uebersichten, für die der Reichskommissar für Woh 
nungswesen ein besonderes Muster vorschreiben kann, müssen 
die Angaben zu ersehen sein, die zur Ueberwachung eines gleich 
mäßigen Vollzugs der Bestimmungen erforderlich sind. 
9. Auf Bauten, die nach dem 1. Juli 1918, aber vor Erlaß 
dieser Bestimmungen, angefangen oder ausgeführt worden sind, 
finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. Soweit 
Gemeinden oder Qemeindeverbände im Hinblick auf die in Aus 
sicht stehende finanzielle Hilfe des Reichs und des Staats bei 
eignen oder fremden Bauten die Baukostenüberteuerung gedeckt 
oder zu decken sich verpflichtet und dabei im wesentlichen im 
Sinne dieser Bestimmungen gehandelt haben, kann Ersatz nach 
Maßgabe dieser Bestimmungen erfolgen. 
10. Für die Gewährung von Baukostenzuschüssen zur Er 
richtung von Behelfsbauten und Notwohnungen werden be 
sondere Bestimmungen erlassen. 
Anlage II. 
Besondere Bestimmungen über die Gewährung von Baukosten 
zuschüssen zur Errichtung von Behelfsbauten und Not 
wohnungen. 
Behelfsbauten sind Bauwerke, die nach der Art ihres tech- 
neischen Aufbaues und der Natur der verwendeten Baustoffe 
auf eine geringere als die für Wohngebäude im allgemeinen 
übliche Lebensdauer berechnet sind; insbesondere gehören hier 
her Holzbauten, Baracken und dergleichen. Notwohnungen sind 
Wohngelegenheiten, die infolge des Umbaues oder der Instand 
setzung von an und für sich für den dauernden Aufenthalt von 
Menschen geeigneten, aber baupolizeilich nicht von vornherein 
dafür zugelassenen Räumen vorübergehend für Wohnzwecke 
herangezogen werden (Errichtung von Dach- und Keller 
wohnungen und dergleichen). Auf die Umwandlung von Läden 
in Wohnräume finden die Vorschriften über Notwohnungen An 
wendung. Für die Abbürdung der Baukostenüberteuerung bei 
Errichtung von Behelfsbauten und Notwohnungen gelten folgende 
besondere Bestimmungen: 
1. Grundsätzlich ist für Wohnzwecke nur die Errichtung 
solcher Notwohnungen und Behelfsbauten zuzulassen, die in der 
Hauptsache lediglich gegen die baupolizeilichen Vorschriften über 
die Wohndichtigkeit bzw. Standfestigkeit und die Feuersicherheit 
verstoßen, im übrigen aber hinsichtlich der Höhe, Lüftung, Be 
lichtung, Zugänglichkeit, Abgeschlossenheit und des Schutzes der 
Räume gegen Feuchtigkeit im wesentlichen der B.O. entsprechen. 
2. Bei Prüfung der Bauvorhaben ist darauf Rücksicht zu 
nehmen, ob die zu errichtenden Wohnungen in gesundheitlicher 
und wohnungsfürsorglicher Hinsicht derart einwandfrei sind, 
daß eine fünfzehnjährige Benutzungsdauer zu keinem Bedenken 
Veranlassung gibt. Erscheinen die zu gewinnenden Wohnräume 
so wenig einwandfrei, daß eine geringere ais fünfjährige 
Benutzungsdauer in Aussicht genommen werden kann, so darf 
ein Reichszuschuß überhaupt nicht gewährt werden. 
3. Zwecks Berechnung der Höhe des zu gewährenden Bau 
kostenzuschusses sind zunächst die Kosten des Bauvorhabens 
zu veranschlagen. Alsdann sind die jährlichen Aufwendungen zu 
berechnen, wobei für Notwohnungen eine 7 prozentige, für Be 
helfsbauten eine höchstens 6 prozentige Verrentung der Bau 
kosten zugrunde zu legen und die Tilgungsquote so hoch ein 
zusetzen ist, daß das aufgewendete Kapital unter Einstellung 
eines Zinsfaktors von 5 v. H. unter Zinszuwachs innerhalb der 
für die Benutzung des Bauwerks zugelassenen Zeit völlig ab 
getragen werden kann. Den so errechneten jährlichen Auf 
wendungen ist der voraussichtliche Jahresbetrag der Mieten 
gegenüberzustellen und der Unterschied gleichfalls unter Zu 
grundelegung der zugelassenen Benutzungsdauer und eines Zins 
faktors von 5 v. H. unter Zinszuwachs zu kapitalisieren. Die 
bei dieser Berechnung erhaltene Summe gibt den Betrag der 
Baukostenüberteuerung an. Die nachstehenden Uebersichten zu 
II (A und B) geben die kapitalisierten Werte an; unter III ist die 
Berechnungsart an zwei Musterbeispielen gezeigt. 
4. Für die Abbürdung der nach Nr. 3 berechneten Baukosten 
überteuerung durch das Reich, die Bundesstaaten und die Ge 
meinden gelten die allgemeinen Vorschriften mit Ausnahme der 
Ziffer II Nr. 2 Abs. 2 bis 4; Nr. 3 b, c und Abs. 3, sowie 111 Nr. 2 
entsprechend. Anstelle der in II Nr.3v orgesehenen Frist von 
mindestens zehn Jahren tritt die bei Feststellung des Baukosten 
zuschusses in Rechnung gestellte Benutzungsdauer. 
5. Betragen die Umbaukosten weniger als 1000 Mk. für eine 
Wohnung, so kann die Landeszentralbehörde der höheren Ver 
waltungsbehörde oder der Gemeinde oder dem Qemeindever- 
bande die Erteilung des Beihilfebescheids überlassen, solange 
sich die zu gewährenden Reichszuschüsse innerhalb des von 
dem Reichskommissar für Wohnungswesen nach Anhörung der 
Landeszentralbehörde für den Qemeindebezirk festgesetzten 
Gesamtbetrags halten. 
6. Beim Umbau von Läden in Wohnungen darf die bisherige, 
für den Laden zu erzielende Miete zur Berechnung des Reichs 
zuschusses nicht berücksichtigt werden. 
Verantwortlich : Karl Schüler, Stuttgart. Druck Gustav Stürner in Waiblingen.
	        

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