Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

30. April 1919. 
BAUZEITUNG 
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verdienen jedenfalls alle Beachtung, es sollte nur noch 
mehr auf die innere Ausstattung der in Frage kommenden 
Wohnhäuser geachtet werden. Sie enthalten zumeist ein 
Qder zwei Stuben sowie die Wohnküche im Unterge 
schoß und im Obergeschoß die Schlafräume. Zumeist 
wird man aber vergebens nach einer Badeeinrichtung 
suchen, die doch gerade hier in gesundheitlicher Beziehung 
sehr erwünscht wäre. Dieser Mangel wird einerseits 
mit dem Hinweis auf die Verteurung durch das Bad, und 
andererseits mit dem knappen zur Verfügung stehenden 
Raum entschuldigt. 
Es ist aber gelungen, Badeeinrichtungen mit einer 
auch anderen Zwecken dienlichen Warmwasser-Versor- 
gung in kleiner, einfacher und wohlfeiler Form herzu 
stellen, so daß diese selbst in kleinste Einfamilienhäuser 
so eingebaut werden können, daß alle Bedenken bezügl. 
Raumbeschränkung und wesentlichen Mehrkosten hinfällig 
werden. 
Die Firma Junkers & Co. in Dessau hat einen sol 
chen an der Wand hängenden kleinen Badeofen konst 
ruiert, der in Verbindung mit einer besonderen wasser- 
und gassparenden Wanne ein bequemes Vollbad bereits 
mit 80 Liter Inhalt gibt. Infolgedessen sind nicht nur 
die Anschaffungskosten-, sondern auch die Betriebskosten 
dieser Anlage sehr gering. 
Sind die Räume des Kleinwohnhauses an Zahl und 
Größe so knapp bemessen, daß sie die Aufstellung einer 
Badeeinrichtung nicht gestatten, so wird diese zweckmäßig 
in der Waschküche untergebracht. Für diese Fälle kommt 
auch an Stelle eines Badeofens ein besonders konstruier 
ter Universal-Apparat, Prof. Junkers Bade-Waschkessel, 
zur Verwendung. Dieser kleine, leicht transportable Kessel 
ist ganz speziell dem Bedürfnis der kleinsten Siedelungs 
bauten angepaßt. Er wird deshalb außer für Gasfeuerung 
auch für Kohlenfeuerung geliefert. Dieser sinnvoll kon 
struierte Kessel mit seinen 70 Litern Wasserinhalt ist 
ein billiger, schneller und bequemer Heißwasserbereiter 
und zwar für alle möglichen Zwecke, braucht äußerst 
wenig Raum, somit für kinderreiche Familien von un 
schätzbarem Wert. 
Erlaß des Ministeriums des Innern an die Bau 
polizeibehörden über Behelfsbauten zu 
Wohnzwecken. 
Die Not der Zeit zwingt dazu, für die Bereitstellung 
von Wohnungen, insbesondere Klein- und Mittelwoh 
nungen, auch Bauten zu errichten, die nach der Art ihres 
technischen Aufbaues und der Natur der verwendeten 
Baustoffe auf eine geringere als die für Wohngebäude 
im allgemeinen übliche Lebensdauer berechnet sind, sogen. 
Behelfsbauten. Dazu gehören insbesondere Holzbauten, 
Baracken und dergleichen. 
Solche Behelfsbauten entsprechen in mancher Be 
ziehung nicht immer den bau- und feuerpolizeilichen Be 
stimmungen der Bauordnung, der Vollzugsverfügung dazu 
und der Minist. Verfügung über Feuerungseinrichtungen. 
Sie können aber trotzdem auf Grund von Art. 29 Abs. 2 
der BauO. in stets widerruflicher Weise zugelassen werden, 
wenn und solange Bedenken in gesundheitlicher, in feuer- 
und sicherheitspolizeilicher Beziehnng nicht entgegenstehen. 
Es sollte aber dann zur Vermeidung späterer Schwierig 
keiten gemäß § 95 Abs. 2 der Vollz.Verfügung zur Bau 
ordnung eine entsprechende Vormerkung im Baulastenbuch 
gemacht werden. 
Eine endgültige Genehmigung, die die Bauenden viel 
fach vorziehen würden, ist nach den gesetzlichen Vor 
schriften nur möglich, wenn für Verstöße gegen unbedingt 
erteilte baupolizeiliche Vorschriften zuvor die erforderliche 
Befreiung erteilt worden ist. Dabei kommen insbesondere 
folgende Vorschriften in Betracht: 
1. Für Brettervertäferungen oder Schindelschirme auf 
unausgemauerten Fachwerkswänden ist nach Art. 74 
Abs. 1 der BO. ein Abstand von wenigstens 6 m von 
anderen Gebäuden oder von der Eigentumsgrenze 
einzuhalten. Wenn aber die Bretter oder Schindeln 
neben dichter Fugendeckung einen gegen leichte 
Feuerübertragung schützenden Anstrich oder eine 
gleichwertige ähnliche Verwahrung (vergl. § 69 der 
Vollz. Verf. zur BO.) erhalten, kann gemäß Art. 74 
Abs. 2 der BO, bei einstöckigen Gebäuden mit nicht 
mehr als 100 qm Grundfläche und nicht mehr als 7 
m Firsthöhe der Abstand von 6 m auf 4 m vermindert 
werden. Da für Kleinhäuser, schon um den Bewohnern 
den Genuß eines Gartens zu verschaffen, weiträumige 
Bauweise ohnedies die Regel sein wird und außer 
dem im Wege der Vereinbarung mit den Nachbarn 
und bei einheitlich angelegten Kleinhaussiedlungen 
schon durch den Plan und Anbauvorschriften die er 
forderlichen Abstände gesichert werden können, wer 
den sich aus den Vorschriften des Art 74 der BO. 
allzugroße Schwierigkeiten nicht ergeben. Für Klein 
häuser anderer Bauart kommen die Bestimmungen 
des Art. 70 der BO. über die Brandmauerzonen, für 
besonders kleine Häuser auch die Bestimmungen 
des Art. 81 in Betracht. Den Schutz gegen Feuer 
übertragung allzusehr zu vernachlässigen, ist weder 
im Interesse der Allgemeinheit noch in dem der Be 
wohner und Besitzer der Kleinhäuser gelegen. 
2. Nach Art. 91 Abs. 1 der BO, sind in Gelassen mit 
Feuerungseinrichtungen die Hohlräume zwischen den 
Deckenbalken mit einer gegen Weiterverbreitung des 
Feuers schützenden Einlage nach den Vorschriften des 
§ 80 der Vollz.Verf. zur BauO. zu versehen. Da die 
Kleinhäuser nur wenige Räume mit Feuerungsein 
richtungen enthalten, die erlangte Einlage mit erheb 
lichen Kosten nicht verbunden und für die Wärmeer 
haltung von Vorteil ist, kann auch diese Vorschrift 
ohne erhebliche Schwierigkeiten eingehalten werden. 
In Ausnahmefällen kann Befreiung in Frage kommen. 
3. Oefen und Herde müssen nach § 7 der Minist. Verf. 
über Feuerungseinrichtungen vom 22. Januar 1911 
(Reg. Bl. S. 7) einen bestimmten Abstand von den 
Wänden einhalten oder es sind die Wände auf eine 
gewisse Ausdehnung als Feuerwände nach § 5 der 
genannten Verfügung auszuführen. Von dieser Be 
stimmung abzuweichen, liegt im Interesse der Feuer 
sicherheit im allgemeinen kein Grund vor doch können 
unter Umständen kleinere Abweichungen im Wege 
der Befreiung zugelassen werden. 
4. Nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 der Feuerungsverfügung 
sind bei der Aufstellung von Kochherden die Decke 
des Gelasses in ihrer ganzen Ausdehnung, die Wände 
— soweit sie keine Feuerwände sind — und der 
Boden bis auf einen Abstand von 1 m vom Herd 
nach § 4 der Verfügung zu verwahren. Während 
auf die Verwahrung von Boden und Wänden der 
Feuersicherheit wegen im allgemeinen nicht verzichtet 
werden kann, kann dies bei der Decke, zumal in 
einiger Entfernung vom Herde, leichter geschehen. 
Um die Erstellung von Kleinhäusern möglichst zu 
erleichtern und baupolizeiliche Behandlung zu be 
schleunigen, werden auf Grund von Art. 116 Abs. 3 
der BO. die Oberämter und die ihnen nach Abs. 2 
Satz 1 daselbst gleichgestellten Behörden in stets 
widerruflicher Weise ermächtigt für Kleinhäuser, d. 
h. Gebäude von nicht mehr als zwei vollen Stock 
werken (gemessen nach § 28 der Vollz. Verf. zur Bau 
O )mit nur einer oder nur ganz wenigen Kleinwoh 
nungen von folgenden Vorschriften die erforderliche 
Befreiung in eigener Zuständigkeit nach den Grund 
sätzen des Art. 116 Abs. 1 der BauO. zu erteilen: 
a) von Art. 91 Abs. 1 der BauO. über die Aus 
füllung der Hohlräume zwischenden Deckenbalken;
	        

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