Full text : Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

Süd-  und  mitteldeutsche
IflTO&S

Heue  Folge  der  Bauzeitung  für  Württemberg,  Baden,  fassen,
CIsaB-üothringen.
Gegründet  als  Würtlembergisdie  Bauzeitung  im  lahre  1904.

Inhalt:  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Technikerkammer,  —  Die  Platzfrage  für  das
Ulmer  Kriegsmal.  —  Eine  Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zur  Württ.  Bauordnung.
—  Zwecke,  Ziele  und  Organisation  der  „Bauhütten“.  —  Die  rechtliche  Bedeutung  der
Revolution  für  laufende  Vertcä^v  Rundschau.  —  Wettbewerbe.  —Vereinsmittei  I  ungen.

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Alle  Rechte  Vorbehalten.

Entwurf  eines  Gesetzes  über
Technikerkammer.
Artikel  1:  Errichtung.
Die  Technikerkammer  ist  die  alle  technische  Berufsstände ­
  des  württemb.  Staates  umfassende  Zwangskörperschaft. ­
  Sie  ist  eine  Körperschaft  des  öffentl.  Rechts,  mit  Besteuerungsrecht ­
  ausgestattet  und  hat  ihren  Sitz  in  Stuttgart.
Der  Zweck  der  Kammer  ist  die  Förderung  der  gesamten ­
  Technik  und  Wahrung  der  Interessen  aller  technischen ­
  Berufsstände.
Artikel  2:  Aufgaben.
Um  den  unter  Ziffer  1  genannten  Zweck  zu  erreichen,
kommen  für  die  Technikerkammer  folgende  Einzelaufgaben
in  Betracht:
1.  Gutachtliche  Tätigkeit  in  den  verschiedenen  Zweigen ­
  der  Technik  für  Staat,  Gemeinden  u.Gerichtsbehörden.
2.  Aufstellen  von  Schiedsgerichten,  Bildung  von  Sachverständigen-Kommissionen.

3.  Beratung  von  Staat,  Körperschaften  und  Gemeinden ­
  durch  technische  Beiräte.
4.  Einflußnahme  auf  den  Lehrplan  und  die  Bestellung
der  Lehrkräfte  an  den  techn.  und  Fortbildungsschulen.
5.  Schaffung  eines  eigenen  Organs  zur  Veröffentlichung ­
  von  Berichten,  Mitteilungen  und  statistischen  Erhebungen. ­
  Pressedienst.
6.  Ausarbeiten  und  Verlag  von  Musterverträgen.
7.  Veranstalten  von  Vortragskursen.
8.  Bekämpfung  des  Schmiergelderunwesens.
9.  Ausbau  des  Erfinderschutzes.
10.  Sicherung  der  Stellung  der  Techniker  im  öffentl.
Leben,  Förderung  der  Gleichberechtigung,  Ueberwachung
ihrer  geeigneten  Verwendung  im  künftigen  Volksheer.
11.  Schaffung  von  Berufsbezeichnungen.
12.  Aufstellung  von  Uebergangsbestimmungen.
13.  Anschluß  und  Zusammenarbeiten  mit  den  kommenden ­
  Technikerkammern  der  Bundesstaaten  und  den  bestehenden ­
  Handels-  und  Landwirtschaftskammern  und
allen  anderen  Berufskammern.
14.  Fühlungnahme  mit  den  auslanddeutschen  Technikern ­
  und  Förderung  von  technischen  Vertretungen  in
den  Konsulaten.
Artikel  3:  Zusammensetzung  der  Kammer.
Die  Kammer  setzt  sich  zusammen  aus  den
a)  37  Vertrauensleuten  der  Fachgruppen;
b)  13  Vertretern  der  Schulen;
c)  4  Verbindungsgliedern;
d)  1  Geschäftsführer;
zus.  55  Mitgliedern.

ie  Vertrauensleute  wählen  aus  sich  in  geheimer  Wahl
1.  Vorsitzenden,  seinen  Stellvertreter,  einen  sechsgliedrigen ­
  Arbeitsausschuß,  wobei  jede  Fachgruppe  einen  Vertreter ­
  stellt.  Der  Geschäftsführer  gehört  dem  Arbeitsausschuß ­
  als  stimmberechtigtes  Mitglied  an.
Artikel  4:  Wahl  der  Kammer.
Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Kammer  erfolgt  in  allgemeiner ­
  geheimer  Wahl,  in  der  Weise,  daß  die  Fachgruppen
ihre  Vertreter  wählen,  in  den  Fachgruppen  wählen  die
Untergruppen  für  sich  getrennt  ihre  Vertreter.
Die  Wahllisten  werden  nach  der  Gliederung  der  Tabelle ­
  für  die  erste  Wahl  vom  Verband  aufgestellt,  später
stellt  die  Kammer  die  Wählerlisten  selbst  auf.  Die  Wahllisten ­
  müssen  4  Wochen  vor  den  Wahlen  abgeschlossen
und  öffentlich  auf  dem  Geschäftszimmer  aufgelegt  sein.
Bei  allen  Wahlgängen  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit. ­
  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.
Durch  die  37  Vertrauensleute  werden  berufen  resp.
gewählt  (a.  Art.  3):
1.  Die  6  Ausschußmitglieder  der  Fachgruppen.
2.  Die  13  Vertreter  der  Schulen.
3.  Die  4  Vertreter  der  Handels-,  Handwerks-,  Landwirtschafts- ­
  und  Arbeiterkammer  werden  von  den  betr.
Kammern  bestimmt.
Artikel  5.
1.  Die  Wahl  zur  Kammer  erfolgt  auf  4  Jahre,  Wiederwahl ­
  zulässig.
2.  Die  Wahl  des  Vorsitzenden  und  Stellvertreters  erfolgt ­
  auf  2  Jahre,  Wiederwahl  zulässig.
3.  Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt  auf  2
Jahre;  nach  Ablauf  dieser  Zeit  muß  die  Hälfte  ausscheiden;
diese  Hälfte  wird  das  erste  Mal  durch  das  Los  bestimmt.
4.  Die  Berufung  der  Schulvertreter  erfolgt  auf  2  Jahre,
Wiederwahl  ist  zulässig.
5.  Die  Verbindungsglieder  werden  von  den  betr.
Kammern  nach  2  Jahren  durch  andere  abgelöst,  oder  wieder ­
  bestimmt.
Artikel  6.
Zur  Teilnahme  an  der  Wahl  sind  berechtigt  und  wählbar: ­
  Alle  ip  Württemberg  wohnhaften  männlichen  und
weiblichen  Techniker,  die  voll  geschäftsfähig  sind,  deutsche
Staatsangehörigkeit  besitzen  und  im  Genuß  der  bürgerlichen ­
  Ehrenrechte  sind.  Jeder  Wahlberechtigte  hat  eine
Stimme.  Der  Verlust  der  Wählbarkeit  hat  das  Erlöschen
der  Mitgliedschaft  zur  Folge.  Der  Eintritt  des  Verlustes  der
Wählbarkeit  wird  vom  Vorstand  festgestellt  und  den  Beteiligten ­
  eröffnet.  Gegen  den  Bescheid  hat  der  Betroffene
das  Recht  der  Berufung  an  die  Kammer.
            
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