Süd- und mitteldeutsche
IflTO&S
Heue Folge der Bauzeitung für Württemberg, Baden, fassen,
CIsaB-üothringen.
Gegründet als Würtlembergisdie Bauzeitung im lahre 1904.
Inhalt: Entwurf eines Gesetzes über die Technikerkammer, — Die Platzfrage für das
Ulmer Kriegsmal. — Eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur Württ. Bauordnung.
— Zwecke, Ziele und Organisation der „Bauhütten“. — Die rechtliche Bedeutung der
Revolution für laufende Vertcä^v Rundschau. — Wettbewerbe. —Vereinsmittei I ungen.
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Alle Rechte Vorbehalten.
Entwurf eines Gesetzes über
Technikerkammer.
Artikel 1: Errichtung.
Die Technikerkammer ist die alle technische Berufsstände
des württemb. Staates umfassende Zwangskörperschaft.
Sie ist eine Körperschaft des öffentl. Rechts, mit Besteuerungsrecht
ausgestattet und hat ihren Sitz in Stuttgart.
Der Zweck der Kammer ist die Förderung der gesamten
Technik und Wahrung der Interessen aller technischen
Berufsstände.
Artikel 2: Aufgaben.
Um den unter Ziffer 1 genannten Zweck zu erreichen,
kommen für die Technikerkammer folgende Einzelaufgaben
in Betracht:
1. Gutachtliche Tätigkeit in den verschiedenen Zweigen
der Technik für Staat, Gemeinden u.Gerichtsbehörden.
2. Aufstellen von Schiedsgerichten, Bildung von Sachverständigen-Kommissionen.
3. Beratung von Staat, Körperschaften und Gemeinden
durch technische Beiräte.
4. Einflußnahme auf den Lehrplan und die Bestellung
der Lehrkräfte an den techn. und Fortbildungsschulen.
5. Schaffung eines eigenen Organs zur Veröffentlichung
von Berichten, Mitteilungen und statistischen Erhebungen.
Pressedienst.
6. Ausarbeiten und Verlag von Musterverträgen.
7. Veranstalten von Vortragskursen.
8. Bekämpfung des Schmiergelderunwesens.
9. Ausbau des Erfinderschutzes.
10. Sicherung der Stellung der Techniker im öffentl.
Leben, Förderung der Gleichberechtigung, Ueberwachung
ihrer geeigneten Verwendung im künftigen Volksheer.
11. Schaffung von Berufsbezeichnungen.
12. Aufstellung von Uebergangsbestimmungen.
13. Anschluß und Zusammenarbeiten mit den kommenden
Technikerkammern der Bundesstaaten und den bestehenden
Handels- und Landwirtschaftskammern und
allen anderen Berufskammern.
14. Fühlungnahme mit den auslanddeutschen Technikern
und Förderung von technischen Vertretungen in
den Konsulaten.
Artikel 3: Zusammensetzung der Kammer.
Die Kammer setzt sich zusammen aus den
a) 37 Vertrauensleuten der Fachgruppen;
b) 13 Vertretern der Schulen;
c) 4 Verbindungsgliedern;
d) 1 Geschäftsführer;
zus. 55 Mitgliedern.
ie Vertrauensleute wählen aus sich in geheimer Wahl
1. Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, einen sechsgliedrigen
Arbeitsausschuß, wobei jede Fachgruppe einen Vertreter
stellt. Der Geschäftsführer gehört dem Arbeitsausschuß
als stimmberechtigtes Mitglied an.
Artikel 4: Wahl der Kammer.
Die Wahl der Mitglieder der Kammer erfolgt in allgemeiner
geheimer Wahl, in der Weise, daß die Fachgruppen
ihre Vertreter wählen, in den Fachgruppen wählen die
Untergruppen für sich getrennt ihre Vertreter.
Die Wahllisten werden nach der Gliederung der Tabelle
für die erste Wahl vom Verband aufgestellt, später
stellt die Kammer die Wählerlisten selbst auf. Die Wahllisten
müssen 4 Wochen vor den Wahlen abgeschlossen
und öffentlich auf dem Geschäftszimmer aufgelegt sein.
Bei allen Wahlgängen entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Durch die 37 Vertrauensleute werden berufen resp.
gewählt (a. Art. 3):
1. Die 6 Ausschußmitglieder der Fachgruppen.
2. Die 13 Vertreter der Schulen.
3. Die 4 Vertreter der Handels-, Handwerks-, Landwirtschafts-
und Arbeiterkammer werden von den betr.
Kammern bestimmt.
Artikel 5.
1. Die Wahl zur Kammer erfolgt auf 4 Jahre, Wiederwahl
zulässig.
2. Die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters erfolgt
auf 2 Jahre, Wiederwahl zulässig.
3. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf 2
Jahre; nach Ablauf dieser Zeit muß die Hälfte ausscheiden;
diese Hälfte wird das erste Mal durch das Los bestimmt.
4. Die Berufung der Schulvertreter erfolgt auf 2 Jahre,
Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Verbindungsglieder werden von den betr.
Kammern nach 2 Jahren durch andere abgelöst, oder wieder
bestimmt.
Artikel 6.
Zur Teilnahme an der Wahl sind berechtigt und wählbar:
Alle ip Württemberg wohnhaften männlichen und
weiblichen Techniker, die voll geschäftsfähig sind, deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen und im Genuß der bürgerlichen
Ehrenrechte sind. Jeder Wahlberechtigte hat eine
Stimme. Der Verlust der Wählbarkeit hat das Erlöschen
der Mitgliedschaft zur Folge. Der Eintritt des Verlustes der
Wählbarkeit wird vom Vorstand festgestellt und den Beteiligten
eröffnet. Gegen den Bescheid hat der Betroffene
das Recht der Berufung an die Kammer.