Süd- und mitteldeutsche
IflTO&S
Heue Folge der Bauzeitung für Württemberg, Baden, fassen,
CIsaB-üothringen.
Gegründet als Würtlembergisdie Bauzeitung im lahre 1904.
Inhalt: Entwurf eines Gesetzes über die Technikerkammer, — Die Platzfrage für das
Ulmer Kriegsmal. — Eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur Württ. Bauordnung.
— Zwecke, Ziele und Organisation der „Bauhütten“. — Die rechtliche Bedeutung der
Revolution für laufende Vertcä^v Rundschau. — Wettbewerbe. —Vereinsmittei I ungen.
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Alle Rechte Vorbehalten.
Entwurf eines Gesetzes über
Technikerkammer.
Artikel 1: Errichtung.
Die Technikerkammer ist die alle technische Berufs
stände des württemb. Staates umfassende Zwangskörper
schaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentl. Rechts, mit Be
steuerungsrecht ausgestattet und hat ihren Sitz in Stuttgart.
Der Zweck der Kammer ist die Förderung der ge
samten Technik und Wahrung der Interessen aller techni
schen Berufsstände.
Artikel 2: Aufgaben.
Um den unter Ziffer 1 genannten Zweck zu erreichen,
kommen für die Technikerkammer folgende Einzelaufgaben
in Betracht:
1. Gutachtliche Tätigkeit in den verschiedenen Zwei
gen der Technik für Staat, Gemeinden u.Gerichtsbehörden.
2. Aufstellen von Schiedsgerichten, Bildung von Sach-
verständigen-Kommissionen.
3. Beratung von Staat, Körperschaften und Gemein
den durch technische Beiräte.
4. Einflußnahme auf den Lehrplan und die Bestellung
der Lehrkräfte an den techn. und Fortbildungsschulen.
5. Schaffung eines eigenen Organs zur Veröffentlich
ung von Berichten, Mitteilungen und statistischen Erheb
ungen. Pressedienst.
6. Ausarbeiten und Verlag von Musterverträgen.
7. Veranstalten von Vortragskursen.
8. Bekämpfung des Schmiergelderunwesens.
9. Ausbau des Erfinderschutzes.
10. Sicherung der Stellung der Techniker im öffentl.
Leben, Förderung der Gleichberechtigung, Ueberwachung
ihrer geeigneten Verwendung im künftigen Volksheer.
11. Schaffung von Berufsbezeichnungen.
12. Aufstellung von Uebergangsbestimmungen.
13. Anschluß und Zusammenarbeiten mit den kommen
den Technikerkammern der Bundesstaaten und den be
stehenden Handels- und Landwirtschaftskammern und
allen anderen Berufskammern.
14. Fühlungnahme mit den auslanddeutschen Tech
nikern und Förderung von technischen Vertretungen in
den Konsulaten.
Artikel 3: Zusammensetzung der Kammer.
Die Kammer setzt sich zusammen aus den
a) 37 Vertrauensleuten der Fachgruppen;
b) 13 Vertretern der Schulen;
c) 4 Verbindungsgliedern;
d) 1 Geschäftsführer;
zus. 55 Mitgliedern.
ie Vertrauensleute wählen aus sich in geheimer Wahl
1. Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, einen sechsglied
rigen Arbeitsausschuß, wobei jede Fachgruppe einen Ver
treter stellt. Der Geschäftsführer gehört dem Arbeitsaus
schuß als stimmberechtigtes Mitglied an.
Artikel 4: Wahl der Kammer.
Die Wahl der Mitglieder der Kammer erfolgt in allge
meiner geheimer Wahl, in der Weise, daß die Fachgruppen
ihre Vertreter wählen, in den Fachgruppen wählen die
Untergruppen für sich getrennt ihre Vertreter.
Die Wahllisten werden nach der Gliederung der Ta
belle für die erste Wahl vom Verband aufgestellt, später
stellt die Kammer die Wählerlisten selbst auf. Die Wahl
listen müssen 4 Wochen vor den Wahlen abgeschlossen
und öffentlich auf dem Geschäftszimmer aufgelegt sein.
Bei allen Wahlgängen entscheidet einfache Stimmen
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Durch die 37 Vertrauensleute werden berufen resp.
gewählt (a. Art. 3):
1. Die 6 Ausschußmitglieder der Fachgruppen.
2. Die 13 Vertreter der Schulen.
3. Die 4 Vertreter der Handels-, Handwerks-, Land
wirtschafts- und Arbeiterkammer werden von den betr.
Kammern bestimmt.
Artikel 5.
1. Die Wahl zur Kammer erfolgt auf 4 Jahre, Wieder
wahl zulässig.
2. Die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters er
folgt auf 2 Jahre, Wiederwahl zulässig.
3. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf 2
Jahre; nach Ablauf dieser Zeit muß die Hälfte ausscheiden;
diese Hälfte wird das erste Mal durch das Los bestimmt.
4. Die Berufung der Schulvertreter erfolgt auf 2 Jahre,
Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Verbindungsglieder werden von den betr.
Kammern nach 2 Jahren durch andere abgelöst, oder wie
der bestimmt.
Artikel 6.
Zur Teilnahme an der Wahl sind berechtigt und wähl
bar: Alle ip Württemberg wohnhaften männlichen und
weiblichen Techniker, die voll geschäftsfähig sind, deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen und im Genuß der bürger
lichen Ehrenrechte sind. Jeder Wahlberechtigte hat eine
Stimme. Der Verlust der Wählbarkeit hat das Erlöschen
der Mitgliedschaft zur Folge. Der Eintritt des Verlustes der
Wählbarkeit wird vom Vorstand festgestellt und den Be
teiligten eröffnet. Gegen den Bescheid hat der Betroffene
das Recht der Berufung an die Kammer.