Volltext: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

82

BAUZEITUNG

Nr.  29/30

Artikel  7:  Wahlverfahren.
Die  Wahlen  finden  auf  Grund  von  Wählerlisten  in
Stuttgart  statt.  Auswärtige  Wähler  erhalten  die  Wahlvorschläge ­
  mindestens  eine  Woche  vor  dem  Wahltag  zugestellt. ­
  Sie  können  ihre  Stimme  auch  brieflich  in  verschlossenem ­
  Umschlag  abgeben.
Zur  Einreichung  eines  Wahlvorschlags  sind  mindestens ­
  20  Namensunterschriften  einer  Gruppe  nötig.
Artikel  8.
Die  Fachgruppen  haben  das  Recht,  für  ihre  besonderen ­
  Gebiete  ein  Arbeitsprogramm  aufzustellen,  Unterabteilungen ­
  zu  bilden,  zu  ihren  Sitzungen  und  Verhandlungen ­
  besondere  Sachverständige  beizuziehen.  Die  Sitzungen ­
  de r  Fachgruppen  sind  allen  Mitgliedern  der  Kammer ­
  zugänglich.
Die  Tagesordnung  der  Sitzung  ist  jeweils  am  Tage
vorher  im  Geschäftszimmer  anzuschlagen.  Die  Beschlüsse
der  Fachgruppen  werden  vom  Arbeitsausschuß  durchgeführt. ­
  Geht  dieser  mit  den  Beschlüssen  nicht  einig,  so  ist
über  den  fraglichen  Beschluß  eine  gemeinsame  Sitzung
von  Arbeitsausschuß  und  Fachgruppe  anzuberaumen  und
wird  auch  hier  keine  Einigung  erzielt,  so  ist  die  Kammer
anzurufen.
Artikel  9:  Satzung.
a)  Die  Kammer  wird  nach  außen  durch  den  Arbeitsausschuß ­
  vertreten.  Derselbe  besteht  aus:
dem  Vorsitzenden,
dessen  Stellvertreter,
dem  Geschäftsführer  und
je  einem  Vertreter  der  6  Fachgruppen.
Die  Wahl  des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters
erfolgt  durch  die  37  Vertrauensleute  in  geheimer  Wahl;
einfache  Stimmenmehrheit  entscheidet.  In  gleicher  Weise
erfolgt  die  Wahl  der  Vertreter  der  6  Fachgruppen.
b)  Der  Arbeitsausschuß  erledigt  die  laufenden  Geschäfte, ­
  er  beruft  durch  den  Vorsitzenden  die  Kammer  zu
gemeinsamen  Sitzungen:  1.  mindestens  einmal  im  Jahr  zur
Rechenschaftsablegung  und  Berichterstattung;  2.  nach  Bedarf; ­
  3.  Wenn  ein  Fünftel  der  Vertrauensleute  dies  schriftlich ­
  verlangt,  unter  Angabe  des  Grundes;  4.  wenn  2  Fachgruppen ­
  dies  verlangen  unter  Angabe  des  Grundes.
e)  Der  Vorsitzende  leitet  die  Versammlungen,  sowie
den  Gang  der  Geschäfte  überhaupt.
d)  Der  Arbeitsausschuß  faßt  seine  Beschlüsse  mit  einfacher ­
  Stimmenmehrheit,  er  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens ­
  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Die  Tages-Ordn.
  der  Sitzungen  ist  den  Mitgliedern  bekannt  zu  geben.
e)  Ist  eine  Sitzung  nicht  beschlußfähig,  so  kann  der
Vorsitzende  innerhalb  24  Stunden  eine  zweite  Sitzung  mit
der  gleichen  Tagesordnung  einberufen,  die  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  Anwesenden  beschlußfähig  ist.
f)  Die  Bestimmungen  unter  c,  d,  e,  gelten  in  gleicher
Weise  auch  für  die  Kammer.
g)  Die  Mitglieder  der  Kammer  und  Ausschüsse  versehen ­
  ihr  Amt  als  Ehrenamt.  Bare  Auslagen  werden  den
Mitgliedern  vergütet.
h)  Die  Regierung  hat  das  Recht,  zu  den  Sitzungen
Vertreter  abzuordnen;  den  Vertretern  ist  auf  Verlangen
jederzeit  das  Wort  zu  erteilen.
Artikel  10.
Die  Kammer  ist  befugt,  einen  Geschäftsführer,  sowie
weitere  Arbeitskräfte  anzustellen.
Artikel  11.
Die  Behörden  sind  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  verpflichtet, ­
  der  Technikerkammer  Auskünfte  zu  geben,  wenn
die  T.K.  in  Vollzug  dieses  Gesetzes  darum  nachsucht.

Artikel  12:  Kosten  und  Rechnungswesen.
Die  Technikerkammer  stellt  alljährlich  einen  Voranschlag ­
  auf  und  legt  ihn  der  Regierung  zur  Prüfung  vor.
Die  Regierung  erklärt  den  Voranschlag  für  vollziehbar, ­
  wenn  sich  kein  Anstand  ergibt,  oder  wenn  die  der
T.K.  mitgeteilten  Anstände  beseitigt  sind.  Wird  der  Voranschlag ­
  innerhalb  eines  Monats  nicht  beanstandet,  so
wird  er  mit  Ablauf  der  Frist  vollziehbar.
Artikel  13.
Soweit  die  Kosten  der  T.K.  nicht  durch  Staatsbeiträge
oder  durch  andere  Fümahmen  Deckung  finden,  werden  sie
auf  die  Mitglieder  umgelegt.  Dis  Umlage  wird  nach  der
Höhe  des  Diensteinkommens  von  der  Kammer  festgesetzt.
Die  Einziehung  geschieht  durch  den  Vorstand.  Die  etwa
erforderliche  Beitreibung  der  Umlage  erfolgt  nach  den
Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich-rechtlicher ­
  Ansprüche.
Artikel  14.
Die  Technikerkammer  ordnet  ihr  Kassen-  und  Rechnungswesen ­
  selbständig.  Das  Rechnungsjahr  läuft  vom
1.  Januar  bis  31.  Dezember,  also  mit  dem  Kalenderjahr.
Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Arbeitsausschuß  zu  prüfen ­
  und  sodann  der  Kammer  zur  Abnahme  vorzulegen.
Artikel  15:  Staatliche  Aufsicht.
Die  Aufsicht  über  die  Einhaltung  der  Vorschrift  des
Gesetzes  und  der  Satzung  durch  die  T.K.  wird  von  der  Regierung ­
  ausgeübt.
Artikel  16:  Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.
Die  mit  der  ersten  Einrichtung  der  T.K.  verbundenen
Obliegenheiten  werden  bis  zur  Wahl  des  Arbeitsausschusses ­
  von  dem  Vorstand  des  Verbandes  technischer
Vereine  wahrgenommen.  Die  Kosten  der  Errichtung  der
T.K.  sind  aus  der  Staatskasse  zu  bestreiten.
Artikel  17.
Die  im  Gesetz  der  Regierung  zugewiesenen  Befugnisse ­
  übt  das  Arbeitsministerium  aus.
Artikel  18.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  .  .  .  .  ,  in  Kraft.

Die  Platzfrage  für  das  Ulmer  Kriegsmal.
Den  Ulmer  Friedhof  schmücken  Denkmäler  für  die
hier  ruhenden  Serben,  Rumänen,  Russen  und  Italiener.
Es  ist  daher  begreiflich,  daß  auch  der  Ulmer  seinen  im
fremden  Lande  ruhenden  Söhnen  einen  Gedenkstein  errichten ­
  will.  Zur  Zeit  wird  daher  ein  Wettbewerb  veranstaltet, ­
  um  einmal  die  Platzfrage  zu  regeln  und  die
Gestaltung  denkbar  künstlerisch  zu  behandeln.  Zwei
Plätze  werden  dabei  immer  wieder  genannt  unter  den
verschiedensten  Vorschlägen,  wie  Rathausplatz,  Münsterplatz ­
  usw.,  und  zwar  einmal  ein  auf  dem  Weg  zum  Friedhof ­
  gelegenes  Festungswallslück  mit  einem  Buchenhain
(Abb.  1),  und  dann  die  alten  3  Barbaralinden  zwischen
den  Forts  mittlerer  und  oberer  Kuhberg  (Abb.  2).  Für
den  ersten  Platz  spricht  die  Nähe  der  Stadt  und  des
Friedhofes,  wie  auch,  daß  dieses  schon  als  Steinbruch
angeschnittene  Wallstück  erhalten  bleibt.  Der  zweite
Platz  hat  dagegen  mehr  vom  schwäbischen  Volksliedcharakter ­
  in  sich  und  liegt  außerhalb  des  eigentlichen
städtischen  Verkehrs  an  für  Sonntagsspaziergänge  trefflich
erreichbarer  Stelle  und  ist  außerdem  für  Gedenkfeiern
sehr  geeignet  durch  die  Breiteentwicklung.  Für  den

,  i  **mmt  ■
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.