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BAUZEITUNG
Nr. 29/30
Artikel 7: Wahlverfahren.
Die Wahlen finden auf Grund von Wählerlisten in
Stuttgart statt. Auswärtige Wähler erhalten die Wahlvorschläge
mindestens eine Woche vor dem Wahltag zugestellt.
Sie können ihre Stimme auch brieflich in verschlossenem
Umschlag abgeben.
Zur Einreichung eines Wahlvorschlags sind mindestens
20 Namensunterschriften einer Gruppe nötig.
Artikel 8.
Die Fachgruppen haben das Recht, für ihre besonderen
Gebiete ein Arbeitsprogramm aufzustellen, Unterabteilungen
zu bilden, zu ihren Sitzungen und Verhandlungen
besondere Sachverständige beizuziehen. Die Sitzungen
de r Fachgruppen sind allen Mitgliedern der Kammer
zugänglich.
Die Tagesordnung der Sitzung ist jeweils am Tage
vorher im Geschäftszimmer anzuschlagen. Die Beschlüsse
der Fachgruppen werden vom Arbeitsausschuß durchgeführt.
Geht dieser mit den Beschlüssen nicht einig, so ist
über den fraglichen Beschluß eine gemeinsame Sitzung
von Arbeitsausschuß und Fachgruppe anzuberaumen und
wird auch hier keine Einigung erzielt, so ist die Kammer
anzurufen.
Artikel 9: Satzung.
a) Die Kammer wird nach außen durch den Arbeitsausschuß
vertreten. Derselbe besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter,
dem Geschäftsführer und
je einem Vertreter der 6 Fachgruppen.
Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
erfolgt durch die 37 Vertrauensleute in geheimer Wahl;
einfache Stimmenmehrheit entscheidet. In gleicher Weise
erfolgt die Wahl der Vertreter der 6 Fachgruppen.
b) Der Arbeitsausschuß erledigt die laufenden Geschäfte,
er beruft durch den Vorsitzenden die Kammer zu
gemeinsamen Sitzungen: 1. mindestens einmal im Jahr zur
Rechenschaftsablegung und Berichterstattung; 2. nach Bedarf;
3. Wenn ein Fünftel der Vertrauensleute dies schriftlich
verlangt, unter Angabe des Grundes; 4. wenn 2 Fachgruppen
dies verlangen unter Angabe des Grundes.
e) Der Vorsitzende leitet die Versammlungen, sowie
den Gang der Geschäfte überhaupt.
d) Der Arbeitsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, er ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Tages-Ordn.
der Sitzungen ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
e) Ist eine Sitzung nicht beschlußfähig, so kann der
Vorsitzende innerhalb 24 Stunden eine zweite Sitzung mit
der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
f) Die Bestimmungen unter c, d, e, gelten in gleicher
Weise auch für die Kammer.
g) Die Mitglieder der Kammer und Ausschüsse versehen
ihr Amt als Ehrenamt. Bare Auslagen werden den
Mitgliedern vergütet.
h) Die Regierung hat das Recht, zu den Sitzungen
Vertreter abzuordnen; den Vertretern ist auf Verlangen
jederzeit das Wort zu erteilen.
Artikel 10.
Die Kammer ist befugt, einen Geschäftsführer, sowie
weitere Arbeitskräfte anzustellen.
Artikel 11.
Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet,
der Technikerkammer Auskünfte zu geben, wenn
die T.K. in Vollzug dieses Gesetzes darum nachsucht.
Artikel 12: Kosten und Rechnungswesen.
Die Technikerkammer stellt alljährlich einen Voranschlag
auf und legt ihn der Regierung zur Prüfung vor.
Die Regierung erklärt den Voranschlag für vollziehbar,
wenn sich kein Anstand ergibt, oder wenn die der
T.K. mitgeteilten Anstände beseitigt sind. Wird der Voranschlag
innerhalb eines Monats nicht beanstandet, so
wird er mit Ablauf der Frist vollziehbar.
Artikel 13.
Soweit die Kosten der T.K. nicht durch Staatsbeiträge
oder durch andere Fümahmen Deckung finden, werden sie
auf die Mitglieder umgelegt. Dis Umlage wird nach der
Höhe des Diensteinkommens von der Kammer festgesetzt.
Die Einziehung geschieht durch den Vorstand. Die etwa
erforderliche Beitreibung der Umlage erfolgt nach den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher
Ansprüche.
Artikel 14.
Die Technikerkammer ordnet ihr Kassen- und Rechnungswesen
selbständig. Das Rechnungsjahr läuft vom
1. Januar bis 31. Dezember, also mit dem Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung ist von dem Arbeitsausschuß zu prüfen
und sodann der Kammer zur Abnahme vorzulegen.
Artikel 15: Staatliche Aufsicht.
Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschrift des
Gesetzes und der Satzung durch die T.K. wird von der Regierung
ausgeübt.
Artikel 16: Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
Die mit der ersten Einrichtung der T.K. verbundenen
Obliegenheiten werden bis zur Wahl des Arbeitsausschusses
von dem Vorstand des Verbandes technischer
Vereine wahrgenommen. Die Kosten der Errichtung der
T.K. sind aus der Staatskasse zu bestreiten.
Artikel 17.
Die im Gesetz der Regierung zugewiesenen Befugnisse
übt das Arbeitsministerium aus.
Artikel 18.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am . . . . , in Kraft.
Die Platzfrage für das Ulmer Kriegsmal.
Den Ulmer Friedhof schmücken Denkmäler für die
hier ruhenden Serben, Rumänen, Russen und Italiener.
Es ist daher begreiflich, daß auch der Ulmer seinen im
fremden Lande ruhenden Söhnen einen Gedenkstein errichten
will. Zur Zeit wird daher ein Wettbewerb veranstaltet,
um einmal die Platzfrage zu regeln und die
Gestaltung denkbar künstlerisch zu behandeln. Zwei
Plätze werden dabei immer wieder genannt unter den
verschiedensten Vorschlägen, wie Rathausplatz, Münsterplatz
usw., und zwar einmal ein auf dem Weg zum Friedhof
gelegenes Festungswallslück mit einem Buchenhain
(Abb. 1), und dann die alten 3 Barbaralinden zwischen
den Forts mittlerer und oberer Kuhberg (Abb. 2). Für
den ersten Platz spricht die Nähe der Stadt und des
Friedhofes, wie auch, daß dieses schon als Steinbruch
angeschnittene Wallstück erhalten bleibt. Der zweite
Platz hat dagegen mehr vom schwäbischen Volksliedcharakter
in sich und liegt außerhalb des eigentlichen
städtischen Verkehrs an für Sonntagsspaziergänge trefflich
erreichbarer Stelle und ist außerdem für Gedenkfeiern
sehr geeignet durch die Breiteentwicklung. Für den
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