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BAUZEITUNG
Nr. 29/30
Artikel 7: Wahlverfahren.
Die Wahlen finden auf Grund von Wählerlisten in
Stuttgart statt. Auswärtige Wähler erhalten die Wahlvor
schläge mindestens eine Woche vor dem Wahltag zuge
stellt. Sie können ihre Stimme auch brieflich in verschlos
senem Umschlag abgeben.
Zur Einreichung eines Wahlvorschlags sind minde
stens 20 Namensunterschriften einer Gruppe nötig.
Artikel 8.
Die Fachgruppen haben das Recht, für ihre besonde
ren Gebiete ein Arbeitsprogramm aufzustellen, Unterab
teilungen zu bilden, zu ihren Sitzungen und Verhand
lungen besondere Sachverständige beizuziehen. Die Sitz
ungen de r Fachgruppen sind allen Mitgliedern der Kam
mer zugänglich.
Die Tagesordnung der Sitzung ist jeweils am Tage
vorher im Geschäftszimmer anzuschlagen. Die Beschlüsse
der Fachgruppen werden vom Arbeitsausschuß durchge
führt. Geht dieser mit den Beschlüssen nicht einig, so ist
über den fraglichen Beschluß eine gemeinsame Sitzung
von Arbeitsausschuß und Fachgruppe anzuberaumen und
wird auch hier keine Einigung erzielt, so ist die Kammer
anzurufen.
Artikel 9: Satzung.
a) Die Kammer wird nach außen durch den Arbeits
ausschuß vertreten. Derselbe besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter,
dem Geschäftsführer und
je einem Vertreter der 6 Fachgruppen.
Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
erfolgt durch die 37 Vertrauensleute in geheimer Wahl;
einfache Stimmenmehrheit entscheidet. In gleicher Weise
erfolgt die Wahl der Vertreter der 6 Fachgruppen.
b) Der Arbeitsausschuß erledigt die laufenden Ge
schäfte, er beruft durch den Vorsitzenden die Kammer zu
gemeinsamen Sitzungen: 1. mindestens einmal im Jahr zur
Rechenschaftsablegung und Berichterstattung; 2. nach Be
darf; 3. Wenn ein Fünftel der Vertrauensleute dies schrift
lich verlangt, unter Angabe des Grundes; 4. wenn 2 Fach
gruppen dies verlangen unter Angabe des Grundes.
e) Der Vorsitzende leitet die Versammlungen, sowie
den Gang der Geschäfte überhaupt.
d) Der Arbeitsausschuß faßt seine Beschlüsse mit ein
facher Stimmenmehrheit, er ist beschlußfähig, wenn min
destens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Tages-
Ordn. der Sitzungen ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
e) Ist eine Sitzung nicht beschlußfähig, so kann der
Vorsitzende innerhalb 24 Stunden eine zweite Sitzung mit
der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
f) Die Bestimmungen unter c, d, e, gelten in gleicher
Weise auch für die Kammer.
g) Die Mitglieder der Kammer und Ausschüsse ver
sehen ihr Amt als Ehrenamt. Bare Auslagen werden den
Mitgliedern vergütet.
h) Die Regierung hat das Recht, zu den Sitzungen
Vertreter abzuordnen; den Vertretern ist auf Verlangen
jederzeit das Wort zu erteilen.
Artikel 10.
Die Kammer ist befugt, einen Geschäftsführer, sowie
weitere Arbeitskräfte anzustellen.
Artikel 11.
Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit ver
pflichtet, der Technikerkammer Auskünfte zu geben, wenn
die T.K. in Vollzug dieses Gesetzes darum nachsucht.
Artikel 12: Kosten und Rechnungswesen.
Die Technikerkammer stellt alljährlich einen Voran
schlag auf und legt ihn der Regierung zur Prüfung vor.
Die Regierung erklärt den Voranschlag für vollzieh
bar, wenn sich kein Anstand ergibt, oder wenn die der
T.K. mitgeteilten Anstände beseitigt sind. Wird der Vor
anschlag innerhalb eines Monats nicht beanstandet, so
wird er mit Ablauf der Frist vollziehbar.
Artikel 13.
Soweit die Kosten der T.K. nicht durch Staatsbeiträge
oder durch andere Fümahmen Deckung finden, werden sie
auf die Mitglieder umgelegt. Dis Umlage wird nach der
Höhe des Diensteinkommens von der Kammer festgesetzt.
Die Einziehung geschieht durch den Vorstand. Die etwa
erforderliche Beitreibung der Umlage erfolgt nach den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen öffent
lich-rechtlicher Ansprüche.
Artikel 14.
Die Technikerkammer ordnet ihr Kassen- und Rech
nungswesen selbständig. Das Rechnungsjahr läuft vom
1. Januar bis 31. Dezember, also mit dem Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung ist von dem Arbeitsausschuß zu prü
fen und sodann der Kammer zur Abnahme vorzulegen.
Artikel 15: Staatliche Aufsicht.
Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschrift des
Gesetzes und der Satzung durch die T.K. wird von der Re
gierung ausgeübt.
Artikel 16: Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
Die mit der ersten Einrichtung der T.K. verbundenen
Obliegenheiten werden bis zur Wahl des Arbeitsaus
schusses von dem Vorstand des Verbandes technischer
Vereine wahrgenommen. Die Kosten der Errichtung der
T.K. sind aus der Staatskasse zu bestreiten.
Artikel 17.
Die im Gesetz der Regierung zugewiesenen Befug
nisse übt das Arbeitsministerium aus.
Artikel 18.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am . . . . , in Kraft.
Die Platzfrage für das Ulmer Kriegsmal.
Den Ulmer Friedhof schmücken Denkmäler für die
hier ruhenden Serben, Rumänen, Russen und Italiener.
Es ist daher begreiflich, daß auch der Ulmer seinen im
fremden Lande ruhenden Söhnen einen Gedenkstein er
richten will. Zur Zeit wird daher ein Wettbewerb ver
anstaltet, um einmal die Platzfrage zu regeln und die
Gestaltung denkbar künstlerisch zu behandeln. Zwei
Plätze werden dabei immer wieder genannt unter den
verschiedensten Vorschlägen, wie Rathausplatz, Münster
platz usw., und zwar einmal ein auf dem Weg zum Fried
hof gelegenes Festungswallslück mit einem Buchenhain
(Abb. 1), und dann die alten 3 Barbaralinden zwischen
den Forts mittlerer und oberer Kuhberg (Abb. 2). Für
den ersten Platz spricht die Nähe der Stadt und des
Friedhofes, wie auch, daß dieses schon als Steinbruch
angeschnittene Wallstück erhalten bleibt. Der zweite
Platz hat dagegen mehr vom schwäbischen Volkslied
charakter in sich und liegt außerhalb des eigentlichen
städtischen Verkehrs an für Sonntagsspaziergänge trefflich
erreichbarer Stelle und ist außerdem für Gedenkfeiern
sehr geeignet durch die Breiteentwicklung. Für den
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