Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

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BAUZEITUNG 
Nr. 29/30 
Artikel 7: Wahlverfahren. 
Die Wahlen finden auf Grund von Wählerlisten in 
Stuttgart statt. Auswärtige Wähler erhalten die Wahlvor 
schläge mindestens eine Woche vor dem Wahltag zuge 
stellt. Sie können ihre Stimme auch brieflich in verschlos 
senem Umschlag abgeben. 
Zur Einreichung eines Wahlvorschlags sind minde 
stens 20 Namensunterschriften einer Gruppe nötig. 
Artikel 8. 
Die Fachgruppen haben das Recht, für ihre besonde 
ren Gebiete ein Arbeitsprogramm aufzustellen, Unterab 
teilungen zu bilden, zu ihren Sitzungen und Verhand 
lungen besondere Sachverständige beizuziehen. Die Sitz 
ungen de r Fachgruppen sind allen Mitgliedern der Kam 
mer zugänglich. 
Die Tagesordnung der Sitzung ist jeweils am Tage 
vorher im Geschäftszimmer anzuschlagen. Die Beschlüsse 
der Fachgruppen werden vom Arbeitsausschuß durchge 
führt. Geht dieser mit den Beschlüssen nicht einig, so ist 
über den fraglichen Beschluß eine gemeinsame Sitzung 
von Arbeitsausschuß und Fachgruppe anzuberaumen und 
wird auch hier keine Einigung erzielt, so ist die Kammer 
anzurufen. 
Artikel 9: Satzung. 
a) Die Kammer wird nach außen durch den Arbeits 
ausschuß vertreten. Derselbe besteht aus: 
dem Vorsitzenden, 
dessen Stellvertreter, 
dem Geschäftsführer und 
je einem Vertreter der 6 Fachgruppen. 
Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters 
erfolgt durch die 37 Vertrauensleute in geheimer Wahl; 
einfache Stimmenmehrheit entscheidet. In gleicher Weise 
erfolgt die Wahl der Vertreter der 6 Fachgruppen. 
b) Der Arbeitsausschuß erledigt die laufenden Ge 
schäfte, er beruft durch den Vorsitzenden die Kammer zu 
gemeinsamen Sitzungen: 1. mindestens einmal im Jahr zur 
Rechenschaftsablegung und Berichterstattung; 2. nach Be 
darf; 3. Wenn ein Fünftel der Vertrauensleute dies schrift 
lich verlangt, unter Angabe des Grundes; 4. wenn 2 Fach 
gruppen dies verlangen unter Angabe des Grundes. 
e) Der Vorsitzende leitet die Versammlungen, sowie 
den Gang der Geschäfte überhaupt. 
d) Der Arbeitsausschuß faßt seine Beschlüsse mit ein 
facher Stimmenmehrheit, er ist beschlußfähig, wenn min 
destens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Tages- 
Ordn. der Sitzungen ist den Mitgliedern bekannt zu geben. 
e) Ist eine Sitzung nicht beschlußfähig, so kann der 
Vorsitzende innerhalb 24 Stunden eine zweite Sitzung mit 
der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht 
auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. 
f) Die Bestimmungen unter c, d, e, gelten in gleicher 
Weise auch für die Kammer. 
g) Die Mitglieder der Kammer und Ausschüsse ver 
sehen ihr Amt als Ehrenamt. Bare Auslagen werden den 
Mitgliedern vergütet. 
h) Die Regierung hat das Recht, zu den Sitzungen 
Vertreter abzuordnen; den Vertretern ist auf Verlangen 
jederzeit das Wort zu erteilen. 
Artikel 10. 
Die Kammer ist befugt, einen Geschäftsführer, sowie 
weitere Arbeitskräfte anzustellen. 
Artikel 11. 
Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit ver 
pflichtet, der Technikerkammer Auskünfte zu geben, wenn 
die T.K. in Vollzug dieses Gesetzes darum nachsucht. 
Artikel 12: Kosten und Rechnungswesen. 
Die Technikerkammer stellt alljährlich einen Voran 
schlag auf und legt ihn der Regierung zur Prüfung vor. 
Die Regierung erklärt den Voranschlag für vollzieh 
bar, wenn sich kein Anstand ergibt, oder wenn die der 
T.K. mitgeteilten Anstände beseitigt sind. Wird der Vor 
anschlag innerhalb eines Monats nicht beanstandet, so 
wird er mit Ablauf der Frist vollziehbar. 
Artikel 13. 
Soweit die Kosten der T.K. nicht durch Staatsbeiträge 
oder durch andere Fümahmen Deckung finden, werden sie 
auf die Mitglieder umgelegt. Dis Umlage wird nach der 
Höhe des Diensteinkommens von der Kammer festgesetzt. 
Die Einziehung geschieht durch den Vorstand. Die etwa 
erforderliche Beitreibung der Umlage erfolgt nach den 
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen öffent 
lich-rechtlicher Ansprüche. 
Artikel 14. 
Die Technikerkammer ordnet ihr Kassen- und Rech 
nungswesen selbständig. Das Rechnungsjahr läuft vom 
1. Januar bis 31. Dezember, also mit dem Kalenderjahr. 
Die Jahresrechnung ist von dem Arbeitsausschuß zu prü 
fen und sodann der Kammer zur Abnahme vorzulegen. 
Artikel 15: Staatliche Aufsicht. 
Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschrift des 
Gesetzes und der Satzung durch die T.K. wird von der Re 
gierung ausgeübt. 
Artikel 16: Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
Die mit der ersten Einrichtung der T.K. verbundenen 
Obliegenheiten werden bis zur Wahl des Arbeitsaus 
schusses von dem Vorstand des Verbandes technischer 
Vereine wahrgenommen. Die Kosten der Errichtung der 
T.K. sind aus der Staatskasse zu bestreiten. 
Artikel 17. 
Die im Gesetz der Regierung zugewiesenen Befug 
nisse übt das Arbeitsministerium aus. 
Artikel 18. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am . . . . , in Kraft. 
Die Platzfrage für das Ulmer Kriegsmal. 
Den Ulmer Friedhof schmücken Denkmäler für die 
hier ruhenden Serben, Rumänen, Russen und Italiener. 
Es ist daher begreiflich, daß auch der Ulmer seinen im 
fremden Lande ruhenden Söhnen einen Gedenkstein er 
richten will. Zur Zeit wird daher ein Wettbewerb ver 
anstaltet, um einmal die Platzfrage zu regeln und die 
Gestaltung denkbar künstlerisch zu behandeln. Zwei 
Plätze werden dabei immer wieder genannt unter den 
verschiedensten Vorschlägen, wie Rathausplatz, Münster 
platz usw., und zwar einmal ein auf dem Weg zum Fried 
hof gelegenes Festungswallslück mit einem Buchenhain 
(Abb. 1), und dann die alten 3 Barbaralinden zwischen 
den Forts mittlerer und oberer Kuhberg (Abb. 2). Für 
den ersten Platz spricht die Nähe der Stadt und des 
Friedhofes, wie auch, daß dieses schon als Steinbruch 
angeschnittene Wallstück erhalten bleibt. Der zweite 
Platz hat dagegen mehr vom schwäbischen Volkslied 
charakter in sich und liegt außerhalb des eigentlichen 
städtischen Verkehrs an für Sonntagsspaziergänge trefflich 
erreichbarer Stelle und ist außerdem für Gedenkfeiern 
sehr geeignet durch die Breiteentwicklung. Für den 
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