18. Januar 1919.
BAUZEITUNG
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Die Innenräume erhalten Holzböden, auch die Küche,
bei Verwendung von geschlossenen Feuerungen. Die
Wände und Decken werden vergipst, wenn Gips erhält
lich ist, oder aber mit Holztäferung in einfacher aber ge
schmackvoller Ausführung versehen, wobei dann nur die
jenigen Flächen um die Feuerungen vergipst werden,
soweit die gesetzl. Vorschriften es verlangen. Die Fenster
werden in der Zahl möglichst beschränkt, um freie Wände
zu schaffen und um zu sparen; dieselben müssen aber
die erforderliche Größe erhalten, mindestens ein Zehntel
der Bodenfläche des Raumes und werden zweckmäßiger
weise als Doppelfenster hergestellt, um besondere Vor
fenster zu ersparen. Die Zwischendecken erhalten neben
der unteren Auftäferung einen Zwischenboden aus Schwar
ten und Schlackenausfüllung. Die Dächer werden am
besten mit Ziegeln gedeckt, wenn solche erhältlich sind,
andernfalls wäre Schiefer zu verwenden, da Schindel- oder
Strohdächer in Industriegegenden nicht zu empfehlen
sind, trotzdem solche bei kleinen freistehenden Gebäuden
zulässig wären.
Bauinspektor a. D. Karl Kreß.
lassen, daß die Kamine nachstehenden Vorschriften ent
sprechen:
1. Die Kamine müssen aus einzelnen, in einem Stück
hergestellten Trommeln bestehen und dürfen 1 oder
2 Rauchröhren und zwischen Rauchrohre und Kamin
außenwand mehrere Luftzüge enthalten.
2. Zur Anfertigung der Trommeln, die im allgemeinen
nicht höher als 46 cm sein sollen, dürfen nur un
brennbare, für den Kaminbau geeignete Baustoffe
verwendet werden, wobei insbesondere Schlacken,
Schieferrückstände und Bimssteine ausgeschlossen
sind.
3. Die Rauchrohren müssen eine durchaus glatte, zu
gleich mit den einzelnen Kaminstücken hergestellte
und fest an ihnen haftende Innenfläche erhalten.
4. Die Wände zwischen den einzelnen Hohlräumen des
Kamins müssen eine Stärke von mindestens 2,5 cm
erhalten und zwischen der Innenseite der runden
Rauchrohre und der Außenseite des rechteckigen
Kaminstücks muß an der dünnsten Stelle noch eine
Wandstärke von mindestens 7,5 cm verbleiben.
Verfügung des Arbeitsministeriums über
Kamine in Kleinhäusern vom 12. Dezember
1918 Nr. HB 675.
Auf Grund der Art. 92 und 96 der Bauordnung vom
28. Juli 1910 (Reg.-Bl. S. 333) wird zur Erleichterung
und Vereinfachung des Kleinhausbaues nachstehendes
verfügt:
In Gebäuden, die nicht mehr als zwei volle Stock
werke, gemessen nach § 28 der Vollz. Verf. zur Bau
ordnung, und nur wenige Kleinwohnungen enthalten
(Kleinhäusern), werden für Zimmeröfen, Kochherde für
den Hausbedarf, sowie für die ihnen gleichgestellten
Feuerungen Kamine mit äußerem rechteckigem u. innerem
rundem Querschnitt, auch wenn ihre Wandstärke der Vor
schrift von § 40 Abs. 2 Satz 2 der Ministerialverfügung
über Feuerungseinrichtungen vom 22. Januar 1911 (Reg.
Bl. S. 7) nicht entspricht, unter der Bedingung zuge-
Abgesehen von der Bestimmung des § 40 Abs. 2
Satz 2 der Ministerialverfügung über Feuerungseinrich
tungen finden alle übrigen Bestimmungen dieser Verfüg
ung über den Kaminbau auch auf die unter Ziffer 1—4
beschriebenen Kamine Anwendung.
Rasendächer für Kriegerheimstätten.*)
Um den Kriegerheimstätten eine möglichst große Ver
breitung zu sichern, darf kein Mittel unversucht bleiben,
die Heimstätten so wohlfeil als dies möglich ist, zu er
stellen. Nicht billig, sondern wohlfeil sollen die Heim
stätten sein, d. h. die Baukosten sind durch die Verwen
dung geeigneter Baustoffe in niederen Grenzen zu halten.
*) Anm. der Red. Wir halten es für angebracht, daß Vorschläge
dieser Art zur Besprechung gelangen, um Meinung und Gegen
meinung zu hören, ehe man zu Taten schreitet. Einen Mitarbeiter,
der auf dem hier berührten Gebiet sich schon viel betätigt hat, er
suchten wir daher, sich zu den vorstehenden Ausführungen zu
äußern. Wir geben dessen Antwort wörtlich Im Anschluß wieder.