Full text: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

18. Januar 1919. 
BAUZEITUNG 
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Die Innenräume erhalten Holzböden, auch die Küche, 
bei Verwendung von geschlossenen Feuerungen. Die 
Wände und Decken werden vergipst, wenn Gips erhält 
lich ist, oder aber mit Holztäferung in einfacher aber ge 
schmackvoller Ausführung versehen, wobei dann nur die 
jenigen Flächen um die Feuerungen vergipst werden, 
soweit die gesetzl. Vorschriften es verlangen. Die Fenster 
werden in der Zahl möglichst beschränkt, um freie Wände 
zu schaffen und um zu sparen; dieselben müssen aber 
die erforderliche Größe erhalten, mindestens ein Zehntel 
der Bodenfläche des Raumes und werden zweckmäßiger 
weise als Doppelfenster hergestellt, um besondere Vor 
fenster zu ersparen. Die Zwischendecken erhalten neben 
der unteren Auftäferung einen Zwischenboden aus Schwar 
ten und Schlackenausfüllung. Die Dächer werden am 
besten mit Ziegeln gedeckt, wenn solche erhältlich sind, 
andernfalls wäre Schiefer zu verwenden, da Schindel- oder 
Strohdächer in Industriegegenden nicht zu empfehlen 
sind, trotzdem solche bei kleinen freistehenden Gebäuden 
zulässig wären. 
Bauinspektor a. D. Karl Kreß. 
lassen, daß die Kamine nachstehenden Vorschriften ent 
sprechen: 
1. Die Kamine müssen aus einzelnen, in einem Stück 
hergestellten Trommeln bestehen und dürfen 1 oder 
2 Rauchröhren und zwischen Rauchrohre und Kamin 
außenwand mehrere Luftzüge enthalten. 
2. Zur Anfertigung der Trommeln, die im allgemeinen 
nicht höher als 46 cm sein sollen, dürfen nur un 
brennbare, für den Kaminbau geeignete Baustoffe 
verwendet werden, wobei insbesondere Schlacken, 
Schieferrückstände und Bimssteine ausgeschlossen 
sind. 
3. Die Rauchrohren müssen eine durchaus glatte, zu 
gleich mit den einzelnen Kaminstücken hergestellte 
und fest an ihnen haftende Innenfläche erhalten. 
4. Die Wände zwischen den einzelnen Hohlräumen des 
Kamins müssen eine Stärke von mindestens 2,5 cm 
erhalten und zwischen der Innenseite der runden 
Rauchrohre und der Außenseite des rechteckigen 
Kaminstücks muß an der dünnsten Stelle noch eine 
Wandstärke von mindestens 7,5 cm verbleiben. 
Verfügung des Arbeitsministeriums über 
Kamine in Kleinhäusern vom 12. Dezember 
1918 Nr. HB 675. 
Auf Grund der Art. 92 und 96 der Bauordnung vom 
28. Juli 1910 (Reg.-Bl. S. 333) wird zur Erleichterung 
und Vereinfachung des Kleinhausbaues nachstehendes 
verfügt: 
In Gebäuden, die nicht mehr als zwei volle Stock 
werke, gemessen nach § 28 der Vollz. Verf. zur Bau 
ordnung, und nur wenige Kleinwohnungen enthalten 
(Kleinhäusern), werden für Zimmeröfen, Kochherde für 
den Hausbedarf, sowie für die ihnen gleichgestellten 
Feuerungen Kamine mit äußerem rechteckigem u. innerem 
rundem Querschnitt, auch wenn ihre Wandstärke der Vor 
schrift von § 40 Abs. 2 Satz 2 der Ministerialverfügung 
über Feuerungseinrichtungen vom 22. Januar 1911 (Reg. 
Bl. S. 7) nicht entspricht, unter der Bedingung zuge- 
Abgesehen von der Bestimmung des § 40 Abs. 2 
Satz 2 der Ministerialverfügung über Feuerungseinrich 
tungen finden alle übrigen Bestimmungen dieser Verfüg 
ung über den Kaminbau auch auf die unter Ziffer 1—4 
beschriebenen Kamine Anwendung. 
Rasendächer für Kriegerheimstätten.*) 
Um den Kriegerheimstätten eine möglichst große Ver 
breitung zu sichern, darf kein Mittel unversucht bleiben, 
die Heimstätten so wohlfeil als dies möglich ist, zu er 
stellen. Nicht billig, sondern wohlfeil sollen die Heim 
stätten sein, d. h. die Baukosten sind durch die Verwen 
dung geeigneter Baustoffe in niederen Grenzen zu halten. 
*) Anm. der Red. Wir halten es für angebracht, daß Vorschläge 
dieser Art zur Besprechung gelangen, um Meinung und Gegen 
meinung zu hören, ehe man zu Taten schreitet. Einen Mitarbeiter, 
der auf dem hier berührten Gebiet sich schon viel betätigt hat, er 
suchten wir daher, sich zu den vorstehenden Ausführungen zu 
äußern. Wir geben dessen Antwort wörtlich Im Anschluß wieder.
	        
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