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Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr. 256. Jan. 1920 
in ihren Fraktionen dahin zu wirken, daß der 
Reichsregierung für die entstehenden Aus- 
vaben die erforderliche Indemnität durch die 
Nationalversammlung erteilt wird.“ 
In Verfolg dieses Beschlusses begann die Reichs- 
regierung mit dringenden Anschaffungen und Ar- 
beiten, über die im Ausschuß berichtet wurde. 
Dieser Bericht führte zu einer Aufforderung an die 
Reichsregierung, bestimmte weitere Unternehmungen 
auszuführen, was zugesagt wurde. 
Nach Anhörung der Sachverständigen wurde 
beantragt, diesen Gelegenheit zu geben, ihre Auf- 
fassung etwa abweichender Meinung der Regierungs- 
vertreter gegenüber zu verteidigen. Dieser Antrag 
fand keine Mehrheit. Sachkundige Regierungsver- 
treter übten Kritik an den erstatteten Gutachten, der 
sich ein Teil der Ausschußmitglieder anschloß. 
Der Ausschuß gelangte einhellig zu der 
Ueberzeugung, daß die technischen und wirtschatt- 
lichen Möglichkeiten zum Zusammenschluß der 
Elektrizitätswirtschaft gegeben seien. Die Möglich- 
keit besteht, Elektrizität auf große Entfernungen, 
etwa auf 400 km, zu übertragen. Das bedeutet, 
daß die inkonstanten Wasserkräite Süddeutschlands 
durch Verkupplung untereinander und mit Dampf- 
kraftwerken besser ausgenutzt werden und elektrische 
Arbeit wirtschaitlicher als bisher erzeugen können, 
daß beispielsweise Bayern im Sommer den Bezug 
von Kohlen für seine Industrie in sehr hohem Maße 
einschränken kann, daß endlich große Gebiete 
Deutschlands, obwohl sie von den süddeutschen 
Wasserkräften sehr weit entiernt liegen, aus diesen 
mit elektrischer Arbeit versorgt werden können, 
Die Wirtschalftlichkeit erscheint insbesondere des- 
halb gegeben, weil die Möglichkeit, elektrische Kraft 
aufzuspeichern(!!), der Vereinheitlichung der Elek- 
trizitätswirtschaft die großen Vorteile des Ausgleichs 
hinzufügt. Die Auffassung, daß dieser Ausgleich 
freiwillig ohne Gesetzeszwang durchgeführt werden 
könne, wurde von der Mehrheit nicht geteilt. Durch 
Zwang des Gesetzes wird nach der Ansicht der 
Mehrheit des Ausschusses die Gemeinnützigkeit 
jedenfalls am besten gewahrt. 
Bestand über diese Frage nach Erstattung der 
Gutachten keine Meinungsverschiedenheit mehr, so 
gingen die Auffassungen darüber nach wie vor aus- 
einander, ob der Entwurf den.richtigen Weg 
eingeschlagen habe, wenn er das Reich zum Träger 
der Gemeinwirtschalt machen will. Die Regierungs- 
vertreter und die sich ihr anschließenden Mitglieder 
des Ausschusses begründeten die Notwendigkeit 
hierfür durch den Hinweis auf die Anarchie, die bis 
jetzt die elektrische Wirtschaft beherrsche (!?). Die 
Interessen der Gesamtheit verlangten, daß das Reich 
das Monopol an den Hochspannungsleitungen erwerbe 
und daß es außerdem festen Fuß in der Elektrizitäts- 
erzeugung fasse, mit dem Ziele, die Höchstspan- 
nungsleitungen planmäßig auszubauen, ein elek- 
trisches Wegenetz, ähnlich dem staatlichen Eisen- 
bahnnetz zu schaffen und auf die Erzeugung elek- 
trischer Arbeit führend und bestimmend einzuwirken. 
Sonst lasse sich der Zweck des Gesetzentwurfs 
nicht erreichen. 
Der Vertreter einer Fraktion gab der Auf- 
tassung Ausdruck, daß die privatkapitalistische Wirt- 
schaft für die Erzeugung der elektrischen Arbeit 
völlig ausscheiden müsse. In der Verteilung der 
Elektrizität sei sie vielleicht nicht völlig zu entbehren, 
müsse aber auch dort nach Möglichkeit eingeschränkt 
werden. Nach der Auffassung dieses Abgeordneten 
verdienten die Gemeinden, die bis dahin vielfach 
Träger der Elektrizitätserzeugung und -verteilung 
zewesen seien, besondere Berücksichtigung. Man 
solle ihnen die Möglichkeit der Einnahmen aus der 
ESlektrizitätsversorgung nicht entziehen. Die Soziali- 
zierung werde nicht zu einer Verteuerung des Strom- 
yreises führen (!). Die Verkuppelung von Kohle und 
Nasserkrait werde im Gegenteil dem Reiche die 
Möglichkeit geben, wirtschaftlich an sich unvorteil- 
1ailte Anlagen auszuführen und so auch solchen 
Verbrauchern elektrische Arbeit zu. angemessenen 
”Preisen zur Verfügung zu stellen, die sonst ange- 
sichts der hohen Anlage- und Betriebskosten be- 
zonderer Elektrizitätswerke ‘und -leitungen auf die 
Zuführung elektrischer Kraft verzichten müßten. 
Von anderer Seite wurde aus den Darlegungen 
Jer Sachverständigen der Schluß gezogen, daß eine 
Zentralisation der gesamten elektrischen Wirtschalit 
durch das Reich in der Form, wie der Entwurf sie 
vorsehe, unmöglich sel. Grundsätzlich empfehle 
2s sich nicht, die Verteilung der elektrischen Arbeit 
von der Erzeugung und Fortleitung zu, trennen. 
Deshalb sei der Gedanke in den Vordergrund zu 
stellen, alle Elektrizitätswerke zusammenhängender 
Wirtschaftsgebiete wirtschaftlich zusammenzufassen. 
Diese Aufgabe setze aber große Vorarbeiten, Unter- 
suchungen, Prüfungen und Erfahrungen voraus. Ins- 
besondere sei es schwierig, die einzelnen Wirtschafts- 
zebiete gegeneinander abzugrenzen. Auch das Reich 
dürfe heute nicht endgültig Aufgaben übernehmen 
>der ablehnen. Deshalb könne eine endgültige 
Regelung noch nicht getroffen werden. Sie müsse 
ler Zukunft vorbehalten bleiben. Das allgemeine 
Programm, das der Gesetzentwurf in 8 5 aufstelle, 
in dem es dem Reiche nur die Befugnis gebe, 
\m Interesse der Gemeinwirtschaft Anlagen zur Er- 
zeugung und Fortleitung elektrischer Arbeit zu ver- 
zesellschaften, müsse durch die Möglichkeit des 
Zwanges der Zusammenfassung ersetzt werden. 
Der Weg, den das englische Gesetz zeige, führe 
ledenfalls für diese Frage zum Ziele. Für die ein- 
zelnen Wirtschaftsgebiete seien Gesellschaften ‘des 
bürgerlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Körper- 
schaften zu bilden, in die alle Werke und Fort- 
eitungs - Anlagen zusammengeschlossen werden 
nüssen. Dieser Gedanke‘ sei schon jetzt im Gesetz 
jyrogrammatisch festzulegen, seine Ausführung im 
2inzelnen aber der Zukunit vorzubehalten, die aus 
Jen Versuchen und Erfahrungen Nutzen ziehen 
nüsse, zu denen das vorliegende Gesetz führen 
werde. Die endgültige Regelung der Elektrizitäts- 
wirtschaft sei dem. in 8 21 vorgesehenen zweiten 
Gesetz vorzubehalten. Die Bildung und die Ver- 
waltung der Geseillschaiten oder Körperschaften sei 
dem Reiche zu unterstellen, weil einheitliche 
Grundsätze für Verwaltung und Betrieb nötig seien 
Die Stromverteilung solle dagegen möglichst in der
	        
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