A. Submissions-Bedingungen.
§ 1. Die Submissionen sind versiegelt und frankirt
mit der Aufschrift:
„Submission auf Ausführung des eisernen Ueberbaues
der Strom-Brücke über den Zeglin.“
bis zum Submissionstermin
an den Unterzeichneten Baumeister einzureichen. Offerten,
welche nach der Terminsstunde eingehen oder den Bedin
gungen nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.
§ 2. Der Submittent trägt seine Preisforderung nach
dem unten folgenden Schema ein und zwar in Zahlen und
Buchstaben.
Der portofreien Submissionsofferte sind ferner beizu
fügen: diese Bedingungen, die Erläuterungen und Berech
nungen etc. mit den dazu gehörigen
8 Blatt Zeichnungen,
1 Heft Gewichtsberechnungen und
1 Heft Erläuterungen und statische Berechnung,
sämmtlich zum Zeichen der Anerkennung als zugehörige
Beilagen zu diesen Bedingungen und als Basis der Aus
führung von dem Submittenten vollzogen.
Die Auswahl unter den Bietern bleibt dem bauleiten
den Baumeister überlassen. Die Bieter bleiben 3 Wochen
nach dem Ablaufe des Termins zur Einreichung der Sub
missionsofferten an ihr Gebot gebunden.
B. Contracts-Bedingungen.
§ 3. Ueber die Gesammtsumme hinaus kann Unter
nehmer aus etwa nicht richtiger Massen-, Gewichts-, oder
anderer Berechnungen in keiner Weise Nachforderungen
herleiten.
Uebersteigt das Gewicht der einzuliefernden und gegen
die Zeichnungen etc. unveränderten Construction dasjenige,
welches die Gewichtsberechnung feststellt, so wird dem
Unternehmer eine Entschädigung hierfür nicht gewährt.
Jedes Mindergewicht schliesst die Abnahme der Ar
beit aus.
§ 4. Ohne schriftliche Genehmigung des Directoriums
kann der Unternehmer die Ausführung der von ihm über
nommenen Arbeit einem Dritten nicht übertragen.
§ 5. Der Unternehmer hat sogleich nach erhaltenem
Zuschläge mit den Arbeiten zu beginnen und dieselben mit
grösster Thätigkeit so zu betreiben, dass die Brücken am
in tadelfreier, durchaus
bedingungsgemässer Ausführung aufgestellt, geprüft und
abgenommen sind.
Jede Woche, um welche der Unternehmer die Voll
endung der Arbeit über vorbezeicbueten Termin hinaus
verzögert, wird mit
Conventionalstrafe geahndet.
§ G. Der Unternehmer hat die zur Aufstellung des
Ueberbaues nöthigen Büstungen zu stellen. Die Construc
tion derselben bleibt ihm überlassen.
Nach beendigter Aufstellung des Brückenträgers hat
Unternehmer die benutzte Rüstung innerhalb eines von
dem bauleitenden Baumeister zu bestimmenden Termins
zu beseitigen, namentlich auch die eingerammten Pfähle etc.
vollständig auszuziehen.
§ 7. Der Bauverwaltung steht das Recht zu, die
Fabrication des Eisens sowohl wie die Bearbeitung der
einzelnen Th eile in den verschiedenen Hüttenwerken, Werk
stätten oder Bauplätzen einer steten oder zeitweisen Con-
trole und Prüfung zu unterwerfen. Unternehmer hat Sorge
dafür zu tragen, dass den controlirenden Beamten sowohl
bei der Eisenfabrikation, als auch bei der Bearbeitung der
einzelnen Theile, überall und zu jeder Zeit der Zutritt
gestattet, jede gewünschte Auskunft ertheilt und denselben
zu Proben und Untersuchungen aller Art bereitwilligst
die erforderlichen Instrumente und Arbeitskräfte unent
geltlich gestellt werden.
§ 8. Der Abnahme muss der Unternehmer persönlich
beiwohnen oder sich durch einen Bevollmächtigten ver
treten lassen, widrigenfalls das Resultat derselben für ihn
verbindlich ist.
Die Kosten der Probebelastung bei der Schlussabnahme
trägt die Bauverwaltung.
§ 9. Ueber die Güte des Materiales und der Arbeit
entscheidet der bauleitende Baumeister. Ungenügendes Ma
terial oder ungenügende Arbeit ist durch genügendes Mate
rial oder genügende Arbeit in einer Zeit zu ersetzen, welche
derselbe feststellt.
§ 10. Nach der Abnahme haftet Unternehmer noch
.ein Jahr für alle Nachtheile, welche Folgen der Anwen
dung mangelhaften Materiales und fehlerhafter oder vor
schriftswidriger Ausführung, Fabrication oder Construc
tion sind.
Unternehmer ist verpflichtet, mangelhafte Theile oder
Stücke durch neue vollkommene zu ersetzen.
§ 11. Die Ingenieure, Monteure und Arbeiter des
Unternehmers haben sich den Anordnungen des bauleiten
den Baumeisters und seiner Vertreter in Bezug auf Aus
führung der Arbeit, denjenigen der Bahnpolizeibeamten in
Bezug auf Sicherheit des Betriebes zu fügen.
Auf Verlangen des bauleitenden Baumeisters, wie des
Betriebs-Inspectors der Strecke sind Ingenieure, Monteure
und Arbeiter von der Weiteraufsicht, resp. Arbeit sogleich
auszuschliessen.
§ 12. Zur Sicherstellung für die prompte Erfüllung
der übernommenen Verbindlichkeiten, hat Unternehmer bei
der Hauptkasse der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft
auf Erfordern eine Caution von fünf Procent der Contraet-
summe zu stellen: in geldwerthen Papieren, welche auf
jeden Inhaber lauten und nach Ermessen des Directoriums
genannter Gesellschaft sicher sind.
Die Rückgewähr der Caution erfolgt erst nach Ab
lauf der im § 10 vorgeschriebenen Garantiezeit, insoweit
sie nicht durch Beseitigung von Gewährsmängeln ver
braucht wird.
Die Caution bleibt nicht nur für die Erfülluug der
sämmtlichen, dem Lieferanten obliegenden, contractlichen
Verbindlichkeiten, sondern auch für allen, aus der etwaigen
Nichterfüllung erwachsenen Schaden verhaftet.
Sofern Unternehmer den im § 5 vorgesehenen Termin
nicht pünktlich inne hält oder wenn die Lieferungsbedin
gungen nicht prompt erfüllt werden oder wenn die Bau
verwaltung aus dem Stande der Arbeiten die Ueber-
zeugung gewinnt, dass derselbe sie nicht rechtzeitig voll
enden wird, so steht ihr das Recht zu, das Werk entweder
mit Benutzung der sämmtlichen oder einzelner, von dem
Unternehmer beschafften Theile desselben oder auch ohne
Benutzung dieser Theile auf Gefahr und Kosten des Un
ternehmers zu jedem Preise anderweitig ausführen zu
lassen.
Der Unternehmer bleibt aber ausserdem nicht nur in
dem Falle, wenn die Bauverwaltung von diesem Rechte
Gebrauch macht, sondern auch in jedem anderen Falle,
wenn die Ausführung der Arbeiten nicht vorschriftsmässig
und rechtzeitig fortschreitet und vollendet wird, die Aus
führung der Lieferungen und Arbeiten nicht in der con
tractlichen Zeit, Qualität und Quantität erfolgt, für die
der Bauverwaltung entstandenen Mehrkosten, sowie für
jeden aus der Nichterfüllung des Vertrages ihr sonst er
wachsenen Schaden haftbar.
Soweit Guthaben und Caution, welche zur Deckung
dergleichen Kosten ohne weiteres processualisches Verfah
ren angegriffen werden dürfen, hierzu nicht ausreichen,
haftet Unternehmer auch mit seinem übrigen, beweglichen
und unbeweglichen Vermögen.
§ 13. Abschlagszahlungen können nach Maassgabe
des Fortschritts der Arbeiten und nach Ermessen des bau
leitenden Baumeisters gewährt werden, jedoch nicht unter
15000 Rm.
Die Schlusszahlung folgt eine Woche nach definitiver
Abnahme des fertig aufgestellten Ueberbaues der Brücke.
§ 14. Bei Streitigkeiten über Ausführung des Ver
trages hat Unternehmer bei dem Königlichen Kreisgericht
zu Stettin Recht zu geben und zu nehmen.
§ 15. Unternehmer zahlt die durch Bekanntmachung
des Submissions-Verfahrens entstandenen Kosten.