Full text: Erste Abtheilung. Eiserne Brücken. Heft III (1,3)

A. Submissions-Bedingungen. 
§ 1. Die Submissionen sind versiegelt und frankirt 
mit der Aufschrift: 
„Submission auf Ausführung des eisernen Ueberbaues 
der Strom-Brücke über den Zeglin.“ 
bis zum Submissionstermin 
an den Unterzeichneten Baumeister einzureichen. Offerten, 
welche nach der Terminsstunde eingehen oder den Bedin 
gungen nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. 
§ 2. Der Submittent trägt seine Preisforderung nach 
dem unten folgenden Schema ein und zwar in Zahlen und 
Buchstaben. 
Der portofreien Submissionsofferte sind ferner beizu 
fügen: diese Bedingungen, die Erläuterungen und Berech 
nungen etc. mit den dazu gehörigen 
8 Blatt Zeichnungen, 
1 Heft Gewichtsberechnungen und 
1 Heft Erläuterungen und statische Berechnung, 
sämmtlich zum Zeichen der Anerkennung als zugehörige 
Beilagen zu diesen Bedingungen und als Basis der Aus 
führung von dem Submittenten vollzogen. 
Die Auswahl unter den Bietern bleibt dem bauleiten 
den Baumeister überlassen. Die Bieter bleiben 3 Wochen 
nach dem Ablaufe des Termins zur Einreichung der Sub 
missionsofferten an ihr Gebot gebunden. 
B. Contracts-Bedingungen. 
§ 3. Ueber die Gesammtsumme hinaus kann Unter 
nehmer aus etwa nicht richtiger Massen-, Gewichts-, oder 
anderer Berechnungen in keiner Weise Nachforderungen 
herleiten. 
Uebersteigt das Gewicht der einzuliefernden und gegen 
die Zeichnungen etc. unveränderten Construction dasjenige, 
welches die Gewichtsberechnung feststellt, so wird dem 
Unternehmer eine Entschädigung hierfür nicht gewährt. 
Jedes Mindergewicht schliesst die Abnahme der Ar 
beit aus. 
§ 4. Ohne schriftliche Genehmigung des Directoriums 
kann der Unternehmer die Ausführung der von ihm über 
nommenen Arbeit einem Dritten nicht übertragen. 
§ 5. Der Unternehmer hat sogleich nach erhaltenem 
Zuschläge mit den Arbeiten zu beginnen und dieselben mit 
grösster Thätigkeit so zu betreiben, dass die Brücken am 
in tadelfreier, durchaus 
bedingungsgemässer Ausführung aufgestellt, geprüft und 
abgenommen sind. 
Jede Woche, um welche der Unternehmer die Voll 
endung der Arbeit über vorbezeicbueten Termin hinaus 
verzögert, wird mit 
Conventionalstrafe geahndet. 
§ G. Der Unternehmer hat die zur Aufstellung des 
Ueberbaues nöthigen Büstungen zu stellen. Die Construc 
tion derselben bleibt ihm überlassen. 
Nach beendigter Aufstellung des Brückenträgers hat 
Unternehmer die benutzte Rüstung innerhalb eines von 
dem bauleitenden Baumeister zu bestimmenden Termins 
zu beseitigen, namentlich auch die eingerammten Pfähle etc. 
vollständig auszuziehen. 
§ 7. Der Bauverwaltung steht das Recht zu, die 
Fabrication des Eisens sowohl wie die Bearbeitung der 
einzelnen Th eile in den verschiedenen Hüttenwerken, Werk 
stätten oder Bauplätzen einer steten oder zeitweisen Con- 
trole und Prüfung zu unterwerfen. Unternehmer hat Sorge 
dafür zu tragen, dass den controlirenden Beamten sowohl 
bei der Eisenfabrikation, als auch bei der Bearbeitung der 
einzelnen Theile, überall und zu jeder Zeit der Zutritt 
gestattet, jede gewünschte Auskunft ertheilt und denselben 
zu Proben und Untersuchungen aller Art bereitwilligst 
die erforderlichen Instrumente und Arbeitskräfte unent 
geltlich gestellt werden. 
§ 8. Der Abnahme muss der Unternehmer persönlich 
beiwohnen oder sich durch einen Bevollmächtigten ver 
treten lassen, widrigenfalls das Resultat derselben für ihn 
verbindlich ist. 
Die Kosten der Probebelastung bei der Schlussabnahme 
trägt die Bauverwaltung. 
§ 9. Ueber die Güte des Materiales und der Arbeit 
entscheidet der bauleitende Baumeister. Ungenügendes Ma 
terial oder ungenügende Arbeit ist durch genügendes Mate 
rial oder genügende Arbeit in einer Zeit zu ersetzen, welche 
derselbe feststellt. 
§ 10. Nach der Abnahme haftet Unternehmer noch 
.ein Jahr für alle Nachtheile, welche Folgen der Anwen 
dung mangelhaften Materiales und fehlerhafter oder vor 
schriftswidriger Ausführung, Fabrication oder Construc 
tion sind. 
Unternehmer ist verpflichtet, mangelhafte Theile oder 
Stücke durch neue vollkommene zu ersetzen. 
§ 11. Die Ingenieure, Monteure und Arbeiter des 
Unternehmers haben sich den Anordnungen des bauleiten 
den Baumeisters und seiner Vertreter in Bezug auf Aus 
führung der Arbeit, denjenigen der Bahnpolizeibeamten in 
Bezug auf Sicherheit des Betriebes zu fügen. 
Auf Verlangen des bauleitenden Baumeisters, wie des 
Betriebs-Inspectors der Strecke sind Ingenieure, Monteure 
und Arbeiter von der Weiteraufsicht, resp. Arbeit sogleich 
auszuschliessen. 
§ 12. Zur Sicherstellung für die prompte Erfüllung 
der übernommenen Verbindlichkeiten, hat Unternehmer bei 
der Hauptkasse der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft 
auf Erfordern eine Caution von fünf Procent der Contraet- 
summe zu stellen: in geldwerthen Papieren, welche auf 
jeden Inhaber lauten und nach Ermessen des Directoriums 
genannter Gesellschaft sicher sind. 
Die Rückgewähr der Caution erfolgt erst nach Ab 
lauf der im § 10 vorgeschriebenen Garantiezeit, insoweit 
sie nicht durch Beseitigung von Gewährsmängeln ver 
braucht wird. 
Die Caution bleibt nicht nur für die Erfülluug der 
sämmtlichen, dem Lieferanten obliegenden, contractlichen 
Verbindlichkeiten, sondern auch für allen, aus der etwaigen 
Nichterfüllung erwachsenen Schaden verhaftet. 
Sofern Unternehmer den im § 5 vorgesehenen Termin 
nicht pünktlich inne hält oder wenn die Lieferungsbedin 
gungen nicht prompt erfüllt werden oder wenn die Bau 
verwaltung aus dem Stande der Arbeiten die Ueber- 
zeugung gewinnt, dass derselbe sie nicht rechtzeitig voll 
enden wird, so steht ihr das Recht zu, das Werk entweder 
mit Benutzung der sämmtlichen oder einzelner, von dem 
Unternehmer beschafften Theile desselben oder auch ohne 
Benutzung dieser Theile auf Gefahr und Kosten des Un 
ternehmers zu jedem Preise anderweitig ausführen zu 
lassen. 
Der Unternehmer bleibt aber ausserdem nicht nur in 
dem Falle, wenn die Bauverwaltung von diesem Rechte 
Gebrauch macht, sondern auch in jedem anderen Falle, 
wenn die Ausführung der Arbeiten nicht vorschriftsmässig 
und rechtzeitig fortschreitet und vollendet wird, die Aus 
führung der Lieferungen und Arbeiten nicht in der con 
tractlichen Zeit, Qualität und Quantität erfolgt, für die 
der Bauverwaltung entstandenen Mehrkosten, sowie für 
jeden aus der Nichterfüllung des Vertrages ihr sonst er 
wachsenen Schaden haftbar. 
Soweit Guthaben und Caution, welche zur Deckung 
dergleichen Kosten ohne weiteres processualisches Verfah 
ren angegriffen werden dürfen, hierzu nicht ausreichen, 
haftet Unternehmer auch mit seinem übrigen, beweglichen 
und unbeweglichen Vermögen. 
§ 13. Abschlagszahlungen können nach Maassgabe 
des Fortschritts der Arbeiten und nach Ermessen des bau 
leitenden Baumeisters gewährt werden, jedoch nicht unter 
15000 Rm. 
Die Schlusszahlung folgt eine Woche nach definitiver 
Abnahme des fertig aufgestellten Ueberbaues der Brücke. 
§ 14. Bei Streitigkeiten über Ausführung des Ver 
trages hat Unternehmer bei dem Königlichen Kreisgericht 
zu Stettin Recht zu geben und zu nehmen. 
§ 15. Unternehmer zahlt die durch Bekanntmachung 
des Submissions-Verfahrens entstandenen Kosten.
	        
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