Full text: Erste Abtheilung. Eiserne Brücken. Heft III (1,3)

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C. Bedingungen der Ausführung. 
a. Qualität und Form des Materiales. 
§ 16. Sämmtliche zu liefernde Platten und Stäbe 
müssen aus ganz gut verbundenem, gesundem Eisen beste 
hen, welches frei von Schlacken und anderen fremdartigen 
Bestandtheilen ist. Sie dürfen keine Bisse, Trennungen, 
Schiefer oder sonstige derartige Mängel zeigen. Das Eisen 
muss ein vollkommen sehniges Gefüge haben und darf 
nirgend kaltbrüchige, rothbrüchige oder mangelhaft ge- 
schweisste Stellen enthalten. Auf Verlangen müssen nach 
§ 7 die Werke, von denen das Eisen bezogen ist, dem 
ausführenden Baumeister vorher angezeigt werden. 
§ 17. Die Festigkeit und der vollständige Zusammen 
hang des Eisens wird durch Kothglühhitze, Aushämmern, 
Biegen der Stäbe nach kleinen Kadien und Umbiegen der 
einzelnen Schenkel der winkelförmigen Stäbe nach Vor 
schrift der controlirenden Beamten in angemessener Weise 
geprüft werden. Das Nieteisen muss von der vorzüglichsten 
Beschaffenheit sein und werden damit besonders sorgfältige 
Proben vorgenommen, werden. 
§ 18. Die Platten (Bleche) müssen glatt und eben, 
genau nach den vorgeschriebenen Dimensionen gewalzt 
sein. Sowohl die Stärken einer und derselben Platte an 
verschiedenen Stellen, als auch die mittlere Stärke ver 
schiedener Platten darf nirgends da,s vorgeschriebene Maass 
überschreiten. Abweichungen in der Dicke sind lediglich 
aus dem Gewichte der Platten zu beurtheilen und wird 
dabei ein Kubikdecimeter Schmiede- oder Walzeisen zu 
7,78 Kg., ein Kubikdecimeter Gusseisen zu 7,25 Kg. ge 
rechnet. 
Die Platten dürfen weder windschief noch gebogen, 
sondern müssen genau abgerichtet sein. 
Die Winkel- und T-förmigen Stäbe müssen genau nach 
den vorgeschriebenen Profilen, die Flachstäbe auf Kaliber 
walzen gewalzt und sämmtliche Stäbe ganz gerade abge 
richtet sein. An den Kanten dieser Stäbe dürfen Bisse 
oder Brüche nicht Vorkommen. Alle Platten oder Stäbe 
müssen genau rechtwinklig nach den vorgeschriebenen Län 
gen abgeschnitten sein. 
§ 19. Die aus Gusseisen bestehenden Theile müssen 
aus grauem, feinkörnigen Eisen gut und sauber hergestellt 
sein und die dürfen weder Blasen, Löcher oder Bisse noch 
sonstige Mängel zeigen. 
b. Verbindung und Verarbeitung der Construc- 
tionstheile und Aufstellung der ganzen Con- 
structi on. 
§ 20. Die in den Zeichnungen und Erläuterungen 
angegebenen Maasse müssen genau eingehalten werden. 
Das Maasssystem basirt auf dem Meter. Der Unternehmer 
hat sich mit einem von der Normal-Aichungs-Commission 
zu Berlin berichtigten Maasse zu versehen und nach dem 
selben arbeiten zu lassen. Sollte dem Unternehmer Ein 
zelnes aus den Zeichnungen und Erläuterungen nicht klar 
sein, so ist es seine Sache, weitere Erläuterungen zu ver 
langen, welche der bauleitende Baumeister schriftlich oder 
mündlich ertheilen wird. In der Ausführung sich vorfin 
dende Mängel können durch Unklarheit oder Unvollkom 
menheit der Zeichnungen und Erläuterungen nicht ent 
schuldigt werden. 
§ 21. Es ist Sache des Unternehmers, dafür Sorge 
zu tragen, dass das Eisen so gut angeliefert werde, dass 
er es zur weiteren regelmässigen Herstellung möglichst wenig 
zu wechseln hat. Mangelhafte Eisenlieferung gereicht dem 
Unternehmer in keinem Falle zur Entschuldigung. 
Sämmtliche Platten und Stäbe sind auf das Sorgfäl 
tigste auszurichten, so dass nirgend nachtheilige Biegungen 
und Unebenheiten bleiben. 
Sämmtliche Theile sind genau nach den vorgeschrie 
benen Maassen und, wo nichts Anderes vorgeschrieben ist, 
mit genau rechtwinkligen, scharfen Kanten zu bearbeiten. 
Sämmtliche Stossfugen müssen dicht anschliessend gear 
beitet sein, so dass die Stossflächen der zusammentreffenden 
Stücke sich in allen Punkten berühren. Die in den Zeich 
nungen angegebene Stärke und Entfernung der Niete so 
wie die Grösse und Gestalt der Nietköpfe und der Versen 
kung der Nietlöcher ist genau einzuhalten. Die Nietlöcher 
in den Platten können gebohrt oder gedrückt werden, in 
den Stäben sind sie aber unbedingt zu bohren. Die Kanten 
der Löcher dürfen weder Verdrückungen noch Bisse zeigen, 
sondern müssen ganz scharf und gesund sein. Der beim 
Lochen oder Bohren entstandene Grat muss vor dem Zu 
sammenlegen und Nieten sorgfältig entfernt werden. Wo 
Löcher in mehreren, mit einander zu verbindenden Stücken 
nicht genau auf einander treffen, dürfen dieselben nicht 
einseitig mit der Feile nachgearbeitet, sondern müssen mit 
Anwendung der Beibahle aufgerioben werden. Nach dem 
Aufreiben müssen die Löcher genau aufeinander passen 
und den vorgeschriebenen Durchmesser haben. 
Die Nietung muss auf sehr festen Unterlagen in voll 
kommenster Weise bewirkt werden. Der zweite Kopf darf 
erst dann gebildet werden, wenn der Nietschaft scharf in 
das betreffende Loch hineingestaucht ist. 
Nach der Vernietung ist genau zu untersuchen, ob 
die Niete vollkommen fest sitzen und gehörig angezogen 
haben und ob die Nietköpfe in allen Punkten ihres Um 
fanges dicht anschliessen sowie keinerlei Einrisse oder 
Brüche zeigen. Jeder vom Controlbeamten als mangelhaft 
bezeichnete Niet muss durch einen vollkommenen ersetzt 
werden. 
Ebenso ist die Nietung zu lösen, wenn nach derselben 
einige Constructionstheile ausbauchen oder sich verziehen 
und werfen. Sämmtliche Constructionstheile müssen in 
besonderen Zulagen zusammengepasst und mit einander 
verbunden werden. Keines der Verbandstücke darf dabei 
in eine einseitige Spannung gezwängt sein; es müssen die 
Verbindungen gelöst werden können, ohne dass die be 
züglichen Stücke nach der einen oder anderen Seite hin 
federn. 
Die Quer- und Schwellenträger sind in besonderen 
B,ahmen zuzulegen und zu vernieten, auch namentlich in 
ihren Anschlussflächen an andere Constructionstheile genau 
zu bearbeiten und anzupassen. Die Zulagen und Bahmen 
sind so cinzurichten, dass die richtige Form der Construc 
tionstheile vollkommen gesichert ist und mit Leichtigkeit 
controlirt werden kann. 
Vor der Vernietung der Constructionstheile auf dem 
Lehrgerüste sind dieselben in ihrer Lage genau auszurich 
ten, mit pinander zu verdornen und nietgerecht zu ver 
schrauben. 
Wenn es auch der Bauverwaltung freisteht, durch die 
controlirenden Beamten die allersorgfältigste und schärfste 
Verbindung der Constructionstheile in den Werkstätten 
und auf dem Bauplatze überwachen zu lassen, so verhin 
dert diese Aufsicht durchaus nicht, dass während und nach 
der Aufstellung des Werkes bei sich zeigenden Mängeln 
oder nicht vorschriftsmässigen Constructionen eine Ver 
werfung des Gefertigten stattfindet. 
Unternehmer hat die gusseisernen Auflagerplatten mit 
der grössten Genauigkeit zu verlegen und die dazu erfor 
derliche Bearbeitung der Lagerflächen und Stein-Schrau 
benlöcher an den Steinen auszuführen. Die Steinschrauben 
sind mit Blei zu vergiessen und ist unter der untersten 
Lagerplatte eine Cement- oder Bleifuge herzustellen. 
Die Pendel des losen Lagers müssen genau gleich 
auf den vorgeschriebenen Durchmesser abgedreht werden. 
Ebenso hat Unternehmer die Bleiplatten an den beweg 
lichen Lagern zu liefern und zeichnungsgemäss einzu 
bringen. 
§ 22. Bevor die einzelnen Constructionstheile zusam 
mengesetzt werden, müssen die Oberflächen derselben durch 
Scheuren und durch Beizen mit dünnen Säuren metallisch 
rein hergestellt und sofort mit einem Anstrich von reinem 
Leinölfirniss versehen werden. Vor dem Transporte nach 
der Baustelle ist denselben ein gleichfarbiger Oelfarben- 
Anstrich von Eisen-Minium (caput mortuum) zu geben. 
Der zweite, ebenso colorirte Oelanstricb, ist den einzelnen 
Brückentheilen unmittelbar nach erfolgter Aufstellung zu 
geben, jedoch müssen vorher sämmtliche Fugen, nament-
	        
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