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C. Bedingungen der Ausführung.
a. Qualität und Form des Materiales.
§ 16. Sämmtliche zu liefernde Platten und Stäbe
müssen aus ganz gut verbundenem, gesundem Eisen beste
hen, welches frei von Schlacken und anderen fremdartigen
Bestandtheilen ist. Sie dürfen keine Bisse, Trennungen,
Schiefer oder sonstige derartige Mängel zeigen. Das Eisen
muss ein vollkommen sehniges Gefüge haben und darf
nirgend kaltbrüchige, rothbrüchige oder mangelhaft ge-
schweisste Stellen enthalten. Auf Verlangen müssen nach
§ 7 die Werke, von denen das Eisen bezogen ist, dem
ausführenden Baumeister vorher angezeigt werden.
§ 17. Die Festigkeit und der vollständige Zusammen
hang des Eisens wird durch Kothglühhitze, Aushämmern,
Biegen der Stäbe nach kleinen Kadien und Umbiegen der
einzelnen Schenkel der winkelförmigen Stäbe nach Vor
schrift der controlirenden Beamten in angemessener Weise
geprüft werden. Das Nieteisen muss von der vorzüglichsten
Beschaffenheit sein und werden damit besonders sorgfältige
Proben vorgenommen, werden.
§ 18. Die Platten (Bleche) müssen glatt und eben,
genau nach den vorgeschriebenen Dimensionen gewalzt
sein. Sowohl die Stärken einer und derselben Platte an
verschiedenen Stellen, als auch die mittlere Stärke ver
schiedener Platten darf nirgends da,s vorgeschriebene Maass
überschreiten. Abweichungen in der Dicke sind lediglich
aus dem Gewichte der Platten zu beurtheilen und wird
dabei ein Kubikdecimeter Schmiede- oder Walzeisen zu
7,78 Kg., ein Kubikdecimeter Gusseisen zu 7,25 Kg. ge
rechnet.
Die Platten dürfen weder windschief noch gebogen,
sondern müssen genau abgerichtet sein.
Die Winkel- und T-förmigen Stäbe müssen genau nach
den vorgeschriebenen Profilen, die Flachstäbe auf Kaliber
walzen gewalzt und sämmtliche Stäbe ganz gerade abge
richtet sein. An den Kanten dieser Stäbe dürfen Bisse
oder Brüche nicht Vorkommen. Alle Platten oder Stäbe
müssen genau rechtwinklig nach den vorgeschriebenen Län
gen abgeschnitten sein.
§ 19. Die aus Gusseisen bestehenden Theile müssen
aus grauem, feinkörnigen Eisen gut und sauber hergestellt
sein und die dürfen weder Blasen, Löcher oder Bisse noch
sonstige Mängel zeigen.
b. Verbindung und Verarbeitung der Construc-
tionstheile und Aufstellung der ganzen Con-
structi on.
§ 20. Die in den Zeichnungen und Erläuterungen
angegebenen Maasse müssen genau eingehalten werden.
Das Maasssystem basirt auf dem Meter. Der Unternehmer
hat sich mit einem von der Normal-Aichungs-Commission
zu Berlin berichtigten Maasse zu versehen und nach dem
selben arbeiten zu lassen. Sollte dem Unternehmer Ein
zelnes aus den Zeichnungen und Erläuterungen nicht klar
sein, so ist es seine Sache, weitere Erläuterungen zu ver
langen, welche der bauleitende Baumeister schriftlich oder
mündlich ertheilen wird. In der Ausführung sich vorfin
dende Mängel können durch Unklarheit oder Unvollkom
menheit der Zeichnungen und Erläuterungen nicht ent
schuldigt werden.
§ 21. Es ist Sache des Unternehmers, dafür Sorge
zu tragen, dass das Eisen so gut angeliefert werde, dass
er es zur weiteren regelmässigen Herstellung möglichst wenig
zu wechseln hat. Mangelhafte Eisenlieferung gereicht dem
Unternehmer in keinem Falle zur Entschuldigung.
Sämmtliche Platten und Stäbe sind auf das Sorgfäl
tigste auszurichten, so dass nirgend nachtheilige Biegungen
und Unebenheiten bleiben.
Sämmtliche Theile sind genau nach den vorgeschrie
benen Maassen und, wo nichts Anderes vorgeschrieben ist,
mit genau rechtwinkligen, scharfen Kanten zu bearbeiten.
Sämmtliche Stossfugen müssen dicht anschliessend gear
beitet sein, so dass die Stossflächen der zusammentreffenden
Stücke sich in allen Punkten berühren. Die in den Zeich
nungen angegebene Stärke und Entfernung der Niete so
wie die Grösse und Gestalt der Nietköpfe und der Versen
kung der Nietlöcher ist genau einzuhalten. Die Nietlöcher
in den Platten können gebohrt oder gedrückt werden, in
den Stäben sind sie aber unbedingt zu bohren. Die Kanten
der Löcher dürfen weder Verdrückungen noch Bisse zeigen,
sondern müssen ganz scharf und gesund sein. Der beim
Lochen oder Bohren entstandene Grat muss vor dem Zu
sammenlegen und Nieten sorgfältig entfernt werden. Wo
Löcher in mehreren, mit einander zu verbindenden Stücken
nicht genau auf einander treffen, dürfen dieselben nicht
einseitig mit der Feile nachgearbeitet, sondern müssen mit
Anwendung der Beibahle aufgerioben werden. Nach dem
Aufreiben müssen die Löcher genau aufeinander passen
und den vorgeschriebenen Durchmesser haben.
Die Nietung muss auf sehr festen Unterlagen in voll
kommenster Weise bewirkt werden. Der zweite Kopf darf
erst dann gebildet werden, wenn der Nietschaft scharf in
das betreffende Loch hineingestaucht ist.
Nach der Vernietung ist genau zu untersuchen, ob
die Niete vollkommen fest sitzen und gehörig angezogen
haben und ob die Nietköpfe in allen Punkten ihres Um
fanges dicht anschliessen sowie keinerlei Einrisse oder
Brüche zeigen. Jeder vom Controlbeamten als mangelhaft
bezeichnete Niet muss durch einen vollkommenen ersetzt
werden.
Ebenso ist die Nietung zu lösen, wenn nach derselben
einige Constructionstheile ausbauchen oder sich verziehen
und werfen. Sämmtliche Constructionstheile müssen in
besonderen Zulagen zusammengepasst und mit einander
verbunden werden. Keines der Verbandstücke darf dabei
in eine einseitige Spannung gezwängt sein; es müssen die
Verbindungen gelöst werden können, ohne dass die be
züglichen Stücke nach der einen oder anderen Seite hin
federn.
Die Quer- und Schwellenträger sind in besonderen
B,ahmen zuzulegen und zu vernieten, auch namentlich in
ihren Anschlussflächen an andere Constructionstheile genau
zu bearbeiten und anzupassen. Die Zulagen und Bahmen
sind so cinzurichten, dass die richtige Form der Construc
tionstheile vollkommen gesichert ist und mit Leichtigkeit
controlirt werden kann.
Vor der Vernietung der Constructionstheile auf dem
Lehrgerüste sind dieselben in ihrer Lage genau auszurich
ten, mit pinander zu verdornen und nietgerecht zu ver
schrauben.
Wenn es auch der Bauverwaltung freisteht, durch die
controlirenden Beamten die allersorgfältigste und schärfste
Verbindung der Constructionstheile in den Werkstätten
und auf dem Bauplatze überwachen zu lassen, so verhin
dert diese Aufsicht durchaus nicht, dass während und nach
der Aufstellung des Werkes bei sich zeigenden Mängeln
oder nicht vorschriftsmässigen Constructionen eine Ver
werfung des Gefertigten stattfindet.
Unternehmer hat die gusseisernen Auflagerplatten mit
der grössten Genauigkeit zu verlegen und die dazu erfor
derliche Bearbeitung der Lagerflächen und Stein-Schrau
benlöcher an den Steinen auszuführen. Die Steinschrauben
sind mit Blei zu vergiessen und ist unter der untersten
Lagerplatte eine Cement- oder Bleifuge herzustellen.
Die Pendel des losen Lagers müssen genau gleich
auf den vorgeschriebenen Durchmesser abgedreht werden.
Ebenso hat Unternehmer die Bleiplatten an den beweg
lichen Lagern zu liefern und zeichnungsgemäss einzu
bringen.
§ 22. Bevor die einzelnen Constructionstheile zusam
mengesetzt werden, müssen die Oberflächen derselben durch
Scheuren und durch Beizen mit dünnen Säuren metallisch
rein hergestellt und sofort mit einem Anstrich von reinem
Leinölfirniss versehen werden. Vor dem Transporte nach
der Baustelle ist denselben ein gleichfarbiger Oelfarben-
Anstrich von Eisen-Minium (caput mortuum) zu geben.
Der zweite, ebenso colorirte Oelanstricb, ist den einzelnen
Brückentheilen unmittelbar nach erfolgter Aufstellung zu
geben, jedoch müssen vorher sämmtliche Fugen, nament-