Full text: Erste Abtheilung. Eiserne Brücken. Heft III (1,3)

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lieh bei den Kröpfungen etc. vorher mit Eisen-Mennigekitt 
sorgfältig verkittet werden, und darf erst der zweite 
Anstrich erfolgen, wenn diese Arbeit gänzlich vollendet 
ist. Für die sämmtlichen, mit diesen Keinigungen, Verkit- 
tuflgen und Anstrichen verbundenen Arbeiten und die 
dazu erforderlichen Materialien, wird dem Unternehmer 
eine besondere Vergütung nicht gewährt. 
§ 23. Die Bauverwaltung wird sich behufs Abrech 
nung, cfr. § 3, von dem Gewichte der Brücke Kenntniss 
verschaffen. Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von 
allen zur Verwendung kommenden Brückentheilen Wiege 
scheine der Bauverwaltung vorgelegt werden. Er hat den 
in den Werkstätten controlirenden Beamten auf jede Weise 
die Controle der Verwiegung zu erleichtern. Die Bauver 
waltung behält sich das Recht vor, alle Theile der Brücke 
auf irgend eine ihr passend erscheinende Art nachzu 
wiegen. 
§ 24. Unternehmer hat für einen tüchtigen Monteur, 
die zum Aufstellen der Brücke erforderliche Anzahl von 
Eisenarbeitern und Tagelöhnern zu sorgen, ebenso alle 
erforderlichen Hülfsmaschinen, Hebe- und Werkzeuge und 
Geräthschaften zu stellen. 
Transport der Arbeiter, sämmtlicher Theile des Ge 
rüstes und des eisernen Ueberbaues, sowie der Werkzeuge 
und Geräthschaften nach dem Orte der Aufstellung und 
die Aufstellung selbst, hat Unternehmer zu tragen. 
Alle Beschädigungen, welche vor der schliesslichen 
Abnahme der Eisenconstruction Vorkommen, sei es durch 
Zufall oder Schuld des Unternehmers oder Dritter, hat der 
Unternehmer auf seine Kosten zu beseitigen, widrigenfalls 
dies auf Veranlassung der Bauverwaltung geschieht. Für 
Bewachung der Materialien und Geräthschaften hat der 
Unternehmer zu sorgen. 
§ 26. Ueber die nach Vollendung der Fahrbahn an 
zustellenden Proben wird Folgendes bestimmt: 
Jeder Träger wird zunächst mit einer ruhenden Be 
lastung, entsprechend einer gleiclimässigen Last von 3000 
Kilogramm pro laufenden Meter Geleise, belastet. So 
fern hierzu nicht Schienen oder sonstige Materialien benutzt 
werden können, sollen dazu Maschinen verwendet werden. 
Nach der Probe mit ruhender Last werden drei schwerste 
Güterzugmaschinen nebst Wagen mit einer Fahrgeschwin 
digkeit von 20 Mtr. pro Secunde (6'/4 Minute pro Meile) 
über jedes Geleise der Brücke geführt. 
Bei diesen Belastungen und Proben dürfen keine 
Seitenschwankungen stattfinden und nach denselben blei 
bende Biegungen weder in der ganzen Construction, noch 
in deren einzelnen Theilen zieh zeigen. 
Sollten bei diesen Belastungsproben sich Mängel im 
Material oder in der Ausführung ergeben, so ist der Un 
ternehmer verpflichtet, sie sofort zu beseitigen. 
den . . ten 18 
Folgt die Unterschrift des Baumeisters. 
Vorstehende Bedingungen werden, in Bezug auf die 
von unter heutigem Tage vollzogene 
Submission, als maassgebend anerkannt. 
den . . ten 18 
Folgt die Unterschrift des Bauunternehmers. 
Das Submissionsformular erhält hiernach etwa folgende 
Fassung: 
Unterzeichneter verpflichtet sich, den Ueberbau der 
Brücke über bei nach dem unterm . . = 
18 . . genehmigten Entwürfe, sowie nacli den 
speciellen Bedingungen, Erläuterungen und Berechnungen 
vom . . tf:u 18 . . herzustellen und zwar zu fol 
genden Preisen: 
...Tonnen Schmiedeisen, p. 
Tonne . 
.. Rm., ergiebt 
„ Gusseisen, „ 
• * » 
... „ Blei, n 
• * 
V 
...Cub.-Mtr. Eichenholz, „ 
•n 
• * » 
V 
„ Tannenholz, „ 
oder in Worten zusammen 
n 
n y, 
zusammen 
Die Bedingungen, Erläuterungen und Berechnungen, 
die ... . Blatt Zeichnungen und vorstehende Gewichts 
berechnung habe ich zum Zeichen der Anerkennung unter 
schrieben und füge solche vorstehender Submissionsofferte bei. 
, den . . . . . . 18 . . 
Folgt die Unterschrift. 
4. Ausführung. 
Die Ausführung der Bauarbeiten ist eine theils ad 
ministrative, theils technische. 
a. Administrative Ausführung. 
Die Ausführung von eisernen Polygonalbalkenbrücken 
wird in den meisten Fällen einer Eisenbauanstalt bei 
grösseren oder einem Bauschlosser bei kleineren Bau 
objecten in Entreprise gegeben und nur in einzelnen 
Fällen in Regie bewirkt. Während die letztere die selbst 
ständige Einleitung, Anordnung und Betreibung der Ar 
beiten bedingt, erfordert die erstere nur die technische 
und financielle Uebenvachung der Bauarbeiten und den 
hiermit verbundenen Anordnungen, die Ausstellung der 
Anweisungen auf Abschlagszahlungen, die Abnahme des 
Bauwerks nach seiner Vollendung und die definitive Ab 
rechnung sammt der Anweisung auf die Schlusszahlung. 
Die persönliche Ueberwachung der Arbeiten besteht 
in der Besichtigung, Wägung und Prüfung des erforder 
lichen Rohmateriales, in der Controle der in den mecha 
nischen Werkstätten zu bewirkenden Bearbeitung und Zu 
sammensetzung der Constructionstheile sowie in der Beauf 
sichtigung der auf der Baustelle zu bewirkenden Aufstellung 
und Montirung — Alles nach Massgabe der in dem Con- 
tract enthaltenen, allgemeinen und besonderen Bedingungen. 
a) Prüfung des zu Brückenbauten zu verwen 
denden Eisens. 
Das zu eisernen Polygonalbalkenbrücken vorzugsweise 
verwendete Schmiedeisen ist sehniges oder Feinkorn 
eisen, während das hierzu angewandte Gusseisen das 
weichere, also leichter zu bearbeitende graue Roheisen, 
und der in vereinzelten Fällen, zur Erhöhung der Festig 
keit oder zur Verminderung der Dimensionen, zu Hülfe 
genommene Stahl Puddel- oder Guss stahl ist. 
Sehniges Eisen muss im Querbruch eine hellgraue 
Farbe und sehr matten Glanz, im Längsbruch einen silber 
farbig hellen Glanz und feinen glatten Faden, Feinkorn 
eisen im frischen Bruch ein silberhell glänzendes, feines 
und gleichmässiges Korn besitzen. Graues Roheisen 
muss ein möglichst dichtes, gleichmässiges Gefüge zeigen, 
insbesondere frei von Blasen und Löchern sein. Puddel- 
stahl und Gussstahl müssen im Bruch ein dem Fein 
korneisen ähnliches Aussehen, jedoch ein noch gleich- 
mässigeres und feineres Korn besitzen. 
Alle zum Brückenbau verwendeten Walzeisensorten 
sollen glatte Oberfläche, scharfe Kanten und durchweg 
gleichen Querschnitt, also auch gleiches durchschnittliches 
Gewicht zeigen und weder in Folge von Schwefelgehalt 
rothbrüchig, noch in Folge von Phosphorgehalt kalt 
brüchig sein. Man unterwirft das Eisen der kalten 
Probe, indem man auf das hohlgelegte Probestück häm 
mert, es gewaltsam biegt und durchlocht; der warmen 
Probe, indem man e3 erwärmt, schmiedet, biegt, spaltet 
und locht und hierbei beobachtet, ob es Zähigkeit und 
gleichmässigen inneren Zusammenhang zeigt. Von be 
sonderem Werthe erscheint die Prüfung des Schmiedeisens 
auf die von ihm zu leistende mechanische Arbeit, indem 
man dasselbe unter Anwendung geeigneter Prüfungsma 
schinen auf die erforderliche Zug-, Druck-, Biegungs- und 
Scheerfestigkeit untersucht. 
Die Prüfung der zum Brückenbau bestimmten Guss 
platten erfolgt, indem man dieselben einem transver 
salen Druck aussetzt, welcher ihre definitive Anspruch- 
nahme mehr oder minder übertrifft und wobei dieselben 
eine bleibende Deformation nicht zeigen dürfen. 
US taißi
	        
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