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lieh bei den Kröpfungen etc. vorher mit Eisen-Mennigekitt
sorgfältig verkittet werden, und darf erst der zweite
Anstrich erfolgen, wenn diese Arbeit gänzlich vollendet
ist. Für die sämmtlichen, mit diesen Keinigungen, Verkit-
tuflgen und Anstrichen verbundenen Arbeiten und die
dazu erforderlichen Materialien, wird dem Unternehmer
eine besondere Vergütung nicht gewährt.
§ 23. Die Bauverwaltung wird sich behufs Abrech
nung, cfr. § 3, von dem Gewichte der Brücke Kenntniss
verschaffen. Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von
allen zur Verwendung kommenden Brückentheilen Wiege
scheine der Bauverwaltung vorgelegt werden. Er hat den
in den Werkstätten controlirenden Beamten auf jede Weise
die Controle der Verwiegung zu erleichtern. Die Bauver
waltung behält sich das Recht vor, alle Theile der Brücke
auf irgend eine ihr passend erscheinende Art nachzu
wiegen.
§ 24. Unternehmer hat für einen tüchtigen Monteur,
die zum Aufstellen der Brücke erforderliche Anzahl von
Eisenarbeitern und Tagelöhnern zu sorgen, ebenso alle
erforderlichen Hülfsmaschinen, Hebe- und Werkzeuge und
Geräthschaften zu stellen.
Transport der Arbeiter, sämmtlicher Theile des Ge
rüstes und des eisernen Ueberbaues, sowie der Werkzeuge
und Geräthschaften nach dem Orte der Aufstellung und
die Aufstellung selbst, hat Unternehmer zu tragen.
Alle Beschädigungen, welche vor der schliesslichen
Abnahme der Eisenconstruction Vorkommen, sei es durch
Zufall oder Schuld des Unternehmers oder Dritter, hat der
Unternehmer auf seine Kosten zu beseitigen, widrigenfalls
dies auf Veranlassung der Bauverwaltung geschieht. Für
Bewachung der Materialien und Geräthschaften hat der
Unternehmer zu sorgen.
§ 26. Ueber die nach Vollendung der Fahrbahn an
zustellenden Proben wird Folgendes bestimmt:
Jeder Träger wird zunächst mit einer ruhenden Be
lastung, entsprechend einer gleiclimässigen Last von 3000
Kilogramm pro laufenden Meter Geleise, belastet. So
fern hierzu nicht Schienen oder sonstige Materialien benutzt
werden können, sollen dazu Maschinen verwendet werden.
Nach der Probe mit ruhender Last werden drei schwerste
Güterzugmaschinen nebst Wagen mit einer Fahrgeschwin
digkeit von 20 Mtr. pro Secunde (6'/4 Minute pro Meile)
über jedes Geleise der Brücke geführt.
Bei diesen Belastungen und Proben dürfen keine
Seitenschwankungen stattfinden und nach denselben blei
bende Biegungen weder in der ganzen Construction, noch
in deren einzelnen Theilen zieh zeigen.
Sollten bei diesen Belastungsproben sich Mängel im
Material oder in der Ausführung ergeben, so ist der Un
ternehmer verpflichtet, sie sofort zu beseitigen.
den . . ten 18
Folgt die Unterschrift des Baumeisters.
Vorstehende Bedingungen werden, in Bezug auf die
von unter heutigem Tage vollzogene
Submission, als maassgebend anerkannt.
den . . ten 18
Folgt die Unterschrift des Bauunternehmers.
Das Submissionsformular erhält hiernach etwa folgende
Fassung:
Unterzeichneter verpflichtet sich, den Ueberbau der
Brücke über bei nach dem unterm . . =
18 . . genehmigten Entwürfe, sowie nacli den
speciellen Bedingungen, Erläuterungen und Berechnungen
vom . . tf:u 18 . . herzustellen und zwar zu fol
genden Preisen:
...Tonnen Schmiedeisen, p.
Tonne .
.. Rm., ergiebt
„ Gusseisen, „
• * »
... „ Blei, n
• *
V
...Cub.-Mtr. Eichenholz, „
•n
• * »
V
„ Tannenholz, „
oder in Worten zusammen
n
n y,
zusammen
Die Bedingungen, Erläuterungen und Berechnungen,
die ... . Blatt Zeichnungen und vorstehende Gewichts
berechnung habe ich zum Zeichen der Anerkennung unter
schrieben und füge solche vorstehender Submissionsofferte bei.
, den . . . . . . 18 . .
Folgt die Unterschrift.
4. Ausführung.
Die Ausführung der Bauarbeiten ist eine theils ad
ministrative, theils technische.
a. Administrative Ausführung.
Die Ausführung von eisernen Polygonalbalkenbrücken
wird in den meisten Fällen einer Eisenbauanstalt bei
grösseren oder einem Bauschlosser bei kleineren Bau
objecten in Entreprise gegeben und nur in einzelnen
Fällen in Regie bewirkt. Während die letztere die selbst
ständige Einleitung, Anordnung und Betreibung der Ar
beiten bedingt, erfordert die erstere nur die technische
und financielle Uebenvachung der Bauarbeiten und den
hiermit verbundenen Anordnungen, die Ausstellung der
Anweisungen auf Abschlagszahlungen, die Abnahme des
Bauwerks nach seiner Vollendung und die definitive Ab
rechnung sammt der Anweisung auf die Schlusszahlung.
Die persönliche Ueberwachung der Arbeiten besteht
in der Besichtigung, Wägung und Prüfung des erforder
lichen Rohmateriales, in der Controle der in den mecha
nischen Werkstätten zu bewirkenden Bearbeitung und Zu
sammensetzung der Constructionstheile sowie in der Beauf
sichtigung der auf der Baustelle zu bewirkenden Aufstellung
und Montirung — Alles nach Massgabe der in dem Con-
tract enthaltenen, allgemeinen und besonderen Bedingungen.
a) Prüfung des zu Brückenbauten zu verwen
denden Eisens.
Das zu eisernen Polygonalbalkenbrücken vorzugsweise
verwendete Schmiedeisen ist sehniges oder Feinkorn
eisen, während das hierzu angewandte Gusseisen das
weichere, also leichter zu bearbeitende graue Roheisen,
und der in vereinzelten Fällen, zur Erhöhung der Festig
keit oder zur Verminderung der Dimensionen, zu Hülfe
genommene Stahl Puddel- oder Guss stahl ist.
Sehniges Eisen muss im Querbruch eine hellgraue
Farbe und sehr matten Glanz, im Längsbruch einen silber
farbig hellen Glanz und feinen glatten Faden, Feinkorn
eisen im frischen Bruch ein silberhell glänzendes, feines
und gleichmässiges Korn besitzen. Graues Roheisen
muss ein möglichst dichtes, gleichmässiges Gefüge zeigen,
insbesondere frei von Blasen und Löchern sein. Puddel-
stahl und Gussstahl müssen im Bruch ein dem Fein
korneisen ähnliches Aussehen, jedoch ein noch gleich-
mässigeres und feineres Korn besitzen.
Alle zum Brückenbau verwendeten Walzeisensorten
sollen glatte Oberfläche, scharfe Kanten und durchweg
gleichen Querschnitt, also auch gleiches durchschnittliches
Gewicht zeigen und weder in Folge von Schwefelgehalt
rothbrüchig, noch in Folge von Phosphorgehalt kalt
brüchig sein. Man unterwirft das Eisen der kalten
Probe, indem man auf das hohlgelegte Probestück häm
mert, es gewaltsam biegt und durchlocht; der warmen
Probe, indem man e3 erwärmt, schmiedet, biegt, spaltet
und locht und hierbei beobachtet, ob es Zähigkeit und
gleichmässigen inneren Zusammenhang zeigt. Von be
sonderem Werthe erscheint die Prüfung des Schmiedeisens
auf die von ihm zu leistende mechanische Arbeit, indem
man dasselbe unter Anwendung geeigneter Prüfungsma
schinen auf die erforderliche Zug-, Druck-, Biegungs- und
Scheerfestigkeit untersucht.
Die Prüfung der zum Brückenbau bestimmten Guss
platten erfolgt, indem man dieselben einem transver
salen Druck aussetzt, welcher ihre definitive Anspruch-
nahme mehr oder minder übertrifft und wobei dieselben
eine bleibende Deformation nicht zeigen dürfen.
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