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Ueber die Anwendbarkeit des Handelsrechts
auf das Baugewerbe.
Von
Ueber die Anwendung des Handelsrechts auf das Baugewerbe. — Ueber Lönholdt'sche Füll-Regulirungs-Oesen. 582
originärer zu sein. Wie aber, weun der Bauunternehmer nun
die“ driginär gewonnenen Materialien dadurch wieder veräußert,
daß er sie in den Bau eines Andern, nämlich des Bauherrn, in
heffen Akkord er steht, verwendet, also verbaut; oder wenn, er sonst
ails Steinbruchs-, Sand-, Kalk-, Mergelgruben oder Ziegeleibesitzer
Verkaufsgeschäfte mit Dritten macht, indem er ihnen von seinem
Jeberflusse käuflich Etwas überläßt? Es entsteht in allen diesen
Fällen die wichtige Frage (deren Folgen bereits im Verlauf uuserer
krörterungen gemgend präzisirt sind): ob nämlich ein solcher selbst⸗
vroduzirender und durch Verbauen oder Verkaufen die Materialien
veiter veräunßeruder Bauunternehmer Handelsgeschäfte betreibe,
ilso bei Gewerbsmäßigkeit derselben zum Kaufmann avancire?
diese Frage ist vom Reichsgericht III Civilsenat in einem Er—
euntniß vom 19. November 1681 (ogl. Seuffert's Archiv f. Ent—
cheid. d. oberst. Gerichte), verneint worden, und werde damit
»eine kalte Streitfrage zur Erledigung gebracht. Aus diesem sehr
ehrreichen Urtel, bei dem es sich um die Frage handelte:
zst der Betrieb eines, Steinbruchs, sei es auf eigenem,
sei es auf fremdem Grundstück, ein Handelsgeschäft?
heilen wir das Einschlägige hier mit. Die Verschiedenheit von
bigem Oesterreichischen Urtel ergiebt sich von selbst.
Das Gewerbe und die Geschäfte des Verklagten bestanden
nn dem Betriebe des von dem Kläger zum Zweck der Weiterver—
sußerung der gewonnenen Steine gepachteten Steinbruchs. Als
Zandelsgeschäft können, so führt das Reichsgericht in den Er—
enntnißgründen aus, diese Geschäfte nicht augesehen werden, weil
er Beklagte weder die zu veräußernden Steine, noch auch beweg—
iche Sachen, aus welcchen dieselben hergestellt werden sollten (in
gemäßheit des Artikel 271 Ziffer 1 und Artikel 273 Abs. 2 des
Zandelsgesetzbuchs) sich angeschafft hat. Wer der unbeweg—
chen Vodensubstanz einen Stoff entnimmt und denselben somit
u einer beweglichen Sache erst macht, ist der Produzent, Er—
euger der beweglichen Sache, und man kann von demjenigen, der
ine Sache erzeugt hat, nicht sagen, daß er dieselbe sich ange—
chafft habe. Deshalb sind diejenigen Gewerbe, welche auf die
Bewinnung von Rohstoffen aus der Bodensubstanz und auf die
Veräußernug derselben —, in rohem, bearbeitetem oder verar—
beitetem Zustande — sich, richten: Bergbau, Betrieb eines Stein—
hruchs. einer Ziegelei u. s. w. keine Handelsgewerbe.“)
(Schluß folgt.
Ur. jur. Gustav Frendenstein.
Chefredakteur der Blätter für populäre Rechtswissenschaft.)
(Forts.)
Ein Banunternehmer hatte aus einer Fabrik, einem Banu—
tischlereigeschäft, Bautischlerwaaren gekauft und wurde von, der
Fabrik auf Zahlung des Kaufpreises verklagt. Der Verklagte
sugnete, daß“ hier ein unter das Handelsgesetzbuch fallendes Ge—
schaͤft vorliege, es erleide vielmehr das Allgem. bürgerl. Gesetzbuch
Anwendung auf den dall. Die mithin zur Entscheidung stehende
Streitfrage:
Ist die Lieferung von Bautischlerwaaren an einen Bau—
Unternehmer ein Handelsgeschäft im Sinne des Art. 271
Abs. Ndes Handelsgesetzbuchs?
wurde vom obersten Oesterreichischen Gerichtshofe, be—
jaht. Dieser führte aus (man beachte den Unterschied zwischen
dem Vertrag welchen a. Bauherr und Bauunternehmer über den
Hausbau und b. Bauunternehmer und die Fabrik über die Bau—⸗
waare abgeschlossen haben):
Es stehe fest, daß Beklagter als Unternehmer der Hochbauten
der dalmatinischen Staatsbahnen die von der klägerischen Fabrik
gelieferten Bautischlerwaaren zum Zweck der Verwendung derselben
dei den für den Fiskus auszuführenden Bauten bezogen und zu
dem Zwecke auch verwendet habe. Selbstverständlich sei, daß diese
Baunnternehmung des Beklagten die Absicht auf einen dabei zu
erreichenden Gewinn, sicher aber die Absicht der Kontrahenten zu
Grunde lag, daß dem Bauunternehmer nur dasjenige vom Bau—
herrn (Fiskus) geleistet werde, was er zur Herstellung der Bau—
oͤbjekte nothwendiger- oder vertragsmäßigerweise aufgewendet habe.
Hierzu gehörten zweifelsohne die zu solchen Bauten erforderlichen
Bautischlerwaaren, und es müsse als eine Weiterveräußerung
diefer Waare im' Sinue des Artikels 271 des Handelsgesetzbuchs
angesehen werden, wenn der Bauunternehmer sich dieser von einem
Dutten bezogenen Waaren dadurch entäußere, daß er dieselben zu
Gunsten des fremden Banherrn (Fiskus) mit dem Objekt ver—
bindet und auf solche Art das Eigenthumsrecht an diesen Gegen⸗
ständen auf den Befitzer der unbeweglichen Sache überträgt. Ob
der Bauunternehmer die Zahlung für solche Artikel besonders oder
für das ganze Bauobjekt ini Ganzen vom Bauherrn (Fiskus) zu
erhalten haben solle, vermöge an der Natur des zwischen dem
Baͤuunternehmer und dem Bautischler abgeschlossenen Geschäftes
Nichts zu ändern.
Gegen diese Auffassung könne auch nicht eingewendet werden,
daß in keiner derartigen Verwendung von Baumaterialien kein
Verkaufsgeschäft erblickt werden könne. Denn der Artikel 271
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs spricht nur von Weiterveräußerung
im Allgemeinen, ohne die Art und Weise näher zu bestimmen,
auf welche Jemand die nicht zur eigenen Verwendung angeschaffte
Waare weiter begebe. Es könune endlich nicht eingewendet werden,
daß die Waare eben durch deren Verbindung mit den Gebäuden
eine unbewegliche Sache geworden sei und damit aufgehört habe,
ein Handelsgegenstand zu sein, denn bis zu der sogestaltigen Ver—
wendung, bezw. Veräußerung, sei die Sache eine bewegliche ge⸗
wesen und die nachgefolgte Aenderung dieser Eigenschaft koͤnne auf
das Rechtsverhältniß zwischen der klagenden Fabrik (der Bau—
tischlerei) und dem beklagten Bauunternehmer nicht zurückwirken;
ebeuso wenig, als dasselbe durch diejenigen Vertragsbestimmungen
beeinflußt werden könne, durch welche die Uebernahme der
hollendeten Bauobjekte und die Zahlungsleistung zwischen dem
Fiskus und dem beklagten Bauunternehmer geregelt wurde.
So der oberste Oesterreichische Gerichtshot, dessen Ent⸗
scheidung übrigens, wenn der Fall bei Deutschen Gerichten ver⸗
handelt worden wäre, schwerlich anders ausgefallen sein würde.
Ein Bauunternehmer, namentlich bei größerem Betriebe,
erwirbt die zu seinen Bauausführungen benöthigten Materialien
nicht selten billiger, wenn er dieselben unter Uebergehung des
Zwischenhändlers selbst produzirt, z. B. eine Ziegelei sich auf
Agenem Boden, einen Steinbruch in einem eigenen Bergfelde sich
anlegt, den Kalk auf eigene Rechnung bricht und brennt ꝛc. Man
redet' in diesen Fällen in der Sprache der iuristischen Technik von
einem originären Erwerbe. Ein solcher setzt nicht nothwendig
dem Bauuͤnternehmer eigenthümlich gehörenden, Grund und
Boden voraus, er kann z. B. den Steinbruch, die Ziegelei ec. auch
gepachtet oder kraft eines sonstigen Rechtes (z. B. eines ding—
sichen Rechtes, Servitut ꝛc.) inne haben und vetreiben; es hört
dnc sn Grwerb der Steine und des Kalkes xc. nicht auf, ein
Ueber Lönholdt'sche Füll Regulirungs-Oefen.
(Hierzu 4 Fig.)
Im Hauptgebäude der Hygiene-Ausstellung, Gruppe 24
Nr. 900, befindet sich eine Kollektion Lönholdt'scher Oefen, von
denen außerdem im Stadtbahnbogen Nr. 7 einige im Betriebe
ind. Der Ausschuß der Allgemeinen Deutschen Äusstellung auf
em Gebiete der Hygiene und des Rettungswesens, Berlin 1882/83,
Jat der mit dem Vertriebe dieser Oefen für Berlin betrauten
Firma Emil Wille u. Co., Kochstr. 72, in einem Schreiben d. d.
13. Juni 1883 seine äußerste Zufriedenheit mit den Leistungen
der Lönholdt'schen Oefen ausgesprochen. In den Bureaux des
Ausschufses hat ein Ofen Nr. 1 in kontinuitlichem Betriebe einen
Janzen Stadtbahnbogen von circa 800 Kubikmeter Raum und ein
Sfeu Nr. 8 einen Raum von circa 200 Kubikmeter vollständig
zleichmäßig und gesundheitsgemäß mit relativ geringem Kohlen—
herbrauch während, des vergangenen Winters geheizt.
In Folge dieses Ausspruches des Ausschussces fühlten wir
uns veranlaßt, nach eingehendem Studium unseren Lesern über
diese Oefen einen ausführlichen Bericht zu erstatten.
Das System der Lönholdt'schen Oefen ist das der amerika—
nischen Oefen, beziehungsweise ist die Art der Verbrennung den—
elben entnommen. Diese Amerikaner Oefen sind seit circa 20 Jahren
ast ohne Neuerungen im Handel, was für die Güte derielben aewiß
tein schlechtes Zeichen ist.
Es hat nun seither nicht an Nachahmungen der amerikanischen
Defen gefehlt; dieselben haben aber fast durchgängig eine mangel—
hafte Konstruktion und geringe Leistungsfähigkeit ergeben. Dagegen
jat der Lönholdt sche Ofen, abgesehen, von den sehr wesentlichen
Allgemeinen Vorzügen, bei amtlichen öffentlichen Versuchsheizungen.
est dleit Bedingungen, mit der Hälite Brennmaterial
*) Diese durch die grammatikalische Auslegung und die Wortbedeutung
des Ausdrucks „Anschaffung“ gebotene Auffassung ist auch in den Motiven
des Preußischen Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs, S. 5, und ebenso schon
den daselust in Vezug genommenen Midtiven des im dahre i849 in Auf—⸗
rage des Reichsjustizministeriums ausgearbeiteten Entwurfs, S. Ll, vertreten,
zuch in den Verhandlungen der zur Berathung des Handelsgesetzbuchs nieder
gesetzten Kommission stats feftachalten worden, val. Pratskolle S517 ff:
1273 ff.: 1291 7