Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 43, Bd. 2, 1883)

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Anlage von Arbeiterhäusern. 
Kosten der Heilung, Verpflegung und Entschädigung der Verun⸗ 
Jtückten einen Beitrag von Seiten des Bauherrn ansprechen zu 
önnen. 
8 5. Alle Arbeiten, die zur bauüblichen Vollendung des 
Hanzen wie des Einzelnen gehören, müssen, wenn sie auch in den 
Plänen nicht besonders bezeichnet und im Ueberschlag nicht 
usdrücklich angeführt sind, dennoch ohne Vergütung gefertigt 
werden. 
86. Die Vergütung für gelieferte Arbeit wird am Baue 
selbst bemessen, mag auch der Ueberschlag mehr oder weniger be—⸗ 
ragen. 
87.. Arbeiten, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, 
owie 'während des Baues nöthig scheinende Abänderungen des 
Planes müssen vom Unternehmer der betreffenden Arbeit unter 
zen gleichen Bedinqungen, wie die übernommenen Arbeiten, erstellt 
verden 
8 8. Jeder einzelne Unternehmer hat seine Arbeit so zu 
'ördern, daß die mit am Bau betheiligten Uebernehmer in der 
echtzeitigen Ausführung ihrer Arbeiten durchaus nicht gehin—⸗ 
ert sind. 
Ein durch solche Hinderung einem andern Uebernehmer er— 
vachsener Schaden muß von dem die Arbeit verzögernden, be— 
iehungsweise den Schaden verursachenden Uebernehmer ersetzt 
vwerden. 
8 9. Die Erd-, Mauer- und Steinhauerarbeit ist so zu be⸗ 
reiben, daß sie, mit Ausnahme des Kamins und der Riegelwände, 
(4 Tage nach geschehener Aufforderung vollendet ist. Insbeson— 
dere muß das Dach spätestens 3 Tage nach dem Auf— 
schlagen eingedeckt sein. Die Auffülhrung von Kamin und 
Riegelwandmuß 8 Tage nach dem Aufschlagen der Zimmerarbei⸗ 
ollendet sein. 
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rsenꝛcit 
Tafel 2 
8 10. Die Zimmerarbeit muß spätestens am dritten 
Tag nach Aufführung der Mauern aufgeschlagen sein. 
8 11. Die Schreinerarbeit muß am 3. Tage nach dem Aus— 
riegeln angeschlagen sein. 
8 12. Die Tüncherarbeit ist so zu betreiben, daß der erste 
Anstrich 2 Tage nach dem Anschlagen der Schreinerarbeit, der 
dritte spätestens 8 Tage darauf fertig ist. 
8 13. Die Glaserarbeit muß am dritten Tage nach dem 
Ausriegeln fertig sein. 
8 14. Die Schlosserarbeit muß am ‚1. Tage nach dem Aus—⸗ 
niegeln bereit sein und gleichzeitig mit der Lieferung von Schreiner— 
ind Glaserarbeit angeschlagen werden. 
F 15. Für Verzug über die oben bestimmten Arbeitstermine 
verden jedem einzelnen Unternehmer an seinem Guthaben für 
eden Tag des Verzugs 5 pCt. der vereinbarten Summe in Abrech⸗ 
aung gebracht. 
Orun daee des VSoches & der Jundamente 
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— * — 2* —— ———— — 
Tafel 3 
816. Ist ein Unternehmer drei volle Tage hindurch seinen 
Verpflichtungen nur unvollkommen oder gar nicht nachgekommen, 
o ist der Bauherr ihm gegenüber nicht mehr gebunden und hat 
das Recht, mittelst Anschaffung von tauglichen Baustoffen, Anstellung 
veiterer Arbeiter u. s. w. auf Kosten des Unternehmers diesem 
— des 
nit ihm abgeschlossenen Vertrages gebunden zu sein, einem andern 
zu übergeben. 
8 17. Es wird ausdrücklich bestimmt, daß etwaige auf 89 
beruhende Ansprüche auf Schadenersatz in den in 8 15 erwähnten 
Abzügen nicht inbegriffen sind, sondern noch besonders berechnet 
werden. 
8 18. Die in 8 15 erwähnten Abzüge treten in Kraft, 
Pbhad die Arbeiten an den dafür festgesetzten Tagen nicht voll— 
endet sind 
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