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Anlage von Arbeiterhäusern.
Kosten der Heilung, Verpflegung und Entschädigung der Verun⸗
Jtückten einen Beitrag von Seiten des Bauherrn ansprechen zu
önnen.
8 5. Alle Arbeiten, die zur bauüblichen Vollendung des
Hanzen wie des Einzelnen gehören, müssen, wenn sie auch in den
Plänen nicht besonders bezeichnet und im Ueberschlag nicht
usdrücklich angeführt sind, dennoch ohne Vergütung gefertigt
werden.
86. Die Vergütung für gelieferte Arbeit wird am Baue
selbst bemessen, mag auch der Ueberschlag mehr oder weniger be—⸗
ragen.
87.. Arbeiten, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind,
owie 'während des Baues nöthig scheinende Abänderungen des
Planes müssen vom Unternehmer der betreffenden Arbeit unter
zen gleichen Bedinqungen, wie die übernommenen Arbeiten, erstellt
verden
8 8. Jeder einzelne Unternehmer hat seine Arbeit so zu
'ördern, daß die mit am Bau betheiligten Uebernehmer in der
echtzeitigen Ausführung ihrer Arbeiten durchaus nicht gehin—⸗
ert sind.
Ein durch solche Hinderung einem andern Uebernehmer er—
vachsener Schaden muß von dem die Arbeit verzögernden, be—
iehungsweise den Schaden verursachenden Uebernehmer ersetzt
vwerden.
8 9. Die Erd-, Mauer- und Steinhauerarbeit ist so zu be⸗
reiben, daß sie, mit Ausnahme des Kamins und der Riegelwände,
(4 Tage nach geschehener Aufforderung vollendet ist. Insbeson—
dere muß das Dach spätestens 3 Tage nach dem Auf—
schlagen eingedeckt sein. Die Auffülhrung von Kamin und
Riegelwandmuß 8 Tage nach dem Aufschlagen der Zimmerarbei⸗
ollendet sein.
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Tafel 2
8 10. Die Zimmerarbeit muß spätestens am dritten
Tag nach Aufführung der Mauern aufgeschlagen sein.
8 11. Die Schreinerarbeit muß am 3. Tage nach dem Aus—
riegeln angeschlagen sein.
8 12. Die Tüncherarbeit ist so zu betreiben, daß der erste
Anstrich 2 Tage nach dem Anschlagen der Schreinerarbeit, der
dritte spätestens 8 Tage darauf fertig ist.
8 13. Die Glaserarbeit muß am dritten Tage nach dem
Ausriegeln fertig sein.
8 14. Die Schlosserarbeit muß am ‚1. Tage nach dem Aus—⸗
niegeln bereit sein und gleichzeitig mit der Lieferung von Schreiner—
ind Glaserarbeit angeschlagen werden.
F 15. Für Verzug über die oben bestimmten Arbeitstermine
verden jedem einzelnen Unternehmer an seinem Guthaben für
eden Tag des Verzugs 5 pCt. der vereinbarten Summe in Abrech⸗
aung gebracht.
Orun daee des VSoches & der Jundamente
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Tafel 3
816. Ist ein Unternehmer drei volle Tage hindurch seinen
Verpflichtungen nur unvollkommen oder gar nicht nachgekommen,
o ist der Bauherr ihm gegenüber nicht mehr gebunden und hat
das Recht, mittelst Anschaffung von tauglichen Baustoffen, Anstellung
veiterer Arbeiter u. s. w. auf Kosten des Unternehmers diesem
— des
nit ihm abgeschlossenen Vertrages gebunden zu sein, einem andern
zu übergeben.
8 17. Es wird ausdrücklich bestimmt, daß etwaige auf 89
beruhende Ansprüche auf Schadenersatz in den in 8 15 erwähnten
Abzügen nicht inbegriffen sind, sondern noch besonders berechnet
werden.
8 18. Die in 8 15 erwähnten Abzüge treten in Kraft,
Pbhad die Arbeiten an den dafür festgesetzten Tagen nicht voll—
endet sind
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