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Ueber die Formalien der Anträge der Deutschen Baugewerkschaft ꝛc.
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Ueber die Formalien der Anträge
der Deutschen Baugewerkschaft auf Reform
der heutigen Submissions Praris.
Von
Dr. jur. Gustav Freudenstein.
Chefredakteur der „Blätter für populäre Rechtswissenschaft“
Forts.)
der Submissionspest, welche das Handwerk und ehrlichen Erwerb
dahinrafft, einen Damm entgegenwerfen.
Wir haben vorhin von einer an die Staats-Regierungen,
vertreten durch ihre höchsten Beamten, zu richtende Petition ge—
Prochen. Nun giebt es aber noch andere Wege, welche der Er—
wägung werth sind. Man könnte zunächst glauben, es sei das
Beste, den Reformvorschlag im Wege eines Reichsgesetzes oder der
Landesgesetzgebung durchzusetzen, so daß also für Reichsbauarbeiten
ein Reichsgesetz, für Landesbauarbeiten die Landesgesetzgebungen
das neue verbesserte Submissionsverfahren zur Einführung brächten.
Es müßten milhin entweder die Staats-Regierungen zur Ein—
hringung eines solchen Gesetzentwurfes veranlaßt, oder eine gehörige
Anzähl Volksvertreter gewonnen werden, welche im Juteresse der
Baugewerkschaft von dem Recht der Initiative, Gebrauch
machien und aus der Mitte der Volksvertretung heraus den
Submissionsreformvorschlag, der ihnen von der Baugewerkschaft
bermittelt wird, in den Landtagen, bezw. im Reichstage zur Be—
prechung (Kommissions-Berathung) und Abstimmung verstellten
und alsdann dem koordinirten gesetzgebenden Faktor (der Staats—
Regierung) zur Annahme proponirten, falls der Reformvorschlag
im Landtage eine Mehrheit erzielt hat.
Es ist nicht zu leugnen, daß diese Art des Vorgehens, welche
durch eine umfassende ünd gewaltige, werbende Agttation nuter—
stützt werden müßte, große Vortheile haben würde. Besonders
herdorzuheben ist die Macht der Publizität, es würde mit einem
Schlage das ganze Volk aufmerksam werden, während sich jetzt
diefe Publizität, genährt namentlich durch die Fachpresse, haupt—
ächlich nur auf die Interessentenkreise von Handel und Gewerbe,
die durch den Submissionsnufug betroffen sind, beschränkt. Wir
sind überzeugt, es würde allgemeines Staunen und Entrüstung in
den Gemüthern hervorrufen, wenn ein begabter Redner in der
Bersammlung der Volksvertreter die Gebrechen und Schädlichkeiten
der Submissfionen gehörig zum Vortrag brächte, und allgemeiner
Unwillen würde sich gegen dieselben laut machen. Da würde es
chwerlich an Stimmen fehlen, die sich der Angehörigen des Bau—
jewerbes annehmen. — In Preußen hat jeder Abgeordnete das
Recht, einen Gesetzentwurf einzubringen, und wenn derselbe durch
die gehörige Mitgliederzahl des Hauses unterstützt ist, so wird er
zerade so berathen, als hätte ihn die Regierung eingebracht.
Ebenso im Deutschen Reichstag. So hat in der letzten Session
.B. v. Wedell-Malchow und Genossen und Furst Hatzfeld—
Trachenfeld je einen Gesetzentwurf im Reichstag vorgelegt, wodurch
das Reichsstempelgesetz abgeändert und eine erhöhte Börsenstener
eingeführt werden soll.
Indessen ist die Beschreitung des Weges, durch Agitation ein
Besetz, also einen durch Uebereinstimmung der gesetzgebenden
Faktoren (Kammer und Monarch ꝛc.) zu erwirkenden legislativen
Frlaß die Sache zu betreiben, vor der Hand zu vertagen, um
die gute Sache nicht durch einen Mißerfolg zu gefährden. Ein
Zubmissionsgesetz (oder eigentlich eine Vielheit solcher Gesetze, weil
»as Reich und die einzelnen Bundesstaaten getrennt solche Gesetze
erlassen müßten) ist ultima ratio. Denn es ist nicht so leicht
zurchzusetzen, als ein bureaukratisches Ministerialreskript, weil bei
er Gesetzgebung so viele Faktoren und Parteien, namentlich die
nberechenbare Majorität, mitzusprechen haben, bezw. den Aus—
chlag geben. Anch würde die schon jetzt unternommene Agi—
ation für ein Gesetz — über die Köpfe der Minister hinweg —
das Baugewerk mit der Bureaukratie verfeinden, so daß bei einem
Mißerfolg ein Rückgriff auf die Ministerialinstanzen keine Aussicht
auf Erfolg hätte. Für die Beschreitung des Weges der Petition
zunächst an die Minister (Bürgermeister und Rath und Bürger—
zusschuß in den Städten ꝛc.) spricht auch, wenn überhaupt Erfolg
erzielt wird, der Umstand, daß alsdann die Angelegenbeit schneller,
als im Gesetzgebungswege, erledigt wird.
Wir schlagen nun noch einen dritten und letzten Weg vor,
die Begehren der Baugewerken in Anbetracht des Submissions—
vesens zu realisiren, nämlich: die Petition an die Volksvertretungen.
Auch von dieser Maßnahme gilt das eben von einem einzu—
»ringenden Gesetze Ausgeführte, daß sie nämlich, und zwar aus
denselben obigen Gründen, nur im Nothfalle und eventuell zu er—
greifen ist. Es käme mithin der Reichstag und das Preußische
Abgeordnetenhaus für Preußen in Betracht, (nicht der Bundes—
rath, auch nicht das Herrenhaus, welche nicht geeignet sind aus
zraktischen Gründen), wenn die Baugewerkschaft einmal nach Fehl—
schlagen aller sonstigen Schritte in die Lage kommen sollte, von
»iesem Mittel Gebrauch machen zu müssen. Ohnehin berüchksichtigt
der Reichstag, das Abgeordnetenhaus und sonstige legislative
Körperschaften nach ihren Geschäftsordnuugen, nur solche Be—
chwerden und Petitionen, wenn der ordentliche und zuständige
Instanzenzug völlig von dem Petenten erschöpft ist und Abhülfe
nicht zu “ᷣrreichen war. Für eine Vetition an das Vreußische
Glücklicher Weise sind dermalen die von Privatpersonen und
zuristischen Personen ausgeschriebenen Submissionen im Ver—
hältniß zu den von öffentlichen Subjekten (Fiskus, Kommune,
Kirchengemeinde) veranstalteten nicht sehr häufig, obwohl auch
dort schon drohend die Gefahr einherschreitet. Deshalb wird man
die Sache zunächst so anzugreifen haben, daß man an jene öffent—
lichen Subjekte petitionirt, und zwar bei fiskalischen Bau-Arbeiten
an die höchsten sie vertretenden Zentralpunkte, nämlich die Minister.
Das Reich hat nur einen Miinister, den Reichskanzler, unter
welchem für die verschiedenen Ressorts seine Räthe stehen, welche
übrigens keinen Einfluß in unserer Frage besitzen. Kleinere
Staaten, z. B. Lippe, haben ebenfalls nur einen Minister
Kabinetsminister in Lippe genannt). Die Preußische Organisation
ist bekannt, Preußen hat namentlich einen Minister für Banten
und öffentliche Arbeiten. Dieser wird in Preußen anzugehen sein.
Wohin in den übrigen einzelnen Bundesstaaten die Petitionen, die
übrigens identische Schriftstücke sind, zu leiten seien, richtet sich
nach“ dem Landes-Staatsrecht und der Oraanisativn der einzelnen
Bundesstaaten.
Die zuständigen Ministerien (bezw. für Reichsbauten der
Kanzler) sind in der Lage, für das ganze Land den Behörden
und Beamten Vorschriften zu ertheilen, wie sie ihre Bauverträge
abzuschließen haben. Weil nun aber regelmäßig derjenige Minister,
welcher die Bauten und Arbeiten unter sich hat, auch den Minister
desjenigen Ressorts, für welches er baut, nicht übergehen und ohne
dessen Willen auch die Submissions-Vorschriften nicht einseitig
abändern darf, so ist auch dieser Ressortminister in's Einver—
nehmen zu ziehen, die Petition ist auch an ihn mit zu richten.
Bei einem Militärbau also wird an den Bauten- und an den
Kriegsminister gleichzeitig petitionirt, was in einem und dem—
selben Schriftsatze geschehen kann; bei einem Postbau an den
Kanzler; Excellenz Unterstaatssekretär Stephan wird ebenfalls
nicht zu übergehen sein, obwohl er der Entschließung des Kanzlers
zegenuͤber nur eine berathende, aber immerhin einflußreiche Stimme
hat. So ist ferner bei Bauten der einzelnen Bundesstaaten,
welche sie für ihre Rechnung und aus den landesbudgetmäßigen
Summen entnehmen, ähnlich zu verfahren. Es muß in jedem
einzelnen Falle hier untersucht werden. welche Verson oder Ver—
sonen anzusprechen sind.
Schwieriger noch werden die Kompetenzfragen bei kirchlichen
und mehr noch bei kommunalen Banarbeiten. Auch hier entscheidet
darüber die Lage der thatsächlichen Verhältnisse. In den Städten
muß ein vom Bürgermeister und Rath (Stadtrath), und wo es
nach der städtischen Verfassung und den Statuten vorgeschrieben ist,
auch vom Bürgerausschuß (Stadverordneten-VBersammlung) ge—
billigier Beschluß erwirkt werden, welcher die von der Baugewerk—
schast einzubringende Submissionsvorlage annimmt. Aehnlich ist
in den Dörfern ꝛc. zu verfahren. Wird die Vorlage verworfen,
so fragt es sich, ob die Aufsichtsbehörde (Regierung,
Oberpräsidinm, Minister) nach dem bestehenden und geltenden
inneren Staatsrecht die juristische Möglichkeit hat, wenn sich die
Baugewerkschaft im Instanzenwege an sie wendet, eine aufhebende,
abändernde Verfügung zu geben, so daß also trotzdem die Auf—
sichtsbehörde die Submissionsborlage einführte. Die Beantwortung
dieser Frage hängt ebenfalls vom inneren Staatsrecht des be—
treffenden Landes und namentlich davon ab, wie weit darin das
Selbstoerwaltungsprinzip herrscht, welche Befugnisse den kommu—
nalen Körpern in Ansehung der Verwaltung ihres Vermögens
eingeräumt sind und welche Rechte in diesem Betracht die Aufsichts—
behörden haben. Es ist mithin Sache einer lokalen Untersuchung,
ob eine erforderliche weitere Beschwerde bezw. Petition im In—
stanzenzuge zu versolgen sei; wobei zu beachten ist, daß oft
selbst in demselben Lande die Stadtverfassungen nicht aleichge—
artet sind.
Ist auf diesen Wegen ein gehöriger Reformvorschlag im
Submissionswesen an den maßgebenden Stellen erst zur Annahme
gelangt, sei es, daß der Sieg ein umfassender oder nur ein
wenigstens überwiegender ist, so wird auch das gute Beispiel auf
die Kreise der übrigen Submissionsausschreiber heilsam' wirken
und. mwas die Hauptsache ist, jedenfalls der ferneren Ansbhreinnne