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Ueber die Formalien der Anträge der Deutschen Baugewerkschaft ꝛc
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Die Streben ve und pe.
* li 3,0
7 — 1. —N *
Die Länge derselben ist lz * in 66* 5,0 m.
Angabe des Petitums im Kommissionsbericht angeführt und drei
Wochen lang im Büreau des Hauses aufgelegt werden und als
erledigt zu betrachten sind, wenn sie nicht während dieser Zeit von
einem Mitgliede aufgenommen werden, in welchem Falle die
Kommission noch nachträglich berichten muß.
Nach der Geschäftsordnung des Hauses der Abgeordneten
wird der Inhalt der eingegangenen Petitionen wesentlich durch
eine in tabellarischer Form angefertigte Zusammenstellung Seitens
der Kommission zur Kenntniß des Hauses gebracht; zur Plenar—
»herhandlung gelangen nur diejenigen Petitionen, bei welchen auf
eine solche entweder von der Kommission selbst oder von fünf—
zehn Mitgliedern augetragen wird. Geht der Antrag von der
dommission aus, so hat sie über die von ihr zur Diskussion ver—
viesene Petition Bericht zu erstatten; geht der Antrag dagegen von
Mitgliedern des Hanses aus, so kann entweder eine Verweisung
an die Kommission zur Berichterstattung oder die Vorberathung
m Hause, resp. die Schlußberathung im Hause stattfinden.
Es versteht sich von selbst, daß die Staats- (Reichs- 2c.)
Regierung durch die Ueberweisung einer Petition an sie nicht
erpflichtet wird, dem betreffenden Beschlusse auch Folge zu leisten,
ind daß noch weniger dem Landtage bezw. dem Reichstage das
Recht zusteht, durch ein weiteres, unmittelbares Eingreifen die ge—
orderte Abhülfe und Berücksichtigung herbeizuführen. Dagegen
jat die betreffende Volksvertretung die Befugniß, Auskunft über
das von der Regierung auf Grund der Verweisung Veranlaßte zu
»egehren; vgl. den Artikel 81 Abs. 3 der Preuß. Verfassung.
„Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die
HYeinister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende
Beschwerden verlangen.“ Denselben Ausspruch enthält Artikel 38
»er Württembergischen Verfassung. Die oben erwähnte Ein—
chränkung, daß Vereine, welche keine Korporationsrechte besitzen,
inter einem Gesammtnamen nicht an den Preuß. Landtag petitio—
niren sollen (also nicht unterzeichnen sollen „Baugewerkenverein
»er Stadt Berlin“ oder „Provinzialverband der Bangewerkschaft ꝛc.“
iud ähnlich), schließt natürlich nicht aus, daß sich die Mitglieder
eines Baugewerkenvereins insgesammt mit ihrem Nameu auf einem
ind demselben Petitionsschriftsatz unterzeichnen; sie sollen dazu nur
ticht im Namen des Vereins, nicht unter einem Gesammtnamen
nerechtigt sein. Die Folge der Nichtbeachtung dieser Vorschrift
ann indeß lediglich die sein, daß solche Petitionen, welche gegen
dies Verbot der Verfassung verstoßen, unerörtert zurückgelegt
verden. Es empfiehlt sich, daß im Bedarisfalle die einzelnen
Baugewerksvereine Petitionen identischer Art veranlassen, welche
von den physischen Personen unterzeichnet sind, alsdann zu Berlin
in der Zentralstelle gesammelt und gleichzeitig abgelassen werden.
Die Reichsverfassung hat zwar ein solches Verbot der
Zeichnung unter einem Gesammtnamen nicht ausgesprochen; allein
s unterliegt (wie v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reiches,
uutreffend urtheilt), „dem Ermessen des Reichstags im konkreten
Falle, ob und inwiefern er solche Petitionen berücksichtigen will
»der nicht. Also auch hier Unterzeichnung mit dem büraerlichen
Personennamen.
Da das Reich eine sehr große Kompetenz hat, so läßt es
auch mehr bauen und vergiebt mehr Bauarbeiten, als alle Bundes—
taaten zusammengenommen. Man denke nur an die Bauteun des
Peilitär-, Justiz-- Post-, Telegraphen- und Marinefiskus. Die
Wichtigkeit des Vergebungsmodus von Reichs-Bauarbeiten für
das Baugewerbe rechtfertigt eine ausführlichere Betrachtung der
Petitionen, welche an den Reichstag etwa zu dirigiren sein werden,
um eine Reform der Submissionsvraris für Reichs-Bauarbeiten
zu erzielen.
Nach dem Artikel 23 der Reichsverfassung ist bestimmt, daß
der Reichstag das Recht hat, „an ihn gerichtete Petitionen ent—
jegen zu nehmen und solche dem Bundesrathe, resp. Reichskanzler
u überweisen.“ Es ergiebt sich aus dieser Bestimmung, daß
edem Reichsangehörigen die Befugniß zusteht, sich mit Beschwerden
»der Bitten in allen zur Kompetenz des Reiches gehörigen
Angelegenheiten an den Reichstag zu wenden, welcher dann
ein Recht übt, solche Beschwerden oder Petitionen seiner Prüfung
zu unterziehen, und im Falle er dieselben für begründet oder zur
Zerücksichtigung geeignet erachtet, die Ueberweisung an den
Zundesrath, bezw. den (nach Artikel 17 der Reichsversassung ver—
intwortlichen) Reichskanzler zu beschließen. Weil aber nach Ar—
ikel 4 der Reichsverfassung die zur Kompetenz des Reiches ge—
sörigen Angelegenheiten der Beaufsichtigung Seitens des
Reiches unterliegen, und weil nach Artikel 17 der Reichsverfassung
»em Kaiser die Ueberwachung und Ausführung der Reichsgesetze
zusteht — auch die Reichs-Bauarbeiten werden ja anf Grund
eines Gesetzes, eines Budgetgesetzes ausgeführt —, so nehmen die
Staatsrechtslehrer ganz richtig an (z. B. v. Rönne), daß es
ruch die Vflicht und das Recht des Kaisers. bezw. des verant—
Die Kraft K, nimmt die Streben auf Druck und Zerknicken
in Anspruch und ist demnach erforderlich:
Gegen Druck ein Querschnitt
K 17
—X e sand — 69,5 qem und
gegen Zerknicken ein Trägheitsmoment
4170. 500. 800
ιο M.
Ein Querschnitt von 18 cm Breite und 26 cm Höhe mit
Ji - 12636 und F 468 qem ist genügend.
Die Säulen du und fp.
Dieselben werden durch die Kraft Vo anf Zug beansprucht;
sie erfordern folglich einen Querschnitt
1031
— Mio —129 qem.
Die Streben ad und bk.
Die Last K- beansprucht dieselben auf Druck und Zerknicken,
demnach ist erforderlich:
Gegen Druck ein Querschnitt
2936
— nde — 489,4 qem und
gegen Zerknicken ein Trägheitsmoment
20360. 854. 854 J
so— 194661.
Die Länge der Streben ist lz — Ir, (ea sin — 2)
t sin J.
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und folglich la— og * 8,54 w.
Für diese Streben wird am zweckmäßigsten ein verdübelter
Balken angewendet werden, und fuͤr jede Hälfte desselben ein
9466
rtAheitsronient von ⸗ J S07331 erforderlich sein. Es
würden also 2 Hölzer vou 33 em im Quadrat mit je einem Träg—
heitsmoment J 98827 ausreichend sein, da ein Balken von
— em Querschnitt J5 ⸗ 197653 hat. Die verdübelte Strebe muß
nun eine Breite von 33 cm und eine Höhe von 66. 1.1- 72.6 cm
erhalten.
Der Spannriegel df.
Denselben nimmt die Kraft 2. He auf Druck und Zerknicken
in Anspruch. Es ist deshalb erforderlich:
Gegen Druck ein Querschnitt
p3300 abs /83 gern und
gegen Zerknicken ein Trägheitsmoment
27500. 800. 800
i160000.
(Schluß folgt.)
Ueber die Formalien der Anträge
der Deutschen reereeeese auf Reform
der heutigen Submissions Draris
Von
Dr. jur. Gustav Freudenstein.
(Chefredakteur der „Blätter für populäre Rechtswissenschaft“
Schluß.)
Die Petition an den Preußischen Landtag hat noch sonst
manches Eigenthümliche. Insbesondere wird den Kommissionen
des Landtages insofern eine erweiterte Kompetenz beigelegt, als sie
an Stelle eines Gutachtens über die formelle und materielle Zu—
lässigkeit einer Petition die Zurückweisung derselben in gewissen
Fragen beschließen können. Nach der Geschäftsordnung des
Herrenhauses besteht die Einrichtung, daß Petitionen, welche
nach dem einstimmigen Urtheile der Kommission zur Berathung
und Beschlußfassung im Plenum ungeeianet sind. nur mit kurzer